LG Leipzig, Az.: 02 OH 44/14, Beschluss vom 28.12.2015
1. Der Kostenprüfungsantrag der Antragstellerinnen gegen die Kostenrechnungen Nr. 161/0/1-2014, Nr. 163/0/1-2014, 189/2/1-2014 und 190/1/1-2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Verfahrens wird auf 1.152,76 € festgesetzt.
Gründe
I.
Am 04.03.2014 beurkundete der Notar durch die Notarvertreterin Frau … einen Geschäftsanteilsabtretungsvertrag zwischen Frau … und Herrn …. In dem beigefügten Gesellschaftsvertrag ist unter § 5 festgehalten, dass das Stammkapital von Herrn … zu einem Nennbetrag in Höhe von 100,00 € übernommen wird und dass die Firma gemäß § 1 des Gesellschaftsvertrages T für Betriebswirtschaft UG (haftungsbeschränkt) lautet. Zugleich wurde die Unterschrift unter der Anmeldung gegenüber dem Registergericht Handelsregister in Wiesbaden notarseits beglaubigt. Ebenfalls am 04.03.2014 wurde ein weiterer Geschäftsanteilsabtretungsvertrag zwischen Frau … und Herrn … beurkundet, wobei im beigefügten Gesellschaftsvertrag die Firma unter § 1 mit T für Vorsorge, Absicherung + Finanzen UG (haftungsbeschränkt) festgehalten war. Auch hier wurde die Unterschrift unter dem Anmeldungsschriftsatz gegenüber dem Registergericht Handelsregister in Wiesbaden notariell beglaubigt.
Nach Vornahme dieser Geschäfte wurde jeweils unter dem 24.03.2014 gegenüber den Antragstellerinnen Kostenrechnung 189/2/1-2014 in Höhe von 307,62 €, Kostenrechnung 161/0/1-2014 in Höhe von 268,76 €, Kostenrechnung 190/1/1-2014 in Höhe von 307,62 € und Kostenrechnung 163/0/1-2014 in Höhe von 268,76 € gelegt.
Aufgrund der Zahlungserinnerung des Notars vom 20.05.2014 wandte sich die Antragstellerseite an das Notariat mit Schreiben vom 09.07.2014 und verwies ihrerseits auf eine Rechnung der Notare … aus Eltville, worin für die Änderung der Geschäftsanschrift ein Geschäftswert von 5.000,00 € angesetzt worden wäre.
Hieraufhin wandte sich der Notar mit Schreiben vom 16.07.2014 an die Antragsteller und teilte seinerseits mit, dass beide Gesellschaften nicht unter Verwendung des Musterprotokolls gegründet worden wären. Insoweit würde die Kostenprivilegierung nach § 105 Abs. 6 GNotKG nicht greifen.
Da ein Ausgleich der Rechnungen nicht erfolgte, legte der Notar die entsprechenden Vorgänge dem Gericht zur Entscheidung vor.
Im Verfahren selbst wiederholte die Antragstellerseite mit Schreiben vom 28.09.2014 ihr Vorbringen, dass nach Musterprotokoll abgerechnet werden müsste.
Im Verfahren wurden sodann der Dienstvorgesetzte des Notars und die Ländernotarkasse beteiligt. Diese gaben mit Schreiben vom 04.11.2015 und 29.10.2015 ihre Stellungnahmen ab.
II.
Der zulässige Kostenprüfungsantrag ist in der Sache erfolglos.
Der Geschäftswert ist in den zu überprüfenden Kostenrechnungen des beteiligten Notars korrekt festgesetzt worden.
Die Antragstellerinnen gehen fehl in ihrer Annahme, dass in den streitigen Kostenrechnungen ein Geschäftswert wie in der von ihnen vorgelegten Rechnung des Notars … anzusetzen wäre. Die beurkundeten Vorgänge und nachfolgenden Beglaubigungen, die den streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde lagen, sind nicht identisch mit den Geschäften, die durch den Notar … beurkundet wurden.
Auch soweit sich die Antragstellerinnen auf die Kostenprivilegierung nach § 105 Abs. 6 GNotKG berufen, greift eine solche Privilegierung hier nicht. Diesbezüglich ist bereits durch den beteiligten Notar mit Schreiben vom 16.07.2014 darauf hingewiesen worden, dass beide Gesellschaften nicht unter Verwendung des Musterprotokolls gegründet worden sind. Für die Einschätzung, ob für die streitigen Kostenrechnungen die Privilegierung greift, ist jedoch maßgeblich, dass die diesbezüglich zugrunde liegenden beurkundeten Änderungen keine privilegierten Änderungen im Sinne von § 107 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 105 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG sind. Insbesondere weicht die beschlossene Vertretungsregelung des Geschäftsführers: „Herr … ist als Geschäftsführer stets einzelvertretungsberechtigt und stets von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“ von der Vorgabe des Musterprotokolls in Ziffer 4 ab. Auch erfolgte in den maßgeblichen Urkunden eine Geschäftsführerabberufung und zugleich eine Neubestellung (anders als in den Urkunden des Notars …).
Aus alledem folgt, dass die streitigen Kostenrechnungen sachlich und rechnerisch richtig sind.
Der entsprechende Kostenprüfungsantrag ist somit als unbegründet zurückzuweisen.