Skip to content

Löschung eines Nacherbenvermerks

Nacherbenrechte: OLG Bamberg betont Bedeutung des rechtlichen Gehörs bei Löschung von Nacherbenvermerken

Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte in seinem Urteil, dass bei der Löschung eines Nacherbenvermerks aus dem Grundbuch den Nacherben rechtliches Gehör gewährt werden muss. Dies gilt selbst bei unstrittiger Entgeltlichkeit der Verfügung. Das Urteil betont die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und des Schutzes von Minderjährigen in Erbangelegenheiten, speziell bei der Übertragung von Eigentum an Grundstücken.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 3/15 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Wichtigkeit des rechtlichen Gehörs für Nacherben bei Löschung eines Nacherbenvermerks.
  2. Das Urteil erging im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf und der Löschung eines Nacherbenvermerks aus dem Grundbuch.
  3. Erbengemeinschaft als Eigentümer des betroffenen Grundstücks.
  4. Die Beteiligten zu 5) – 7) als minderjährige Nacherben und deren Schutz stehen im Fokus.
  5. Diskussion über die Entgeltlichkeit des Verkaufs und potenzielle Auswirkungen auf die Nacherben.
  6. Der Verkaufsprozess und die Rolle eines Maklers wurden betrachtet.
  7. Amtsgericht Aschaffenburg hat anfänglich die Löschung abgelehnt.
  8. Das OLG Bamberg hebt die Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör hervor.

Nacherbenvermerk-Löschung und rechtliches Gehör

Nacherbenvermerk
(Symbolfoto: Burdun Iliya /Shutterstock.com)

Im Verfahren auf Löschung eines Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 22 GBO) ist das Grundbuchamt zur Ermittlung der Nacherben verpflichtet. Dabei muss das Grundbuchamt auch die Möglichkeit einer Pflegschaft für unbekannte Nacherben prüfen. Das Grundbuchamt hat zudem die Pflicht, den Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren, bevor es über die Löschung des Nacherbenvermerks entscheidet.

In Fällen, in denen der Nacherbe unbekannt ist, kann die Ermittlung der Nacherben eine Herausforderung darstellen. In solchen Fällen kann der aktuelle Eigentümer eines Grundstücks (der Käufer) den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks beim Grundbuchamt stellen. Es ist wichtig zu beachten, dass das Grundbuchamt frei entscheidet, ob einer Verfügung eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand.

Der Streit um die Löschung des Nacherbenvermerks

Im Zentrum des Rechtsstreits am Oberlandesgericht Bamberg stand die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch, ein Vorgang, der weitreichende rechtliche Bedeutung hat. Die beteiligten Parteien, identifiziert als Beteiligte zu 1) bis 4), hatten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg Beschwerde eingelegt, welche vom OLG Bamberg mit dem Aktenzeichen 3 W 3/15 am 22. Januar 2015 zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung beleuchtet das Spannungsfeld zwischen den Rechten der Nacherben und den Interessen der aktuellen Eigentümer eines Grundstücks.

Die Rolle der Nacherben und des rechtlichen Gehörs

Die Beteiligten zu 1) und 2), Teil einer Erbengemeinschaft und Eigentümer des betroffenen Grundstücks, hatten das Grundstück verkauft und beantragten die Löschung des Nacherbenvermerks. Die Beteiligten zu 5) bis 7), minderjährige Nacherben, standen im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung. Das Amtsgericht Aschaffenburg hatte zuvor eine Zwischenverfügung erlassen, die die Löschung aufgrund fehlenden rechtlichen Gehörs der Nacherben ablehnte. Dieser Punkt ist zentral: Auch wenn die Entgeltlichkeit des Verkaufs nicht bestritten wird, ist das rechtliche Gehör, insbesondere bei Minderjährigen, ein grundlegender juristischer Grundsatz.

