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Notarkosten – Rechtskraftwirkung einer gerichtlichen Entscheidung

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 79/18 – Beschluss vom 16.04.2018

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Antragsteller hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.269,87 EUR.

Gründe

I.

Der erkennende Senat hat in einem Notarkostenbeschwerdeverfahren durch Beschluss vom 15.05.2017 im Verfahren …/15 eine dem Antragsteller erstellte Kostenberechnung des Antragsgegners vom 02.05.2014 abgeändert und diese im Tenor des Beschlusses neu gefasst. Darüber hinaus hat der Senat die weitere Zwangsvollstreckung aus dieser Kostenberechnung aufgrund einer dazu erteilten vollstreckbaren Ausfertigung für unzulässig erklärt. In den Gründen des Beschlusses, Seite 16, hat der Senat unter anderem darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner sich damit ggf. wiederholt eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung nunmehr in der Fassung dieser gerichtlichen Entscheidung zu erteilen bzw. die Vollstreckungsklausel zu berichtigen habe. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat durch weiteren Beschluss vom 06.07.2017 als unzulässig verworfen.

In der Folge hat der Antragsgegner dem Antragsteller durch die hier angefochtene Kostenberechnung vom 20.07.2017 eine derartige Kostenberechnung erteilt und auf Seite 2 dieser Berechnung darauf hingewiesen, dass diese die Kostennote vom 02.05.2014, die gemäß dem bezeichneten Senatsbeschluss abzuändern sei, ersetze.

Mit Antragsschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 01.09.2017, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, hat der Antragsteller insoweit beim Landgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 20.12.2017 (Bl. 24 der Akten) unter Fristsetzung zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Antrag unzulässig sein dürfte. Hierauf hat der Antragsteller nicht reagiert. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 26 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Antrag daraufhin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dieser unzulässig sei.

Hiergegen hat der Antragsteller mit am 23.02.2018 eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag „sofortige Beschwerde“ eingelegt und mitgeteilt, dass die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten werde, der zeitnah erfolge. Nachdem bis zum 26.03.2018 ein Eingang nicht zu verzeichnen war, hat das Landgericht durch Beschluss vom gleichen Tage der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Über die Beschwerde ist nunmehr zu entscheiden. Die Einräumung einer Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 65 Abs. 2 FamFG kam vorliegend nicht in Betracht, nachdem der Antragsteller bereits auf den landgerichtlichen Hinweis vom 20.12.2017 nicht reagiert hatte und die mit der Beschwerdeschrift vom 23.02.2018 angekündigte zeitnahe Beschwerdebegründung ebenfalls nicht eingereicht hat. In einem derartigen Fall genügt es, wenn das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung eine angemessene Zeit abwartet (vgl. dazu Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 64 Rz. 7; BGH ZInsO 2017, 1181 m. w. N., zitiert nach juris). Dies ist hier geschehen. Nach Ablauf von über sieben Wochen nach Einlegung der Beschwerde bedurfte es ersichtlich eines weiteren Abwartens nicht mehr.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat.

Der Senat hat im oben bezeichneten Beschluss vom 15.05.2017 im Verfahren …/15 über die seinerzeitige Kostenberechnung vom 02.05.2014 und den diesbezüglichen Gebührenanspruch des Antragsgegners rechtskräftig entschieden. Dass der Antragsteller – wie er in der nunmehrigen Antragsschrift behauptet – gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, hindert den Eintritt der Rechtskraft der Senatsentscheidung nicht. Es entspricht jedoch weitgehend einhelliger Auffassung, dass wegen der sachlichen Rechtskraftwirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Notarkostenverfahren keine Möglichkeit mehr besteht, den Gebührenanspruch des Notars in einem zweiten Verfahren wiederholt einer gerichtlichen Entscheidung zu unterbreiten (vgl. hierzu die Nachweise bei Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand Nov. 2017, §§ 127-130 Rz. 88; Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl., § 128 Rz. 155 ff.; OLG Hamm FGPrax 2012, 267; OLG Düsseldorf JurBüro 1997, 154; OLG Schleswig DNotZ 1987, 383).

