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Notargebühren bei Messungsanerkennung und Auflassung

LG Potsdam -Az.: 12 T 24/15  – Beschluss vom 06.09.2017

Auf die Beschwerde der Antragstellerin/Beschwerdeführerin wird die Kostenberechnung der Beschwerdegegners zur UR-Nr. 2251/2013 vom 30. Dezember 2014 dahin geändert, dass die Gebühr gemäß KV 21100 GNotKG in Höhe von 120,00 € entfällt, so dass unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Verringerung der Post- und Telekommunikationspauschale KV 32005 auf 13,00 € und der Verringerung des 19 %igen Mehrwertsteueranteils auf 16,82 auf die Kostenrechnung statt 256,45 € lediglich 105,32 € zu zahlen sind.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 30. April 2015 Einwände gegen die Notarkostenabrechnung der Beschwerdegegnerin zur UR-Nr. 2251/2013 vom 30. Dezember 2014 (Bl. 21 GA) erhoben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Notarin beurkundete am 16. Dezember 2014 zur UR-Nr. 2063/2014 eine Messungsanerkennung und Auflassung (Nachtragsurkunde, Bl. 14 f. GA) zu dem ebenfalls von ihr beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 26. November 2013 zur UR-Nr. 2251/2013 (Vorurkunde, Bl. 2 f. GA). Veräußerer waren die Eheleute S. und R. L., Erwerber die Antragstellerin. In der Vorurkunde wurde das Grundstück Gemarkung R., Flur 3, Flurstück 22, 1.088 qm, im Ganzen verkauft; von dem Grundstück Gemarkung R., Flur 3, Flurstück 24, 11.617 qm, dagegen lediglich eine Teilfläche von ca. 269 qm. Gemäß § 3 Ziffer 1.1 der Vorurkunde betrug der Quadratmeterpreis für die Teilfläche 1,00 €. Der Berechnung des endgültigen Kaufpreises sollte das Ergebnis der katasteramtlichen Fortführungsvermessung zugrunde gelegt werden. Mehr- oder Minderinanspruchnahmen, die sich aus der Vermessung ergeben, sollten zum genannten Wert verrechnet werden.

Die Nachtragsurkunde enthält neben der Beschreibung der verkauften Teilfläche – Gemarkung R., Flur 3, Flurstück 500, 324 qm – eine Messungsanerkennung hierüber nebst Auflassung sowie eine Bestimmung, dass die nach amtlicher Vermessung entstandene Flächendifferenz (vgl. Bl. 16 GA) zugunsten des Käufers auf der Grundlage der Vorurkunde auszugleichen ist. Bei den übrigen Regelungen handelt es sich um Hinweise auf die einschlägigen Regelungen der Vorurkunde, wie etwa hinsichtlich der Löschung der Auflassungsvormerkung in Abschnitt II, um Abwicklungsvollmachten in Abschnitt III und um einen Urkundsverteiler und eine Kostenregelung in Abschnitt IV.

Für die Beurkundung und Abwicklung der Nachtragsurkunde legte die Notarin der Antragstellerin am 30. Dezember 2014 (Bl. 21 GA) folgende Kostenberechnung:

  • KV 21100 Beurkundungsverfahren §§ 97, 47, 91, Geschäftswert 55,00 € 120,00 €
  • KV 21101 Beurkundungsverfahren §§ 46, 91, Geschäftswert 324,00 € 30,00 €
  • KV 21100 Prüfung gem. §§ 94 (1), 91 GNotKG erfolgt 0,00 €
  • KV 22110 Vollzugsgebühr §§ 112, 91, Geschäftswert 379,00 € 15,00 €
  • KV 25102 Beglaubigung von Dokumenten § 36 Abs. 1 20,00 €
  • KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w) 10,50 €
  • KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €

Zwischensumme netto 215,50 €

  • KV 32014 Umsatzsteuer 19 % 40,95 €

zu zahlender Betrag: 256,45 €

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Schreiben vom 30. April 2015 gegen die Erhebung der Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei der Nachtragsurkunde nur um die Beurkundung der Auflassung zum Kaufvertrag, nicht um eine Änderungsurkunde. Es sei lediglich das Ergebnis der Straßenschlussvermessung anerkannt worden. Die dadurch entstandene Kaufpreiserhöhung von 55,00 € löse keine neue Beurkundungsgebühr aus.

