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Grunddienstbarkeit – Erschwernis der Ausübung Geh- und Fahrrechts – Hindernisse / Absperrungen

OLG Koblenz – Az.: 1 U 297/18 – Urteil vom 18.04.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier – Einzelrichterin – vom 19.02.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens gesamtschuldnerisch.

Das vorbezeichnete Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien sind Nachbarn und streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung eines Dienstbarkeitsweges.

Die 96-jährige und in ihrer Gehfähigkeit beeinträchtigte Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von …[Z] eingetragenen Grundstückes Blatt 3978, Flur 46, Flurstück 59, …[Y] Straße 45. Die Beklagten sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von …[Z] eingetragenen Hausgrundstückes, Blatt 3978, Flur 46, Flurstück 58, …[Y] Straße 47. Auf dem Grundstück der Beklagten ist in Abteilung II des Grundbuches ein Dienstbarkeitsweg mit folgendem Wortlaut eingetragen:

„Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes Flur 46 Nr. 59…ist berechtigt zum Weg Nr. 46 Nr. 78 zu gehen und zu fahren. Der Dienstbarkeitsweg ist nicht versteinert, aber in der Karte eingezeichnet. Eingetragen…am 11.02.1942…“

Diesem Verfahren ist zunächst ein Verfahren vor dem Amtsgericht Hermeskeil vorausgegangen, in dem die hiesigen Beklagten die Löschung der Dienstbarkeit angestrebt haben. Es folgte ein weiteres Verfahren vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier – 4 O 232/13 – und im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz – 4 U 255/14 -. Der Antrag der hiesigen Beklagten gegen die hiesige Klägerin auf Löschung der Dienstbarkeit ist in jenem Verfahren rechtskräftig abgewiesen worden.

Die Beklagten errichteten etwa im Jahr 2014 auf dem Dienstbarkeitsweg, zur …[Y] Straße hin gelegen, ein Holztor mit einer Breite von 3,50 m und daneben ein unverschlossenes Holztörchen für Fußgänger. Seit dem Jahr 2015 hängt am 3,50 m breiten Holztor eine Kette nebst Vorhängeschloss. Die Klägerin wurde per Einschreiben mit Rückschein ein einzelner Schlüssel zugesandt. Das Vorhängeschloss ist bislang noch nicht verschlossen worden.

Im Juni 2016 errichteten die Beklagten auf der Seite des Dienstbarkeitsweges, die zum Grundstück der Klägerin hin gelegen ist, einen Maschendrahtzaun quer zum Anwesen der Klägerin und parallel zum Haus der Beklagten sowie am Grundstücksende bis an dieses heran. Am Übergang des Dienstbarkeitsweges zum Grundstück der Klägerin ragen zudem zwei Metallpfosten im Abstand von ca. 2 m empor. An diesen beiden Pfosten hängt eine Kette nebst Schild mit der Aufschrift „Durchfahrt verboten!“. Gleichzeitig wurden zwei mittelgroße Pflanzkübel aufgestellt. Die Beklagten pflasterten den Dienstbarkeitsweg, während das Grundstück der Klägerin unverändert eine Wiese blieb. Infolgedessen entstand ein Höhenunterschied zwischen beiden Flächen von etwa 10 bis 15 cm. Bei nasser Witterung wird die Wiese der Klägerin matschig. Beide Grundstücke verfügen jeweils über eine Zuwegung zur …[X]straße. Das Grundstück der Beklagten ist bislang nicht eingefriedet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2016 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Beeinträchtigungen des Dienstbarkeitsweges bis zum 15.01.2017 zu beseitigen.

Die Klägerin hat vorgetragen, seit der Errichtung der Absperrungen sei der Dienstbarkeitsweg zu ihrem Grundstück hin gänzlich versperrt. Er könne weder begangen werden noch mit größeren Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit Anhänger befahren werden. Es bestehe ein Anspruch auf Beseitigung dieser Absperrungen. Das Dienstbarkeitsrecht sei nach dem Wortlaut des Grundbuchs uneingeschränkt und berechtigte deshalb grundsätzlich zum Begehen und Befahren mit Fahrzeugen aller Art, und zwar in der vollen Breite. Der Dienstbarkeitsweg habe über die gesamte Breite von 5 m frei zu bleiben. Deshalb komme es nicht auf die Breite des Holztores an. Sie habe als Dienstbarkeitsberechtigte das Recht, die Dienstbarkeit über ihre volle Breite hinweg zu nutzen. Sie brauche keine Einschränkungen in der Breite der Durchfahrt hinzunehmen, unabhängig davon ob dies LKW, Rettungswagen oder ähnliche Fahrzeuge in der Durchfahrt behindere. Eine Beeinträchtigung durch das Holztor bestehe insofern, als ein LKW mit einer durchschnittlichen Breite von 2,55 m bis 2,60 m beim Abbiegen aus der …[Y] Straße naturgemäß ausscheren müsse und deshalb das Holztor nicht passieren könne, ohne dieses zu beschädigen. Eine Lieferung von Heizöl über die …[X]straße sei nur unter erschwerten Bedingungen, nämlich mit zusätzlichen Schläuchen, möglich. Die Zuwegung über die …[X]straße biete keinen adäquaten Ersatz zur Nutzung der Dienstbarkeit.

