Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Fehlerhafte Grundbuchberichtung: Rechtsfolgen und Gläubigerschutz im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bewirkt ein Insolvenzsperrvermerk im Grundbuch?
- Welche Rechte hat ein Insolvenzverwalter bei fehlerhaften Grundbucheintragungen?
- Wie läuft eine Grundbuchberichtigung nach fehlerhafter Eigentumsübertragung ab?
- Wann ist ein gutgläubiger Erwerb trotz Insolvenzsperrvermerk möglich?
- Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt der Grundbuchantragstellung bei Insolvenz?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Es ging um eine strittige Grundbucheintragung trotz eines eingetragenen Insolvenzsperrvermerks.
- Die ursprüngliche Miteigentümerin verstarb und ihr Nachlass wurde unter Insolvenzverwaltung gestellt.
- Ein Antrag führte zur Eintragung eines Eigentumswechsels, obwohl ein Insolvenzsperrvermerk existierte.
- Das Grundbuchamt weigerte sich, das Grundbuch zu berichtigen, sofern keine Zustimmung des eingetragenen Eigentümers vorlag.
- Das Gericht entschied, dass eine Grundbuchberichtigung erfolgen muss, ohne dass die Bewilligung des eingetragenen Eigentümers erforderlich ist.
- Wesentlich war, dass die Unrichtigkeit nicht durch die Zustimmung nachgewiesen werden musste.
- Die Zustimmung des Insolvenzverwalters war nicht gegeben, daher gilt der Eigentumswechsel als unrechtmäßig.
- Das Urteil stärkt die Rolle des Insolvenzverwalters bei der Wahrung der Nachlassverfügungsbeschränkungen.
- Gerichtskosten fielen aufgrund des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens nicht an.
Fehlerhafte Grundbuchberichtung: Rechtsfolgen und Gläubigerschutz im Fokus
Die Grundbuchberichtung ist ein essenzieller Bestandteil des Immobilienrechts, der sicherstellen soll, dass alle Eigentumsverhältnisse und Rechte an Immobilien korrekt dokumentiert sind. Besonders im Zusammenspiel mit dem Insolvenzrecht spielt der Insolvenzsperrvermerk eine wichtige Rolle, da er den Schutz des Vermögens eines Schuldners während eines Insolvenzverfahrens gewährleistet. Eine fehlerhafte Eintragung im Grundbuch, etwa durch die Missachtung eines solchen Sperrvermerks, kann erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen, darunter den Verlust von Eigentumsrechten oder die Schädigung von Gläubigern.
Im Rahmen der sächsischen Rechtsprechung zur Grundbuchberichtung ist es entscheidend, die Grundlagen dieser komplexen Thematik zu verstehen. Fehler im Grundbuchverfahren können nicht nur den Eigentumsschutz gefährden, sondern auch Maßnahmen zur Forderungssicherung und zum Gläubigerschutz erfordern. Der folgende Abschnitt beleuchtet einen konkreten Fall, in dem es um die rechtlichen Aspekte einer fehlerhaften Eintragung und die damit verbundenen Konsequenzen geht.
Der Fall vor Gericht
Grundbuchberichtigung nach fehlerhafter Eigentumsübertragung trotz Insolvenzsperrvermerk

Ein Insolvenzverwalter erreichte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Aufhebung einer Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim bezüglich der Berichtigung einer unter Missachtung des Insolvenzvermerks vorgenommenen Grundbucheintragung.
Hintergrund der unzulässigen Eigentumsübertragung
Die ursprüngliche Eigentümerin eines Tiefgaragenstellplatzes verstarb im Januar 2022. Im Mai 2023 wurde über ihren Nachlass ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Das Grundbuchamt trug daraufhin am 24. Mai 2023 einen Insolvenzsperrvermerk ein. Dennoch erfolgte am 1. Juni 2023 die Umschreibung des Miteigentumsanteils auf einen neuen Eigentümer – basierend auf einer Auflassungserklärung des transmortal bevollmächtigten Witwers vom September 2022.
Streit um vermeintlichen früheren Erwerb
Der neue Eigentümer berief sich darauf, den Stellplatz bereits 2001 zusammen mit einer Wohnung ersteigert zu haben. Dies stellte sich als unzutreffend heraus: Der Zuschlagsbeschluss von 2001 umfasste nachweislich nicht den streitgegenständlichen Stellplatz. Ein gutgläubiger Erwerb kam nicht in Betracht, da zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits der Insolvenzsperrvermerk eingetragen war.
