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Einstweilige Verfügung – Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs

AG Oberhausen – Az.: 37 C 1060/10 – Urteil vom 09.06.2011

Die Klägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs.

Sie hält sich aufgrund erbschaftsrechtlicher Berechtigung für mit berechtigt an dem streitgegenständlichen Grundstück.

Die Beklagten sind eingetragene Eigentümer des Grundstücks … und … in Oberhausen in ihrer Eigenschaft als leibliche Kinder und Erben des am 01.10.2008 verstorbenen …l.

Die Klägerin hat am 22.01.1993 mit dem Erblasser die Ehe auf den Komoren geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war der Erblasser noch mit Frau … verheiratet. Die Ehe bestand rechtsgültig bis zum 21.06.2007.

Die Parteien streiten über die Gültigkeit der Ehe der Klägerin mit dem Erblasser und ihre daraus folgende Erbberechtigung.

Die Klägerin ist der Ansicht, die auf den Komoren geschlossene Ehe sei wirksam. Dies ergebe sich bereits aus dem hierüber vorgelegten Zertifikat.

Das Gericht hat zunächst antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 14.04.2010 die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch angeordnet. Hiergegen haben die Beklagten Widerspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung vom 14.04.2010 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragen, den Antrag der Klägerin vom 13.09.2010 zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Sie sind der Ansicht, die Ehe mit der Beklagten sei als Doppel-Ehe unwirksam, jedenfalls aber bereits nach geltendem islamischen Recht. Dieses verbiete ebenfalls Doppelehen und auch die Ehe mit einem Konfessionslosen wie dem Erblasser.

Das Gericht hat ein Rechtsgutachten eingeholt zur Frage der Rechtsgültigkeit der Eheschließung nach internationalem Recht. Hinsichtlich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 25.02.2011, BL. 91 ff. der Akte.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war auf den zulässigen Widerspruch der Beklagten hin aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen.

Es besteht kein Verfügungsanspruch auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches gem. §§ 894, 899 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hat neben den Beklagten keine Erbberechtigung nach dem Erblasser … … und damit auch keine Eigentumsansprüche an dem streitgegenständlichen Grundstück. Das Grundbuch ist aufgrund des Fehlens ihrer Eintragung deshalb nicht unrichtig i.S.v. § 894 BGB.

Ein Erbrecht der Klägerin aus § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nicht, da die Klägerin nicht Ehegattin des Erblassers wurde.

Hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. … in seinem Rechtsgutachten ausgeführt, nach Maßgabe von Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 EGBGB seien sowohl die formellen als auch materiellen Ehevoraussetzungen im Ergebnis nach komorischem Recht zu beurteilen.

Soweit die Klägerin eine zweite, französische Staatsangehörigkeit behauptet, zweifelt der Sachverständige dies mangels aussagekräftiger Nachweise an. Im Zweifel sei auf die Regelung des Art. 5 Abs. 1 EGBGB zurückzugreifen, wonach das Recht desjenigen Staates anzuwenden sei, mit dem die Person am engsten verbunden sei. Dies sei vorliegend das komorische, da die Antragstellerin zwar auf Madagaskar geboren sei, später aber auf den Komoren gelebt und dort offenbar ihren Lebensmittelpunkt gehabt habe. Hierfür spricht aus Sicht des erkennenden Gerichts auch die Demonstration einer entsprechenden Verbundenheit der Klägerin durch die dortige Eheschließung.

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, im Bereich des Personalstatuts, zu dem auch das Ehe- und Familienrecht gehöre, sei das komorische Recht interreligiös gespalten. Die Klägerin sei dem Islam zuzurechnen, ungeachtet ihrer Behauptung, konfessionslos zu sein. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Religionszugehörigkeit im Islam nach der Religion des Vaters bestimme. Aus dessen Namen, den auch die Tochter trage, ergebe sich die islamische Angehörigkeit. Folgerichtig sei die Ehe auch vor einem religiösen islamischen Richter geschlossen worden. Die Ehe mit einem Nichtmuslimen, wie es der Erblasser unstreitig war, sei nach islamischem Recht verboten und stelle ein Ehehindernis dar.

An dem Ergebnis der Unwirksamkeit der Ehe änderten auch die vorgelegten Bescheinigungen nichts. Der Pass, der den Namenszusatz … ausweise und die Klägerin damit als Ehefrau des Erblassers bezeichne, sei insoweit schlicht unrichtig. Die attestation de mariage vom 19.02.2009 beruhe auf einer eigenen Erklärung der Klägerin, sie die im Februar 2009 nach dem Versterben des Erblassers allein vor dem Kadi in M`beni zu Protokoll gegeben habe. Die Bescheinigung vom 06.10.2010 sei hiervon nur eine weitere Ausfertigung. Eine Nachprüfung der Richtigkeit sei mangels Registrierung der Ehe durch diese Bescheinigung nicht erfolgt. Der Legalisationsvermerk vom 07.10.2010 auf der Bescheinigung bedeute lediglich die Beglaubigung der Unterschrift des Kadi, sei aber ebenfalls kein Beweis für die Richtigkeit des Inhalts der Urkunde.

Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht umfassend an. Die rechtlichen Ausführungen zum geltenden Kollisionsrecht konnten durch eigene Prüfung nachvollzogen werden. Zu den tatsächlichen Annahme hinsichtlich der maßgeblichen Staatsbürgerschaft der Klägerin ist bereits Stellung genommen worden. Die Ausführungen zu den Regeln des islamischen Rechts sind für das Gericht nicht nachprüfbar. Es besteht jedoch unter methodischen und logischen Gesichtspunkten sowie aufgrund der Qualifikation des Sachverständigen für diesen Fachbereich kein Anlass, an der Richtigkeit der Ergebnisse zu zweifeln. Auch die Erläuterungen zu den Rechtswirkungen der vorgelegten Dokumente sind überzeugend.

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