Unerheblich sei, dass sie selbst keinen PKW fahre. Denn die Dienstbarkeit sei kein höchstpersönliches Recht, das ausschließlich ihr zustehe. Das Geh- und Fahrrecht dürfe auch von Personen ausgeübt werden, die zu ihr als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks in besonderen Beziehungen stünden, insbesondere von Familienangehörigen und Besuchern.

Das Tor sei ständig geschlossen, wenn auch nicht abgeschlossen. Für ein solches Verbarrikadieren des Dienstbarkeitsweges gebe es keinen vernünftigen Grund, zumal der eigene Zugang der Beklagten zur …[X]straße unstreitig frei zugänglich sei. Die von den Beklagten vorgebrachten Sicherheitsbedenken seien nicht nachvollziehbar. Das Tor könne bei dieser Situation seinen behaupteten Zweck als Einfriedung überhaupt nicht erfüllen.

Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die beiden Zaunpfosten leicht zu entfernen seien. Dies rechtfertige jedenfalls keine Beeinträchtigung des Fahrrechts. Entsprechendes gelte für die Pflanzkübel. Das Foto der Anlage K 2, Bl. 2 Anlagenheft, zeige keinesfalls nur einen vorübergehenden Zustand. Die Beklagten hätten bezeichnender Weise die Pflanzkübel aufgestellt, nachdem die Klägervertreter versehentlich die Kostenrechnung aus dem Vorprozess an die Beklagten versandt hätten. Dieselbe Situation habe sich auch am 13. Mai, 10. Juli, 22. August 2015, 26. Februar, 25. März, 28. April und 11. Juni 2017 gezeigt. Die Beklagten könnten nicht erwarten, dass die Klägerin und ihre nahen Angehörigen es hinzunehmen hätten, bei der Durchfahrt zwei metallene Pfosten aus der Verankerung zu nehmen, eine Kette mit der Aufschrift „Durchfahrt verboten“ abzuhängen, sodann die Durchfahrt zu passieren und danach die Barrikaden nochmal am ursprünglichen Ort aufzustellen, zwei Pflanzkübel wegzuräumen, um so auf das Grundstück der Klägerin zu gelangen.

Der Maschendrahtzaun verlaufe unstreitig mitten durch den Dienstbarkeitsweg. Unrichtig sei die Behauptung der Beklagten, dass der Maschendrahtzaun eine Lücke von 5 m böte. Eine weitere Beeinträchtigung liege in dem durch die Pflasterarbeiten entstandenen Höhenunterschied zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Dienstbarkeitsweg von etwa 15 cm. Kein normaler PKW sei in der Lage, einen derartigen Höhenunterschied ohne Schäden zu bewältigen. Die Einwände gegen die Aktivlegitimation der Klägerin seien unberechtigt.

Den Beklagten gehe es allein darum, ihr trotz ihres hohen Alters von 94 Jahren, den Verlust des Vorprozesses „heimzuzahlen“. Die Klägerin könne sich das nunmehr nur so erklären, dass sich die Beklagten nicht mit dem Verlust des Vorprozesses und dem Fortbestand des Dienstbarkeitsweges abfinden könnten.

Die Widerklage sei evident unbegründet. Die Klägerin sei Servitutenberechtigte eines dinglichen Geh- und Fahrrechts. Ein Nutzungsentgelt sei nicht geschuldet.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den auf dem Anwesen in …[Z], eingetragen im Grundbuch von …[Z] Blatt 3978, Flur 46, Flurstück 58 im Bereich des Dienstbarkeitsweges rückwärtig zum Nachbargrundstück Flur 46, Flurstück 59, hin angebrachten Maschendrahtzaun nebst den dazugehörigen Zaunpfosten (siehe links am Bildrand zu sehenden Maschendrahtzaun nebst dazugehörigen Zaunpfosten, Anlage K 2, zu beseitigen, so dass der Dienstbarkeitsweg über seine volle Breite mit Fahrzeugen jeder Art genutzt werden kann;

2. die auf dem im Klageantrag zu 1) genannten Dienstbarkeitsweg rückwärtig zum Nachbargrundstück Flur 46, Flurstück 59 hin aufgestellten Pflanzkübel zu beseitigen, so dass der Dienstbarkeitsweg in seiner vollen Breite mit Lastkraftfahrzeugen jeder Art genutzt werden kann;

3. es zu unterlassen, weitere Beeinträchtigungen des im Klageantrag zu 1) genannten Dienstbarkeitsweges, etwa durch die Anbringung einer Absperrkette am Ende des Dienstbarkeitsweges zum Grundstück, Flur 46, Flurstück 59 hin, vorzunehmen;

4. dafür Sorge zu tragen, dass der Dienstbarkeitsweg von der …[Y] Straße aus mit Lastkraftwagen ihrer Art hindernisfrei befahren werden kann;

5. den im Klageantrag zu 1) genannten Dienstbarkeitsweg zum Grundstück der Kläger so zu nivellieren, dass dieser über seine volle Breite hinweg von Fahrzeugen jeder Art ungehindert genutzt werden kann;

6. an die Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger für die Nutzung des Dienstbarkeitsweges auf deren Grundstück eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 300,00 € zu zahlen, und zwar für die Dauer der Eintragung dieses Rechts im Grundbuch von …[Z], Blatt 3978, Flur 46, Flurstück 58 in Abteilung II.

