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Operative/vermögensverwaltende Tätigkeit einer Immobilien-Gesellschaft nach § 54 Satz 3 GNotKG

Schenkung unter der Lupe: Ein Notar und eine Immobilienfirma liefern sich einen Schlagabtausch vor Gericht. Im Zentrum steht die Frage: reine Vermögensverwaltung oder steckt mehr operative Tätigkeit in dem Unternehmen als gedacht? Ein Urteil könnte nun die Spielregeln für ähnliche Fälle neu definieren.

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 30.12.2024
  • Aktenzeichen: I-10 W 100/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht (GNotKG), Gesellschaftsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragstellerin: Eine Gesellschaft, die die Überprüfung einer Kostenrechnung des Antragsgegners beantragt hat. Sie argumentiert, dass sie als überwiegend vermögensverwaltende Gesellschaft im Sinne von § 54 Satz 3 GNotKG einzustufen sei. Ihr Unternehmenszweck sei der Erwerb, die Verwaltung und die gewinnbringende Veräußerung von vermieteten Immobilien.
  • Antragsgegner: Der Notar, der die streitgegenständliche Kostenrechnung erstellt hat und einen Geschäftswert von 1.534.500,- Euro zugrunde gelegt hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Antragstellerin (eine Gesellschaft) begehrt die Überprüfung einer Kostenrechnung des Antragsgegners (Notar) im Zusammenhang mit der schenkungsweisen Übertragung von Geschäftsanteilen an der Antragstellerin. Der Notar hat seiner Gebührenberechnung einen Geschäftswert von 1.534.500,- Euro zugrunde gelegt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie als überwiegend vermögensverwaltende Gesellschaft einzustufen ist.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Antragstellerin als überwiegend vermögensverwaltende Gesellschaft im Sinne von § 54 Satz 3 GNotKG einzustufen ist, was Auswirkungen auf die Höhe der Notargebühren hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts M. wird zurückgewiesen.
  • Folgen: Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert beträgt 6.713,80 Euro.

Der Fall vor Gericht


Immobilienfirma vs. Notar: Streit um korrekte Gebührenabrechnung bei Schenkung von Firmenanteilen

Notar im Büro, zeigt auf Dokument mit finanziellen Transaktionen, angespanntes Treffen mit Immobilienvertreter.
Streit um Notargebühren bei Immobiliengesellschaft | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: I-10 W 100/24) eine Entscheidung des Landgerichts M. bestätigt, die eine Kostenrechnung eines Notars für die Schenkung von Geschäftsanteilen an einer Immobilienfirma aufhob. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Immobilienfirma als Überwiegend vermögensverwaltend oder Operativ tätig einzustufen ist. Diese Einordnung ist entscheidend für die Berechnung der Notargebühren gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Hintergrund des Falls: Schenkung von Firmenanteilen und Notarkosten

Der Fall dreht sich um eine Kostenrechnung, die ein Notar nach der Beurkundung eines Vertrages über die Schenkung von Geschäftsanteilen an einer Immobilienfirma erstellt hatte. Der Notar legte seiner Berechnung einen Geschäftswert von über 1,5 Millionen Euro zugrunde und stützte sich dabei auf § 54 Satz 3 GNotKG. Diese Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn eine Gesellschaft Überwiegend vermögensverwaltend tätig ist. In diesem Fall wird ein reduzierter Geschäftswert angesetzt, was zu geringeren Notargebühren führt.

Streitpunkt: Vermögensverwaltung oder operative Tätigkeit der Immobiliengesellschaft?

Die Immobilienfirma wehrte sich gegen die Kostenrechnung und argumentierte, dass sie nicht überwiegend vermögensverwaltend sei. Sie sah sich als operativ am Markt agierend, da ihr Hauptzweck der An- und Verkauf von Immobilien sei, um Gewinne zu erzielen. Die Verwaltung der Immobilien während der Besitzphase sei lediglich ein Nebenzweck. Der Notar hingegen vertrat die Ansicht, dass die Firma aufgrund ihrer Bilanzstruktur und der Verwaltung der Grundstücke während der Haltephase als vermögensverwaltend einzustufen sei.

