Skip to content

Notargebühren – GmbH-Auflösung und Erlöschen einer Prokura

Landgericht Düsseldorf – Az.: 19 T 12/16 – Beschluss vom 25.05.2016

Der Antrag der Antragstellerin vom 25.02.2016, gerichtet gegen die Kostenrechnung des beteiligten Notars, in der korrigierten Fassung, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der beteiligte Notar fertigte für die Antragstellerin einen Entwurf einer Handelsregisteranmeldung. Die Handelsregisteranmeldung betraf die Auflösung der GmbH zum 31.12.2015, die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers als Liquidator der GmbH, den Widerruf der Vertretungsbefugnis als Geschäftsführer zum 31.12.2015 und und das Erlöschen der Prokura des Herrn S. zum 31.12.2015 sowie einen  Gesellschafterbeschluss.

Der beteiligte Notar hat der Antragstellerin zunächst eine Kostenrechnung über 689,07 € übersandt, in welcher er einen Geschäftswert von 120.000,00 € zu Grunde gelegt hat. Auf die Einwendungen der Antragstellerin hin hat der beteiligte Notar eine berichtigte Rechnung über 560,55 € unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 60.000,00 € erstellt, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Hiergegen wendet die Antragstellerin ein, es sei von einem Geschäftswert von nur 30.000,00 € auszugehen, da die Auflösung der GmbH und die Löschung der Prokura nur einen Beurkundungsgegenstand darstellen würden. Die erhobene Betreuungsgebühr sei nicht entstanden.

Der Präsident des Landgerichts hat am 29.02.2016 zu der beanstandeten Rechnung Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 22 d.A. verwiesen. Aufgrund seiner Beanstandung, die Kostenrechnung entspreche nicht dem Zitiergebot, hat der beteiligte Notar eine um die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses ergänzte Kostenrechnung erhoben. Diesbezüglich hat der Präsidenten des Landgerichts am 11.04.2016 ergänzend Stellung genommen, vgl. Bl. 35 d.A.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Kostenrechnung des beteiligten Notars in seiner korrigierten Form ist nicht zu beanstanden.

1.

Die Änderung der Kostenberechnung ist auch noch im gerichtlichen Verfahren gem. §§ 127 ff. GNotKG zulässig. Der Notar kann die beanstandete Kostenberechnung noch während des gerichtlichen Verfahrens ändern (vgl. NK-GK/Heinemann, § 127 GNotKG Rn. 75; Neie in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 127 Rn. 67; Leipziger-GNotKG/Wudy, § 128 Rn. 29; vgl. auch BGH RNotZ 2009, 107, noch zum Beschwerdeverfahren gem. § 156 KostO).

2.

Die Kostenberechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden.

3

Die korrigierte Kostenrechnung entspricht nunmehr ohne Zweifel dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG.

4.

a.

Die Festsetzung des Geschäftswerts auf 60.000 € begegnet keinen Bedenken.

Sofern der beteiligte Notar für die Anmeldung des Erlöschens der Prokura des Herrn S. einen eigenen Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 € angesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden.

Sie betrifft eine eigenständige Tatsache und ist nicht notwendiger Erklärungsgehalt der Anmeldung der Auflösung der GmbH und deshalb vorliegend getrennt mit 30.000,00 € zu bewerten.

Entsprechend betrifft auch die Erstanmeldung der GmbH und eines Prokuristen zwei gesondert zu bewertende Tatsachen (vgl. Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl., § 105 Rn. 99; Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl., Rn. 998).

Darüber hinaus kann dahinstehen, ob die im Entwurf des Notars vom 04.01.2016 enthaltenden Anmeldungen zum Handelsregister (Auflösung der GmbH zum 31.12.2015, Anmeldung des bisherigen Geschäftsführers der GmbH als Liquidator der GmbH und seine Vertretungsbefugnis, Erlöschen der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der GmbH zum 31.12.2015) jeweils einen eigenen Beurkundungsgegenstand bilden oder nicht. Wie sowohl durch die Ausführungen des beteiligten Notars als auch durch die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts deutlich wurde, ist diese Frage in Rechtsprechung und Literatur stark umstritten.

Vorliegend handelt es sich um eine Überprüfung der Kostenrechnung auf Antrag des Kostenschuldners. Ficht der Kostenschuldner die Gebühren an, kann das Gericht den Gebührensatz und den Geschäftswert ändern, allerdings nur bis zur Grenze des ursprünglich vom Notar berechneten Betrages (Korintenberg, Kommentar zum GNotKG, 19. Auflage, § 127 Rn. 48). Da eine Erhöhung der Geschäftsgebühr den vom Notar berechneten Betrag übersteigen würde, kommt eine solche daher nicht in Betracht.

