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Aussetzung Eintragungsverfahren zum Handelsregister

In Berlin ringen zerstrittene Gesellschafter um das Erbe eines ehemaligen DDR-Betriebs. Ein festgefahrenes Liquidationsverfahren offenbart tiefe Gräben und wirft die Frage auf, wer überhaupt das Recht hat, das Ende einzuläuten. Hinter dem Streit um eine GmbH verbirgt sich ein Machtkampf, der die Zukunft des Unternehmens in der Schwebe lässt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 W 2/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 02.03.2023
  • Aktenzeichen: 22 W 2/23
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Handelsregisterrecht, Gesellschaftsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Beteiligte zu 1): Eine aus dem VEB EBB entstandene GmbH, eingetragen im Handelsregister. Ihre Rolle ist die der Gesellschaft, deren Auflösung und Liquidatorenanmeldung Gegenstand des Verfahrens ist.
    • Beteiligte zu 2) und 3): Sie sind die Beschwerdeführer, die die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und ihre Bestellung zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren angemeldet haben. Sie sind Gesellschafter und wurden zu Liquidatoren bestellt. Sie argumentieren gegen die Aussetzung des Anmeldeverfahrens.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Beteiligten zu 2) und 3) meldeten als Gesellschafter und bestellte Liquidatoren die Auflösung einer GmbH beim Amtsgericht an. Das Amtsgericht setzte das Verfahren aus, bis die Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse in Zivilprozessen geklärt ist.
    • Kern des Rechtsstreits: Die Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Handelsregisterverfahrens durch das Amtsgericht, bis die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlüsse in laufenden Zivilprozessen geklärt ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Zivilprozess vor dem Landgericht Berlin zum Az.: 93 O 83/22 erfolgt.

Der Fall vor Gericht


Handelsregister Eintragung Ausgesetzt: Gesellschafterstreit Lähmt Firmenliquidation in Berlin

Shareholder-Konflikt in einem deutschen Konferenzraum mit drei diskutierenden Personen um einen Holztisch.
Aussetzung der Handelsregistereintragung wegen Gesellschafterstreitigkeiten | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat mit einem Beschluss vom 2. März 2023 (Az.: 22 W 2/23) entschieden, dass das Verfahren zur Eintragung der Liquidation einer GmbH ins Handelsregister vorerst ausgesetzt wird. Diese Entscheidung betrifft eine GmbH, die aus dem ehemaligen VEB EBB hervorgegangen ist und seit 1990 im Handelsregister eingetragen ist. Hintergrund sind anhaltende Gesellschafterstreitigkeiten, die die ordnungsgemäße Durchführung der Liquidation aktuell verhindern.

Antrag auf Liquidation und Bestellung neuer Liquidatoren

Auslöser des Verfahrens war ein Antrag vom August 2022, eingereicht von zwei Gesellschaftern der GmbH (im Urteil als Beteiligte zu 2) und 3) bezeichnet). Diese meldeten die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und ihre eigene Bestellung zu Liquidatoren beim Amtsgericht Charlottenburg an. Dem Antrag beigefügt war das Protokoll einer Gesellschafterversammlung, die am selben Tag stattgefunden hatte.

Aussetzung durch das Amtsgericht wegen Rechtsunsicherheit

Das Amtsgericht Charlottenburg setzte das Eintragungsverfahren jedoch im Dezember 2022 aus. Als Begründung führte es an, dass die Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom August 2022 zunächst zivilrechtlich geklärt werden müsse. Zudem verwies das Amtsgericht auf weitere laufende Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaftern vor dem Landgericht Berlin. Diese früheren Verfahren drehten sich ebenfalls um die Abberufung von Geschäftsführern und zeigten die tiefe Zerrissenheit innerhalb der Gesellschafterstruktur.