Argumentation der Immobilienfirma: Kurzfristiger Immobilienhandel im Fokus

Die Immobilienfirma führte an, dass sie seit ihrer Gründung im Jahr 2018 zwar drei Immobilien erworben habe, aber bereits zwei davon wieder verkauft wurden. Der Kaufvertrag für die dritte Immobilie sei rückabgewickelt worden. Ihre Gewinne erziele sie hauptsächlich aus der Differenz zwischen An- und Verkaufspreisen. Die Verwaltung der Immobilien sei nur eine vorübergehende Maßnahme bis zum geplanten Weiterverkauf. Für die dauerhafte Immobilienverwaltung sei eine separate Schwestergesellschaft zuständig, die D. Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG.

Einwand des Notars: Bilanzstruktur und Verwaltungstätigkeit sprechen für Vermögensverwaltung

Der Notar entgegnete, dass die Aktiva der Immobilienfirma zu rund 90 Prozent aus bilanzierten Grundstücken bestünden. Gerade in der Phase, in der die Firma die Grundstücke hält, sei sie verwaltend tätig, um den späteren gewinnbringenden Verkauf vorzubereiten. Diese Verwaltungstätigkeit sei nicht als bloßer Nebenzweck abzutun, sondern präge die Tätigkeit der Gesellschaft.

Entscheidung des Landgerichts: Unklarheit geht zulasten des Notars

Das Landgericht M. gab der Immobilienfirma Recht und hob die Kostenrechnung des Notars auf. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Immobilienfirma überwiegend vermögensverwaltend tätig sei. Der Unternehmenszweck im Gesellschaftsvertrag sei nicht eindeutig. Auch der Jahresabschluss ließe keine klaren Rückschlüsse zu. Ausschlaggebend war für das Landgericht, dass die Gewinn- und Verlustrechnung keine signifikanten Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung zeigte. Die Existenz der Schwestergesellschaft, die sich um die dauerhafte Vermögensverwaltung kümmert, stützte die Argumentation der Immobilienfirma. Die Unaufklärbarkeit der Sachlage wertete das Landgericht zulasten des Notars.

Beschwerde des Notars zum OLG Düsseldorf bleibt erfolglos

Der Notar legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Er vertiefte seine Argumentation zur Geschäftstätigkeit der Immobilienfirma. Das OLG wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Das OLG sah ebenfalls keine überwiegend vermögensverwaltende Tätigkeit der Immobilienfirma als erwiesen an und bestätigte damit die Aufhebung der ursprünglichen Kostenrechnung.

Relevanz des § 54 Satz 3 GNotKG für die Geschäftswertberechnung

§ 54 Satz 3 GNotKG ist entscheidend für die Berechnung des Geschäftswerts bei Beurkundungen, die Kapitalgesellschaften betreffen. Wenn eine Gesellschaft als überwiegend vermögensverwaltend eingestuft wird, wird der Geschäftswert reduziert, was zu geringeren Notargebühren führt. Die genaue Definition von „überwiegend vermögensverwaltend“ ist jedoch oft Auslegungssache und führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, wie der vorliegende Fall zeigt.

Bedeutung für Betroffene: Klarheit bei der Abgrenzung von Vermögensverwaltung und operativer Tätigkeit