Die Klägerin hat ihrerseits beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, die Klage sei unzulässig, da vor Klageerhebung kein Schiedsverfahren durchgeführt worden sei. Auch sei die Aktivlegitimation der Klägerin anzuzweifeln; dies nicht nur im Hinblick auf ihr Alter. Es sei davon auszugehen, dass nicht die Klägerin selbst, sondern ihre beiden Söhne, die Zeugen …[A] und …[B], die prozessführenden Parteien seien. Denn die Klägerin habe sich persönlich nie beeinträchtigt gefühlt und niemals Beschwerden vorgebracht. Die Söhne hätten den Rechtsstreit in Gang gesetzt. Die Beklagten hätten sich mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz im Vorprozess abfinden müssen, dass eine Löschung des Dienstbarkeitsweges nicht in Betracht komme. Sie wünschten sich mit der Klägerin einen nachbarschaftlichen Frieden. Die Klägerin habe mit mehreren Personen Streit; selbst gegenüber den Mitarbeitern der Verbandsgemeinde sei ein Betretungsverbot für ihr Grundstück ausgesprochen worden. Es sei das Recht der Beklagten, ihr Grundstück vollumfänglich mit einem Jäger- und einen Maschendrahtzaun in ortsüblicher Weise einzufrieden. Dies diene dem Schutz vor einem unbefugten Betreten und vor einer Nutzung ihres Grundstücks durch nicht berechtigte Personen, die dieses als Abkürzung zum …[X]weg und umgekehrt, sowie als „Hundeklo“, benutzten. Das Gleiche gelte für Diebstähle auf ihrem Grundstück.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,

1. den auf dem Anwesen in …[Z], eingetragen im Grundbuch von …[Z] Blatt 3978, Flur 46, Flurstück 58 im Bereich des Dienstbarkeitsweges rückwärtig zum Nachbargrundstück Flur 46, Flurstück 59, hin parallel zum Haus der Beklagten und am Ende des Grundstückes des zum Haus der Beklagten verlaufenden Maschendrahtzaun nebst den dazugehörigen Zaunpfosten (siehe links am Bildrand zu sehenden Maschendrahtzaun nebst dazugehörigen Pfosten des als Anlage zu diesem Urteil genommenen Foto) zu beseitigen, so dass der Dienstbarkeitsweg über seine volle Breite mit Fahrzeugen jeder Art genutzt werden kann;

2. die auf dem im Klageantrag zu 1) genannten Dienstbarkeitsweg rückwärtig zum Nachbargrundstück Flur 46, Flurstück 59 hin aufgestellten Pflanzkübel zu beseitigen, so dass der Dienstbarkeitsweg in seiner vollen Breite von 5,00 m mit Lastkraftfahrzeugen jeder Art genutzt werden kann;

3. es zu unterlassen, weitere Beeinträchtigungen des im Klageantrag zu 1) genannten Dienstbarkeitsweges, etwa durch die Anbringung einer Absperrkette am Ende des Dienstbarkeitsweges zum Grundstück, Flur 46, Flurstück 59 hin, vorzunehmen;

4. dafür Sorge zu tragen, dass der im Klageantrag zu 1) genannte Dienstbarkeitsweg von der …[Y] Straße aus mit Lastkraftwagen ihrer Art hindernisfrei befahren werden kann;

5. den im Klageantrag zu 1) genannten Dienstbarkeitsweg zum Grundstück der Kläger so zu nivellieren, dass dieser über seine volle Breite hinweg von Fahrzeugen jeder Art ungehindert genutzt werden kann;

6. an die Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu zahlen.

Die Widerklage ist abgewiesen worden.

Das Landgericht führt zur Begründung seines Urteils aus, es bestünden keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin, da sie Eigentümerin des herrschenden Grundstücks und Inhaberin des Anspruchs aus der Dienstbarkeit sei.

Die Klägerin habe gegen die Beklagten gemäß § 1027 BGB i. V. m. § 1004 BGB einen Anspruch auf Beseitigung des Maschendrahtzaunes und der dazu gehörigen Zaunpfosten (Klageantrag zu Ziffer 1). Es stehe aufgrund des Vorprozesses bindend fest, dass die Beklagten keinen Anspruch auf Löschung der Eintragung des Dienstbarkeitsweges im Grundbuch hätten. Das bedeute, dass die Klägerin als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks ein Geh- und Fahrrecht über die volle im Grundbuch genannte Breite von 5 m zustehe. Der Maschendrahtzaun und die dazugehörenden Zaunpfosten beeinträchtigten das Fahrrecht der Klägerin. Der Dienstbarkeitsweg reiche unstreitig bis an die Hauswand des Anwesens der Beklagten heran. Der Maschendrahtzaun und die dazugehörenden Zaunpfosten beeinträchtigten das Geh- und Fahrrecht der Klägerin, weil sie sich mitten auf dem Dienstbarkeitsweg befänden. Da der Zaun und die Zaunpfosten am Ende des Hauses „um die Ecke herum gehen“, sei dieser Teil des Dienstbarkeitsweges faktisch zu einer Sackgasse geworden. Die Beklagten hätten keinen plausiblen Grund angeben können, warum sie dort einen Maschendrahtzaun nebst Zaunpfosten errichtet hätten. Der Umstand, dass Fahrzeuge unmittelbar an der Hauswand des Anwesens der Beklagten vorbeifahren könnten und damit eine Gefahrensituation eintrete, begründe keine Duldungspflicht der Klägerin hinsichtlich der Anbringung eines Maschendrahtzaunes. Denn der Dienstbarkeitsweg der Klägerin reiche bis an die Hauswand des Hauses der Beklagten heran. Die Errichtung des Maschendrahtzaunes sei nur damit zu erklären, dass die Beklagten die Nutzung des Dienstbarkeitsweges erheblich einschränken und das Geh- und Fahrrecht der Klägerin faktisch abschaffen wollten.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Beseitigung der Pflanzkübel, so dass der Dienstbarkeitsweg in seiner vollen Breite mit Lastkraftwagen jeder Art benutzt werden könne (Klageantrag zu Ziffer 2).

