LG Köln – Az.: 11 T 14/17 – Beschluss vom 24.01.2018
Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Entscheidung über die Kostenrechnung des Notars Dr. V vom 18.03.2016, Nr. 16/31765 über 4.471,96 EUR wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
Gründe
I.
Gegenstand des Antrags ist die mit Kostenrechnung des Antragsgegners vom 18.03.2016, Nr. 16/31765 in Ansatz gebrachte Treuhandgebühr nach § 113 Abs. 2 GNotKG in Höhe von brutto 603,92 EUR.
Die Antragsteller schlossen als Käufer bei dem Antragsgegner am 28.12.2015 einen notariellen Wohnungskaufvertrag (UR-Nr. ###/15), der zudem eine Unterschriftsbeglaubigung (UR-Nr. ###/16) beinhaltete. Bei dem Kaufgegenstand handelte es sich um eine Wohnung (inklusive einem Tiefgaragenstellplatz), belegen in dem Objekt K-Straße, Haus C in Köln-M.
In dem notariellen Kaufvertrag vom 28.12.2015 ist unter § 15 folgende Kostenregelung getroffen:
„15.1 Der Käufer trägt alle mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages zusammenhängenden Grundbuch- und Notarkosten sowie die Grunderwerbsteuer. Der Verkäufer trägt die Mehrkosten, welche seine Gläubiger sowie das Grundbuchamt für die Löschung nicht übernommener Belastungen in Rechnung stellen, sowie die Eintragungskosten für die nach dieser Urkunde zu bestellenden Dienstbarkeiten.“
Der Antragsgegner übersandte den Antragstellern die streitgegenständliche Kostenrechnung, die eine Treuhandgebühr von netto 507,50 EUR enthielt. Die Antragsteller hatten am 18.09.2015 bereits bei dem Antragsgegner einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung ebenfalls in dem Objekt K-Straße, Haus C in Köln-M beurkunden lassen. Die diesbezügliche Kostenrechnung hatte keine Treuhandrechnung enthalten. Der Antragsgegner erklärte den Antragstellern auf deren Nachfrage mit Schreiben vom 28.04.2016, dass die in Rechnung gestellte Treuhandgebühr dafür angefallen sei, dass er gemäß § 3 Nr. 3.2 lit. d) der notariellen Urkunde die für die Lastenfreistellung des Kaufobjektes und Durchführung der lastenfreien Eigentumsübertragung erforderliche Pfandfreigabeerklärung der DGHyp angefordert habe. Mit der Pfandfreigabeerklärung sei ihm ein Treuhandauftrag erteilt worden, wonach der vorgegebene Mindestkaufpreis bzw. der zwischen den Beteiligten abweichend vereinbarte Kaufpreis beurkundet sein müsse, sowie alle Zahlungen aus dem Kaufvertrag bis zur Höhe des Kaufpreises ausschließlich an die DGHyp auf deren angegebenes Konto zu leisten seien.
Die Antragsteller zahlten den in Rechnung gestellten Betrag unter Vorbehalt.