Das Urteil des OLG Düsseldorf unterstreicht die Bedeutung einer klaren Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender und operativer Tätigkeit von Immobiliengesellschaften im Kontext des GNotKG. Für Immobilienfirmen und Notare bedeutet dies, dass die tatsächliche Geschäftstätigkeit und der Unternehmenszweck genau geprüft werden müssen, um die korrekte Gebührenberechnung sicherzustellen. Im Zweifel trägt der Notar die Beweislast für die überwiegend vermögensverwaltende Tätigkeit. Das Urteil stärkt die Position von Immobilienfirmen, die sich primär im kurzfristigen An- und Verkauf von Immobilien sehen und nicht in der langfristigen Vermögensverwaltung. Sie können sich nun verstärkt gegen höhere Notargebühren wehren, die auf einer pauschalen Annahme der Vermögensverwaltung basieren. Das Urteil schafft Rechtssicherheit und verdeutlicht, dass eine rein bilanzielle Betrachtung nicht ausreicht, um die Tätigkeit einer Immobiliengesellschaft abschließend zu beurteilen. Es kommt vielmehr auf die Gesamtschau der Umstände und die tatsächliche Geschäftspraxis an.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf klärt die wichtige Unterscheidung zwischen operativ tätigen und vermögensverwaltenden Gesellschaften für die norarielle Gebührenberechnung. Für die Klassifizierung ist nicht der im Handelsregister eingetragene Geschäftszweck entscheidend, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zum Zeitpunkt der Urkundenerrichtung. Bei Immobiliengesellschaften ist der Ankauf zum zeitnahen Wiederverkauf mit Gewinnerzielungsabsicht eine operative Tätigkeit, während die langfristige Vermietung als Vermögensverwaltung gilt – mit erheblichen Auswirkungen auf die Höhe der Notarkosten bei Anteilsübertragungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „überwiegend vermögensverwaltend“ im Zusammenhang mit Notargebühren?

Wenn eine Gesellschaft als „überwiegend vermögensverwaltend“ eingestuft wird, bedeutet dies, dass ihre Haupttätigkeit darin besteht, Vermögenswerte zu verwalten und nicht, operative Geschäfte zu betreiben. Dies ist besonders bei Immobiliengesellschaften relevant, die hauptsächlich Immobilien besitzen und vermieten, ohne selbst in operative Geschäfte wie Bau oder Handel involviert zu sein.

Vermögensverwaltende Tätigkeit umfasst typischerweise:

  • Immobilienverwaltung: Besitz und Vermietung von Immobilien.
  • Holdingtätigkeit: Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen.
  • Besitz und Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten.

Im Gegensatz dazu sind operative Tätigkeiten auf die Erzielung von Umsatz und Gewinn durch aktive Geschäftsaktivitäten ausgerichtet, wie z.B. Produktion, Handel oder Dienstleistungen.

Die Einstufung als vermögensverwaltend hat direkte Auswirkungen auf die Notargebühren. Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften werden die Notargebühren oft nach dem Verkehrswert des Gesellschaftsvermögens berechnet, was zu höheren Kosten führen kann, insbesondere wenn es um wertvolle Immobilien geht.

Für Sie bedeutet das, dass die Notargebühren bei der Übertragung von Anteilen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft möglicherweise höher sind als bei einer operativ tätigen Gesellschaft, da der Wert des Vermögens maßgeblich ist.


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Wie beeinflusst der Unternehmenszweck einer Immobiliengesellschaft die Berechnung der Notargebühren?

Der Unternehmenszweck einer Immobiliengesellschaft spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung ihrer Tätigkeit und damit bei der Berechnung der Notargebühren. Wenn eine Immobiliengesellschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig ist, bedeutet dies, dass sie hauptsächlich Immobilien besitzt und verwaltet, anstatt aktiv im Bau oder in anderen operativen Geschäften engagiert zu sein. Der Unternehmenszweck wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt und kann entscheidend dafür sein, ob die Gesellschaft als vermögensverwaltend oder operativ eingestuft wird.

Vermögensverwaltende Gesellschaften haben oft einen höheren Geschäftswert, da dieser auf dem Verkehrswert der Immobilien basiert. Dies kann zu höheren Notargebühren führen, da die Gebühren nach dem Geschäftswert berechnet werden, der wiederum vom Eigenkapital der Gesellschaft abhängt. Ein klar definierter Unternehmenszweck hilft dabei, Klarheit über die tatsächliche Tätigkeit der Gesellschaft zu schaffen und Streitigkeiten über die Höhe der Notargebühren zu vermeiden.

