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Grundbuchbereinigung – Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers für Belastungen

LG Neubrandenburg, Az.: 3 O 815/13, Urteil vom 04.03.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.01.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 92 % und die Beklagte 8 % zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG).

Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch von Neubrandenburg Bl. … eingetragenen Grundstücks der Gemarkung Neubrandenburg, …, Flurstück …, gelegen zwischen der … Straße … und der … Straße mit einer Fläche von 6.011 m2. Er hat das Eigentum im Vollzug des notariellen Schenkungsvertrages vom 28.01.2004 von Frau … erworben, die ihrerseits das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 19.01.1995, geändert durch gerichtlich protokollierten Vergleich vom 18.12.1996 und der notariellen Urkunde vom 07.08.1997 vom (Vor-)Voreigentümer … zu einem Preis von … DM erworben hat. Der (Vor-)Voreigentümer hat das Eigentum nach der Rückübertragung auf seinen Restitutionsantrag durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen erhalten. Die Alleinerbin des am 19.07.1998 verstorbenen (Vor-)Voreigentümers … schloss mit dem Kläger am 26.03.2013 auf der Grundlage ihres Angebotes vom 25.10.2011, welches sie erst am 18.03.2013 dem Kläger übersandte, einen Abtretungsvertrag über die Entschädigungsansprüche nach § 9 Abs. 3 GBBerG (Anlage K 5 = I 88).

Zugunsten der Beklagten ist auf der Grundlage der gem. § 9 Abs. 4 GBBerG i.V.m § 7 Abs. 2 SachenR-DV erteilten Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung der Stadt … vom 01.03.2010 im Grundbuch für die öffentlichen Anlage der Abwasserbeseitigung (Regen- und Schmutzwasserleitung) am 24.06.2010 eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Die Dienstbarkeit nimmt inklusive eines Schutzstreifens eine Fläche von insgesamt 417 m2 in Anspruch. Wegen des Verlaufs der Leitung wird auf Anlage K 1 = 115, I 16 verwiesen. Die Eintragungsnachricht datiert vom 28.06.2010. Die Regenwasser- und Schmutzwasserleitung verläuft ausweislich des den Eintragungsunterlagen beigefügten Bestandsplanes (I 15, I 16) an der Grundstücksgrenze zur … straße und beeinträchtigt die bebaute Fläche des Grundstückes nicht. Die Beklagte errechnete auf der Grundlage eines Verkehrswertes von … € bzw. … DM pro Quadratmeter eine Entschädigungssumme von … €. Bei der Berechnung legt sie die ihrer Ansichten nach übliche Entschädigung von 20 % des Wertes der in Anspruch genommenen Fläche zu Grunde. Sie beruft sich dabei auch auf die veröffentlichten Hinweise des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22.11.1999 (X 310-520.5.3-98/4) zum Vollzug des Grundbuchbereinigungsgesetzes und der zivilrechtlichen Absicherung von Leitungen und Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Amtsblatt M-V 1999, 1128, 1130). Im Zuge der Veräußerung des Grundstückes mit notariellem Vertrag vom 19.01.1995 bewerteten die damaligen Vertragsparteien den Bodenwert mit DM …, was umgerechnet einen Betrag von … € pro Quadratmeter entsprach.

Die Voreigentümerin des Klägers hat in dem Verfahren vor dem hiesigen Landgericht (Az.: 12 O 5/09) mit der Stadt Neubrandenburg am 16.02.2009 einen Vergleich über Schadensersatzansprüche in Höhe von … € geschlossen, die aus bauplanungsrechtlichen Amtspflichtverletzungen bzgl. des hier in Rede stehenden Grundstücks resultieren. Die damalige Eigentümer hatte das Grundstück an den Discounter … zum Preis von … €/m2 veräußert, der wegen planungsrechtlicher Bebauungshindernissen vom Vertrag zurückgetreten ist.

Der Kläger trägt vor, für die Inanspruchnahme der Fläche für die Regen- und Schmutzwasserleitung sei ein Wert von … € pro Quadratmeter in Ansatz zu bringen. Für die Wertbemessung sei der Zeitpunkt der Eintragung der Grunddienstbarkeit maßgeblich. Durch die Inanspruchnahme seines Grundstückes mit dem Leitungsrecht sei eine faktische Enteignung des Grundstückes erfolgt, die nach §§ 95, 194 BauGB mit dem vollen Wert zu entschädigen sei. Bei einem Wert von … € pro Quadratmeter bei einer Fläche von 417 m2 ergebe sich ein Entschädigungsbetrag von … €. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe habe er – der Kläger – … € gezahlt. Eine gutachterliche Stellungnahme eines Rechtsanwaltes aus Greifswald habe … € gekostet. Für das von ihm eingeholte Wertermittlungsgutachten seien Kosten in Höhe von … € angefallen. Den Gesamtbetrag beziffert der Kläger mit … €.

