Notarkosten trotz geplatztem Grundstückskauf rechtmäßig
Die Kostenrechnung eines Notars für die Entwurfsgebühr eines Grundstückskaufvertrags bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens wurde vom LG Stendal als rechtmäßig bestätigt, da die Antragstellerin durch Unterzeichnung einer Kaufabsichtserklärung und Bitte um Vertragsvorbereitung den Notar indirekt beauftragte, was ihr nach § 164 BGB zugerechnet wird, unabhängig vom Scheitern des Kaufvertrags oder der Beteiligung des Maklers.
Übersicht
- Notarkosten trotz geplatztem Grundstückskauf rechtmäßig
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- ➜ Der Fall im Detail
- ✔ Häufige Fragen – FAQ
- Wer trägt die Kosten für die Entwurfsgebühr eines Grundstückskaufvertrags, wenn das Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet wird?
- Wie wird die Höhe der Entwurfsgebühr bei einem geplatzten Grundstückskauf berechnet?
- Kann die Beauftragung eines Notars durch einen Makler dem Käufer zugerechnet werden?
- Welche Rolle spielt eine Kaufabsichtserklärung bei der Berechnung von Notarkosten?
- Sind die Notarkosten auch ohne Abschluss eines Kaufvertrags zu zahlen?
- Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Erstellung einer Kostenrechnung durch den Notar bei Abbruch des Beurkundungsverfahrens?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Das vorliegende Urteil
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Die Kostenrechnung des Notars für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens eines Grundstückskaufvertrags ist rechtmäßig.
- Die Antragstellerin wird als Auftraggeberin des Notars angesehen, da sie durch eine Kaufabsichtserklärung die Beurkundung initiierte.
- Die Beauftragung des Notars durch einen Makler wird der Antragstellerin zugerechnet, auch wenn sie den Notar nicht direkt beauftragte.
- Die Höhe der Gebühr bemisst sich am Geschäftswert des Grundstücks und berücksichtigt eine vollständige Entwurfserstellung.
- Auch bei Scheitern des Kaufvertrags entstehen Kosten für die Entwurfserstellung, die von der Antragstellerin zu tragen sind.
- Die Entscheidung basiert auf den Bestimmungen des GNotKG und BGB, die die Rechtmäßigkeit der Notarkosten unter diesen Umständen festlegen.
- Die gerichtliche Überprüfung der Notarkosten führte zur Bestätigung der Kostenrechnung.
- Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Notarielle Entwurfsgebühren – was ist dabei zu beachten?
Die Inanspruchnahme eines Notars ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben. Insbesondere bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen ist die Mitwirkung des Notars zwingend erforderlich. Dabei entstehen natürlich auch Gebühren für die notarielle Tätigkeit.
Eine häufig auftretende Frage ist, wann und in welcher Höhe Entwurfsgebühren vom Notar berechnet werden dürfen. Gerade bei einer vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens, beispielsweise durch Rücktritt einer Partei, kann dies zu Rechtsunsicherheiten führen. Welche Kosten sind dann noch zu tragen und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?
➜ Der Fall im Detail
Streit um Notarkosten bei geplatztem Grundstückskauf
Im Zentrum dieses Falles steht die Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit einer Kostenrechnung eines Notars für die Entwurfsgebühr eines Grundstückskaufvertrags nach vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens. Die Antragstellerin hatte die Absicht, ein Grundstück zu erwerben und unterzeichnete bei einem Makler eine Kaufabsichtserklärung.
Daraufhin bereitete der Notar auf Veranlassung des Maklers einen Entwurf für den Kaufvertrag vor. Nachdem die Antragstellerin den Beurkundungstermin absagte, stellte der Notar eine Kostenrechnung über die Entwurfsgebühr aus. Die Antragstellerin bestritt, den Notar direkt beauftragt zu haben, und forderte eine Überprüfung der Kostenrechnung.