Ebenfalls sei der Klageantrag zu Ziffer 3, gerichtet auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen, etwa durch das Anbringen einer Absperrkette, begründet.

Die Klägerin habe auch einen Anspruch darauf, dass der Dienstbarkeitsweg hindernisfrei befahren werden könne. Es bestehe kein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Anbringung eines Vorhängeschlosses am Holztor.

Der Klageantrag zu 5), gerichtet auf Beseitigung des Niveauunterschieds von 10-15 cm zwischen beiden Grundstücken sei begründet, ferner der Klageantrag zu 6) auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die Widerklage sei unbegründet.

Die Beklagten hätten keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, da sie die Nutzung unentgeltlich zu dulden hätten. Der Vortrag, es liege eine Enteignung vor, sei abwegig, da die Dienstbarkeit im Jahre 1942 im Grundbuch eingetragen worden sei und die Beklagten ihr Hausgrundstück erst im Jahre 1989 zu Eigentum erworben hätten.

Hiergegen wenden sich die Beklagten teilweise mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Soweit eine Verurteilung der Beklagten dahingehend erfolgt ist, die im Urteilstenor zu Ziffer 2) erwähnten Pflanzkübel zu beseitigen, wird das Urteil nicht angegriffen.

Die Beklagten tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor,

im Umfang der Anfechtung erweise sich das erstinstanzliche Urteil als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe zum einen streitigen Vortrag als unstreitig angesehen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es habe die sich aus § 1020 BGB ergebende Verpflichtung des bzw. der Berechtigten zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit nebst den sich daraus ergebenden und hinzunehmenden Erschwernissen bei Ausübung der Dienstbarkeit unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Einzelfalls verkannt. Den Beklagten sei für die Dauer der Eintragung des Rechts und der Nutzung des Dienstbarkeitswegs durch die Klägerin eine angemessene Nutzungsentschädigung zuzusprechen. Es sei zu bestreiten, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin tatsächlich mit Vollmacht und Kenntnis der Klägerin handelten. Eine Vollmacht sei weder außergerichtlich noch gerichtlich vorgelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass nicht die Klägerin, sondern deren Söhne, die Zeugen …[A+B], den vorliegenden Prozess angestrengt hätten und die prozessführenden Parteien seien.

Soweit bezüglich des Urteilstenors zu Ziffer 1) ein Anspruch auf Beseitigung des rückwärtig zum Nachbargrundstück der Klägerin angebrachten und parallel zum Haus der Beklagten und am Ende des Grundstücks bis zum Haus der Beklagten und am Ende des Grundstücks bis zum Haus der Beklagten verlaufenden Maschendrahtzaunes nebst den dazu gehörenden Pfosten zugesprochen worden sei, sei zwar richtig, dass insoweit die Zaunanlage im Bereich des auf der Flurkarte eingezeichneten Dienstbarkeitswegs errichtet worden sei. Dennoch stehe der Klägerin insoweit kein Beseitigungsanspruch gegenüber den Beklagten zu.

Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagten zum Ausgleich einen unmittelbar links daneben liegenden Durchfahrtsbereich zu dem Grundstück der Klägerin geschaffen hätten, der sogar eine Breite von 5,30 m aufweise. Hierbei handele es sich um den Bereich, in dem zum Grundstück der Klägerin hin unstreitig eine Kette, befestigt an 2 lose gesteckten Pfosten gespannt sei, die jedoch ganz einfach ein- und wieder ausgehangen werden könne.

Auch die Pfosten könnten durch einfaches Herausziehen bei Bedarf entfernt werden. Von den Pfosten abgesehen, die zwischenzeitlich entfernt worden seien, stehe der Klägerin somit von dem Dienstbarkeitsweg aus eine über 5 m breite Durchfahrt zu ihrem herrschenden Grundstück zur Verfügung. Auch wenn diese Durchfahrt teilweise außerhalb des Dienstbarkeitsweges liege, sei eine Beeinträchtigung der Klägerin in der Wahrnehmung des Geh- und Fahrrechts damit nicht verbunden. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin, jedenfalls so lange diese teilweise von dem Dienstbarkeitsweg abweichende Durchfahrtsmöglichkeit bestehe, auf die Einhaltung exakt des auf der Flurkarte eingezeichneten Weges bestehe.