Beschwerde gegen die Aussetzung – Kammergericht bestätigt Amtsgericht im Ergebnis

Gegen die Aussetzung des Eintragungsverfahrens legten die antragstellenden Gesellschafter (Beteiligte zu 2) und 3)) Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein. Sie wollten die Eintragung der Liquidation und ihrer Bestellung als Liquidatoren im Handelsregister erreichen. Das Kammergericht wies die Beschwerde jedoch zurück, bestätigte also im Ergebnis die Entscheidung des Amtsgerichts.

Begründung des Kammergerichts: Anfechtungsklage und Zweifel an der Einberufung

Das Kammergericht sah zwar die vom Amtsgericht ursprünglich genannten älteren Zivilprozesse nicht mehr als Grund für eine Aussetzung an, da diese nicht mehr betrieben würden. Jedoch bestätigte das Gericht die Aussetzung aufgrund eines neuen, entscheidenden Grundes: Es liegt eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines weiteren Gesellschafters (Bruder der Beteiligten zu 2)) gegen die Gesellschafterbeschlüsse vom August 2022 vor dem Landgericht Berlin (Az.: 93 O 83/22).

Zweifel an der rechtmäßigen Einberufung der Gesellschafterversammlung

Kern des Problems ist die Frage, ob die Gesellschafterversammlung vom August 2022 überhaupt ordnungsgemäß einberufen wurde. Das Kammergericht hegt hier erhebliche Zweifel. Die Beteiligte zu 2), welche die Versammlung einberufen hatte, war bereits im September 2020 als Geschäftsführerin abberufen worden. Es ist fraglich, ob sie nach ihrer Abberufung noch zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung befugt war.

Keine Analogie zum Aktienrecht im GmbH-Recht

Das Gericht stellte klar, dass im GmbH-Recht keine Regelung existiert, die der im Aktienrecht (§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG) ähnelt. Nach dieser Vorschrift ist bei Aktiengesellschaften der im Handelsregister eingetragene Vorstand stets zur Einladung einer Hauptversammlung berechtigt. Diese aktienrechtliche Regelung ist nicht auf das GmbH-Recht übertragbar. Daher ist die Befugnis zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung im GmbH-Recht genauer zu prüfen, insbesondere wenn ein ehemaliger Geschäftsführer die Einberufung vornimmt.

Deklaratorische Wirkung der Abberufung und spätere Beschlüsse irrelevant

Das Kammergericht betonte, dass die Abberufung eines Geschäftsführers deklaratorische Wirkung hat. Dies bedeutet, dass die Abberufung bereits mit dem Beschluss wirksam wird, unabhängig von der Eintragung im Handelsregister. Auch spätere Gesellschafterbeschlüsse aus Dezember 2022 und Januar 2023, die die Beschlüsse vom August 2022 möglicherweise wiederholt oder bestätigt haben, sind für das aktuelle Verfahren nicht relevant, da diese Anmeldungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und auch gegen diese erneut Einwendungen erhoben wurden.

Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Zivilprozess

Das Kammergericht entschied daher, die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) zurückzuweisen, jedoch mit einer wichtigen Maßgabe: Die Aussetzung des Eintragungsverfahrens soll bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Zivilprozess vor dem Landgericht Berlin (Az.: 93 O 83/22) andauern. Erst wenn das Landgericht rechtskräftig über die Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom August 2022 entschieden hat, kann das Handelsregisterverfahren fortgesetzt werden.

Keine Kostenentscheidung und keine Rechtsbeschwerde

Das Kammergericht traf keine gesonderte Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet, da der Bruder der Beteiligten zu 2), der sich anwaltlich geäußert hatte, nicht formell am Handelsregisterverfahren beteiligt ist. Auch eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen dafür nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

Bedeutung für Betroffene: Verlängerte Unsicherheit und Stillstand der Liquidation

