Skip to content

Notarbeschwerde wegen Amtsverweigerung

LG Düsseldorf – Az.: 19 T 50/18 – Beschluss vom 17.05.2018

Der Antrag der Beteiligten zu 1. vom 20.04.2018, den Notar anzuweisen, die am 12. März 2018 beim Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg aufgenommene Liste der Gesellschafter der travel-IT C mbH mit dem Sitz in Mühlheim an der Ruhr, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 23656, die von Frau X, als amtlich bestellte Vertreterin von Notar Dr. I am 8. März 2018 unterschrieben und zum Handelsregister eingereicht wurde, dahingehend zu korrigieren, dass als Gesellschafter der 30.706 Geschäftsanteile an der travel-IT im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den laufenden Nummern 1-30.706 anstelle der Travelport International Limited die Antragstellerin in die Liste der Gesellschafter aufgenommen wird und die korrigierte Liste der Gesellschafter unverzüglich nach Korrektur zum Handelsregister einzureichen, wird ebenso als unzulässig zurückgewiesen, wie der Antrag, über den Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. hielt 30.706 Geschäftsanteile an der travel-IT C2 mbH (nachfolgend: Travel-IT). Ob diese Anteile auf die Beteiligte zu 2., die Travelport international Limited, übergegangen sind oder weiter von der Antragstellerin gehalten werden, steht zwischen diesen Unternehmen im Streit.

Unter dem 10.12.2014 (in der Antragsschrift genanntes Datum) oder dem 16.12.2014 (in der Urkunde selbst genanntes Datum) wurde unter Beteiligung u.a. der Beteiligten zu 1. und 2. die als Anlage 1 (Bl. 14 ff.) zur Akte gereichte „Gesellschaftervereinbarung“ geschlossen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Durch diese Gesellschaftervereinbarung räumte die Beteiligte zu 1. cer Beteiligten zu 2. eine Option zur Übertragung ihrer 30.706 Geschäftsanteile an der Travel-IT ein. Die Option enthielt das Angebot auf Übertragung der Geschäftsanteile „aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises“. Für die Annahmeerklärung sieht die Gesellschaftervereinbarung die notarielle Form vor. Der Vertrag enthält zudem eine Regelung zur Ermittlung des Kaufpreises nach dem „Verkehrswert im Zeitpunkt der Ausübung der … Option.“

Der Notar bzw. die für diesen tätige Notarvertreterin beurkundete unter dem 8. März 2018 die als Anlage 2 zur Antragsschrift überreichte „Annahmeerklärung“ der Beteiligten zu 2., mit der sie die Option ausübt. Die Annahmeerklärung geht davon aus, ein Kaufpreis sei nicht zu zahlen, da der Verkehrswert negativ sei (minus 2.993.000,00 EUR); die Anteile gingen daher sofort über. Auf den Inhalt der als Anlage 2 zur Antragsschrift überreichten Annahmeerklärung wird Bezug genommen.

Nach vermeintlicher oder tatsächlicher Zustellung der Annahmeerklärung – die Beteiligte zu 1. bestreitet den Zugang – meldete der Notar eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister an, in der als Gesellschafterin der 30.706 Geschäftsanteile der Antragstellerin nunmehr die Beteiligte zu 2. aufgeführt ist.

Die Beteiligte zu 1. hält die Gesellschafterliste für falsch, da sie Gesellschafterin geblieben sei. Hierzu behauptet sie, die Annahmeerklärung sei ihr nicht zugegangen. Weiter sei die Übertragung mangels Zahlung eines Kaufpreises unwirksam. Überdies sei die Höhe des Kaufpreises bzw. Verkehrswertes nicht nach den vertraglichen Regelungen festgestellt worden, weil die Gesellschaftervereinbarung die Beteiligung der Gesellschafterversammlung vorsehe, die nicht stattgefunden habe. Daher sei die Auswahl der Bewertungsfirma nicht vertragsgerecht, insbesondere nicht unter ihrer Beteiligung erfolgt. Ferner stelle das Wertgutachten auf den 01.09.2017 als Bewertungszeitpunkt ab, ermittle somit nicht den Verkehrswert im Zeitpunkt der Ausübung der Option. Die Beteiligte zu 1. geht von einem „deutlich positiven Wert“ der Anteile aus, zumal der „strategische Wert“ der Minderheitsbeteiligung verkannt worden sei. Sie stellt den im Tenor zurückgewiesenen Antrag.

