OLG Düsseldorf – Az.: I-7 W 9/20 – Beschluss vom 20.02.2020
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 10.01.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.
Gründe
Die gemäß § 793 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann nicht festgestellt werden, dass der Schuldner sich nicht intensiv genug um die erforderliche Mitwirkungshandlung des Notars bemüht hätte. Grundsätzlich muss ein Schuldner alles in seiner Macht Stehende tun, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen und seine darauf gerichteten Bemühungen im einzelnen darlegen (Senatsbeschluss vom 31.10.2016 -I-7 W 67/16-, NJW-RR 2017, 524). Dem hat der Schuldner im vorliegenden Fall genügt.
Zwar hat der mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar A., auch nachdem etwa 8 Monate nach der Titulierung des Auskunftsanspruchs der Gläubigerin vergangen sind, noch kein notariell beurkundetes Bestandsverzeichnis vorgelegt, wie die Gläubigerin richtig mit Schriftsatz vom 17.02.2020 mitgeteilt hat. Allerdings ergibt sich aus dem Schriftsatz des Schuldners vom 17.02.2020, dass der Notar mit Schreiben vom 07.02.2020 dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin den Entwurf eines Nachlassverzeichnisses übersandt hat, zu dem dieser mit Schriftsatz vom 10.02.2020 Stellung genommen und neben sonstigen Beanstandungen insbesondere bemängelt hat, dass die Werte für die Vermächtnisse an die Enkel und für die Fahrzeuge fehlten. Abgesehen davon, dass diese Beanstandung unberechtigt ist, weil das Bestandsverzeichnis Wertangaben nicht zu enthalten braucht (Staudinger-Herzog, BGB-Neubearbeitung 2015, § 2314 Rn. 10), ist nicht ersichtlich, in welcher Weise der Schuldner auf den Notar in der gegebenen Situation, dass ein nicht erkennbar unvollständiges Nachlassverzeichnis im Entwurf vorgelegt wird und der Notar – wie sein Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin vom 11.02.2020 zeigt – bereit ist, sich mit den Einwendungen der Pflichtteilsberechtigten auseinanderzusetzen, Druck auf den Notar ausüben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.