Für die beteiligten Gesellschafter bedeutet diese Entscheidung eine Verlängerung der Unsicherheit und einen Stillstand im Liquidationsverfahren. Die von den Beteiligten zu 2) und 3) angestrebte Liquidation der GmbH wird durch die Aussetzung des Handelsregisterverfahrens weiter verzögert. Solange der Zivilprozess vor dem Landgericht Berlin nicht abgeschlossen ist und die Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom August 2022 nicht rechtskräftig geklärt ist, kann die Liquidation nicht ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen und damit nicht rechtswirksam durchgeführt werden. Dies kann zu weiteren wirtschaftlichen und rechtlichen Komplikationen für alle Gesellschafter führen, da die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft in der Schwebe bleibt und die geordnete Abwicklung des Unternehmensvermögens blockiert ist. Die Entscheidung des Kammergerichts verdeutlicht die Komplexität von Gesellschafterstreitigkeiten und deren Auswirkungen auf formale Verfahren wie die Handelsregistereintragung. Sie zeigt auch, dass bei GmbHs die formelle Ordnungsmäßigkeit von Gesellschafterversammlungen und Beschlüssen genau geprüft wird, insbesondere wenn es um weitreichende Entscheidungen wie die Liquidation geht.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Gesellschafterstreitigkeiten ein Handelsregisterverfahren ausgesetzt werden kann, bis in einem parallelen Zivilprozess die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Beschlüsse geklärt ist. Ein entscheidender Punkt ist, dass in einer GmbH – anders als bei einer AG – eine abberufene Geschäftsführerin nicht mehr befugt ist, zu Gesellschafterversammlungen einzuladen, selbst wenn sie noch im Handelsregister eingetragen ist. Für die Praxis zeigt dies, wie wichtig es ist, bei Gesellschafterkonflikten die korrekte Einberufung von Versammlungen zu beachten, da andernfalls gefasste Beschlüsse anfechtbar sein können.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Gesellschafter einer GmbH bei Gesellschafterstreitigkeiten und Liquidationsverfahren

Gesellschafterstreitigkeiten können in einer GmbH schnell zu Blockaden und letztlich zur Gefährdung des Unternehmens führen. Insbesondere im Rahmen eines Liquidationsverfahrens ist es wichtig, seine Rechte und Pflichten genau zu kennen und frühzeitig zu handeln, um seine Interessen zu wahren.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Gesellschaftervereinbarungen prüfen

Überprüfen Sie Ihre Gesellschaftervereinbarungen (Gesellschaftsvertrag) sorgfältig. Diese enthalten oft Regelungen zur Beschlussfassung, Stimmrechten, Liquidationsverfahren und Streitbeilegung. Diese Klauseln können entscheidend sein, um Ihre Position im Streitfall zu stärken.

⚠️ ACHTUNG: Ignorieren Sie keine Klauseln im Gesellschaftsvertrag, auch wenn diese alt oder vermeintlich irrelevant erscheinen. Sie könnten im Streitfall eine Schlüsselrolle spielen.


Tipp 2: Dokumentation sichern

Sichern Sie sämtliche relevanten Dokumente, die im Zusammenhang mit der GmbH, dem Liquidationsverfahren und den Gesellschafterstreitigkeiten stehen. Dazu gehören Gesellschafterbeschlüsse, Protokolle, Verträge, E-Mails und andere Korrespondenz.

Beispiel: Speichern Sie alle E-Mails ab, die die Kommunikation zwischen den Gesellschaftern und dem Management betreffen, auch wenn sie informell erscheinen.

⚠️ ACHTUNG: Eine lückenhafte Dokumentation kann Ihre Position im Streitfall erheblich schwächen.


Tipp 3: Außergerichtliche Einigung suchen

Versuchen Sie, eine außergerichtliche Einigung mit den anderen Gesellschaftern zu erzielen. Eine Mediation oder ein Schlichtungsverfahren können helfen, die Konflikte zu lösen und eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung zu finden.

⚠️ ACHTUNG: Vermeiden Sie eskalierende Kommunikation und persönliche Angriffe. Konzentrieren Sie sich auf die sachlichen Aspekte des Streits.