Die Beklagte hat auf der Grundlage ihrer Wertermittlung einen Entschädigungsanspruch des Klägers in Höhe von … € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 23.01.2014, längstens jedoch bis zum 01.04.2014 anerkannt und hatte die Zahlung dieses Betrages bereits mit vorprozessualen Schreiben vom 19.11.2013 angeboten.

Nach der mündlichen Verhandlung und der dortigen Antragstellung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, die Beklagte hat ihre Zustimmung hierzu verweigert.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger … € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hinaus seit dem 23.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, soweit sie den Anspruch nicht anerkannt hat, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Bodenwert für das Grundstück belaufe sich lediglich auf … € pro Quadratmeter. Die Grundstücke seien auf keinen Fall in der Art und Weise durch die Dienstbarkeit belastet, wie es der Kläger behauptet. Insbesondere sei dadurch keine faktische Enteignung eingetreten. Das Grundstück sei wegen der Randlage der Leitungen noch vollumfänglich nutzbar. Die Beeinträchtigung belaufe sich üblicherweise auf 10 bis 20 % des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Fläche. Dies entspreche auch dem Hinweis des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Amtsblatt M-V 1999, 1128 zu Punkt 3.1.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich der in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache nur im anerkannten Umfang begründet.

1. Das Gericht hat in der Sache ein Sachurteil zu erlassen. Die Verweigerung der hier erforderlichen Einwilligung macht Klagerücknahme wirkungslos. Der Kläger hat in dem Termin vor seiner erfolglosen Rücknahmeerklärung bereits einen Sachantrag gestellt. Daher kann das Gericht auf den Abweisungsantrag der Beklagten auch wenn der Kläger seinen Sachantrag nicht wiederholt, ein Sachurteil erlassen, es sei denn der Kläger verzichtet gem. § 306 ZPO (vgl. BGHZ 141, 185/93; MK/Becker-Eberhard Rn 33; Mayer MDR 85, 373; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, § 269 ZPO, Rn. 16). Einen Verzicht hat der Kläger nicht erklärt.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 9 Abs. 3 und 9 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV, § 398 BGB in Höhe von … €. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Die Klage ist in der Hauptsache im über das Anerkenntnis der Beklagten hinaus gehenden Umfang unbegründet.

a) Gemäß § 9 Abs. 3 GBBerG ist ein Versorgungsunternehmen verpflichtet, dem Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen. Gemäß § 1 SachenR-DV i.V.m. § 9 Abs. 9 GBBerG gilt diese Regelung auch für wasserwirtschaftliche Anlagen. Der Ausgleich bestimmt sich gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 GBBerG nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist.

b) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG entsteht kraft Gesetzes mit dessen Inkrafttreten (vgl. BT-Drucks. 12/6228, S. 74 f.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2014 – V ZR 176/13, Zf IR 2014, 636 Rn. 9). Stichtag bei wasserwirtschaftlichen Anlagen ist der 11.01.1995, weil an diesem Tag § 1 SachenR-DV in Kraft getreten ist. Danach wird kraft Gesetzes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten von Inhabern bzw. Betreibern von wasserwirtschaftlichen Anlagen im Sinne des § 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 GBBerG, insbesondere Leitungen der öffentlichen Wasser- und Abwasserversorgung, im Beitrittsgebiet begründet, die diese vor dem 3. Oktober 1990 genutzt waren. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es steht außer Frage, dass es sich um eine Anlage handelt, die schon vor dem 03.10.1990 als solche genutzt wurde. Dies folgt auch aus der Leitungsbescheinigung. Soweit der Kläger dies bestreitet, ist sein Vortrag unerheblich, weil die Eigenschaft der über sein Grundstück geführten Leitungen als Altanlage Anspruchsvoraussetzung ist für den Ausgleichsanspruch. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Kläger mit seinem Bestreiten (mit Nichtwissen), die Anspruchsvoraussetzungen des behaupteten Anspruchs selbst zu Fall bringen wollte. Dem Entstehen der Dienstbarkeit steht hier auch § 9 Abs. 2 GBBerG nicht entgegen.