Bewertung und Ablehnung der Beschwerde

Die Beschwerde, die sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtete, wurde vom OLG Bamberg als unbegründet angesehen. Die Richter betonten, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Nacherben nicht nur eine Formalität darstellt. Vielmehr ist sie essentiell, um mögliche unbekannte Einwände gegen die Löschung zu berücksichtigen und den Schutz der minderjährigen Nacherben zu gewährleisten. Dabei wurde auch der durch die Veräußerung festgelegte Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 52.500,00 € hervorgehoben.

Konsequenzen und Weiterführung des Falles

Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit des rechtlichen Gehörs in Fällen der Grundbuchänderung, insbesondere wenn minderjährige Nacherben betroffen sind. Das OLG Bamberg folgte in seiner Entscheidung vorherigen Rechtsprechungen und unterstrich die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung aller Aspekte in solchen Fällen. Die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, schließt diesen spezifischen Fall ab, doch er öffnet gleichzeitig die Tür für eine vertiefte Diskussion über den Schutz von Nacherbenrechten im deutschen Erbrecht.

Insgesamt stellt das Urteil des OLG Bamberg einen wichtigen Beitrag zur Rechtsprechung in Erbschaftsangelegenheiten dar und dient als Referenzpunkt für ähnliche Fälle, in denen die Rechte von Nacherben und die Notwendigkeit des rechtlichen Gehörs eine zentrale Rolle spielen.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was ist ein Nacherbenvermerk und welche Bedeutung hat er im Erbrecht?

Ein Nacherbenvermerk ist eine spezielle Regelung im deutschen Erbrecht, die in Bezug auf die Nachfolge einer Person im Erbfallszenario Anwendung findet. Er wird vom Grundbuchamt gemäß § 51 GBO eingetragen, wenn es bei Vor- und Nacherbschaft den Vorerben als Eigentümer in das Grundbuch einträgt.

Der Nacherbenvermerk wird ins Grundbuch eingetragen, um die Rechte des Nacherben zu schützen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat. Der Hintergrund ist, dass mit dem Tod des Erblassers das Grundbuch unrichtig wird und der Vorerbe zunächst als Eigentümer eingetragen wird.

Der Nacherbenvermerk stellt sicher, dass der Nacherbe seine Erbfolge erst antreten kann, nachdem der Vorerbe das Erbe vollständig angetreten und verwaltet hat. Er verhindert den gutgläubigen Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch einen Dritten und warnt potenzielle Erwerber.

Der Nacherbenvermerk kann nur dann gelöscht werden, wenn entweder alle potenziell Betroffenen die Löschung bewilligt haben, oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist.

Im Kontext des Erbrechts ist der Nacherbe jemand, der in der Weise zum Erben eingesetzt wird, dass er erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Der Nacherbenvermerk spielt daher eine wichtige Rolle bei der Sicherung der Rechte des Nacherben und der ordnungsgemäßen Durchführung der Erbfolge.

Welche Rolle spielt das rechtliche Gehör im Kontext der Löschung eines Nacherbenvermerks?

Das rechtliche Gehör spielt eine entscheidende Rolle im Kontext der Löschung eines Nacherbenvermerks. Es ist ein grundlegendes Prinzip des deutschen Rechts, das in Art. 103 Abs. 1 GG verankert ist und besagt, dass vor einer Entscheidung, die die Rechte einer Person betrifft, diese die Möglichkeit haben muss, sich zu äußern.

Im Kontext der Löschung eines Nacherbenvermerks bedeutet dies, dass den Nacherben die Möglichkeit gegeben werden muss, ihre Ansichten und Argumente vorzubringen, bevor eine Entscheidung über die Löschung getroffen wird. Dies ist besonders wichtig, da die Löschung des Nacherbenvermerks Auswirkungen auf die Rechte der Nacherben hat, insbesondere in Bezug auf ihr Erbrecht.

Das Grundbuchamt ist verpflichtet, die Nacherben zu ermitteln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren, bevor es eine Entscheidung über die Löschung des Nacherbenvermerks trifft. Dies stellt sicher, dass die Rechte der Nacherben gewahrt werden und dass sie die Möglichkeit haben, ihre Ansichten und Bedenken zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird, die ihre Rechte beeinflusst.

