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Übersendung Kaufvertragsentwurf an Gegenseite ohne Rücksprache mit Kostenschuldner

LG Bremen – Az.: 4 T 212/19 – Beschluss vom 30.03.2020

1. Der Antrag der Antragstellerin, die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 27.07.2018 gemäß Rechnung-Nr. […]/2018 in der nunmehrigen Gestalt der Rechnung vom 10.02.2020 (Rechnung-Nr. […]) durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben, wird zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Notarkostenrechnung, mit der der Antragsgegner die Erstellung eines Entwurfs eines Kaufvertrags abgerechnet hat.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin beabsichtigte Grundeigentum zu veräußern. Die Antragstellerin erteilte dem Antragsgegner den Auftrag einen entsprechenden Kaufvertrag zu entwerfen und teilte dem Antragsgegner, u.a. das betroffene Grundeigentum, den beabsichtigten Verkaufspreis, die Verkäufer- und Käuferdaten, die Bankverbindung etc., mit.

Unter dem 25.07.2018 übermittelte der Antragsgegner den Kaufvertragsparteien einen Kaufvertragsentwurf (Bl. 9 ff. d.A.).

Nach weiteren Gesprächen zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner beendete die Antragstellerin das Vertragsverhältnis.

Daraufhin stellte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Rechnung vom 27.07.2018 (Rechnungs-Nr. […]) Notarkosten iHv 2.062,17 € (brutto) in Rechnung.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Antrag.

Nach Stellungnahme der Dienstaufsicht vom 13.01.2020 reichte der Antragsgegner im laufenden Verfahren eine korrigierte Notarkostenrechnung ein (Rechnung vom 10.02.2020, Rechnungsnummer […]). Auch gegen diese korrigierte Rechnung wendet sich die Antragstellerin.

Die Antragstellerin stützt ihren Antrag im Wesentlichen darauf, dass der Antragsgegner in dem übersendeten Entwurf nicht sämtliche Informationen und Daten eingearbeitet habe und entgegen des geäußerten Wunsches der Entwurf bereits der Käuferpartei übersendet worden sei.

Die Antragstellerin beantragt deshalb sinngemäß, die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 27.08.2018 gemäß Rechnung-Nr. […] durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt seine Gebührenforderung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG eine weitere Stellungnahme der Dienstaufsicht zu der Korrekturrechnung eingeholt und die Stellungnahme vom 20.03.2020 den Beteiligten übermittelt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 127 GNotKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und Grundlage des Verfahrens ist dabei die im laufenden Verfahren von dem Antragsgegner erteilte Korrekturrechnung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012. Az.: 20 W 270/12, Rdz. 8, zit. nach juris; OLG Köln, FGPrax 2007, 291; Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rd. 22; BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, 25. Ed. 1.9.2018, GNotKG § 128 Rn. 25). Die Einwendungen, die die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Rechnung in ursprünglicher Gestalt erhoben hat, wenden sich auch gegen die Rechnung in jetziger Gestalt, da diese sich durch die Berichtigung nicht vollumfänglich erledigt haben.

2.

Ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus § 19 GNotKG war nicht anzunehmen. Grds. sind nach dem GNotKG strenge Anforderungen an das Zitiergebot in der Rechnung zu stellen (Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 19 Rn. 21). Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner selbst willen besteht und daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2008, Az.: V ZB 115/07). Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG sind die Nummer des Kostenverzeichnisses zu nennen und nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG sollen die Wertvorschriften genannt werden. Dies ist in der korrigierten Kostenrechnung der Fall. Die eingereichte Korrekturrechnung trägt zudem die erforderliche Unterschrift, § 19 Abs. 1 GNotKG.

3.

Die Antragstellerin haftet gemäß § 29 GNotKG für die Kosten der Erstellung des streitgegenständlichen Kaufvertragsentwurfs.

Gemäß § 29 GNotKG schuldet Notarkosten, wer den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat (§ 29 Nr. 1), die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat (§ 29 Nr. 2) oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (§ 29 Nr. 3).

Die notarielle Tätigkeit wird grundsätzlich durch einen Beurkundungsauftrag oder einen Antrag (zB auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung) ausgelöst. Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 1 W 9/17, unveröffentlicht; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; Korintenberg/Gläser GNotKG, 20. Auflage, § 29 Rn. 1-37). Das Verhalten des Kostenschuldners muss für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulassen, es sei ihm ein Auftrag mit Kostenfolge erteilt worden (BGH, Beschluss vom 19.01.2017, Az.: V ZB 79/16, Rz. 6, zit. n. juris; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 29 Rn. 16; BeckOK KostR/Toussaint GNotKG § 29 Rn. 7, beck-online). Die Auftragserteilung braucht aber weder schriftlich noch durch ausdrückliche Erklärung zu geschehen, sondern kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; OLG Köln, JurBüro 1997, 604; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG § 29 Rn. 14, beck-online). Im vorliegenden Fall ist die Erteilung des Auftrages zwischen den Parteien unstreitig.