Beispiel: Stellen Sie sich vor, eine Immobiliengesellschaft hat den Unternehmenszweck, Immobilien zu kaufen, zu vermieten und zu verwalten. In diesem Fall wird sie wahrscheinlich als vermögensverwaltend eingestuft. Wenn Anteile dieser Gesellschaft übertragen werden, basieren die Notargebühren auf dem Verkehrswert der Immobilien, was zu höheren Gebühren führen kann, selbst wenn der Anteil selbst nur symbolisch übertragen wird.

Daher ist es wichtig, den Unternehmenszweck sorgfältig zu prüfen, um die Notargebühren korrekt zu berechnen und Überraschungen zu vermeiden.


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Welche Rolle spielt die tatsächliche Geschäftstätigkeit einer Immobiliengesellschaft bei der Einstufung als „vermögensverwaltend“?

Die tatsächliche Geschäftstätigkeit einer Immobiliengesellschaft spielt eine entscheidende Rolle bei der Einstufung als „vermögensverwaltend“. Neben dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zweck ist es wichtig, wie das Unternehmen in der Praxis agiert.

Operative vs. Vermögensverwaltende Tätigkeiten:

  • Operative Tätigkeiten umfassen beispielsweise den kurzfristigen An- und Verkauf von Immobilien oder die aktive Entwicklung von Grundstücken. Solche Aktivitäten sind typisch für Unternehmen, die als Operativ tätig gelten und nicht als vermögensverwaltend eingestuft werden.
  • Vermögensverwaltende Tätigkeiten hingegen konzentrieren sich auf die langfristige Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Diese Tätigkeiten sind typisch für Gesellschaften, die als vermögensverwaltend betrachtet werden, da sie sich auf die Erzielung von Einnahmen aus bestehenden Vermögenswerten konzentrieren.

Gewichtung der Tätigkeiten:

Die Gewichtung der Tätigkeiten ist entscheidend. Wenn eine Immobiliengesellschaft hauptsächlich langfristig vermietet und keine operativen Geschäfte betreibt, wird sie in der Regel als vermögensverwaltend eingestuft. Andererseits führt eine stärkere Betonung operativer Aktivitäten dazu, dass die Gesellschaft als operativ tätig angesehen wird.

Beispiele:

  • Vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft: Eine Gesellschaft, die mehrere Wohnhäuser langfristig vermietet und keine weiteren Geschäfte betreibt, wird als vermögensverwaltend betrachtet.
  • Operative Immobiliengesellschaft: Eine Gesellschaft, die regelmäßig Grundstücke kauft, entwickelt und verkauft, wird als operativ tätig angesehen.

Insgesamt ist die tatsächliche Geschäftstätigkeit entscheidend für die Einstufung einer Immobiliengesellschaft als vermögensverwaltend oder operativ.


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Was kann ich tun, wenn ich Zweifel an der Höhe der Notargebühren für eine Immobiliengesellschaft habe?

Wenn Sie Zweifel an der Höhe der Notargebühren für eine Immobiliengesellschaft haben, gibt es mehrere Schritte, die Sie unternehmen können:

  1. Überprüfung der Kostenrechnung: Zunächst sollten Sie die Kostenrechnung des Notars sorgfältig prüfen. Notargebühren richten sich nach dem Geschäftswert, der oft der Kaufpreis oder der Wert der Immobilie ist. Achten Sie darauf, ob alle Positionen korrekt sind und ob der Geschäftswert angemessen bewertet wurde.
  2. Einholung einer Zweitmeinung: Wenn Sie unsicher sind, ob die Gebühren korrekt berechnet wurden, können Sie eine Zweitmeinung bei einem anderen Notar oder einem Rechtsanwalt einholen. Dies kann Ihnen helfen, die Berechnung besser zu verstehen und mögliche Fehler zu identifizieren.
  3. Einlegung von Rechtsmitteln: Falls Sie der Meinung sind, dass die Gebühren falsch berechnet wurden, können Sie ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Kostenrechnung beantragen. Dies sollte jedoch gut begründet sein, da das Gericht konkrete Argumente erwartet.
  4. Beachten von Fristen: Achten Sie darauf, dass Sie innerhalb der gesetzlichen Fristen handeln. In der Regel müssen Anträge zur Überprüfung von Notargebühren innerhalb einer bestimmten Zeit nach Erhalt der Rechnung gestellt werden.