Den Beklagten stehe gemäß § 1023 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Verlegung der Ausübung der Dienstbarkeit auf eine andere, für den Berechtigten, mithin die Klägerin, ebenso geeignete Stelle zu, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit an der bisherigen Stelle für die Beklagten besonders beschwerlich sei, was der Fall sei. Der Dienstbarkeitsweg verlaufe nach dem Katasterplan unmittelbar an der Haustüre zu dem Hausanwesen der Beklagten vorbei. Die Beklagten sähen diese Situation als gefährlich an. Denn beim Verlassen ihres Hauses müssten die Beklagten, ihre Kinder, Enkel und Gäste stets zunächst überprüfen, ob dort nicht ein Auto vorbeifahre. Diese für die Beklagten unzumutbare Situation sei einfach dadurch zu entschärfen, in dem der Dienstbarkeitsweg ein paar Meter, von der …[Y] Straße aus gesehen, nach links verschoben werde, wie dies durch den von den Beklagten geschaffenen Durchfahrtsbereich gewährleistet werde. Damit dieser Durchfahrtsbereich auch eingehalten werde, sei es erforderlich, den hier streitgegenständlichen Zaun vor dem Eingangsbereich zu dem Hausanwesen der Beklagten zu ziehen, da ein anders ein unmittelbares Vorbeifahren vor der Haustür der Beklagten nicht unterbunden werden könne.

Der vom Landgericht der Klägerin zugesprochene Unterlassungsanspruch zu Ziffer 3 des Urteilstenors sei zu weitgehend. Die Klägerin sei verpflichtet, die geringfügige Verlegung eines Teiles des Ausübungsrechts zu akzeptieren. Es sei in der Rechtsprechung allenthalben anerkannt, dass der Berechtigte bereits aus der Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit verpflichtet sein könne, gewisse Erschwernisse und damit letztlich auch gewisse Beeinträchtigungen bei der Ausübung des Rechts hinzunehmen, soweit berechtigte Interessen des Verpflichteten, hier der Beklagten, dies als angemessen erscheinen ließen. Vor diesem Hintergrund sei es völlig verfehlt, den Beklagten, wie vom Landgericht, ohne Not veranlasst, eine generelle Unterlassungspflicht insoweit aufzuerlegen. Zu dem klägerischen Grundstück sei ein Durchgangs- und Durchfahrtsbereich von einer Breite von 5,30 m gewährleistet. Bezüglich des Urteilstenors zu Ziffer 4 des landgerichtlichen Urteils erscheine bereits zweifelhaft, ob dem jeweiligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks ein Fahrrecht über den hier streitigen Dienstbarkeitsweg mit LKW’s jeglicher Art zustehe, wie das Landgericht meine. Es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der Dienstbarkeitsweg im Zusammenhang mit der vormaligen landwirtschaftlichen Nutzung des klägerischen Grundstücks auf Ersuchen des Kulturamts […W] auf der Grundlage des im Grundbuch genannten Auseinandersetzungsplanes eingetragen worden sei. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Trier im Verfahren 4 O 232/14 verwiesen. Die Nutzung des Dienstbarkeitsweges sei somit von vornherein auf die Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken beschränkt gewesen und habe somit nicht gedient, der Klägerin eine allgemeine Zuwegung zu ihrem Hausanwesen zu ermöglichen. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt wie heute über eine Zuwegung über den Bereich der „…[X]straße“ verfügt, damit unabhängig von dem Grundstück der Beklagten und dem streitgegenständlichen Dienstbarkeitsweg. Die landwirtschaftliche Nutzung des klägerischen Grundstücks sei seit Jahrzehnten aufgeben und für die Zukunft nicht beabsichtigt. Der Inhalt des eingeräumten Geh- und Fahrrechts sei durch den ursprünglich mit der Eintragung der Dienstbarkeit verfolgten Zweck beschränkt, der eine Nutzung mit LKW’s jeglicher Art nicht vorgesehen habe. Nach dem Inhalt der Grundbucheintragung stehe das Geh- und Fahrrecht allein dem jeweiligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks zu. Der Berechtigte müsse wegen der Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1020 S. 1 BGB gewisse Erschwernisse bei der Ausübung des Rechts hinnehmen.

Soweit das Landgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung des Niveauunterschieds zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Dienstbarkeitsweg als begründet angesehen habe, könne dem nicht gefolgt werden. Auch wenn im Bereich des Dienstbarkeitsweges im Übergangsbereich zu den beiden Grundstücken ein Absatz entstanden sei, der je nach Witterungsverhältnissen und Zustand des klägerischen Grundstücks eine Höhe von ca. 10 cm aufweise, sei gleichwohl ein gefahrloses Überfahren des Übergangsbereichs möglich.

Es bestehe keine Verpflichtung, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten zu erstatten.

Auf die Widerklage sei den Beklagten unter Berücksichtigung der zum Eintragungszeitpunkt der Dienstbarkeit völlig veränderten Gesichtspunkte im Vergleich zur heutigen Nutzungssituation ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zuzusprechen.

Die Beklagten beantragen nunmehr, das am 05.02.2018 verkündete Urteil des Landgerichtes Trier, Az. 4 O 135/17, wird aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1) Unter Aufrechterhaltung des Tenors zu Ziffer 2. wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

2) auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger für die Nutzung des in Abt. II des Grundbuches von …[Z], Blatt 3978, Flur 46, Flurstück 58, eingetragenen Dienstbarkeitsweges eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 300,00 € zu zahlen, und zwar für die Dauer der Eintragung dieses Rechtes im Grundbuch.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und trägt nunmehr vor, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe diese mehrmals zu Hause besucht; er habe eine Vertretungsmacht.

