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Grundbucheintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten Sukzessivberechtigter

OLG Jena, Az.: 3 W 82/14, Beschluss vom 31.03.2014

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – E. vom 30.09.2013 – Nichtabhilfeentscheidung vom 10.02.2014 – aufgehoben.

Gründe

I.

Mit notarieller Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 11.06.2013 (Urkundenrolle-Nr. ……/2013) ließ die Beteiligte zu 1 das in dem im Betreff bezeichneten Grundbuch gebuchte Grundstück an den Beteiligten zu 2, den Sohn der Beteiligten zu 1 und 3, auf. Unter Ziff. IV. der Urkunde vereinbarten die Beteiligten unter bestimmten, im Einzelnen bezeichneten Bedingungen einen Rückübereignungsanspruch der Beteiligten zu 1 – für den Fall deren Vorversterbens zu Gunsten des Beteiligten 3 – gegenüber dem Beteiligten zu 2. Die Beteiligte zu 1 trat den Rückübereignungsanspruch für den Fall ihres Vorversterbens an den Beteiligten zu 3 ab. Zur Sicherung dieses Rückübertragungsanspruchs bewilligten und beantragten die Beteiligten ausdrücklich die Eintragung einer (einzigen) Rückauflassungsvormerkung für die Beteiligte zu 1 (auflösend bedingt) und für den Beteiligten zu 3 (aufschiebend bedingt durch den Tod der Beteiligten zu 1).

Das Grundbuchamt trug die Vormerkung unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung lediglich zu Gunsten der Beteiligten zu 1 ein. Auf entsprechende Nachfrage des verfahrensbevollmächtigten Notars erließ der Grundbuchrechtspfleger am 30.09.2013 eine Zwischenverfügung. Nach der neueren Auffassung in der Literatur sei die Eintragung sogenannter Sukzessivberechtigter unzulässig. Für die von den Beteiligten angestrebte Lösung bestehe auch kein Bedürfnis, weil das Grundbuch beim Tod der Beteiligten zu 1 berichtigt werden könne. Zulässig wäre die Eintragung einer weiteren Vormerkung zugunsten des Beteiligten zu 3, die aber nicht bewilligt sei. Der Grundbuchrechtspfleger setzte zur Beseitigung des Eintragungshindernisses eine Frist und kündigte für den Fall deren fruchtlosen Ablaufs die Zurückweisung des Eintragungsantrags an.

Dagegen richtet sich die vom Urkundsnotar für die Beteiligten eingelegte Beschwerde. Sie machen mit der Beschwerde geltend, das ein Fall der Sukzessivberechtigung im eigentlichen Sinne nicht vorliege, weil der Anspruch der Beteiligten zu 1 im Voraus für den Fall deren Vorversterbens abgetreten werde. In einem solchen Fall sei nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Eintragung nur einer Vormerkung zulässig.

Der Grundbuchrechtspfleger half der Beschwerde mit begründetem Beschluss vom 10.02.2014 nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht vor.

II.

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Die Berechtigung des Urkundsnotars zur Einlegung der Beschwerde ergibt sich aus § 15 Abs. 2 GBO.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur ersatzlosen Aufhebung der Zwischenverfügung, weil der Grundbuchrechtspfleger ausgehend von seiner Rechtsauffassung eine Zwischenverfügung nicht hätte erlassen dürfen, sondern den Eintragungsantrag – ggf. nach vorherigem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in entsprechender Anwendung von § 139 ZPO – sofort hätte zurückweisen müssen. Grundlegende Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO ist das Vorhandensein eines behebbaren Eintragungshindernisses (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 18 Rn. 29 m.w.N.). Aus Sicht des Grundbuchrechtspflegers durfte er den vorliegend gestellten Antrag aber aus Rechtsgründen nicht vollziehen, so dass das Eintragungshindernis nicht behebbar war. Es kann auch nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, dem Antragsteller die Stellung eines anderen Eintragungsantrags und damit verbunden die Vorlage einer noch gar nicht abgegebenen Eintragungsbewilligung aufzugeben (Demharter, a.a.O., Rn. 27, 32 m.w.N.).

Für die weitere Behandlung des Eintragungsantrags weist der Senat auf folgendes hin: Die Auffassung des Grundbuchrechtspflegers, es lägen zwei verschiedene Ansprüche der Beteiligten zu 1 und 3 auf Rückübereignung vor, zu deren Sicherung jeweils eine eigene Vormerkung bewilligt und eingetragen werden müsse, erscheint unzutreffend. Dabei kann hier offen bleiben, ob in den Fällen der sogenannte Sukzessivberechtigung (praktisch bedeutsam und in der Rechtsprechung vielfach behandelt sind Fallgestaltungen, in denen der zu sichernde Rückübertragungsanspruch zunächst zwei Veräußerern gemeinschaftlich, beim Tode eines von ihnen aber dem Überlebenden allein zustehen soll) im Regelfall ein einheitlicher Anspruch vorliegt, wovon auch die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte trotz kritischer Stimmen in der Literatur ausgeht (BayObLG Rpfleger 1995, 1297 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2003, 20 W 396/03; Demharter, a.a.O., § 47 Rn. 108 m.w.N.). Zutreffend und von der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt ist der Ansatz des Grundbuchamts, dass wegen der strengen Akzessorität zwischen Vormerkung und zu sicherndem Anspruch für jeden eigenen Anspruch auch eine eigene Vormerkung eingetragen werden muss (Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl. § 47 Rn. 145 m.w.N.). Sollen Ansprüche wie hier zeitlich gestaffelt mehreren Berechtigten zustehen ist im Wege der Auslegung – maßgeblich sind die für Grundbucherklärungen entwickelten Auslegungsgrundsätze (Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 28 m.w.N.) – zu ergründen, ob es sich jeweils um einen eigenständigen Anspruch der Berechtigten gegen den Verpflichteten (hierfür hat das BayObLG den Begriff der Alternativberechtigung geprägt, BayObLG Rpfleger 1985, 55 f.) oder aber um einen einen einheitlichen Anspruch handelt. Letzteres liegt aus Sicht des Senats unzweifelhaft hier vor, was sich aus der Vorausabtretung des Anspruchs durch die Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 3 sowie daraus ergibt, dass der Anspruch, selbst wenn er in der Person der Beteiligten zu 1 schon entstanden ist, weder vererblich noch – abgesehen von der Vorausabtretung an den Beteiligten zu 3 – übertragbar ist. In einem solchen Fall geht die ganz herrschende Meinung davon aus, dass ein einheitlicher, durch eine Vormerkung sicherbarer Anspruch vorliegt (BayObLG, a.a.O; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.11.2013, 12 Wx 45/13; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2010, 5 Wx 3/09 jeweils m.w.N.). Das Grundbuchamt wird daher zu erwägen haben, ob es dem Begehren der Beteiligten durch Eintragung eines Abtretungsvermerks zu entsprechen haben wird. Es entspricht in der Rechtsprechung einhelliger und im Schrifttum ganz herrschender Auffassung, dass die Eintragung eines  Vermerks über die aufschiebend bedingte Abtretung eines durch eine Vormerkung gesicherten Anspruchs im Grundbuch geboten, jedenfalls aber zulässig ist (BayObLG, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG München RNotZ 2011, 420; Bauer/von Oefele, a.a.O., § 13 Rn. 58 jeweils m.w.N.; a.A. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rn. 1516).

II.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen (Nr. 14510 GNotKG-KV) und andere Beteiligte, denen die Erstattung außergerichtlicher Kosten aufgegeben werden könnte, nicht vorhanden sind. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet von vornherein aus, weil die Beteiligten durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert sind.

 

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