Es ist wichtig, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten und sich gegebenenfalls an Fachleute zu wenden, um sicherzustellen, dass alle Schritte korrekt durchgeführt werden.


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Wer trägt die Beweislast, wenn es um die Frage geht, ob eine Immobiliengesellschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig ist?

Die Beweislast für die Frage, ob eine Immobiliengesellschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig ist, liegt in der Regel bei der Partei, die sich auf diese Tatsache beruft. In einem Streitfall, wie etwa bei der Diskussion um Notargebühren, muss diejenige Partei, die die Voraussetzungen für eine reduzierte Gebühr geltend macht, nachweisen, dass die Gesellschaft tatsächlich vermögensverwaltend tätig ist.

Was bedeutet das für Sie? Wenn Sie eine Immobiliengesellschaft betreiben und die Voraussetzungen für eine reduzierte Gebühr in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass Ihre Gesellschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig ist. Dies kann durch Dokumente wie Geschäftsberichte, Buchführung und andere Unterlagen erfolgen, die den Umfang der vermögensverwaltenden Tätigkeiten belegen.

Warum ist die Beweislastverteilung wichtig? Die Beweislastverteilung ist entscheidend, da sie bestimmt, wer im Streitfall die Verantwortung trägt, bestimmte Tatsachen zu beweisen. Wenn Sie die Beweislast tragen, müssen Sie aktiv daran arbeiten, die erforderlichen Beweise zu sammeln und vorzulegen, um Ihre Position zu stärken.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Überwiegend vermögensverwaltend

Ein Unternehmen gilt als „überwiegend vermögensverwaltend“, wenn es hauptsächlich Vermögenswerte (wie Immobilien) langfristig hält, verwaltet und aus deren Nutzung Einkünfte erzielt, ohne wesentliche unternehmerische Tätigkeiten auszuüben. Diese Einstufung ist nach § 54 Satz 3 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) relevant für die Berechnung von Notargebühren bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und führt zu niedrigeren Gebührensätzen.

Beispiel: Eine GmbH, die mehrere Mietwohnungen besitzt und langfristig vermietet, ohne selbst Bau- oder Entwicklungstätigkeiten durchzuführen, wird typischerweise als überwiegend vermögensverwaltend eingestuft.


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Operativ tätig

Ein Unternehmen gilt als „operativ tätig“, wenn es aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt und über die bloße Vermögensverwaltung hinaus geschäftliche Aktivitäten entfaltet. Bei Immobiliengesellschaften zählen dazu beispielsweise der häufige An- und Verkauf von Objekten mit Gewinnerzielungsabsicht, Projektentwicklung oder umfangreiche Dienstleistungen. Diese Einstufung führt nach dem GNotKG zu höheren Notargebühren bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

Beispiel: Eine Immobilienfirma, die Grundstücke erwirbt, darauf Gebäude errichtet und diese zeitnah mit Gewinn verkauft, gilt als operativ tätig.


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Geschäftswert

Der Geschäftswert ist der Wert, den ein Notar als Berechnungsgrundlage für seine Gebühren nach dem GNotKG ansetzt. Er spiegelt den wirtschaftlichen Wert des beurkundeten Rechtsgeschäfts wider. Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist die Einstufung der Gesellschaft (vermögensverwaltend oder operativ) entscheidend für die Höhe des anzusetzenden Geschäftswerts und damit für die Höhe der Notarkosten.

Beispiel: Bei der Schenkung von Anteilen an einer operativ tätigen Gesellschaft im Wert von 1,5 Millionen Euro wird der volle Betrag als Geschäftswert angesetzt, bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft könnte ein reduzierter Wert zur Anwendung kommen.