Erfolgreiche Beschwerde des Insolvenzverwalters
Das OLG Karlsruhe gab der Beschwerde des Insolvenzverwalters statt. Nach Auffassung des Gerichts war die Unrichtigkeit des Grundbuchs ausreichend nachgewiesen. Die Eintragung des neuen Eigentümers erfolgte unter Missachtung des Insolvenzvermerks, der eine Grundbuchsperre bewirkt und alle Eintragungen verbietet, die den Rechtswirkungen der Verfügungsbeschränkung widersprechen.
Maßgebliche rechtliche Bewertung
Das Gericht stellte klar: Für die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung ist der Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt entscheidend. Die Auflassung wurde erst nach Eintragung des Insolvenzvermerks beim Grundbuchamt eingereicht. Es gab zudem keinerlei Anhaltspunkte für eine Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Eigentumsübertragung. Das Fehlen einer solchen Zustimmung musste nach Ansicht des OLG nicht durch weitere Urkunden belegt werden, da nach allgemeiner Lebenserfahrung der neue Eigentümer eine ihm günstige Zustimmung spätestens im Beschwerdeverfahren vorgelegt hätte.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Gericht stärkt die Position von Insolvenzverwaltern bei der Korrektur fehlerhafter Grundbucheinträge, die trotz eines Insolvenzvermerks vorgenommen wurden. Der Nachweis der Unrichtigkeit kann dabei auch durch das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für eine Genehmigung durch den Insolvenzverwalter erbracht werden. Das Urteil verdeutlicht, dass Grundbuchämter Insolvenzvermerke strikt beachten müssen und nachträgliche Eintragungen ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters rechtswidrig sind.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Erbe oder Gläubiger von einem Insolvenzverfahren betroffen sind, können Sie sich darauf verlassen, dass Ihr Eigentum durch den Insolvenzvermerk im Grundbuch geschützt ist. Selbst wenn das Grundbuchamt versehentlich Änderungen vornimmt, kann der Insolvenzverwalter diese rückgängig machen lassen, ohne aufwendig beweisen zu müssen, dass er nicht zugestimmt hat. Das gibt Ihnen mehr Sicherheit, dass während eines Insolvenzverfahrens keine unerlaubten Vermögensverschiebungen stattfinden können. Besonders wichtig ist das für Menschen, die befürchten, dass während einer Nachlassinsolvenz Vermögenswerte beiseitegeschafft werden könnten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bewirkt ein Insolvenzsperrvermerk im Grundbuch?
Ein Insolvenzsperrvermerk im Grundbuch ist eine rechtliche Schutzmaßnahme, die automatisch bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingetragen wird.
Rechtliche Wirkung
Der Insolvenzsperrvermerk führt zu einer erheblichen Einschränkung der Verfügungsbefugnis über die betroffene Immobilie. Mit der Eintragung verliert der Schuldner faktisch seine Befugnis, über das Grundstück zu verfügen. Sämtliche Verfügungen über die Immobilie bedürfen nun der Zustimmung des Insolvenzverwalters.
Schutzfunktion
Die zentrale Funktion des Sperrvermerks besteht darin, einen gutgläubigen Erwerb des Grundstücks durch Dritte zu verhindern. Selbst wenn ein Dritter in Unkenntnis der Insolvenz eine Eintragung im Grundbuch erwirkt, genießt er keinen Rechtsschutz. Solche Eintragungen sind absolut nichtig und entfalten keinerlei Rechtswirkung.
Reichweite der Wirkung
Der Sperrvermerk gilt nicht nur für das vollständige Eigentum an einem Grundstück, sondern auch für:
- Grundstücke in Erbengemeinschaften, wenn ein Miterbe insolvent ist
- Rechte an Grundstücken, die für den Schuldner eingetragen sind
Aufhebung des Sperrvermerks
Eine Löschung des Sperrvermerks erfolgt, wenn das Grundstück vom Insolvenzverwalter freigegeben oder veräußert wird. In diesem Fall stellt das Insolvenzgericht auf Antrag ein Löschungsersuchen an das Grundbuchamt, oder der Insolvenzverwalter kann die Löschung direkt beim Grundbuchamt beantragen.
Welche Rechte hat ein Insolvenzverwalter bei fehlerhaften Grundbucheintragungen?
Der Insolvenzverwalter verfügt über weitreichende Befugnisse, um fehlerhafte Grundbucheintragungen zu korrigieren und die Insolvenzmasse zu schützen.
Berichtigungsanspruch
Der Insolvenzverwalter kann beim Grundbuchamt einen direkten Berichtigungsantrag stellen, wenn Eintragungen trotz eines bestehenden Insolvenzvermerks vorgenommen wurden. Diese Eintragungen sind grundsätzlich unwirksam und können ohne Zustimmung der fälschlicherweise eingetragenen Personen korrigiert werden.