Deswegen ist ein neuerlicher Antrag des Kostenschuldners allenfalls zulässig, soweit nicht die sachliche Rechtskraftwirkung sie ausschließt. Regelmäßig kommen neuerliche Anträge nur bei Einwendungen in Betracht, deren Gründe erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind (vgl. Korintenberg/Sikora, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rz. 65; Rohs/Wedewer, a.a.O., §§ 127-130 Rz. 88).

Um derartige Einwendungen des Antragstellers geht es vorliegend jedoch nicht. Der Antragsgegner hat mit der nunmehr angefochtenen Kostenberechnung lediglich die vom Senat im Beschluss vom 15.05.2017 abgeänderte Kostenberechnung entsprechend den Vorgaben dieses Senatsbeschlusses neu erstellt und hierauf in der Kostenberechnung auch hingewiesen. Anderweitiges wird vom Antragsteller in der nunmehrigen Antragsschrift auch nicht gerügt. Veranlassung für den Antragsgegner zur Neuerstellung einer Kostenberechnung über den bereits beschiedenen Gebührenanspruch bestand aufgrund der oben aufgeführten Ausführungen in den Gründen des Senatsbeschlusses. Es handelt sich hierbei also erkennbar um den gleichen Gebührenanspruch des Antragsgegners, der bereits Gegenstand des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens war und über den durch den bezeichneten Senatsbeschluss rechtskräftig entschieden ist. Anderweitiges wird vom Antragsteller – wie gesagt – nicht vorgebracht. Im Gegenteil ergibt sich aus der Antragsschrift und insbesondere den dortigen Ausführungen auf den Seiten 10 ff., dass der Antragsteller vielmehr nach wie vor die Sachentscheidung des Senats vom 15.05.2017 für verfehlt erachtet und eine erneute Entscheidung über den bereits beschiedenen Gebührenanspruch des Antragsgegners in der Sache herbeiführen möchte. Soweit er also begehrt (Seite 12 der Antragsschrift), die Kostenberechnung im Rahmen des gesetzlich möglichen erneut zu überprüfen, ist dieses Antragsbegehren aus den genannten Rechtsgründen unzulässig. Aus diesen Rechtsgründen ist nämlich auch der Senat an seine Entscheidung gebunden. Zwar ergäben die Ausführungen des Antragstellers in der nunmehrigen Antragsschrift auch keinerlei Veranlassung, von dieser Entscheidung abzurücken, worauf es hier jedoch letztendlich nicht mehr ankommt.

Die vom Antragsteller hier ausschließlich erhobenen Einwendungen dürfen mithin nicht einer erneuten gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Zwar mag einem Kostenschuldner grundsätzlich dann erneut der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zustehen, wenn im Verfahren über eine notarielle Kostenberechnung durch gerichtliche Neufassung der Kostenberechnung sachlich entschieden wurde und sich der Notar auf der Grundlage der getroffenen gerichtlichen Entscheidung eine Kostenberechnung in vollstreckbarer Form erteilt hat, soweit der Antrag auf Einwendungen gestützt wird, die erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind (vgl. dazu OLG Hamm FGPrax 2012, 267). Ein solcher Fall liegt hier aber – wie ausgeführt – nicht vor.

Die Verpflichtung des Antragstellers, die Gerichtskosten für dieses Beschwerdeverfahren zu tragen, ergibt sich bereits aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften, §§ 22, 25 GNotKG, Nrn. 19110 ff. KV GNotKG. Der Senat hat dies im Tenor lediglich deklaratorisch ausgesprochen.

Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 84 FamFG, wobei der Senat nicht zu überprüfen hat, ob und inwieweit dem Antragsgegner, der als Notar lediglich seine Notarkostenberechnung verteidigt hat, solche überhaupt entstanden sind

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an der Höhe des Rechnungsbetrages.

Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 70 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Vielmehr geht es um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

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