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Kostenerhebung für die Erteilung einer Negativbescheinigung

OLG Köln – Az.: I-2 Wx 108/17 – Beschluss vom 15.05.2017

Die weitere Beschwerde des beteiligten Landes vom 20.04.2017 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.04.2017 – 11 T 147/16 – wird zurückgewiesen.

Gründe

1.

Mit Schreiben vom 04.11.2014 an das Nachlassgericht (Bl. 18 der Nachlassakte beantragte der Beteiligte zu 2. unter Vorlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses die Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbscheins bzw. des Testaments; in dem Schreiben hieß es weiter: „Ausdrücklich weisen wir darauf hin, das (sic!) wir keine kostenpflichtige Auskunft aus Akten und Büchern hiermit beantragen.“ Das Amtsgericht wies mit Schreiben vom 06.11.2014 (Bl. 22 der Nachlassakte) darauf hin, dass die gewünschte Auskunft gebührenpflichtig sei und das Schreiben vom 04.11.2014 als erledigt betrachtet werde. Mit Schreiben vom 21.11.2014 (Bl. 23 der Nachlassakte) führte der Beteiligte zu 2. aus, eine Auskunft sei ausdrücklich nicht beantragt worden; vielmehr sei die – kostenfreie – Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbscheins bzw. des Testaments beantragt worden. Durch Schreiben vom 01.12.2014 (Bl. 24 der Nachlassakte) teilte das Amtsgericht dem Beteiligten zu 2. mit, eine Verfügung von Todes wegen liege nicht vor und ein Erbschein sei bisher nicht beantragt worden.

Am 01.12.2016 hat die Geschäftsstelle des Amtsgerichts eine Gebühr in Höhe von 15,– € mit der Bezeichnung „1401 Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern JVKostG nach dem 01.08.2013“ in Ansatz gebracht (Bl. III der Nachlassakte), die dem Beteiligten zu 2. am 02.12.2016 in Rechnung gestellt worden ist (Bl. IIIa der Nachlassakte).

Auf die vom Beteiligten zu 2. mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 04.12.2014 eingelegte Erinnerung (Bl. 25 der Nachlassakte) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.07.2015 (Bl. 43 der Nachlassakte) die Kostenrechnung aufgehoben und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die hiergegen vom beteiligten Land mit Schreiben der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Köln vom 18.05.2016 (Bl. 1 der Akte AG Köln 110 AR 2/15) eingelegte Beschwerde hat nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter (Bl. 16 der Akte AG Köln 110 AR 2/15) die 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 10.04.2017 (Bl. 18 der Akte AG Köln 110 AR 2/15) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von der Kammer im vorgenannten Beschluss zugelassene weitere Beschwerde des beteiligten Landes, die mit Schreiben der Bezirksrevisorin vom 20.04.2017 (Bl. 21 der Akte AG Köln 110 AR 2/15) erhoben worden ist. Die Kammer hat der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 24.04.2017 (Bl. 26 der Akte AG Köln 110 AR 2/15) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Der Rechtsweg richtet sich hier nach §§ 124 JustG NW i.V.m. § 22 JVKostG, weil der angegriffene Kostenansatz auf das Kostenverzeichnis zum JVKostG gestützt ist.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG aufgrund der Zulassung durch das Landgericht zulässig; über sie entscheidet nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG das Oberlandesgericht.

In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Die Zurückweisung der – unbefristeten – Beschwerde durch die Kammer beruht nicht auf einem Rechtsfehler (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG). Das Amtsgericht hat den Kostenansatz zu Recht aufgehoben.

Im vorliegenden Verfahren ist eine Gebühr nach Nr. 1401 KV zum JVKostG nicht zu erheben. Diese Bestimmung greift hier aus zwei Gründen nicht ein. Zum einen liegt hier keine Justizverwaltungsangelegenheit vor, zum anderen hat der Gesetzgeber die Anwendung der Bestimmung auf Nachlassangelegenheiten nicht vorgesehen:

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 22.06.2016 – 14 W 295/16 – ausgeführt (zit. nach juris):

„Nach § 1 Abs. 1 JVKostG gilt das Gesetz zunächst für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – ist aber keine Justizbehörde des Bundes, sondern eine solche des Landes. Nach § 1 Abs. 2 JVKostG gilt es allerdings auch für die Justizbehörden der Länder in Justizverwaltungsangelegenheiten in den im Einzelnen aufgeführten Verfahren. Auch dessen Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Das Nachlassverfahren ist kein dort aufgeführtes Verfahren. Auch die allgemeine Auskunft über Aktenvorgänge und Verfahren hat keinen Eingang in die Regelung gefunden. Die Einsichtnahme in die Nachlassakte und ein entsprechendes Auskunftsverlangen sind schon keine Justizverwaltungsangelegenheiten, sondern folgen §§ 13, 357 FamFG. Sie sind damit Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dass es keinen Nachlassvorgang gibt, ist Teil dieser Auskunft. Soweit eine Kostenpflicht bestehen sollte, könnte sich diese nur aus dem FamGKG oder dem GNotKG ergeben, nicht aber aus dem JVKostG.

Maßgeblich für die Zielrichtung des Auskunftsverlangens ist allein der Antrag.

Es obliegt allein dem Gesetzgeber im formalisierten Kostenrecht eindeutige und klare Kostentatbestände zu schaffen. Der Justiz kommt kein eigenes Gebührenerfindungsrecht zu.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an.

Im vorliegenden Fall, in welchem der Antrag zudem ausdrücklich an das Nachlassgericht gerichtet war und die Auskunft auf der Grundlage einer bei diesem geführten Nachlassakte erteilt wurde, handelte es sich nach diesen Grundsätzen nicht um eine Justizverwaltungsangelegenheit.

Zudem sind in den Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG, der die Geltung des JVKostG und damit auch des zugehörigen Kostenverzeichnisses für Justizverwaltungsakte der Landesjustizbehörden abschließend regelt und über § 124 JustG NW im Land Nordrhein Westfalen Anwendung findet, Auskünfte des Nachlassgerichts nicht aufgenommen worden.

Ohne Erfolg beruft sich die weitere Beschwerde auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu der Anmerkung zu Nr. 1401 KV JVKostG (BTDrucks. 17/11471 S. 309). Zwar mag darin die dem Regierungsentwurf zugrundeliegende Auffassung zum Ausdruck kommen, dass mit dieser Gebühr auch Auskünfte des Nachlassgerichts erfasst sein sollen. Indes ist diese Auffassung vom Gesetzgeber, wie ausgeführt, in dem Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG nicht umgesetzt worden. Die der Begründung eines Regierungsentwurfs zu entnehmende Auslegung eines bestimmten Gebührentatbestandes aber vermag eine gesetzliche Kostengrundlage nicht zu ersetzen, wenn – wie hier – der Gesetzgeber die Anwendung der Gebührenvorschriften abschließend geregelt hat.

In der vorliegenden Gebührensache bedarf keiner Entscheidung durch den Senat, ob dem Beteiligten zu 2. als Inkassounternehmen überhaupt ein Akteneinsichtsrecht zustand.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 66 Abs. 8 GKG bzw. § 81 Abs. 8 GNotKG).

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