Amtswegige Korrektur
Das Grundbuchamt ist verpflichtet, fehlerhafte Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen, sobald der Fehler bekannt wird. Der Insolvenzverwalter kann das Grundbuchamt auf solche Fehler hinweisen und die Korrektur einfordern.
Eintragungsrechte
Nach § 32 InsO kann der Insolvenzverwalter selbstständig die Eintragung des Insolvenzvermerks beim Grundbuchamt beantragen. Dies gilt für:
- Grundstücke im Eigentum des Schuldners
- Rechte des Schuldners an Grundstücken
- Eingetragene Rechte, bei denen eine Gläubigerbenachteiligung zu befürchten ist
Löschungsanträge
Bei einer Freigabe oder Veräußerung von Grundstücken aus der Insolvenzmasse kann der Insolvenzverwalter direkt beim Grundbuchamt die Löschung des Insolvenzvermerks beantragen. Ein gesondertes Ersuchen des Insolvenzgerichts ist dafür nicht erforderlich.
Wie läuft eine Grundbuchberichtigung nach fehlerhafter Eigentumsübertragung ab?
Eine Grundbuchberichtigung wird notwendig, wenn das Grundbuch die tatsächliche Rechtslage nicht korrekt wiedergibt. Der Ablauf richtet sich nach § 894 BGB und der Grundbuchordnung.
Antragstellung und Nachweise
Der Antrag auf Grundbuchberichtigung ist schriftlich beim zuständigen Grundbuchamt zu stellen. Sie müssen dabei die Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig darlegen und durch öffentlich beglaubigte Dokumente nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Berichtigung benötigen Sie:
- Einen schriftlichen Berichtigungsantrag
- Dokumente, die die fehlerhafte Eintragung belegen
- Eine Berichtigungsbewilligung des zu Unrecht eingetragenen Eigentümers
Berichtigungsbewilligung oder Gerichtsverfahren
Wenn der falsch eingetragene Eigentümer nicht freiwillig einer Berichtigung zustimmt, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Das rechtskräftige Urteil ersetzt dann die Berichtigungsbewilligung.
Prüfung und Durchführung
Das Grundbuchamt prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit. Bei erfolgreicher Prüfung wird die Berichtigung vorgenommen und der rechtmäßige Eigentümer eingetragen.
Die Kosten der Berichtigung trägt grundsätzlich derjenige, der ein Interesse an der Berichtigung hat. Wenn die Berichtigung aufgrund eines Fehlers des Grundbuchamts erforderlich wurde, kann die Berichtigung kostenfrei sein.
Wann ist ein gutgläubiger Erwerb trotz Insolvenzsperrvermerk möglich?
Ein gutgläubiger Erwerb ist bei einem eingetragenen Insolvenzsperrvermerk grundsätzlich nicht möglich. Der Insolvenzsperrvermerk verhindert gezielt, dass Dritte im guten Glauben Rechte an dem Grundstück erwerben können.
Absolute Wirkung des Sperrvermerks
Jegliche Eigentumsübertragung nach Eintragung eines Insolvenzvermerks ist ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters absolut nichtig – selbst wenn das Grundbuchamt diese versehentlich eingetragen haben sollte. Der Schutz der Insolvenzmasse hat hier absoluten Vorrang vor dem Schutz des Rechtsverkehrs.
Ausnahmefall: Fehlender Insolvenzvermerk
Ein gutgläubiger Erwerb ist nur in dem sehr engen Zeitfenster möglich, bevor der Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen wurde. Wenn Sie in dieser Phase eine Immobilie erwerben und keine positive Kenntnis von der Insolvenz des Verkäufers haben, können Sie sich auf den Grundbuchstand verlassen.
Rechtliche Konsequenzen
Wurde eine Eintragung trotz Insolvenzvermerks vorgenommen, hat der Insolvenzverwalter das Recht und die Pflicht, die Berichtigung des Grundbuchs zu verlangen. Das Grundbuchamt muss diesem Antrag stattgeben und die fehlerhafte Eintragung entfernen.
Bei Grundstücken einer Erbengemeinschaft gilt diese strenge Regelung auch dann, wenn nur über das Vermögen eines einzelnen Miterben das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzvermerk muss auch in diesem Fall eingetragen werden, um zu verhindern, dass der insolvente Miterbe an Verfügungen über das Grundstück mitwirken kann.
Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt der Grundbuchantragstellung bei Insolvenz?