c) Maßgeblich für die Bemessung des nach §§ 9 Abs. 3 und 9 GBBerG, 1 SachenR-DV eröffneten Ausgleichsanspruchs ist der Umfang der Inanspruchnahme und die sich hieraus ergebende Beeinträchtigung und Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks, wobei es auf die tatsächlichen Nachteile und Nutzbarkeitsbeschränkungen ankommt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2003, 5 U 97/02; Urteil vom 27.11.2008, 5 U 171/07, Rdn. 36, ZOV 2009, 131 – 133, juris. m.w.N.). Zu ermitteln ist der hieraus resultierende Wertunterschied zum maßgeblichen Stichtag des Inkrafttretens der SachenR-DV am 11.01.1995, da die beschränkte persönliche Dienstbarkeit an diesem Tage kraft Gesetzes begründet worden ist (§ 9 Abs.1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV; OLG Brandenburg, Urteil vom 27. November 2008 – 5 U 171/07 -, Rn. 36, juris). Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls auf den Zeitpunkt der Eintragung der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch nicht an. Dieser Zeitpunkt ist unerheblich; die Eintragung berichtigt das Grundbuch lediglich und lässt die materielle Rechtslage unverändert (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2014 – VZR 176/13, ZflR 2014, 636 Rn. 11). Im Übrigen ist sie nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Pflicht zur Zahlung der ersten Rate (§ 9 Abs. 3 Satz 3 GBBerG; so BGH, Urteil vom 07. November 2014 – V ZR 250/13 -, Rn. 8, juris). Es ist heute ganz einhellige Meinung und vollkommen unstreitig, dass der maßgebliche Stichtag für die Bestimmung der Entschädigung der Tag der Begründung der hinzunehmenden Belastung des Eigentums ist.

Für die Festlegung der Höhe der Ausgleichsentschädigung kommt es darauf an, in welchem Umfang das Grundstück aufgrund des Rechts in Anspruch genommen werden könnte (Schmidt-Räntsch, Die BGH-Rechtsprechung zu Leitungsrechten und -kosten, VIZ 2004, 473, 477; LG Magdeburg, Urteil vom 06. November 2012 – 9 O 593/10 -, Rn. 16, juris). Hier kann die Frage offenbleiben, ob dies unter Berücksichtigung des in § 4 Abs. 3 SachenR-DV bestimmten Schutzstreifens zu erfolgen hat, was nach der Rechtsprechung des BGH nur in besonderen Ausnahmefällen bei einem vergleichbaren Schutzbedürfnis der Fall ist (BGH, Urteil vom 09. Mai 2014 – V ZR 176/13 -, Rn. 14, juris). Es steht außer Streit, dass die Nutzbarkeit des Grundstücks aufgrund des Leistungsrechts in einem Umfang von 417 m2 eingeschränkt ist. Damit hat sich jedenfalls für die Ausgleichsentschädigung die Frage der analogen Anwendbarkeit der Regelungen über den Schutzstreifen erübrigt. Die Parteien sehen die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit eines Schutzstreifens unstreitig als gegeben an.

d) Der Wertunterschied des Grundstücks des Klägers mit und ohne Belastung durch das Leistungsrecht beläuft sich zum maßgeblichen Stichtag des Inkrafttretens der SachenR-DV am 1101.1995 auf … €. In dieser Höhe hat die Beklagte eine Ausgleichsentschädigung zu zahlen. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

Für die Ermittlung der Höhe der Wertminderung durch das Leitungsrecht ist zunächst der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks maßgeblich. Die Beklagte hat hierfür einen Wert von damals … DM/m2 = … €/m2 in Ansatz gebracht. Dieser Wert entspricht in seiner Größenordnung etwa dem Bodenwert, den der Kläger bzw. die Voreigentümerin beim Kauf des Grundstücks am 19.01.1995, also nur 8 Tage nach dem hier maßgeblichen Stichtag, für das Grundstück letztlich als angemessenen Bodenwert vereinbart haben. Das Grundstück hat die Voreigentümerin in dem Vergleich vom 18.12.1996 rückbezogen auf den 19.01.1995 selbst mit … DM/m2 = … €/m2 bewertet und bezahlt. Für die Annahme eines höheren Wertes fehlen konkrete Anhaltspunkte. Auf später erzielbare Kaufpreise kommt es nicht an, so dass weder der Wert des vom Kläger zum Stichtag 01.01.2004 eingeholten Wertgutachtens von … €/m2 noch der zu einem früheren Zeitpunkt (1999) unter Sondereinflüssen erzielbare Verkaufserlös für das Grundstück von … €/m2 maßgeblich sein können. Beide Werte sind absolut übersetzt. Da sich die Beklagte trotz des tatsächlich geringeren Kaufpreises für das Grundstück an ihr Wertansatz festhalten lässt, ist für die Ermittlung der Wertminderung der Bodenwert von … €/m2 zugunsten des Klägers als der maßgebliche Wert zugrunde zu legen.