Tipp 4: Gerichtliche Schritte vorbereiten

Bereiten Sie sich auf mögliche gerichtliche Schritte vor, auch wenn Sie eine außergerichtliche Einigung bevorzugen. Klären Sie mit einem Rechtsanwalt, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen und welche Risiken mit einem Gerichtsverfahren verbunden sind.

⚠️ ACHTUNG: Zögern Sie nicht, rechtlichen Rat einzuholen, wenn sich der Konflikt zuspitzt. Fristversäumnisse können Ihre Rechte erheblich beeinträchtigen.


Tipp 5: Liquidationsprozess überwachen

Wenn die GmbH liquidiert wird, überwachen Sie den Liquidationsprozess genau. Achten Sie darauf, dass die Liquidatoren ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen und dass die Vermögenswerte der GmbH fair verteilt werden.

⚠️ ACHTUNG: Die Liquidatoren haben eine Treuepflicht gegenüber den Gesellschaftern. Bei Pflichtverletzungen können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen.


Checkliste: Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH

  • Gesellschaftsvertrag auf relevante Klauseln prüfen.
  • Relevante Dokumentation sichern.
  • Außergerichtliche Einigungsmöglichkeiten prüfen.
  • Rechtlichen Rat einholen und gerichtliche Schritte vorbereiten.
  • Liquidationsprozess überwachen (falls zutreffend).

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet die Aussetzung einer Handelsregistereintragung für eine GmbH konkret?

Die Aussetzung einer Handelsregistereintragung für eine GmbH bedeutet, dass das Verfahren zur Eintragung von Änderungen im Handelsregister vorübergehend gestoppt wird. Dies geschieht oft, wenn es Streitigkeiten gibt, die geklärt werden müssen, wie zum Beispiel bei der Abberufung eines Geschäftsführers. Während dieser Zeit können keine Änderungen im Handelsregister vorgenommen werden, was bedeutet, dass die aktuelle Situation im Register festgehalten bleibt.

Auswirkungen auf die GmbH und ihre Gesellschafter

  • Handlungsfähigkeit: Die Aussetzung kann die Handlungsfähigkeit der GmbH einschränken, insbesondere wenn es um wichtige Geschäftsentscheidungen geht, die eine Änderung im Handelsregister erfordern. Zum Beispiel kann eine Liquidation oder die Abberufung eines Geschäftsführers nicht im Register eingetragen werden, solange das Verfahren ausgesetzt ist.
  • Rechtsfolgen für laufende Geschäfte: Bestehende Geschäftsbeziehungen und Verträge bleiben von der Aussetzung unberührt, da sie auf den aktuellen Stand im Handelsregister basieren. Allerdings kann die Unsicherheit über die zukünftige Führung der GmbH Geschäftspartner und Gläubiger verunsichern.
  • Gläubigerschutz: Gläubiger vertrauen auf die im Handelsregister eingetragenen Informationen. Während der Aussetzung bleibt die aktuelle Rechtslage maßgeblich, was bedeutet, dass die Gesellschaft sich so behandeln lassen muss, als wäre das Handelsregister korrekt.
  • Gesellschafter: Für die Gesellschafter bedeutet die Aussetzung, dass sie möglicherweise nicht die gewünschten Änderungen im Handelsregister durchsetzen können. Dies kann zu Verzögerungen bei strategischen Entscheidungen führen.

Praktische Auswirkungen

Stellen Sie sich vor, Sie sind Gesellschafter einer GmbH und möchten einen neuen Geschäftsführer einsetzen. Wenn das Verfahren zur Eintragung dieses neuen Geschäftsführers ausgesetzt wird, bleibt der alte Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Das bedeutet, dass er weiterhin als vertretungsberechtigt gilt, bis die Aussetzung aufgehoben und die Änderung eingetragen wird. Dies kann zu Verwirrung bei Geschäftspartnern führen und die Geschäftsführung erschweren.