Das Urteil des LG Stendal
Das Landgericht Stendal entschied, dass die Kostenrechnung des Notars rechtmäßig ist. Es stellte fest, dass die Beauftragung des Notars durch den Makler der Antragstellerin zuzurechnen ist, da sie durch ihre Unterschrift unter der Kaufabsichtserklärung indirekt den Auftrag für die Vorbereitung des Kaufvertrags erteilt hatte. Gemäß § 164 BGB wird diese Handlung der Antragstellerin als Auftraggeberin zugerechnet. Das Gericht betonte, dass die Form der Kaufabsichtserklärung nicht formbedürftig gemäß § 311 b BGB ist und somit keine direkte Verpflichtung zum Grundstückserwerb begründet wurde.
Rechtsgrundlage der Kostenrechnung
Die Entscheidung beruhte maßgeblich auf den Bestimmungen des GNotKG und BGB. Die Kostenrechnung wurde gemäß §§ 97, 47 GNotKG als rechtmäßig erachtet. Das Gericht erklärte, dass die Vollmacht an den Makler, einen Notartermin zu vereinbaren, durch die Unterzeichnung der Kaufabsichtserklärung implizit erteilt wurde. Diese Vollmacht wurde auch nicht durch den Wunsch der Verkäuferin, den Makler nicht mehr einzubeziehen, rückwirkend entzogen. Entscheidend für die Gebührenberechnung war, dass der Notar tätig wurde und einen Entwurf erstellte, auch wenn der Kaufvertrag letztlich nicht zustande kam.
Gebührenordnung und Berechnung
Nach Abbruch des Beurkundungsverfahrens wurde eine Gebühr von 0,5 – 2,0 gemäß 21302 GNotKG i.V.m. § 92 Abs. 2 GNotKG fällig. Die Höchstgebühr, in diesem Fall eine 2,0 Gebühr, wurde aufgrund der vollständigen Erstellung des Entwurfs berechnet. Neben der Grundgebühr fielen zusätzlich Pauschalen und Umsatzsteuer an, was die Gesamtkosten auf 624,33 € brachte.
Tragung der Kosten
Die Entscheidung zur Kostenverteilung folgt aus §§ 130 Abs. 3 GNotKG und 81 FamFG, wonach die außergerichtlichen Kosten von den Beteiligten jeweils selbst zu tragen sind. Das Verfahren selbst wurde als gerichtsgebührenfrei deklariert, und gerichtliche Auslagen wurden nicht erhoben. Diese Regelung unterstreicht die Eigenverantwortlichkeit der Parteien im Umgang mit notariellen Dienstleistungen und den damit verbundenen Kosten, insbesondere bei abgebrochenen Beurkundungsverfahren.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Wer trägt die Kosten für die Entwurfsgebühr eines Grundstückskaufvertrags, wenn das Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet wird?
Grundsätzlich trägt derjenige die Kosten für die Entwurfsgebühr eines Grundstückskaufvertrags, der den Notar mit der Erstellung des Entwurfs beauftragt hat. Dies gilt auch, wenn das Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet wird und es nicht zum Abschluss des Kaufvertrags kommt.
Die Höhe der Entwurfsgebühr richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Wurde der Entwurf bereits vollständig gefertigt, fallen die gleichen Gebühren an wie für die eigentliche Beurkundung. Maßgeblich für die Berechnung ist der Geschäftswert, also in der Regel der im Entwurf angegebene Kaufpreis.
Käufer und Verkäufer haften für die Notarkosten gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, der Notar kann die vollen Kosten von jedem der beiden verlangen. Derjenige, der die Kosten an den Notar zahlt, hat dann einen Ausgleichsanspruch gegen die andere Partei. Üblicherweise wird aber vertraglich geregelt, dass der Käufer die Notarkosten trägt.
Wurde der Notar von einem Makler im Namen nur einer Partei beauftragt, muss diese Partei die Kosten tragen. Bei Beauftragung durch beide Parteien haften sie als Gesamtschuldner. Ist eine Partei für den Abbruch der Beurkundung verantwortlich, kann die andere einen Anspruch auf Erstattung der Kosten haben.
Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, seine Gebühren nach dem GNotKG zu berechnen. Er darf keine Gebührenvereinbarungen treffen oder auf Gebühren verzichten. Jeder Notar muss daher für die gleiche Tätigkeit die gleichen Kosten in Rechnung stellen.
Wie wird die Höhe der Entwurfsgebühr bei einem geplatzten Grundstückskauf berechnet?
Die Höhe der Entwurfsgebühr bei einem geplatzten Grundstückskauf richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgeblich für die Berechnung ist der im Entwurf angegebene Kaufpreis, auch wenn der Vertrag letztendlich nicht zustande kommt.
Wurde der Entwurf bereits vollständig gefertigt, fallen die gleichen Gebühren an wie für die eigentliche Beurkundung. Die Entwurfsgebühr beträgt in der Regel 0,5 bis 1% des im Entwurf genannten Kaufpreises. Bei einem beispielhaften Kaufpreis von 280.000 € würden somit Entwurfskosten zwischen 1.400 € und 2.800 € anfallen.
Selbst wenn der Kaufvertragsentwurf noch unvollständig ist, muss der Auftraggeber des Notars die vollen Kosten tragen. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, seine Gebühren nach dem GNotKG zu berechnen und darf keine abweichenden Gebührenvereinbarungen treffen.
Zusammengefasst hängt die Höhe der Entwurfsgebühr also allein vom im Entwurf angegebenen Kaufpreis ab, unabhängig davon, ob der Vertrag letztlich beurkundet wird oder nicht. Der Notar muss die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren erheben, die je nach Kaufpreis schnell eine beträchtliche Summe ausmachen können.
Kann die Beauftragung eines Notars durch einen Makler dem Käufer zugerechnet werden?
Nein, die Beauftragung eines Notars durch einen Makler kann dem Käufer nicht ohne weiteres zugerechnet werden. Der Käufer haftet dem Notar gegenüber nur dann für die Entwurfsgebühr, wenn er selbst den Auftrag an den Notar erteilt hat.
Erteilt hingegen der Makler den Auftrag an den Notar, ohne hierzu vom Käufer bevollmächtigt worden zu sein, wird der Käufer nicht Kostenschuldner des Notars. Denn allein aus dem Interesse des Käufers am Erwerb der Immobilie lässt sich keine Vollmacht für den Makler ableiten, einen Notar mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs zu beauftragen.
Damit der Makler den Notar wirksam im Namen des Käufers beauftragen kann, benötigt er eine ausdrückliche Vollmacht des Käufers. Fehlt eine solche Vollmacht, handelt der Makler auf eigenes Risiko und haftet selbst für die Notarkosten. Dies gilt selbst dann, wenn der Makler bei der Auftragserteilung zu erkennen gibt, im fremden Namen zu handeln.
Der Makler sollte sich daher immer eine schriftliche Vollmacht vom Käufer erteilen lassen, bevor er einen Notar beauftragt. Andernfalls riskiert er, auf den Entwurfskosten sitzen zu bleiben, wenn der Kaufvertrag letztlich nicht zustande kommt. Dem Käufer können die Notarkosten nur zugerechnet werden, wenn er den Makler zuvor ausdrücklich bevollmächtigt hat.
Welche Rolle spielt eine Kaufabsichtserklärung bei der Berechnung von Notarkosten?
Eine Kaufabsichtserklärung spielt bei der Berechnung von Notarkosten in der Regel keine direkte Rolle. Die Kaufabsichtserklärung selbst ist nicht notariell zu beurkunden und verursacht daher keine Notarkosten.
Allerdings können in einer Kaufabsichtserklärung Vereinbarungen zur Kostenübernahme für den Fall getroffen werden, dass der Kaufvertrag nicht zustande kommt. Wurde beispielsweise bereits ein Notar mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs beauftragt und der Käufer tritt dann von seiner Kaufabsicht zurück, kann vereinbart sein, dass er die Kosten für den Vertragsentwurf ganz oder teilweise tragen muss.