Für die Höhe der Entschädigung ist entscheidend, in welchem Umfang der Verkehrswert des Grundstücks durch das Leitungsrecht beeinträchtigt wird. Die Wertminderung bemisst sich nach dem jeweiligen Ausmaß eines anzunehmenden Schutzstreifens, wobei nach dessen Lage auf dem Grundstück die hierdurch bestehende Beeinträchtigung des Grundstücks prozentual einzuschätzen ist. Dies führt zur Überzeugung des Gerichts zu angemessenen Ergebnissen, da dadurch die Störung der Grundstücksnutzung je nach Lage der Leitungen bewertet werden kann. Nur wenn das Grundstück durch die ungünstige Lage des Schutzstreifens unbebaubar wird, weil er etwa quer durch ein Baugrundstück verläuft und dadurch der Wert eines Baugrundstücks gänzlich auf den Wert einer Wiese reduziert wird, ist die Wertminderung auf das gesamte Grundstück zu beziehen (vgl. hierzu LG Magdeburg, Urteil vom 06. November 2012 – 9 O 593/10 -, Rn. 27, juris). Hier ist von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung auszugehen. Sie liegt vor, wenn nur die Vorgärten, Hinterhöfe und Randbereiche des Grundstücks betroffen sind und dadurch die bauliche Nutzung nicht eingeschränkt ist.

So liegt der Fall hier. Der von der Beklagten beanspruchte Schutzstreifen liegt am Rand des Grundstücks. Die bauliche Nutzbarkeit ist nicht eingeschränkt. Der Schutzstreifen kann als Parkfläche, Grünanlage oder Verkehrsfläche für den Zugang zur Bebauung genutzt werden, wie es auch auf dem Nachbargrundstück des Autohauses geschehen ist. Dies ergibt sich aus den zur Akte gereichten Lageplänen zum Leitungsverlauf. Hierfür ist ein Wert von 20% angemessen (vgl. hierzu auch LG Magdeburg, Urteil vom 06. November 2012 – 9 O 593/10 -, Rn. 35, juris). Entgegen der Ansicht des Klägers ist durch die Belastung eine komplette Enteignung der Fläche des Schutzstreifens eben gerade nicht gegeben. Die Nutzbarkeit des Grundstücks ist allenfalls eingeschränkt, aber keinesfalls vollständig aufgehoben.

Der Ausgleichsanspruch beläuft sich sonach auf … €. Er errechnet sich wie folgt: … m2 x … € = … € x 20% = … €.

e) Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er hat den Anspruch durch Abtretung spätestens am 26.03.2013 erworben (§ 398 BGB).

aa) Inhaber des Ausgleichsanspruchs gemäß § 9 GBBerG ist derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück im Zeitpunkt der gesetzlichen Begründung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit stand; ein späterer Eigentumswechsel ändert daran für sich genommen nichts. Dies ist ganz einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Dresden, NotBZ 2005, 81 f. mit zust. Anm. Maaß; OLG Rostock, ZOV 2009, 32 (33); OLG Brandenburg, ZfIR 2012, 555 mit zust. Anm. Salzig; Böhringer in Eickmann, Sachenrechtsbereinigung [2008], § 9 GBBerG Rn. 24 f.; Maaß, NotBZ 2001, 280, 282 f.; Schmidt-Räntsch, VIZ 2004, 473, 478; dies., ZfIR 2011, 697, 701; zuletzt BGH, Urteil vom 07. November 2014 – V ZR 250/13 -, Rn. 9, juris). Hier ist anspruchsberechtigt Restitutionsbegünstigte …, als derjenige, der bei Begründung der Dienstbarkeit, mithin am 11.01.1995, Eigentümer war.