In solchen Fällen ist es wichtig, dass die beteiligten Parteien gerichtliche Klärung herbeiführen, um die Wirksamkeit von Entscheidungen wie der Abberufung eines Geschäftsführers zu bestätigen.


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Unter welchen Umständen kann ein Gericht die Eintragung ins Handelsregister aussetzen?

Ein Gericht kann die Eintragung ins Handelsregister aussetzen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Diese Gründe können in anhängigen Rechtsstreitigkeiten bestehen, die die Wirksamkeit der anzumeldenden Tatsachen betreffen. Ein typisches Beispiel ist ein Streit über die Gültigkeit von Gesellschafterbeschlüssen, wie etwa bei der Abberufung eines Geschäftsführers. Solche Beschlüsse müssen oft gerichtlich geklärt werden, bevor das Registergericht eine Entscheidung treffen kann.

Wichtige Gründe für eine Aussetzung umfassen:

  • Anhängige Verfahren: Wenn die Entscheidung über die Eintragung von einem anderen anhängigen Verfahren abhängt, kann das Registergericht das Verfahren aussetzen, bis das andere Verfahren abgeschlossen ist.
  • Zweifel an der Wirksamkeit von Beschlüssen: Wenn es Zweifel an der Gültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses gibt, kann das Gericht das Verfahren aussetzen, um sicherzustellen, dass keine unrichtigen Eintragungen erfolgen.
  • Formelle oder materielle Mängel: Wenn formelle oder materielle Mängel in den Anmeldedokumenten vorliegen, kann dies ebenfalls zu einer Aussetzung führen.

Eine Aussetzung ist keine Regel, sondern eine Ausnahme, die nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erfolgt. Das Ziel ist es, sicherzustellen, dass das Handelsregister korrekte und rechtsgültige Informationen enthält.


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Welche Rolle spielt die Gesellschafterversammlung bei der Auflösung und Liquidation einer GmbH?

Die Gesellschafterversammlung spielt eine zentrale Rolle bei der Auflösung und Liquidation einer GmbH. Sie ist das zentrale Organ, das über entscheidende Schritte im Prozess der Auflösung und Liquidation entscheidet.

Beschluss zur Auflösung

Die Gesellschafterversammlung muss einen notariell beurkundeten Beschluss zur Auflösung der GmbH fassen. Dieser Beschluss kann mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt ist. In einigen Fällen kann jedoch eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sein, insbesondere wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

Bestellung von Liquidatoren

Nach der Auflösung beschließt die Gesellschafterversammlung auch die Bestellung von Liquidatoren. Diese treten an die Stelle der Geschäftsführer und sind für die Abwicklung der Geschäfte verantwortlich. Die Liquidatoren müssen in das Handelsregister eingetragen werden.

Verwendung des Liquidationserlöses

Die Gesellschafterversammlung entscheidet auch über die Verteilung des Liquidationserlöses. Nachdem alle Verbindlichkeiten beglichen sind, wird das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern verteilt. Diese Verteilung erfolgt in der Regel nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen, sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung getroffen wurde.

Formelle Anforderungen

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die handelsrechtlichen Geschäftsführer. Der Beschluss zur Auflösung muss notariell beurkundet werden, was bedeutet, dass eine schriftliche oder andere Form der Beschlussfassung nicht zulässig ist.

Insgesamt ist die Gesellschafterversammlung das zentrale Organ, das den Prozess der Auflösung und Liquidation einer GmbH steuert und entscheidet.


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Was sind Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse und welche Auswirkungen haben sie?

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind Rechtsmittel, die Gesellschafter nutzen können, um die Gültigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Klagen sind besonders wichtig, wenn Gesellschafter der Meinung sind, dass ein Beschluss fehlerhaft oder unzulässig ist.