Unstreitig sei die Zaunanlage im Bereich des auf der Flurkarte eingezeichneten Dienstbarkeitsweges errichtet worden. Es müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass der Durchfahrtsbereich eine Breite von 5,30 m aufweise. Der Vortrag sei verspätet. Der Servitutenverpflichtete sei nach der ratio der Grunddienstbarkeit nicht zur eigenmächtigen Beeinträchtigung eines Dienstbarkeitsweges auch nicht gegen Kompensation berechtigt. Entscheidend sei die dingliche Grundbuchlage. Festzuhalten sei, dass der rückwärtig zum Haus der Klägerin gelegene Teil der Dienstbarkeit durch eine Zauneinfriedung im Sinne einer Sackgasse verbarrikadiert worden sei. Unerheblich sei, ob der Bereich zwischen den Pfosten eine Breite von 2,80 m aufweise und bei Herausziehen der Pfosten auf insgesamt 5,30 m erweitert werden könne. Streitentscheidend sei allein, dass die grundbuchrechtlich unter Verweis auf die Flurkarte gesetzte Markierung des Dienstbarkeitsweges versperrt sei. Die durch die hintere Verbauung entstandene Sackgasse sei durch die Beklagten zu entfernen. Die Ausübung des Geh- und Fahrrechts verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Es seien auch keine Gründe für eine Verlegung der Ausübung der Dienstbarkeit ersichtlich. Der Dienstbarkeitsweg sei dinglicher Natur. Dies hätten die Beklagten gewusst, als sie im Jahre 1999 das Eigentum erworben hätten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der unter Ziffer 3) des landgerichtlichen Urteils zugesprochene Unterlassungsanspruch auch nicht zu weitgehend. Nicht richtig sei, dass der Dienstbarkeitsweg allein im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung des klägerischen Grundstücks zu sehen sei. Das Bedürfnis der Beklagten nach Einfriedung des Grundstücks rechtfertige es nicht, den Maschendrahtzaun nebst dazugehörenden Zaunpfosten gerade mitten auf den Dienstbarkeitsweg zu setzen. Der geltend gemachte Beseitigungsanspruch sei auch nicht verjährt. Die Widerklage sei nicht berechtigt. Den Beklagten stehe keine Nutzungsentschädigung zu. Die Dienstbarkeit bestehe seit rund 75 Jahren; dies sei den Beklagten beim Erwerb ihres Anwesens bekannt gewesen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2018 (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2, Bl. 283 d. A.) versucht, auf eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits hinzuwirken und vorgeschlagen, dass die Zufahrt über den Kirchweg (…[X]straße) zu dem Anwesen der Klägerin dergestalt erweitert werde, dass eine problemlose Zufahrt zu dem Grundstück der Klägerin gewährleistet sei und dazu eine Teilfläche aus dem Grundstück der Beklagten herausgemessen und zu Eigentum der Klägerin übertragen werde.

Die Parteien haben in der Folge die Vergleichsbemühungen des Senats erörtert, diese Lösungsmöglichkeit kommt aber im Ergebnis nach Auffassung der Parteien nicht in Betracht.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht der Klage entsprochen und die Widerklage der Beklagten abgewiesen.

1) Mit dem Landgericht bestehen hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin keine Bedenken. Die Klägerin ist als Eigentümerin des im Grundbuch von …[Z] eingetragenen und herrschenden Grundstücks Blatt 3978, Flur 46, Flurstück 59, …[Y] Straße 45, Inhaberin der Dienstbarkeit bezüglich des den Beklagten gehörenden Grundstücks Flur 46, Nr. 59. Dem steht nicht, wie von den Beklagten behauptet, entgegen, dass der Rechtsstreit vermeintlich nicht von der Klägerin, sondern von deren Söhnen …[A+B], initiiert worden sein soll.

2) Das Landgericht hat mit Recht der Klägerin gemäß § 1027 BGB i. V. m. § 1004 BGB einen Anspruch auf Beseitigung des Maschendrahtzaunes und der dazugehörigen Zaunpfosten zugesprochen.

a) Aufgrund des rechtskräftigen Urteils aus dem Vorprozess vor dem Amtsgericht Hermeskeil – 4 O 232/13 – und des dortigen Berufungsverfahrens vor dem OLG Koblenz – 4 U 255/14 – steht fest, dass die Beklagten keinen Anspruch auf Löschung des zugunsten der Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten eingetragenen Dienstbarkeitsweges (vgl. Abzeichnung der Flurkarte der Vermessungsverwaltung, Anlage K 1, Anlagenheft) haben.

Die Klägerin ist aufgrund der bestehenden Dienstbarkeit berechtigt, das Geh- und Fahrrecht über die volle im Grundbuch angegebene Breite von 5 m zu benutzen. Das schließt das Recht ein, dass dieser Dienstbarkeitsweg auch von ihren beiden Söhnen …[A+B] und ihren Besuchern zu jeder Zeit benutzt werden darf.

Ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht kann, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von solchen Personen ausgeübt werden, die zu dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von Hausgenossen, Besuchern und Kunden, sowie von Mietern und Pächtern (BGH. Urteil vom 21.05.1971 – V ZR 8/09 – DNotZ 1971, 471).