Der Zeitpunkt der Grundbuchantragstellung ist bei einer Insolvenz von entscheidender rechtlicher Bedeutung. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Grundbuchamt, nicht der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung.
Rechtliche Wirkung des Antragszeitpunkts
Wenn Sie einen Grundbuchantrag vor der Eintragung des Insolvenzvermerks stellen, bleibt dieser wirksam. Nach Eintragung des Insolvenzvermerks eingereichte Anträge auf Eigentumsumschreibung oder Belastung sind dagegen unwirksam. Der Insolvenzsperrvermerk bewirkt eine Grundbuchsperre, die alle Eintragungen verbietet, die den Rechtswirkungen der Verfügungsbeschränkung widersprechen.
Schutz der Insolvenzmasse
Diese strikte zeitliche Regelung dient dem Schutz der Insolvenzmasse. Der Insolvenzsperrvermerk verhindert, dass Dritte im guten Glauben Rechte an dem Grundstück erwerben können. Selbst wenn das Grundbuchamt versehentlich eine Eintragung nach dem Insolvenzvermerk vornimmt, ist diese rechtlich unwirksam.
Korrekturmöglichkeiten
Bei einer fehlerhaften Eintragung trotz bestehendem Insolvenzvermerk kann eine Grundbuchberichtigung beantragt werden. Diese Berichtigung ist ohne Zustimmung des fälschlicherweise eingetragenen Eigentümers möglich. Das Grundbuchamt ist verpflichtet, solche Fehleintragungen zu korrigieren, da sie gegen die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des § 32 InsO verstoßen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das durchgeführt wird, wenn eine Person oder ein Unternehmen zahlungsunfähig ist und seine Schulden nicht mehr bedienen kann. Ziel des Verfahrens ist es, das noch vorhandene Vermögen gerecht unter den Gläubigern aufzuteilen und dem Schuldner einen Neuanfang zu ermöglichen. In Deutschland wird das Insolvenzverfahren durch die Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Ein Beispiel für ein Insolvenzverfahren ist, wenn jemand seine Kreditraten nicht mehr bezahlen kann und das Gericht ein Verfahren eröffnet, um Vermögenswerte wie Immobilien zu verwerten und Gläubiger auszuzahlen.
Grundbuchberichtung
Die Grundbuchberichtigung ist der Vorgang, bei dem Fehler im Grundbuch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse oder Belastungen eines Grundstücks korrigiert werden. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das Details zu Grundstücken einschließlich Eigentumsverhältnissen und eingetragenen Rechten enthält. Fehlerhafte Eintragungen können zu rechtlichen Unsicherheiten führen; daher ist eine Berichtigung entscheidend, um korrekte und aktuelle Informationen zu gewährleisten. Ein Beispiel wäre die Korrektur eines falsch eingetragenen Eigentümers im Grundbuch, um sicherzustellen, dass der wirkliche Eigentümer rechtlich anerkannt wird.
Insolvenzsperrvermerk
Ein Insolvenzsperrvermerk ist eine Eintragung im Grundbuch, die während eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wird, um Verfügungen über das Vermögen des Schuldners zu verhindern. Dieser Vermerk schützt das Vermögen und sichert es für die Gläubiger des Insolvenzverfahrens. Er verbietet Eingriffe, wie die Übertragung von Eigentum, die der Verfügungsbeschränkung zuwiderlaufen. Gemäß der Insolvenzordnung ist eine solche Sperre notwendig, um zu verhindern, dass Vermögen unrechtmäßig verlagert wird, während das Verfahren läuft. Ein Beispiel ist die Eintragung eines Sperrvermerks, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, um den Verkauf eines Grundstücks zu blockieren.
Auflassung
Die Auflassung ist eine rechtlich bindende Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Sie ist zwingend erforderlich für den Eigentumswechsel und muss notariell beurkundet werden (§ 925 BGB). Erst mit der Auflassung und der Eintragung im Grundbuch wird der Käufer offiziell Eigentümer. Ein Beispiel: Ein Käufer und Verkäufer einigen sich beim Notar über die Auflassung eines Hauses, und der Notar meldet diese Einigung beim Grundbuchamt an, um den neuen Eigentümer einzutragen.