Anfechtungsklage

Eine Anfechtungsklage richtet sich gegen Beschlüsse, die zwar fehlerhaft sind, aber zunächst wirksam bleiben. Diese Fehler können sich aus Verfahrensmängeln (z.B. falsche Einberufung der Versammlung) oder inhaltlichen Mängeln (z.B. Verstoß gegen die Satzung) ergeben. Die Anfechtungsklage muss innerhalb einer bestimmten Frist, oft einen Monat nach Kenntnis des Beschlusses, erhoben werden. Wenn die Klage erfolgreich ist, wird der Beschluss für ungültig erklärt.

Nichtigkeitsklage

Eine Nichtigkeitsklage hingegen wird gegen Beschlüsse erhoben, die an besonders schwerwiegenden Fehlern leiden, wie z.B. wenn die Versammlung von einer nicht berechtigten Person einberufen wurde oder wenn die Einladung nicht an alle Gesellschafter erfolgte. Solche Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam und können grundsätzlich zeitlich unbegrenzt angefochten werden.

Auswirkungen

Eine erfolgreiche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage kann dazu führen, dass der Beschluss ungültig wird. Dies kann die Handelsregistereintragung des Beschlusses verhindern oder rückgängig machen. In extremen Fällen kann dies sogar Auswirkungen auf die Liquidation einer Gesellschaft haben, da ungültige Beschlüsse die Grundlage für wichtige Geschäftsentscheidungen entziehen können.

Für Gesellschafter ist es wichtig, schnell zu handeln, da die Fristen für Anfechtungsklagen in der Regel sehr kurz sind.


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Welche Handlungsmöglichkeiten haben Gesellschafter, wenn die Handelsregistereintragung aufgrund von Streitigkeiten ausgesetzt wurde?

Wenn die Handelsregistereintragung aufgrund von Streitigkeiten ausgesetzt wird, stehen den Gesellschaftern mehrere Optionen zur Verfügung, um die Situation zu klären und den Prozess fortzusetzen:

Verhandlungen und Mediation sind oft der erste Schritt, um Konflikte friedlich zu lösen. Gesellschafter können versuchen, ihre Differenzen durch direkte Gespräche oder mit Hilfe eines neutralen Dritten zu klären.

Beilegung des Rechtsstreits ist eine weitere Möglichkeit. Wenn die Streitigkeiten rechtlicher Natur sind, kann eine gerichtliche Entscheidung die Situation klären. Dies kann jedoch zeitaufwändig und kostspielig sein.

Durchführung einer ordnungsgemäßen Gesellschafterversammlung ist entscheidend, um wichtige Entscheidungen zu treffen. Solange die Gesellschafterliste im Handelsregister nicht korrekt ist, kann dies jedoch schwierig sein. Die Eintragung der korrekten Gesellschafterliste ist entscheidend, um die Rechte der Gesellschafter zu klären und den Prozess fortzusetzen.

Aktualisierung der Gesellschafterliste ist unerlässlich, um die Handelsregistereintragung zu ermöglichen. Dies kann durch den Geschäftsführer oder einen Notar erfolgen, insbesondere wenn dieser an der Änderung beteiligt war.

In solchen Situationen ist es wichtig, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren zu sein und gegebenenfalls auf fundierte Informationen zurückzugreifen, um die beste Vorgehensweise zu bestimmen.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Liquidation einer GmbH

Die Liquidation einer GmbH bezeichnet den gesetzlich geregelten Prozess der Abwicklung und Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Anders als bei einer sofortigen Beendigung wird das Unternehmen in einem geordneten Verfahren systematisch aufgelöst – Vermögenswerte werden verwertet, Forderungen eingezogen und Verbindlichkeiten beglichen. Die Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 60-74 GmbHG. Nach Abschluss der Liquidation wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht und hört rechtlich auf zu existieren.

Beispiel: Ein Berliner Handwerksunternehmen in der Rechtsform einer GmbH beschließt seine Geschäftstätigkeit einzustellen. Während der Liquidation verkaufen die bestellten Liquidatoren die Betriebsausstattung, ziehen ausstehende Kundenzahlungen ein und begleichen offene Lieferantenrechnungen, bevor das Restguthaben an die Gesellschafter verteilt wird.