Der vom beteiligten Notar zugrunde gelegte Geschäftswert in Höhe von 60.000,00 € ist daher nicht zu ändern.

b.

Den Entwurf des Gesellschafterbeschlusses über die Auflösung der GmbH, die Bestellung des Liquidators und der Abberufung des Geschäftsführers hat der Notar mit einer nach einem Wert in Höhe von 30.000,00 € berechneten 2,0 Gebühr nach Nr. 24100 KV GNotKG abgerechnet.

Nach Nr. 24100 KV GNotKG beträgt die Entwurfsgebühr 0,5 bis 2,0, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde. Bei Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses fällt eine 2,0 Gebühr nach Nr. 2100 KV GNotKG an, vgl. die Überschrift zu Teil 2 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 KV GNotKG (Abschnitt 1Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung).

Gem. § 92 Abs. 2 GNotKG ist die Entwurfsgebühr zwingend mit dem Höchstsatz von 2,0 zu erheben, wenn der Entwurf vom Notar vollständig erstellt worden ist. Eine vollständige Entwurfsfertigung liegt vor. Der Entwurf ist vom Antragsteller unterschrieben worden, Bl. 20 f. d. A.

Gem. § 119 Abs. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert bei der Fertigung eines Entwurfs nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften.

Für den Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, gilt § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG entsprechend. Der vom Notar entworfene Beschluss hat keinen bestimmten Geldwert (Volpert in: Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, Rn. 780 ff.).

Bei einem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € beträgt der Geschäftswert deshalb 30.000,00 € (Mindestwert).

5.

Der beteiligte Notar hat auch die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG für die Anzeige an den Bundesanzeiger nach einem Wert in Höhe von 60.000,00 € mit 96,00 €, zu Recht erhoben.

Nach Nr. 22200 Ziff. 5 KV GNotKG entsteht eine 0,5 Betreuungsgebühr für die Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge, wenn sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränkt, dem nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln. Die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Ziff. 5 KV entsteht, wenn der Notar eine Tatsache namens eines Beteiligten einem Dritten anzeigt und dadurch eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 225).

Gem. § 65 Abs. 2 GmbHG ist die Auflösung der GmbH von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern (z. B. Bundesanzeiger) bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. Durch den Aufruf an die Gläubiger in den Gesellschaftsblättern wird gem. § 73 Abs. 1 GmbHG das Sperrjahr in Gang gesetzt. Die auftragsmäße Erledigung des in § 65 Abs. 2 GmbHG geregelten Gläubigeraufrufs durch den Notar löst die Betreuungsgebühr aus (Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl., Rn. 941; Volpert in: Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts Rn. 790 f).

Voraussetzung für die Erhebung dieser Betreuungsgebühr ist nach Vorbemerkung 2.2 Abs. 1 KV GNotKG, dass dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist. Die Antragstellerin erteilte im Schreiben vom 12.01.2016 nachträglich die Zustimmung zu dieser Betreuungstätigkeit und berief sich des weiteren dann darauf, dass die Gebühr von Gesetzes wegen nicht zu erheben sei. Eine Beauftragung des Notars mit der Anzeige der Auflösung der  Gesellschaft beim Bundesanzeiger liegt damit im Ergebnis vor.

Die durch die Anzeige entstandene Betreuungsgebühr entfällt auch nicht wegen § 93 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Dort ist zwar bestimmt, dass die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben wird. Das bedeutet aber, dass jede der genannten Gebühren in einem notariellen Verfahren (vgl. § 85 GNotKG) im Falle ihrer Entstehung zu erheben ist, aber jeweils nur einmal.

Die angefochtene Kostenberechnung des Notars enthält außer der Betreuungsgebühr für die Anzeige der Auflösung der GmbH beim Bundesanzeiger keine weitere Betreuungsgebühr für eine andere in der Anm. zu Nr. 22200 KV GNotKG genannte Betreuungstätigkeiten.

Deshalb hindert § 93 Abs. 1 S. 1 GNotKG den Ansatz der Betreuungsgebühr nicht.

Der Geschäftswert der Betreuungsgebühr ist gem. § 113 Abs. 1 GNotKG wie bei der Beurkundung zu bestimmen.

Die Anzeige beim Bundesanzeiger gehört zur Handelsregisteranmeldung, so dass der Notar zutreffend den der Anmeldung zugrunde gelegten Geschäftswert in Höhe von 60.000,00 € auch bei der Betreuungsgebühr angesetzt hat.

III.

Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!