4.

Soweit die Antragstellerin Lücken oder offene Punkte in dem Entwurf einwendet, so verfängt auch dieser Ansatz nicht. Wann ein Entwurf vollständig ist, richtet sich vor allem nach dem Entwurfsauftrag. Was nicht beantragt ist, spielt für die Frage der Vollständigkeit keine Rolle. Der Notar muss das ggf. laienhaft vorgetragene Regelungsziel erfassen, auslegen und sich daran orientieren. Er muss alle ihm zur Verfügung gestellten Informationen auswerten und ggf. im Entwurf berücksichtigen. Fehlen tatsächliche Angaben (zB Anschriften, Geburtsdaten, der Kaufpreis, etc.), die der Notar nicht selbst in zumutbarer Weise feststellen kann und die in der Beurkundung ergänzt werden können, ist eine vollständige Entwurfsfertigung dennoch gegeben, weil die Verwendbarkeit des Entwurfs für die Beteiligten gegeben ist (Korintenberg/Diehn, 20. Aufl., GNotKG § 92 Rn. 40-44). Allgemein kann ein Entwurf auch dann als vom Notar „vollständig gefertigt“ angesehen werden, wenn dieser noch „planmäßige“ Lücken bzw. nicht dem Notar zuzurechnende Auslassungen enthält. Entscheidendes Merkmal ist, ob der Notar die ihm von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen vollständig verarbeitet hat, der Notar ohne weitere Angaben durch die Beteiligten also keine weiteren Entwurfstätigkeiten entfalten kann. Sind die von den Beteiligten gelieferten Daten unvollständig, so muss der Entwurf zwangsläufig ergänzungsbedürftige Lücken enthalten. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber des Entwurfs bewusst Regelungen offenhalten will, etwa, weil noch Verhandlungsbedarf mit einem Vertragspartner besteht oder noch keine Entscheidung in der Sache getroffen ist. Hat der Notar die bis dahin feststehenden Daten bei der Entwurfsfertigung verwertet, liegt demnach dennoch eine „vollständige Fertigung“ vor, auch wenn der Entwurf für sich betrachtet noch keine abschließende Regelung enthält (BeckOK KostR/Bachmayer, 24. Ed. 1.12.2018, GNotKG § 92 Rn. 59-60.1). Hier war der vom Antragsgegner erstellte Vertragsentwurf vollständig in diesem Sinne. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Stellungnahme der Dienstaufsicht vom 23.01.2020 Bezug genommen.

5.

Der Umstand, dass es zur Durchführung des Beurkundungsauftrages nicht mehr gekommen ist, ändert an alldem nichts. Dies hat nur Einfluss auf die Gebührentatbestände, die an die Stelle derjenigen für die Beurkundung treten, berührt jedoch die Frage der Kostenschuldnerschaft im Rahmen des § 29 Nr. 1 GNotKG nicht.

6.

Die abgerechneten Gebühren entsprechen nach Grund und Höhe dem GNotKG.

7.

Der dem Antragsgegner erwachsene Gebührenanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GNotKG bzw. wegen entgegenstehender Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes entfallen. Allein in der gerügten Übersendung des Entwurfes an die Gegenseite liegt nach Auffassung der Kammer keine unrichtige Sachbehandlung iSd § 21 GNotKG. Unrichtigkeit liegt iSd § 21 GNotKG vor, wenn der Kostenschuldner eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er die kostenpflichtig vorgenommene Maßnahme nicht wünscht oder der Notar sie trotz entsprechender Anhaltspunkte ohne Rücksprache vornimmt oder der Notar ohne triftigen Grund, ohne Rücksprache oder ohne entsprechenden Hinweis von dem erteilten Auftrag abweicht (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG § 21 Rn. 10, beck-online). Jedoch muss sich nicht alles, was der Kostenschuldner nicht (oder jedenfalls nicht ausdrücklich) beantragt bzw beauftragt hat, als unrichtig darstellen. Denn der Notar ist im Hinblick auf seine Amtsstellung und Unabhängigkeit grds. befugt, alles zur Auftragsdurchführung Erforderliche oder zweckmäßigerweise Übliche zu veranlassen, ohne dass er insoweit einen ausdrücklichen Auftrag des Kostenschuldners benötigt (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG § 21 Rn. 9, beck-online). Da der Antragsgegner aufgrund seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beiden potentiellen Vertragsparteien gleichermaßen verpflichtet war, liegt in der Übersendung des Entwurfes an die Gegenseite entgegen des Wunsches der Antragstellerin keine unrichtige Sachbehandlung iSd § 21 GNotKG.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 2 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 127 Rn. 54; Korintenberg/Sikorra, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rn. 53). Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Gründe, die es geraten erscheinen lassen, der einen Seite die außergerichtlichen Kosten der anderen Seite ganz oder zum Teil aufzuerlegen, gibt es nicht.

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