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Aussetzung des Verfahrens

Eine Aussetzung des Verfahrens bedeutet die vorübergehende Unterbrechung eines laufenden Rechtsverfahrens bis zur Klärung einer Vorfrage oder eines anderen Rechtsstreits, von dessen Ausgang das ausgesetzte Verfahren abhängt. Die Aussetzung ist in § 148 ZPO für Zivilprozesse und in § 21 FamFG für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt. Sie dient der Prozessökonomie und verhindert widersprüchliche Entscheidungen in zusammenhängenden Rechtsfragen.

Beispiel: Das Handelsregistergericht setzt das Eintragungsverfahren zur Liquidation aus, weil vor dem Landgericht noch ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse anhängig ist, die der Liquidation zugrunde liegen.


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Handelsregister

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem wichtige Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Handelsgesellschaften dokumentiert werden. Es wird bei den Amtsgerichten geführt und ist in die Abteilungen A (für Einzelkaufleute und Personengesellschaften) und B (für Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs) unterteilt. Die rechtliche Grundlage bilden §§ 8 ff. HGB und die Handelsregisterverordnung. Eintragungen haben oft konstitutive Wirkung, d.h. sie begründen Rechtsverhältnisse wie die Entstehung einer GmbH.

Beispiel: Die Eintragung einer neu gegründeten GmbH im Handelsregister B bewirkt deren rechtliche Existenz. Ebenso muss die Liquidation einer GmbH eingetragen werden, damit Dritte über den veränderten Rechtsstatus informiert sind.


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Gesellschafterstreitigkeiten

Gesellschafterstreitigkeiten bezeichnen Konflikte zwischen den Anteilseignern einer Gesellschaft über grundlegende unternehmerische Entscheidungen, Führungsfragen oder die strategische Ausrichtung. Solche Konflikte können die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens erheblich einschränken und sogar zu einer Blockade wichtiger Entscheidungsprozesse führen. Das Gesellschaftsrecht (GmbHG, AktG) bietet verschiedene Mechanismen zur Konfliktlösung, darunter Gesellschafterbeschlüsse, Ausschlussverfahren oder die gerichtliche Klärung strittiger Fragen.

Beispiel: In der betroffenen Berliner GmbH streiten die Gesellschafter über die Wirksamkeit der Geschäftsführerabberufung und der Bestellung von Liquidatoren, was die ordnungsgemäße Durchführung der Liquidation verhindert und zu Parallelverfahren vor verschiedenen Gerichten führt.


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Liquidatoren

Liquidatoren sind die gesetzlichen Vertreter einer sich in Abwicklung befindenden Gesellschaft, die an die Stelle der bisherigen Geschäftsführer treten. Ihre Hauptaufgabe ist die ordnungsgemäße Durchführung der Liquidation gemäß § 70 GmbHG. Sie müssen das Gesellschaftsvermögen verwerten, Forderungen einziehen, Schulden begleichen und den verbleibenden Überschuss an die Gesellschafter verteilen. Liquidatoren können durch Gesellschafterbeschluss bestellt werden, oder es werden automatisch die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren (§ 66 GmbHG).

Beispiel: In der beschriebenen GmbH wurden die Beteiligten zu 2) und 3) zu Liquidatoren bestellt und sollten die Auflösung der Gesellschaft durchführen. Die Wirksamkeit ihrer Bestellung ist jedoch Gegenstand eines separaten Rechtsstreits, weshalb das Registergericht die Eintragung aussetzte.