Gutgläubiger Erwerb
Ein gutgläubiger Erwerb liegt vor, wenn jemand eine Sache von einer Person erwirbt, die nicht der wahre Eigentümer ist, aber der Erwerber davon ausgeht, dass der Verkäufer rechtmäßiger Eigentümer ist. Dies ist im deutschen Recht unter bestimmten Bedingungen möglich (§ 932 BGB). Voraussetzung ist, dass der Erwerber keine Kenntnis von der fehlenden Eigentumslage hat und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Ein Beispiel ist der Kauf eines Autos von einem Zwischenhändler, bei dem der Käufer annimmt, dass der Händler das Fahrzeug rechtmäßig besitzt, obwohl dies nicht der Fall ist.
Beschwerde des Insolvenzverwalters
Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist ein Rechtsbehelf, den dieser einlegen kann, wenn bestimmte Entscheidungen oder Maßnahmen im Insolvenzverfahren als rechtswidrig angesehen werden. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Vermögensmasse zu sichern und ordnungsgemäß im Interesse der Gläubiger zu verwalten. Falls er meint, dass zum Beispiel eine Grundbucheintragung gegen den Insolvenzsperrvermerk verstößt, kann er Beschwerde einlegen, um diese zu korrigieren. Ein Beispiel ist die Einlegung einer Beschwerde gegen eine Eigentumsumschreibung während eines laufenden Insolvenzverfahrens.
Verfügungsbeschränkung
Eine Verfügungsbeschränkung ist eine rechtliche Einschränkung, die es einer Person untersagt, über bestimmtes Vermögen eigenständig zu verfügen, beispielsweise im Verkauf oder der Belastung von Immobilien. Solche Beschränkungen können durch gesetzliche Regelungen wie im Fall des Insolvenzverfahrens auferlegt werden, um das Vermögen für die Gläubigergesamtheit zu sichern. Ein einfaches Beispiel ist die Einschränkung, die einem Insolvenzschuldner auferlegt wird, nicht mehr selbstständig über sein Vermögen verfügen zu können, ohne Einwilligung des Insolvenzverwalters.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 22 InsO (Insolvenzordnung): Diese Vorschrift regelt die Wirkungen des Insolvenzverfahrens, insbesondere die Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen des Schuldners. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dürfen Verfügungen über Insolvenzmasse nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters getroffen werden. Im vorliegenden Fall war ein Insolvenzsperrvermerk im Grundbuch eingetragen, sodass das Grundbuchamt ohne die Genehmigung des Insolvenzverwalters keine wirksame Eigentumsübertragung vornehmen konnte.
- § 894 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Hier wird das Verfahren zur Berichtigung des Grundbuchs behandelt, wenn die Eintragung unrechtmäßig ist oder sich als unrichtig herausstellt. Der Beteiligte zu 1 wollte die Berichtigung des Grundbuchs durchsetzen, also die Rückübertragung des Miteigentumsanteils, was notwendig war, weil die Eintragung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters erfolgt war. Dies deutlich macht, dass diese Vorschrift für die Durchsetzung der Ansprüche des Insolvenzverwalters im speziellen Fall von großer Relevanz ist.
- § 1001 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Norm regelt, unter welchen Bedingungen eine Grundbuchberichtigung gefordert werden kann. Der Insolvenzverwalter musste nachweisen, dass die Eintragung nicht den Tatsachen entsprach, was hier durch die aufgetretenen Unregelmäßigkeiten in der Übertragung des Stellplatzes untermauert wird. Der Zusammenhang zum Fall besteht darin, dass die Berichtigung des Grundbuchs vom Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung abhängt, was im konkreten Fall von zentralem Interesse ist.
- § 17 GBO (Grundbuchordnung): Dieser Paragraph beschreibt die Grundsätze der Eintragung im Grundbuch und die Relevanz von Genehmigungen des Insolvenzverwalters für solche Eintragungen. Im Fall war die genehmigten Eintragung nicht erteilt, was letztlich zu den aufgetretenen rechtlichen Unsicherheiten geführt hat. Die Grundbuchordnung legt fest, dass ohne gültige Bewilligung durch den Insolvenzverwalter eine Grundbucheintragung nicht rechtswirksam ist.
- § 28 GBO (Grundbuchordnung): Hierin wird die Unwirksamkeit von Eintragungen behandelt, die ohne erforderliche Genehmigungen vorgenommen wurden. Der vorliegende Fall zeigt, dass die Grundbucheintragung, die unter Übergehung des Insolvenzsperrvermerks gemacht wurde, letztlich als unwirksam anzusehen ist, da die Wirksamkeit allein an die Zustimmung des Insolvenzverwalters gebunden ist. Dies ist entscheidend für die rechtlichen Ansprüche des Beteiligten zu 1, der die Berichtigung des Grundbuchs anstrebt.
Das vorliegende Urteil
OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 67/23 (Wx) – Beschluss vom 22.05.2024
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