II.

Zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutz und im Sinne der Verfahrensbeschleunigung entscheidet die Kammer bereits jetzt, ohne weitere Stellungnahmen der Beteiligten zu 1. abzuwarten. Dies geschieht in deren Sinne, da die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht hat, dass das Verfahren eilt und eine Entscheidung durch vorläufigen Rechtsschutz (§ 64 FamFG) beantragt hat. Nach der Auffassung der Kammer kann dem Antrag indes aus den nachfolgenden Rechtsgründen weder vorläufig, noch endgültig stattgegeben werden, was auch nach weiterem Vorbringen in der Sache nicht anders zu beurteilen wäre.

III.

Der Antrag gemäß § 15 BNotO ist unzulässig. Der Beteiligten zu 1. steht gegen den Notar kein Anspruch auf Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zu. Der Antrag ist auf eine dem Notar rechtlich nicht mögliche Handlung gerichtet.

Gemäß § 15 BNotO kann bei Verweigerung seiner Tätigkeit gegen den Notar vorgegangen werden. Der BGH (Urt. v. 20.11.1979, VI ZR 248/77, Rz. 18) befand, dies müsse für alle Arten notarieller Amtsverweigerung gelten, für die nicht besondere Rechtsschutzmöglichkeiten gesetzlich geschaffen seien. Der Anspruch beziehe sich mithin nicht nur auf die Verweigerung der „Urkundstätigkeit“ (so der Wortlaut des § 15 BNotO in der damals geltenden Fassung), sondern auf alle Fälle, in denen dem Betroffenen ein „Urkundsgewährungsanspruch“ zustehe. Der Wortlaut der Norm wurde daraufhin auf die „Urkunds- oder sonstige Tätigkeit“ des Notars erstreckt.

Gleichwohl besteht kein Anspruch der Beteiligten zu 1. auf ein Tätigwerden des Notars, denn sie macht keinen „Urkundsgewährungsanspruch“ geltend, sondern gebraucht die Beschwerde gemäß § 15 BNotO zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Beseitigung der Vollzugsfolgen nach abgeschlossener Beurkundung und Erledigung des Verfahrens vor dem Notar. Hierzu ist das Verfahren gemäß § 15 BNotO nicht vorgesehen.

Die vom Notar vorgenommene Urkundstätigkeit ist mit Beurkundung der Annahmeerklärung abgeschlossen; an dieser musste die Antragstellerin nicht beteiligt werden. Diese Urkundstätigkeit ist nicht „revisibel“; insbesondere zielt der mit dem Verfahren verfolgte Antrag auch nicht darauf ab, in Bezug auf die beurkundete Annahmeerklärung tätig zu werden. Dass die Beteiligte zu 1. davon ausgeht, die Annahmeerklärung habe keine Wirkung entfaltet, löst Handlungspflichten des Notars nicht aus.