Wenn das Grundbuchamt die Löschung des Nacherbenvermerks ablehnt, kann der Betroffene gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Dies ist ein weiterer Aspekt des rechtlichen Gehörs, da es den Betroffenen die Möglichkeit gibt, eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Rechte nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Insgesamt spielt das rechtliche Gehör eine zentrale Rolle im Prozess der Löschung eines Nacherbenvermerks, da es sicherstellt, dass die Rechte der Nacherben gewahrt werden und dass sie die Möglichkeit haben, ihre Ansichten und Bedenken zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird, die ihre Rechte beeinflusst.

Inwiefern kann die Löschung eines Nacherbenvermerks die Rechte von Nacherben beeinflussen?

Die Löschung eines Nacherbenvermerks kann die Rechte von Nacherben in mehrfacher Hinsicht beeinflussen.

Zunächst einmal ist der Nacherbenvermerk ein Schutzmechanismus für den Nacherben. Er verhindert, dass der Vorerbe das Grundstück gutgläubig an einen Dritten veräußert, ohne dass der Nacherbe seine Rechte geltend machen kann. Wenn der Nacherbenvermerk gelöscht wird, verliert der Nacherbe diesen Schutz.

Darüber hinaus kann die Löschung des Nacherbenvermerks dazu führen, dass das Grundstück aus dem Nachlass ausscheidet. Dies kann passieren, wenn der Vorerbe das Grundstück entgeltlich veräußert hat und der Nacherbe seine Zustimmung zu dieser Verfügung erklärt hat. In diesem Fall wäre das Grundbuch in Bezug auf den Nacherbenvermerk unrichtig, und der Nacherbenvermerk könnte gelöscht werden. Dies hätte zur Folge, dass der Nacherbe keine Ansprüche mehr auf das Grundstück stellen könnte.

Die Löschung des Nacherbenvermerks kann nur dann erfolgen, wenn entweder alle potenziell Betroffenen die Löschung bewilligt haben, oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist. Dies bedeutet, dass der Nacherbe die Möglichkeit hat, der Löschung des Nacherbenvermerks zuzustimmen oder sie abzulehnen. Wenn der Nacherbe der Löschung zustimmt, verzichtet er auf seine Rechte in Bezug auf das Grundstück.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Löschung eines Nacherbenvermerks die Rechte des Nacherben erheblich beeinflussen kann. Sie kann dazu führen, dass der Nacherbe seinen Schutz vor gutgläubigem Erwerb verliert und dass er keine Ansprüche mehr auf das Grundstück stellen kann. Daher ist es wichtig, dass der Nacherbe sorgfältig überlegt, bevor er der Löschung des Nacherbenvermerks zustimmt.


Das vorliegende Urteil

OLG Bamberg – Az.: 3 W 3/15 – Beschluss vom 22.01.2015

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) – 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 29.12.2014, Az. …, wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 52.500,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. …/x der Gemarkung X. Die Eigentümerstellung haben sie aufgrund Erbfolge als Vorerben zur freien Verfügung über die Erbschaft erlangt. In Abteilung II des Grundbuchs ist vermerkt, dass Nacherbfolge sowie Ersatznacherbfolge angeordnet ist. Nacherben der Beteiligten zu 1) und 2) sind die Beteiligten zu 5) – 7) als jeweilige Abkömmlinge der Vorerben. Sie sind derzeit noch minderjährig. Die endgültigen Nacherben stehen noch nicht fest.

Mit Urkunde Nr. …/14 vom 06.10.2014 veräußerten die Beteiligten zu 1) und 2) das Grundstück an die Beteiligten zu 3) und 4). Diese beantragten am 18.11.2014 die Auflassung des Grundstücks und Löschung des Nacherbenvermerks. Hierauf erließ das Amtsgericht –Grundbuchamt- Aschaffenburg am 29.12.2014 die angefochtene Zwischenverfügung. Das Amtsgericht –Grundbuchamt- Aschaffenburg sieht sich an der Eintragung deshalb gehindert, weil den Nacherben bislang noch kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Zwar sei durch die entgeltliche Verfügung das Grundstück aus dem Nachlass ausgeschieden und das Grundbuch damit unrichtig. Allerdings sei zur Vermeidung von berechtigten Zweifeln an der Entgeltlichkeit und der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen den Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren, bevor die beantragte Löschung vorgenommen werden könne. Vorliegend sei ein Pfleger zu bestellen, weil die Nacherben entweder minderjährig oder nicht bekannt seien.