Beeinträchtigungen dieses Nutzungsrechts sind nur zulässig sind, wenn der Nutzungsberechtigte diese hinnehmen muss. Dies erfordert eine umfassende Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.01.2015 – V ZR 184/14 – zitiert nach juris Rn. 12).

b) Die Klägerin trifft keine Pflicht, den Maschendrahtzaun und den dazugehörigen Zaunpfahl, wie aus dem Foto Anlage K 2, Bl. 2 und 19 Anlagenheft ersichtlich, zu dulden. Der Maschendrahtzaun und der dazugehörige Zaunpfahl beeinträchtigen das Geh- und Fahrrecht der Klägerin. Sie befinden sich in der Mitte des Dienstbarkeitsweges. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Dienstbarkeitsweg bis an die Hauswand des Anwesens der Beklagten reicht. Dies bedeutet, dass der Maschendrahtzaun, der mit einem gewissen Abstand parallel zum Hausgrundstück der Beklagten verläuft, in der Mitte des Dienstbarkeitsweges errichtet worden ist. Dies führt dazu, dass der Dienstbarkeitsweg in dem Teil zwischen Maschendrahtzaun und Hauswand des Hauses der Beklagten nicht mehr begangen werden kann. Die Anbringung des Maschendrahtzaunes und dem dazugehörigen Zaunpfosten führt faktisch dazu, dass ein Teil des Dienstbarkeitsweges zu einer Sackgasse geworden ist.

Für die Anbringung des Maschendrahtzaunes nebst Zaunpfosten besteht kein berechtigter Grund der Beklagten. Das Argument der Beklagten, dass man befürchte, wenn die Enkelkinder aus dem Haus gingen (vgl. Anhörung des Beklagten zu 2) in seiner Anhörung vor dem Landgericht Trier, Sitzungsprotokoll vom 11.12.2017, S. 10, Bl. 85 d. A.), dass jemand mit dem Auto unmittelbar vor der Haustüre des Hauses vorbeifahre, begründet keine Duldungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Anbringung des Maschendrahtzaunes. Auch das Bedürfnis nach Einfriedung berechtigt die Beklagten nicht, den Maschendrahtzaun nebst dazugehörigem Zaunpfosten mitten auf dem Dienstbarkeitsweg aufzustellen.

Soweit der Beklagte zu 2) als Grund für die Anbringung des Maschendrahtzaunes anbringt, es sei zu Diebstählen auf dem Hof gekommen, (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts Trier vom 11.12.2017, S. 10, Bl. 85 d. A.), ist dieser Vortrag zum einen nicht hinreichend substantiiert, rechtfertigt aber auch nicht die Anbringung eines Maschendrahtzaunes nebst Zaunpfosten, durch welche der Klägerin der Zugang zu einem Teil des Dienstbarkeitsweges versperrt wird.

Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass die Errichtung des Maschendrahtzaunes mitten auf dem Dienstbarkeitsweg nur dadurch zu erklären ist, dass die Beklagten der Klägerin die Nutzung des Dienstbarkeitsweges als Geh- und Fahrrecht einschränken wollen. Die Beklagten wollen erreichen, dass die von ihnen geschaffene Sackgasse nicht betreten oder befahren werden kann. Faktisch ist dies ein Versuch, die Nutzung des Dienstbarkeitsweges als Geh- und Fahrrecht abzuschaffen.

c) Die Klägerin hat weiterhin ein Recht auf Unterlassung der Beeinträchtigungen, die mit der Anbringung der Absperrkette verbunden sind. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten für diese Maßnahmen ist nicht ersichtlich. Damit versuchen die Beklagten faktisch ein Begehen und Befahren des Dienstbarkeitsweges über die volle Breite von 5 m zu verhindern und auf 2,80 m zu beschränken. Ein Befahren des Weges innerhalb einer Breite von 2,80 m erfordert, dass der Berechtigte vor der Kette anhält, aussteigt, die Kette löst und wieder in sein Fahrzeug steigt, den Bereich durchfährt und dann wieder anhält, aussteigt, um die Kette wieder zu befestigen. Die Beklagten haben kein berechtigtes Interesse an der Anbringung der Absperrkette nebst dazugehörigem Metallpfosten.

d) Das Landgericht hat zu Recht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass der Dienstbarkeitsweg von der …[Y] Straße aus mit Lastkraftwagen hindernisfrei befahren werden kann.

Das Geh- und Fahrrecht der Klägerin erstreckt sich über die volle Breite des Dienstbarkeitsweges von 5 m. Eine Verschmälerung im Eingangsbereich, durch die Schaffung des Holztores, ist nicht hinzunehmen. Die Beschränkungen im Eingangsbereich des Anwesens der Klägerin und des Dienstbarkeitsweges sind ebenso nicht hinzunehmen. Das Recht aus der Dienstbarkeit erfasst auch ein Befahren des Dienstbarkeitsweges mittels Lastkraftwagen, z. B. bei der Anfahrt von Heizöllieferanten.

Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Errichtung eines Holztores mit einer Breite von 3,50 m besteht nicht. Dies stellt eine erhebliche Beschränkung des Dienstbarkeitsweges dar. Denn sie behindert den freien Zugang der Klägerin und ihrer Besucher zu dem Dienstbarkeitsweg und dem Hausanwesen der Klägerin.

Der Dienstbarkeitsweg reicht zudem bis an die …[Y] Straße heran. Das bedeutet, dass das Holztor und das Fußgängertörchen sowie die dazugehörigen Holzpfosten auf dem Dienstbarkeitsweg errichtet worden sind. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten hierfür ist nicht erkennbar. Die Klägerin ist dadurch dauerhaft in einer Nutzung des Dienstbarkeitsweges über die volle Breite von 5 m im Eingangsbereich eingeschränkt.