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Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines Gerichts erster Instanz, wie hier gegen den Beschluss eines Landgerichts. Die Beschwerde wird beim nächsthöheren Gericht (hier: Oberlandesgericht) eingelegt. Im Zusammenhang mit notariellen Kostenrechnungen kann nach § 156 GNotKG gegen die gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung der Kostenrechnung Beschwerde eingelegt werden.

Beispiel: Der Notar legte Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein, nachdem das Landgericht M. seine Kostenrechnung aufgehoben hatte, weil er die Gesellschaft nicht als vermögensverwaltend eingestuft hatte.


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Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Das GNotKG regelt die Gebühren und Auslagen, die für die Tätigkeit von Gerichten und Notaren erhoben werden. Es enthält detaillierte Vorschriften, nach denen sich die Höhe der Kosten für notarielle Beurkundungen bestimmt. Besonders relevant ist § 54 Satz 3 GNotKG, der spezielle Regelungen für die Bewertung von Anteilen an vermögensverwaltenden Gesellschaften vorsieht und zu günstigeren Gebührensätzen führen kann.

Beispiel: Bei der Schenkung von Anteilen an einer überwiegend vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft berechnet der Notar seine Gebühren nach den Sonderregelungen des § 54 Satz 3 GNotKG, was zu niedrigeren Kosten führt als bei operativen Gesellschaften.


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Schenkung von Geschäftsanteilen

Die Schenkung von Geschäftsanteilen ist die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft (z.B. GmbH-Anteile) vom bisherigen Inhaber auf einen neuen Eigentümer. Diese Übertragung muss nach § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden und löst Notarkosten aus, deren Höhe sich nach dem Wert der übertragenen Anteile richtet. Die Einstufung der Gesellschaft als vermögensverwaltend oder operativ beeinflusst dabei maßgeblich die Höhe der anfallenden Gebühren.

Beispiel: Ein Vater überträgt im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge seine Anteile an einer Immobilien-GmbH auf seinen Sohn, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 54 Satz 3 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG): Diese Vorschrift regelt die Berechnung des Geschäftswerts bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften, deren Tätigkeit überwiegend in der Vermögensverwaltung besteht. Für solche Gesellschaften wird der Geschäftswert anders berechnet als für operativ tätige Unternehmen, was sich auf die Notargebühren auswirkt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht muss entscheiden, ob die Firma der Antragstellerin als überwiegend vermögensverwaltend einzustufen ist, da dies die Grundlage für die korrekte Berechnung der Notargebühren für die Schenkung der Geschäftsanteile ist.
  • Begriff der „überwiegend vermögensverwaltenden Gesellschaft“: Eine Gesellschaft gilt als überwiegend vermögensverwaltend, wenn ihre Haupttätigkeit in der Verwaltung eigenen Vermögens besteht, wie z.B. Vermietung von Immobilien, und nicht in einer operativen Geschäftstätigkeit am Markt. Die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwierig und hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Gesellschaftszweck und der tatsächlichen Geschäftstätigkeit ab. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Kern des Streits ist die Auslegung dieses Begriffs im Bezug auf die Antragstellerin. Das Gericht prüft, ob die Gesellschaft primär Immobilien kauft und verkauft (operative Tätigkeit) oder dauerhaft Immobilien verwaltet und Mieteinnahmen erzielt (Vermögensverwaltung).
  • Gesellschaftsvertrag und tatsächliche Geschäftstätigkeit einer GmbH: Der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Unternehmenszweck und die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit sind entscheidend für die Beurteilung, ob eine GmbH überwiegend vermögensverwaltend ist. Es wird geprüft, ob der angegebene Zweck und die tatsächlichen Aktivitäten des Unternehmens übereinstimmen und ob der Schwerpunkt der Tätigkeit auf Vermögensverwaltung oder operativem Geschäft liegt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht untersucht den Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin und ihre tatsächlichen Aktivitäten seit Gründung, insbesondere An- und Verkäufe von Immobilien, um festzustellen, ob sie primär vermögensverwaltend tätig ist oder nicht.

Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: I-10 W 100/24 – Beschluss vom 30.12.2024


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