Die Notarin hat mit Schreiben vom 19 Juni 2015 (Bl. 26 GA) an der angefochtenen Kostenberechnung festgehalten. Nach ihrer Auffassung sind in der Nachtragsurkunde die Auflassung des Flurstücks 500 und eine Änderung der Vorurkunde in den Punkten Kaufpreisanpassung und Verpflichtung des Käufers zur Ausgleichung der Flächendifferenz gemäß Vorurkunde beurkundet worden. Dabei handele es sich nicht um denselben Beurkundungsgegenstand nach § 109 Abs. 1 GNotKG.

Die Ländernotarkasse Leipzig hat per 21. August 2017 zur Sache rechtsgutachterlich Stellung genommen.

II.

Der Prüfungsantrag ist zulässig. Gegen die notariellen Kostenberechnungen ist das Kostenprüfungsverfahren nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG der statthafte Rechtsbehelf. Dies gilt gemäß § 90 Abs. 2 GNotKG auch, soweit eine Rückzahlung überzahlter Kosten begehrt wird. Der Kostenprüfungsantrag ist gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 23 Abs. 1 FamFG ausreichend begründet und fristgerecht (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 1 GNotKG) eingereicht worden.

Der Kostenprüfungsantrag ist auch in der Sache begründet.

Die Überprüfung ergab, dass es sich bei der Messungsanerkennung um eine Feststellung des Kaufgegenstandes im Anschluss an einen Teilflächenkaufvertrag handelt. Bis vor kurzem wurde sie als vertragliche Erklärung mit schuldrechtlichem Charakter eingestuft. Durch die Messungsanerkennung sollte der vom Verkäufer geschuldete Gegenstand der Leistungspflicht bestimmt und gleichzeitig vom Käufer als Erfüllungsgeschäft angenommen und anerkannt werden. Erst auf dieser Basis sollte sodann, wenngleich in derselben Urkunde, die Auflassung erfolgen (vgl. OLG München, FGPrax 2015, 16).

Nach kürzlich geänderter Auffassung des Bundesgerichtshofes dient die Messungsanerkennung nicht (mehr) dazu, die vertragsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages festzustellen, sondern nur dazu, die Identität der unvermessen, verkauften Teilfläche und des bei der Teilungsvermessung neu gebildeten Flurstücks zu bestätigen, unabhängig davon, ob die Teilungsvermessung der Auflassung nachfolgt oder vorausgeht (vgl. BGH, NJOZ 2016, 1082). Damit stellt der BGH die Messungsanerkennung einer grundbuchverfahrensrechtlichen Identitätserklärung gleich.

Die Kammer schließt sich den Ausführungen der vorzitierten Entscheidung an. Die Messungsanerkennung löst deshalb keine 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG aus, sie wird vielmehr wie eine Grundbucherklärung nach Nr. 21201 Nr. 4 KV GNotKG bewertet. Werden Messungsanerkennung und Auflassung, wie vorliegend, in einer einzigen Nachtragserklärung beurkundet, so kann nach Maßgabe der genannten neuen materiell-rechtlichen Einordnung der Messungsanerkennung nur noch die Auflassung bewertet werden. Eine Vertragsgebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG kann dagegen nur noch dann erhoben werden, wenn es sich um echte schuldrechtliche Regelungen handelt, wie etwa beim Zusatzkauf; diese Voraussetzung erfüllt die Nachtragsurkunde (vgl. Abschnitt III) nicht. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Verweis auf die bereits in der Vorurkunde bestimmte Ausgleichspflicht (§ 3 Ziffer 1.1) ohne echte Ergänzung der Vorurkunde mit einem eigenständigen schuldrechtlichen Charakter.

Die Vertragsgebühr Nr. 21100 KV GNotKG ist mithin zu stornieren. Die übrigen Gebühren bleiben unverändert. Die Auslagenpauschale nach Nr. 32005 KV GNotKG verringert sich aufgrund ihrer prozentualen Anknüpfung an die Gebühren von 20,00 € auf 13,00 € (20 % aus der Gebührensumme in Höhe von 65,00 €). Da die Gebühren- und Auslagensumme nunmehr 88,50 € beträgt, verringert sich auch die Umsatzsteuer auf 16,82 €, so dass die neue Rechnungssumme 105,32 € beträgt.

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