Gegen diese am 30.12.2014 mitgeteilte Zwischenverfügung richtet sich die am 05.01.2014 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1) – 4). Neben dem Hinweis auf die Schwierigkeiten, die mit der Bestellung eines Pflegers verbunden seien, verweisen die Beteiligten zu 1) und 4) darauf, dass Zweifel an der Wirksamkeit der entgeltlichen Verfügung nicht erkennbar seien und auch nicht geäußert würden. Der Verkauf sei durch einen Makler vermittelt worden, der schon aus Provisionsgründen kein Interesse an einem Verkauf unter Wert habe. Jedenfalls dann, wenn das Grundbuchamt keine begründeten Zweifel an der Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts äußere, sei es unverhältnismäßig, die Löschung des Nacherbenvermerks von der Anhörung der Nacherben abhängig zu machen.

Das Amtsgericht –Grundbuchamt- Aschaffenburg hat der Beschwerde mit Verfügung vom 07.01.2015 nicht abgeholfen. Es ist der Ansicht, dass das Grundrecht des rechtlichen Gehörs höher zu bewerten sei als die Tatsache, dass an einer ordentlichen Entgeltlichkeit bzw. Wirksamkeit des Vertrags keine Zweifel bestehen.

II.

Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat die angefochtene Zwischenverfügung zu Recht erlassen.

Das Löschungsverfahren vor dem Amtsgericht – Grundbuchamt – stellt ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG dar. Durch eine Löschung des Nacherbenvermerks wird in diesem Verfahren in die Rechte des Nacherben unmittelbar eingegriffen. Deshalb ist dem Nacherben grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren (BayObLG, NJW-RR 1994, S. 1360 OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.1995, Az.: 15 W 303/94 OLG München, NJOZ 2005, S. 2095 aE; OLG München NJW-RR 2013, 211 aE). Dies gilt selbst dann, wenn „die Entgeltlichkeit der Verfügung bei entsprechender Würdigung der Person des Käufers nicht ernsthaft bestritten werden könne“ (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, NJOZ 2012, S. 1145).

Deshalb ist es aus Sicht des Senats auch vorliegend zwingend, dass den Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren ist. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer handelt es sich hierbei nicht um reinen Formalismus. Insbesondere bei dem Verkauf und der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist für einen Nacherben nicht ohne weiteres erkennbar, ob der Kaufpreis angemessen oder ob durch einen unangemessen niedrigen Kaufpreis tatsächlich eine gemischte Schenkung vorliegt, die gemäß der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 S. 1 BGB gegenüber den Nacherben unwirksam wäre. Durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs wird nicht nur gewährleistet, dass die Nacherben sich hierzu äußern können, sondern auch, dass möglicherweise noch unbekannte Zweifel oder Einwände an der Berechtigung der Löschung dem Grundbuchamt bekannt werden und von diesem bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden können.

Dass die bislang bekannten Nacherben minderjährig sind und deshalb ein erhöhter Aufwand zu betreiben ist, kann nicht zur Verkürzung von verfassungsmäßigen Rechten führen. Dies ist vielmehr zum Schutze der Minderjährigen in Kauf zu nehmen.

Die Beschwerde muss daher ohne Erfolg bleiben.

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG i. V. m. § 131 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1 und 2, §§ 30 Abs. 1, 31 KostO. Der Senat nimmt hierbei zum Ausgangspunkt seiner Bewertung den vertraglichen Kaufpreis (ohne Inventar) von 525.000,00 €  und schätzt das zu bewertende maßgebliche Interesse der Beschwerdeführer an der Beseitigung der Löschung des Nacherbenvermerks auf 10% (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2008, Az.: 3 Wx 228/07).

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!