Allerdings hat der Notar als Vollzugshandlung im Nachgang zu der Beurkundung gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht. Auch dieser Vorgang ist indes nicht „revisibel“. Ebenso wenig wie das Handelsregistergericht selbst (KG, Beschl. v. 05.07.2016, 22 W 114/15, RNr. 14, 17, zitiert nach juris) vermag der Notar eine vom Handelsregister entgegengenommene Gesellschafterliste zu löschen. Maßgeblich hierfür sind Publizitätsgründe. So wie echte Eintragungen können auch sonstige Feststellungen im Handelsregister grundsätzlich nicht aufgehoben, abgeändert oder rückgängig gemacht werden. § 395 FamFG, der eine ausnahmsweise Löschung erlaubt, ist nicht – auch nicht analog – anwendbar, da die Gesellschafterliste nicht im Sinne der Norm in das Handelsregister „eingetragen“ wird (KG a.a.O. Rz. 16). Dem Betroffenen steht daher nur die Möglichkeit offen, einen Widerspruch i.S.d. § 16 Abs. 3 S. 3 GmbHG eintragen zu lassen, um einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern (KG a.a.O. RNr. 17). In diesem Verfahren ist auch die Beteiligung des Berechtigten vorgesehen, gegen den sich der Widerspruch richtet (vgl. § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG). Flankierend müsste unter den betroffenen Gesellschaftern im Rechtswege geklärt werden, ob die Übertragung wirksam erfolgt ist. Das Beschwerdeverfahren gem. § 15 BNotO hingegen ist erkennbar nicht darauf ausgerichtet, dass alle durch Vollzugstätigkeiten des Notars Betroffenen (dies könnten neben den Beteiligten zu 1. und zu 2. auch alle übrigen Gesellschafter der Travel-IT sein) ihre Rechtsverhältnisse untereinander klären. Die Kammer hat sich zwar verpflichtet gesehen, der Beteiligten zu 2. durch Zustellung der Antragschrift rechtliches Gehör zu geben. Letztlich werden die Gesellschafter jedoch bzgl. ihrer Gesellschafterstellung ein gesondertes Verfahren führen müssen, zumal ein etwaiger Beschluss der Kammer gegenüber dem Notar keinerlei Rechtskraftwirkung der Travelport gegenüber entfalten würde.

Dabei wird nicht verkannt, dass der Antrag nicht auf die rechtlich unmögliche Löschung der zum Handelsregister gemeldeten Gesellschafterliste gerichtet ist, sondern auf das Einreichen einer neuen Liste, die der ursprünglichen Gesellschafterliste vor Eintragung der Travelport entspricht. Für eine solche Eintragung durch den Notar fehlt indes eine gesetzliche Grundlage. Gesellschafterlisten sind von den Geschäftsführern einzureichen, § 40 Abs. 1 GmbHG. Der Notar ist gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG ausschließlich zwecks Vollzug von ihm beurkundeter Veränderungen befugt, Gesellschafterlisten zum Handelsregister einzureichen. Eine solche Veränderung liegt selbst dann nicht vor, wenn sich der Notar der Ansicht der Antragstellerin anschließen würde, dass die Übertragung unwirksam sei. Der Notar hat an keiner verändernden Beurkundung mitgewirkt, als deren Ergebnis die Klägerin als Gesellschafterin einzutragen wäre. Da aus Publizitätsgründen Eintragungen nicht rückgängig gemacht werden können, böte die Vorschrift des § 40 Abs. 2 GmbHG selbst dann keine Grundlage für die von der Klägerin gewünschte Eintragung, wenn die Annahmeerklärung unwirksam wäre. Die von der Klägerin gewünschte Eintragung ist von § 40 Abs. 2 GmbHG nicht umfasst. § 15 BNotO erweitert den Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 GmbHG nicht.

Aus den vorgenannten Gründen war der Antrag insgesamt zurückzuweisen. Die gilt erst Recht bzgl. der beantragten Regelung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, denn vorläufige Regelungen sind mit der Publizität des Handelsregisters (welche nicht nach Rechtskraft umgeschrieben werden kann) unvereinbar (vgl. KG, Urt. v. 10.12.2015, 23 U 99/15 Rz. 18, zitiert nach juris). Endgültige Regelungen verbieten sich im vorläufigen Rechtsschutz ohnehin wegen der damit bewirkten Vorwegnahme der Hauptsache.

Im Hinblick auf das Fehlen ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 15 BNotO in Fällen der vorliegenden Art wird die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!