Ebenso wenig sind die Beklagten berechtigt, an dem Holztor ein Vorhängeschloss anzubringen. Unabhängig davon, ob das Vorhängeschloss schon mal verschlossen war, wird ein Besucher der Klägerin, ggf. auch Mitarbeiter eines Rettungsdienstes, das Vorhandensein eines Vorhängeschlosses dahingehend verstehen, dass an dieser Stelle ein Zugang zu dem Grundstück nicht möglich ist. Es muss aber sichergestellt sein, dass die Zuwegung zum Grundstück der Klägerin für jedermann erkennbar gewährleistet ist.

e) Die Beklagten sind nicht berechtigt, ein Befahren des Dienstbarkeitsweges durch Lastkraftwagen einzuschränken. Der Dienstbarkeitsweg mit einer Breite von 5 m besteht aufgrund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess vor dem Amtsgericht Hermeskeil – 4 O 232/13 – und des dortigen Berufungsverfahrens vor dem OLG Koblenz – 4 U 255/14 – mit dem eingetragenen Inhalt unbeschränkt.

f) Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Beseitigung der Niveauunterschiede zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Dienstbarkeitsweg zu.

Durch die von den Beklagten vorgenommenen Pflasterarbeiten ist ein Höhenunterschied von 10-15 cm entstanden. Dieser Höhenunterschied ist im Hinblick auf das Begehen und Befahren des Dienstbarkeitsweges erheblich. Es besteht für Fußgänger eine Stolpergefahr und für Fahrzeuge die Gefahr, dass diese hierdurch zu Schaden kommen. Die Beklagten haben kein berechtigtes Interesse an der Beibehaltung des gefahrträchtigen Zustandes.

g) Der Klägerin steht gemäß § 249 BGB ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten unter Berücksichtigung des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu.

h) Das Landgericht hat mit Recht die Widerklage abgewiesen. Den Beklagten steht kein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die Gewährung des Geh- und Fahrrechts auf dem Dienstbarkeitsweg zu. Die Beklagten sind aufgrund der eingetragenen Dienstbarkeit verpflichtet, die Nutzung unentgeltlich zu dulden.

Der Dienstbarkeitsweg ist im Jahre 1942 im Grundbuch eingetragen worden, die Beklagten haben ihr Grundstück erst im Jahr 1989 erworben. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Nutzung der Dienstbarkeit nicht den Effekt einer Enteignung. Denn sie haben zu keinem Zeitpunkt unbelastetes Eigentum, sondern ein mit einem Dienstbarkeitsrecht belastetes Grundstück erworben.

II. Die hiergegen von der Berufung der Beklagten geführten Angriffe verfangen nicht.

1) Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe streitigen Vortrag als unstreitig angesehen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt, wären die Beklagten gehalten gewesen, gemäß § 320 ZPO einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu stellen. Der Angriff der Berufung verfängt deshalb nicht.

2) Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung ausführen, das Landgericht habe die aus § 1020 BGB sich ergebende Verpflichtung des bzw. der Berechtigten zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Einzelfalls verkannt, steht dem entgegen, dass die Klägerin keiner Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung des Dienstbarkeitsweges unterworfen ist. Insoweit ist der Inhalt der Grunddienstbarkeit durch Auslegung des eingetragenen Inhalts festzustellen und wandelt sich weder allein durch Zeitablauf noch durch eine Änderung der Bedürfnisse (OLG Frankfurt a. M.. Beschluss vom 28.11.2017 – 3 U 132/16 – zitiert nach juris Rn. 18).

Zwar hat das OLG Frankfurt a. M. hierzu entschieden, dass zwar die Anbringung eines Tores eine Beschwernis des Berechtigten bei der Ausübung des Geh- und Fahrrechts darstelle, es sei jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Berechtigte wegen der Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1020 S. 1 BGB gewisse Erschwernisse hinnehmen müsse, soweit berechtigte Interessen des Verpflichtenden dies als angemessen erschienen ließen. Eine Absperrung eines Grundstücks durch Tore könne angemessen sein (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 22.11.2010 – 19 W 59/10 – zitiert nach juris Rn. 5 unter Bezugnahme u.a. auf OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.1998 – 3 U 563/97 – NJW-RR 1999, 511 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 – 6 U 178/89 – NJW-RR 1991, 785 ff., zitiert nach juris OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1986, 763, zitiert nach juris Rn. 26 ff. ).

Dem steht jedoch nach Auffassung des Senats entgegen, dass den Söhnen der Klägerin und Besuchern, ggf. auch dem Rettungsdienst, der 96-jährigen und in ihrer Gehfähigkeit beeinträchtigte Klägerin jederzeit der ungehinderte Zugang zu dem Hausanwesen der Klägerin über den Dienstbarkeitsweg möglich sein muss.

3) Die Berufung greift ohne Erfolg an, dass das Landgericht den Beklagten für die Einräumung des Dienstbarkeitsweges keine Nutzungsentschädigung zugesprochen habe. Denn der Klägerin steht diese Dienstbarkeit aufgrund der Eintragung desselben im Grundbuch im Jahre 1942 unentgeltlich zu.

4) Soweit bestritten wird, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin tatsächlich mit Vollmacht der Klägerin handelten, sondern deren Söhne hätten den Prozess angestrengt, hat der Kläger dezidiert dargelegt, dass er die Klägerin mehrfach zu Hause aufgesucht habe und mit Vertretungsmacht handele.

Die Berufung der Beklagten hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.000,00 € festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ § 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 Abs. 1 ZPO.

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