Die Höhe dieser Entwurfskosten richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängt vom im Entwurf angegebenen Kaufpreis ab. Sie betragen in der Regel 0,5 bis 1% des Kaufpreises. Diese Kosten fallen unabhängig davon an, ob der Kaufvertrag später tatsächlich geschlossen wird.
Grundsätzlich muss derjenige die Notarkosten tragen, der den Notar beauftragt hat. Eine Kaufabsichtserklärung kann aber eine abweichende Kostenregelung vorsehen. Ob eine solche Klausel wirksam ist, hängt von der konkreten Formulierung ab. Häufig sind Reservierungsgebühren oder Kostenübernahmevereinbarungen in Kaufabsichtserklärungen unwirksam.
Zusammengefasst beeinflusst eine Kaufabsichtserklärung die Notarkosten also nur indirekt, wenn darin Regelungen zur Kostentragung für den Fall eines Rücktritts enthalten sind. Ansonsten richten sich die Notarkosten allein nach dem GNotKG und dem beauftragten Leistungsumfang.
Sind die Notarkosten auch ohne Abschluss eines Kaufvertrags zu zahlen?
Ja, die Notarkosten sind auch dann zu zahlen, wenn es letztlich nicht zum Abschluss eines Kaufvertrags kommt. Wurde der Notar bereits mit der Erstellung eines Vertragsentwurfs beauftragt, fallen dafür Gebühren an, selbst wenn der Kaufvertrag am Ende nicht beurkundet wird.
Die Höhe der Entwurfsgebühr richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). War der Entwurf bereits vollständig gefertigt, werden die gleichen Gebühren fällig wie für die eigentliche Beurkundung, in der Regel 0,5 bis 1% des im Entwurf angegebenen Kaufpreises. Bei einem beispielhaften Kaufpreis von 280.000 € wären das 1.400 € bis 2.800 €.
Grundsätzlich muss derjenige die Notarkosten tragen, der den Auftrag zur Erstellung des Entwurfs erteilt hat. Wurde der Notar vom Makler im Namen nur einer Partei beauftragt, haftet diese Partei allein. Beauftragten hingegen beide Parteien den Notar, haften sie als Gesamtschuldner.
Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, die Gebühren nach dem GNotKG zu berechnen und darf keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Er muss die Kosten also in jedem Fall in Rechnung stellen, auch wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
Zusammengefasst entstehen die Notarkosten bereits mit Beauftragung des Notars und sind unabhängig davon zu zahlen, ob der Kaufvertrag später tatsächlich geschlossen wird. Käufer und Verkäufer sollten daher sorgfältig abwägen, ab wann sie den Notar einschalten.
Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Erstellung einer Kostenrechnung durch den Notar bei Abbruch des Beurkundungsverfahrens?
Die Erstellung einer Kostenrechnung durch den Notar bei Abbruch des Beurkundungsverfahrens basiert auf den Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Dieses Gesetz legt bundesweit einheitlich die Gebühren fest, die Notare für ihre Amtstätigkeiten erheben müssen.
Grundsätzlich schuldet derjenige die Notarkosten, der den Auftrag zur Beurkundung erteilt hat (§ 29 GNotKG). Dabei entstehen die Gebühren bereits mit Erteilung des Auftrags, unabhängig davon, ob es später tatsächlich zur Beurkundung kommt.
Wird das Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet, richtet sich die Höhe der zu zahlenden Gebühr nach dem Fortschritt des Verfahrens. Ist bereits ein vollständiger Entwurf des Notars erstellt worden, fallen die vollen Beurkundungsgebühren an (0,5 bis 1% des Geschäftswerts), selbst wenn die Beurkundung nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus § 47 Abs. 1 GNotKG.
Wurde der Entwurf noch nicht an die Beteiligten übermittelt und hat auch noch kein Beurkundungstermin auf Grundlage des Entwurfs stattgefunden, kann sich die Gebühr auf einen Festbetrag ermäßigen (§ 47 Abs. 2 GNotKG). Hat der Notar die Beteiligten bereits beraten, fallen zusätzlich Beratungsgebühren an.
Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, die Gebühren nach dem GNotKG zu berechnen und darf keine abweichenden Vereinbarungen treffen (§ 17 BNotO). Er muss die angefallenen Kosten also in jedem Fall in Rechnung stellen, auch wenn die Beurkundung nicht zustande kommt.
Zusammengefasst berechtigt das GNotKG den Notar, auch bei Abbruch des Beurkundungsverfahrens eine Kostenrechnung zu erstellen. Die genaue Höhe der Gebühr hängt vom Verfahrensstand bei Beendigung ab, muss aber in jedem Fall erhoben werden.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 164 BGB – Vertretung Erläutert, wie eine Handlung einer Person (hier die Unterschrift unter eine Kaufabsichtserklärung) einer anderen Person (dem Käufer) zugerechnet werden kann, relevant für die Beauftragung des Notars durch den Makler.
- §§ 97, 47 GNotKG – Kostenrechnung des Notars Begründet die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung für notarielle Dienstleistungen, auch bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens.
- § 311b BGB – Formvorschriften beim Grundstückskaufvertrag Stellt klar, dass die Kaufabsichtserklärung selbst nicht dem Formzwang unterliegt, der für den eigentlichen Grundstückskaufvertrag besteht.
- § 652 BGB – Maklervertrag Legt die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Maklervertrags dar, insbesondere im Kontext der Vermittlung von Grundstückskaufverträgen.
- 21302 GNotKG i.V.m. § 92 Abs. 2 GNotKG – Gebührenordnung für Notare Regelt die Gebühren für die Erstellung eines Entwurfs durch den Notar, auch wenn das Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet wird.
- §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 81 FamFG – Kostenentscheidung Erläutert die gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung einer notariellen Kostenrechnung.
Das vorliegende Urteil
LG Stendal – Az.: 23 OH 2/22 – Beschluss vom 04.08.2022
1. Die Kostenrechnung des Notars BB vom 24. Januar 2022 (…Nr…) ist rechtmäßig.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gerichtliche Auslagen werden nicht erhoben.
3. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Entscheidung gegen die in der Beschlussformel zu 1.) genannte Kostenrechnung.
Die Antragstellerin trug sich mit der Absicht, ein in CC gelegenes Grundstück zum Kaufpreis von 85.000,00 € über die DD GmbH als Makler zu erwerben. Hierzu unterschrieb sie beim Makler … eine Kaufabsichtserklärung/Reservierung in der unter anderem folgendes festgehalten war:
„Hiermit bekunden wir unsere Kaufabsicht zum Erwerb des o.g. Objektes und bitten um Vorbereitung eines notariellen Kaufvertrages und geben der DD GmbH dazu folgende Informationen:“
Nachfolgend ist die Steueridentifikationsnummer der Käuferin bzw. Antragstellerin angegeben.
Der Makler vereinbarte für die Antragstellerin bei dem Notar einen Beurkundungstermin. Am 19. Oktober 2021 versandte der Notar auf Veranlassung des Maklers einen ersten Entwurf an die Antragstellerin. Am 26. Oktober 2021 rief die Verkäuferin im Notariat an und teilte mit, der Termin zur Beurkundung von 16. November 2021 solle bestehen bleiben, der Makler aber nicht mehr beteiligt werden. Am 9. November 2021 fertigte eine Mitarbeiterin des Notariats eine Aktennotiz, wonach eine Grundschuld für das gegenständliche Grundstück später bestellt werden sollte. Änderungen kämen per Mail, der Kaufpreis solle auf das Konto der Mutter der Verkäuferin gezahlt werden. Am 12. November 2021 sagte die Beschwerdeführerin den Termin zur Beurkundung ab.