bb) Der Erwerber kann vom früheren Eigentümer, der Inhaber des Ausgleichsanspruchs bleibt, die Abtretung des Ausgleichsanspruchs verlangen. Der Anspruch geht nach h.M. nicht stillschweigend oder automatisch mit dem Eigentumserwerb des Grundstückes auf den Erwerber über. Die Vertragsparteien haben insbesondere auf einer vorsorglichen Abtretung etwaiger Ausgleichsansprüche hinzuwirken, wie es im Schrifttum angeraten worden ist (vgl. nur Maaß, NotBZ 2001, 280, 283; Schmidt-Räntsch, VIZ 2004, 473, 478). Im Verhältnis der Kaufvertragsparteien kann eine schuldrechtliche Lösung ggf. auch durch ergänzende Auslegung des Kaufvertrags oder nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gefunden werden (näher Maaß, NotBZ 2005, 82 f.; BGH, Urteil vom 07. November 2014 – V ZR 250/13 -, Rn. 18, juris).

Im Streitfall haftete der (Vor-(Voreigentümer) nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers darüber hinaus für den „lastenfreien Eigentumsübergang“. Frei von Rechtsmängeln konnte er das Grundstück nach Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes indessen nicht mehr auf den Kläger übertragen. Die Verpflichtung hierzu ist dem Verkäufer nach gesetzlicher Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nachträglich unmöglich geworden. Infolgedessen kann der Kläger als Erwerber und wohl auch als Erbe der … von ihm gemäß § 281 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; jetzt: § 285 Abs. 1 BGB) Abtretung des Entschädigungsanspruchs aus § 9 Abs. 3 Satz 1 GBBerG verlangen (Maaß, NotBZ 2005, 82, 83); siehe auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Mai 2012 – 5 U 13/12 -, Rn. 16, juris.

cc) Die alleinige Erbin des Anspruchsinhabers, …, hat als dessen Rechtsnachfolgerin den Ausgleichsanspruch nach § 9 Abs. 3 GBBerG an den Kläger abgetreten. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen nicht. Unstreitig ist dem Kläger die von der Erbin am 25.10.2011 verfasste Abtretungserklärung erst am 18.03.2013 zugegangen. Erst mit dem Zugang der Erklärung beim Kläger ist der Antrag auf Abschluss eines Abtretungsvertrages wirksam geworden (§ 130 BGB), weil es sich um empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Den Antrag hat der Kläger jedenfalls spätestens am 26.03.2013, innerhalb der üblichen Annahmefrist angenommen. Auf den Zugang der Annahmeerklärung kommt es gem. § 151 BGB nicht an, weil die Annahme der Abtretung hier jedenfalls nicht zugangsbedürftig war. Denn sonst hätte nicht mit der Abgabe der Abtretungserklärung solange zugewartet werden müssen. Daher ist der Kläger anspruchsberechtigt.

f) Der Ausgleichsanspruch ist zwischenzeitlich auch in voller Höhe fällig. Der Anspruch ist gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 GBBerG spätestens am 01.01.2011 fällig geworden.

3. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 280 Abs. 1, 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte ist spätesten seit Zustellung der Klage am 22.01.2014 mit der Zahlung der Ausgleichsentschädigung in Verzug. Der Tag der Zustellung wird gem. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt (BGH NJW-RR 1990, 519; BAG NZA 2008, 464). Entgegen der Ansicht der Beklagten endet der Verzug nicht mit dem 31.03.2014. Das wörtliche Zahlungsangebot beendet den Verzug nicht. Die Beklagte hätte schlicht die geschuldet Leistung erbringen müssen, also den geschuldeten Betrag an den Kläger zahlen müssen. Erst dann endet der Verzug.

4. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten in Höhe von … € + … € + … = € … € gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 BGB.

Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, nach denen bei Beauftragung und die Gebührenschuld auslösende erste Tätigkeit des Rechtsanwalts … oder des Rechtsanwalts in Greifswald bereits Verzug vorgelegen hätte. Es fehlt – ungeachtet des Umstandes, dass die Kosten für eine vorgerichtliche Rechtsauskunft ohnehin nicht zu ersetzen sind – an der Kausalität zwischen Verzug und Anfall der vom Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Gleiches gilt für die Gutachterkosten. Sie waren auch für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig. Das Gutachten stellt entgegen der geltenden Rechtslagen auf eine unerheblichen Bewertungsstichtag ab und ist auch aus diesem Grunde schon unbrauchbar und für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91Abs. 1, 92 Abs. 1. 709 Satz 1,2 ZPO.

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