Sie sind der Auffassung, die Treuhandgebühr nicht zu schulden. Der Antragsgegner habe selbst erklärt, dass er seitens der DGHyp den Treuhandauftrag, der die Gebühr nach KV-Nr. 22201 auslöst, erhalten habe und nicht etwa von den Antragstellern. Der Auftrag stehe im direkten Zusammenhang mit der Löschung nicht übernommener Belastungen. Der Antragsgegner hätte deshalb die Treuhandgebühr der DGHyp in Rechnung stellen müssen. Die DGHyp ihrerseits hätte diese Kosten dann als Gläubiger bei der Verkäuferin anfordern können. Es handele sich genau um die Mehrkosten, die in der Kostenregelung des § 15 des notariellen Kaufvertrages aufgeführt seien. Soweit der Antragsgegner der Auffassung sei, § 15 des notariellen Vertrages regele, dass die Käufer alle Kosten tragen müssten, so sei die Klausel unwirksam, da sie gegen die §§ 309, 310 BGB verstoße.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Antragsteller die Kosten gemäß § 15.1 des notariellen Kaufvertrages zu tragen hätten. Die Pflicht zur Zahlung der Treuhandgebühr KV-Nr. 22201 folge aus § 30 Abs. 3 GNotKG sowie ohnehin aus § 30 Abs. 1 GNotKG. Die Überwachung des lastenfreien Eigentumsübergangs liege im Interesse des Käufers, der sicher gehen möchte, dass er keine Grundpfandrechte des Verkäufers übernehmen muss. Auch die Globalfinanzierung selbst diene unmittelbar auch dem Käufer, da der Bauträger sie für die Durchführung der Baumaßnahme verwende und erst auf diese Weise die Errichtung des von ihm erworbenen Wohnungs- und Teileigentums möglich sei. Zwar wiesen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass der Treuhandauftrag von der abzulösenden Gläubigerin erteilt worden sei. Die Haftung des Auftraggebers und die des Übernahmeschuldners bestünden aber nebeneinander. Die Inanspruchnahme der Antragsteller sei sachgerecht, da letztendlich die Antragsteller ohnehin mit der Treuhandgebühr belastet würden. Im Übrigen hafteten die Antragsteller auch aus § 30 Abs. 1 GNotKG, so dass es auf eine Auslegung von § 15 des notariellen Kaufvertrages nicht ankomme.
II.
Der Antrag der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsgegner war berechtigt, die Treuhandgebühr in Höhe von brutto 603,92 EUR von den Antragstellern zu verlangen.
Die Treuhandgebühr nach KV-Nr. 22201 ist entstanden. Nach KV-Nr. 22201 entsteht die Treuhandgebühr nämlich für die Beachtung von Auflagen Dritter, die darauf abzielen, eine Urkunde oder einen Auszug einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben. Vorliegend wurde dem Notar die Pfandfreigabeerklärung von der DGHyp unstreitig mit dem Treuhandauftrag erteilt, dass der vorgegebene Mindestkaufpreis beziehungsweise der zwischen den Beteiligten abweichend vereinbarte Kaufpreis beurkundet sein muss, sowie alle Zahlungen aus dem Kaufvertrag bis zur Höhe des Kaufpreises ausschließlich an die DGHyp auf deren angegebenes Konto zu leisten sind.
Diese Treuhandgebühr kann der Antragsgegner auch von den Antragstellern verlangen, denn diese sind nach § 30 Abs. 1 GNotKG Kostenschuldner dieser Gebühr. Nach dem in § 30 Abs. 1 geregelten Grundsatz haftet jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist, für die Kosten der Beurkundung. Des Weiteren haftet jeder Urkundsbeteiligte für die Kosten des Vollzugs und der Betreuung und zwar unabhängig davon, in wessen Interesse eine bestimmte Vollzugs- oder Betreuungstätigkeit erfolgt (Gläser, in: Korintenberg, 20. Auflage 2017, § 30 Rn. 2). Erfasst werden von § 30 Abs. 1 GNotKG die in KV-Nr. 22110 ff. (Vollzugsgebühren) und KV-Nr. 22200 ff. (Betreuungsgebühren und Treuhandauflagen) geregelten Gebühren, mithin auch die Treuhandgebühr gemäß KV-Nr. 22201 zur Vergütung einer für die erfolgreiche Durchführung des Kaufvertrages zentralen Abwicklungstätigkeit (vgl. Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Auflage, § 30 Rn. 21 und KV Nr. 22200-22210 Rn. 19).
Der Umstand, dass es neben den Antragstellern einen weiteren Kostenschuldner gibt, steht ihrer Inanspruchnahme nicht entgegen. Gemäß § 32 Abs. 1 GNotKG haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Der Notar darf die Leistung von jedem Schuldner nach seinem Belieben ganz oder zum Teil fordern, einen Erst- oder Zweitschuldner gibt es nicht. (Gläser, in: Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage 2017, § 32 Rn. 4). Von den Parteien getroffene hiervon abweichende Regelungen sind allein für das Innenverhältnis der Parteien von Belang. Auf eine Auslegung der zwischen den Parteien vereinbarten Kostenregelung in § 15 des notariellen Vertrages kommt es demnach nicht an.
Die Höhe der in Ansatz gebrachten Treuhandgebühr ist nicht zu beanstanden.