Am 22. November 2021 erstellte der Notar eine Kostenrechnung (Anl. 10) wegen vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach einem Geschäftswert von 85.000,00 € mit einer Gebühr nach Nr. 21302 i.H.v. 246,00 €, nebst Dokumentenpauschale, Post- und Telekommunikationspauschale, Auslagen der Grundbucheinsicht und Umsatzsteuer über insgesamt 331,59 €. Nachdem die Antragstellerin hiergegen interveniert hatte, erstellte der Notar am 24. November 2022 eine neue Kostenrechnung (Anl. 16) und hob die erste Rechnung vom 22. November 2021 auf. Mit der neuen Kostenrechnung berechnete der Notar für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens eine 2,0 Gebühr gemäß Nr. 21302 KV GNotKG i.H.v. 492,00 € nebst den oben genannten Pauschalen, Auslagen der Grundbucheinsicht sowie Umsatzsteuer. Insgesamt beläuft sich die Rechnung nunmehr auf 624,33 €.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Überprüfung der Kostenrechnung vom 16. Februar 2022.
Sie macht geltend, die Kaufabsichtserklärung mit Vertragsstrafe sei aufgrund fehlender Beurkundung rechtsunwirksam. Sie habe den Notar nicht gekannt und auch nicht beauftragt. Der Auftrag an den Notar sei vielmehr durch den Makler erfolgt, welcher wiederum von der potentiellen Verkäuferin beauftragt worden sei.
Sowohl der Notar als auch die Ländernotarkasse wurden angehört.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig, die Antragstellerin beantragt die Überprüfung der notariellen Kostenrechnung. Auch die in § 127 Abs. 2 GNotKG enthaltene Frist (Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist) ist eingehalten.
Die Überprüfung hat ergeben, dass die Kostenrechnung gemäß §§ 97, 47 GNotKG rechtmäßig erstellt worden ist.
Der Auftrag an den Notar, im Hinblick auf das beabsichtigte Beurkundungsgeschäft tätig zu werden, wird der Antragstellerin als Auftraggeberin gemäß § 164 BGB zugerechnet. Sie selbst hat die Kaufabsichtserklärung unterschrieben und mit dem Formular um Vorbereitung eines notariellen Kaufvertrages gebeten. Dieses Rechtsgeschäft selbst ist nicht formbedürftig gemäß § 311 b BGB, denn durch den Vertrag an den Makler, der lediglich eine Kaufabsichtserklärung enthält, hat sich die Antragstellerin noch nicht verpflichtet, das Eigentum an gegenständlichen Grundstück erwerben zu wollen. Der Vertrag mit dem Makler ist als solcher gemäß § 652 BGB nicht formbedürftig.
Unerheblich ist auch, dass auf Wunsch der Verkäuferin nach dem Telefonat vom 26. Oktober 2021 mit dem Notariat der Makler nicht mehr beteiligt werden sollte. Die Vollmacht der Antragstellerin an den Makler nach § 164 BGB, für sie den Notartermin zu vereinbaren, entfällt hierdurch nicht rückwirkend.
Unerheblich für das Entstehen der Gebühr ist auch, aus welchem Grund der Kaufvertrag scheiterte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragstellerin vertreten durch den Makler den Notar beauftragt hatte, den gegenständlichen Entwurf für das beabsichtigte Geschäft zu fertigen.
Nachdem die Beschwerdeführerin den Termin am 12. November 2021 abgesagt hatte, ist gemäß 21302 GNotKG i.V.m. § 92 Abs. 2 GNotKG eine Gebühr von 0,5 – 2,0 entstanden. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens ist bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr, im vorliegenden Fall also 2,0 zu erheben. Dementsprechend hat der Notar die 2,0 Gebühr bei einem Wert von 85.000,00 € mit 492,00 € zutreffend berechnet.
Hinzu kommen gemäß Nummer 32001 GNotKG und 32005 GNotKG die Dokumenten-, Post- und Telekommunikationspauschale mit 4,65 € bzw. 20,00 € sowie die Auslagen für die Grundbucheinsicht nach Nummer 32011 KV GNotKG. Ebenfalls ist gemäß Nummer 32014 GNotKG auf den Nettobetrag von 524,65 € 19 % Umsatzsteuer = 99,68 € = 624,33 € brutto zahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 81 FamFG.