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Gesellschafterbeschluss

Ein Gesellschafterbeschluss ist eine formelle Entscheidung der Gesellschafter einer GmbH zu Angelegenheiten der Gesellschaft. Er wird in der Regel auf einer Gesellschafterversammlung gefasst und unterliegt besonderen Formerfordernissen gemäß §§ 46 ff. GmbHG. Für bestimmte Beschlüsse (z.B. Satzungsänderungen) sind qualifizierte Mehrheiten erforderlich. Gesellschafterbeschlüsse können bei Verfahrensfehlern oder Gesetzesverstoß angefochten werden, was zu ihrer Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führen kann.

Beispiel: Die Auflösung einer GmbH und die Bestellung von Liquidatoren erfordert einen Gesellschafterbeschluss mit mindestens 3/4-Mehrheit (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Im vorliegenden Fall ist die Wirksamkeit dieses Beschlusses umstritten, da möglicherweise Fehler bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung vorlagen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • GmbH-Gesetz (GmbHG) § 60 ff. – Auflösung und Liquidation: Das GmbH-Gesetz regelt die Auflösung und Liquidation von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Für die Auflösung einer GmbH und deren Anmeldung zum Handelsregister sowie die Bestellung von Liquidatoren sind bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen zu erfüllen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beteiligten haben die Auflösung der GmbH und ihre Bestellung zu Liquidatoren angemeldet. Das Gericht prüft, ob diese Anmeldung rechtlich wirksam ist, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit der zugrundeliegenden Gesellschafterbeschlüsse.
  • GmbH-Gesetz (GmbHG) § 48 ff., § 51 – Gesellschafterversammlung und Einberufung: Das GmbH-Gesetz bestimmt, dass wesentliche Entscheidungen, wie die Auflösung der Gesellschaft, durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gefasst werden müssen. Die Einberufung zu dieser Versammlung muss ordnungsgemäß durch die dazu berechtigten Personen erfolgen, um die Wirksamkeit der Beschlüsse zu gewährleisten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bezweifelt, ob die Einberufung der Gesellschafterversammlung am 2. August 2022 durch die Beteiligte zu 2) wirksam war, da ihre Befugnis zur Einberufung als ehemalige Geschäftsführerin in Frage steht. Dies beeinflusst die Gültigkeit der gefassten Auflösungsbeschlüsse.
  • Handelsgesetzbuch (HGB) § 12 i.V.m. GmbHG § 78 – Handelsregisteranmeldung: Rechtliche Tatsachen und Änderungen bei einer GmbH, wie die Auflösung und die Bestellung von Liquidatoren, müssen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Erst mit der Eintragung im Handelsregister werden diese Änderungen gegenüber Dritten in der Regel wirksam und öffentlich bekannt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Anmeldeverfahren der Beteiligten zum Handelsregister wurde ausgesetzt, weil die materielle Rechtmäßigkeit der Beschlüsse, die Grundlage der Anmeldung sind, in einem anderen Gerichtsverfahren angezweifelt wird. Die Eintragung wird solange verzögert.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 148 – Aussetzung des Verfahrens: Die Zivilprozessordnung erlaubt es Gerichten, ein Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung von einem anderen Rechtsstreit abhängt. Dies dient der Prozessökonomie und der Vermeidung widersprüchlicher Urteile, indem zunächst vorgelagerte Rechtsfragen geklärt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat das Handelsregisterverfahren ausgesetzt, da die Gültigkeit der Gesellschafterbeschlüsse in einem Zivilprozess vor dem Landgericht Berlin angefochten wird. Die Entscheidung über die Eintragung der Auflösung hängt vom Ausgang dieses Zivilprozesses ab.
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) § 58 i.V.m. ZPO § 567 – Sofortige Beschwerde: Das FamFG regelt Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen Handelsregistersachen gehören. Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde nach der ZPO gegeben, um eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu erreichen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beteiligten zu 2) und 3) haben gegen die Aussetzung des Anmeldeverfahrens durch das Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Das Kammergericht hat diese Beschwerde geprüft, aber letztendlich zurückgewiesen und die Aussetzung bestätigt.

Das vorliegende Urteil


KG Berlin – Az.: 22 W 2/23 – Beschluss vom 02.03.2023


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