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Wegerecht – Erlöschen bei Aufgabe des herrschenden Erbbaurechts

LG Gießen – Az.: 1 S 28/10 – Urteil vom 23.03.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts … vom 15.12.2009 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger verlangen von den Beklagten es zu unterlassen, das Grundstück der Kläger zu betreten oder dies ihren Kindern zu gestatten.

Die Kläger sind Eigentümer des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Reihenhausgrundstücks Flur …, Flurstück …, …straße …. Zu Lasten ihres Grundstücks war im Grundbuch in Abteilung II Nr. 7 ein Wegerecht zu Gunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten des im Erbaugrundbuch von … Band … Blatt … unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Erbbaurechts, welches auf dem Flurstück …, …straße … lastete, eingetragen.

 

Ursprünglich war das Grundstück der Kläger mit einem ebenfalls in Abteilung II Nr. 7 eingetragenen Wegerecht zu Gunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten des im Erbbaugrundbuch Blatt … eingetragenen Erbbaurechts, welches auf dem Flurstück …, …straße …, lastete, belastet. Dieses Wegerecht wurde aufgrund der Löschungsbewilligung vom 19.06.1978 der damaligen Erbbauberechtigten, Frau …, im Grundbuch gelöscht.

Das im Erbbaugrundbuch von … Blatt … eingetragene Erbbaurecht hinsichtlich des Grundstücks Flurstück …, …straße …, wurde am 30.05.1980 von Blatt … nach Blatt … umgeschrieben. Erbbauberechtigte waren zu diesem Zeitpunkt Frau … und Frau …. Eigentümer des Grundstücks Flurstück …, …straße …, waren Herr … und Herr …. Mit Urkunden des Notars …, …, vom 09.05.2005 erwarben die Beklagten zum einen das Grundstück Flurstück …, …straße …, von den Eigentümern … (UR.-Nr. 140/2005) sowie das in Blatt … des Erbbaugrundbuchs eingetragene Erbbaurecht von den Erbbauberechtigten … und … (UR.-Nr. 141/2005). In dem mit den Erbbauberechtigten geschlossenen Vertrag erklärten die Beklagten die Aufgabe des Erbbaurechts und beantragten die Löschung des Erbbaurechts und der im Erbbaugrundbuch von … Blatt … in Abteilung II Nr. 1 bis 7 und Abteilung III Nr. 4, 5 und 6 eingetragenen Rechte. Daraufhin wurde das Erbbaurecht im Grundstücksgrundbuch gelöscht und das Erbbaugrundbuch Blatt … geschlossen.

Am 30.01.2009 beantragten die Kläger als Eigentümer des mit dem Wegerecht belasteten Grundstücks Flurstück …, …straße …, die Löschung des in Abteilung II Nr. 7 eingetragenen Wegerechts, ohne dass die Beklagten eine Löschungsbewilligung erteilt hatten. Auf der Grundlage der Entscheidung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 27.09.2010, Az. 7 T 300/10, nahm das Grundbuchamt am 11.10.2010 die beantragte Löschung vor.

Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück …straße … in … (Grundbuch von … Blatt … Flur … Nr. …) selbst zu betreten oder dies ihren Kindern zu gestatten. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beklagten besäßen kein Recht zum Betreten des Grundstücks der Kläger. Das zugunsten des Erbbauberechtigten des Grundstücks der Beklagten eingetragene Wegerecht sei mit dem Erlöschen des Erbbaurechts ebenfalls erloschen. Die Regelung des § 12 Abs. 3 ErbbauVO gelte nicht für Rechte nach § 96 BGB, sondern nur für Bestandteile i. S. v. §§ 94, 95 BGB.

Gegen dieses den Beklagten am 30.12.2009 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 25.01.2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung mit einem am 18.02.2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts … vom 15.12.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger haben zunächst angekündigt, die Zurückweisung der Berufung beantragen zu wollen. Nach der Löschung des zu Lasten ihres Grundstücks eingetragenen Wegerechts am 11.10.2010 haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und angekündigt, Kostenantrag stellen zu wollen. Nachdem sich die Beklagten der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, beantragen die Kläger nunmehr, die Berufung zurückzuweisen.

Die Grundakten zum Grundbuch von … Bl. …, … und … waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Kammer.

II.

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagen sind ebenso wie ihre Kinder berechtigt, das Grundstück der Kläger in Ausübung des zu ihren Gunsten bestehenden Wegerechts zu betreten.

Das am 15.04.1971 für den jeweiligen Erbbauberechtigten eingetragene Wegerecht ist nicht aufgrund des von Frau … gestellten Löschungsantrag vom 19.06.1978 und der am 11.10.2010 erfolgte Löschung des Rechts im Grundbuch aufgehoben worden (§ 875 BGB). Frau … besaß jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Löschung des Rechts im Grundbuch (vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 875 Rdnr. 5) keine Verfügungsberechtigung über das Wegerecht.

Entgegen der Ansicht der Kläger ist das Wegerecht auch nicht mit der Aufgabe des Erbbaurechts durch die Beklagten und dessen Löschung im Grundbuch erloschen. Das Wegerecht ist vielmehr bei Aufhebung des Erbbaurechts gem. § 12 Abs. 3 ErbbauRG Bestandteil des Grundstücks geworden. Es steht damit den Beklagten als Eigentümer des Grundstücks zu. Die ohne Löschungsbewilligung der Beklagten erfolgte Löschung des Wegerechts im Grundbuch hat daran nichts geändert.

Die Frage des Schicksals einer für einen Erbbauberechtigten bestellten Grunddienstbarkeit im Falle der Aufhebung des Erbbaurechts ist umstritten. Nach einer in Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretenen Auffassung führt die Aufhebung des Erbbaurechts zum Erlöschen der Grunddienstbarkeit, und zwar auch dann, wenn die Aufhebung des Erbbaurechts durch den Erbbauberechtigten, der zugleich Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist, erfolgt (vgl. LG Verden v. 04.04.1963, Az. 4 S 5/63, NdsRpfl. 1964, 250 [250]; LG Gießen v. 27.09.2010, Az. 7 T 300/10; Rapp in: Staudinger, BGB, Stand: Nov. 2008, § 12 ErbbauRG Rdnr. 25; Bassenge in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 12 ErbbauRG Rdnr. 5; Grziwotz in: Erman, BGB, 12. Aufl., § 12 ErbbauRG Rdnr. 5; Stürner in: Soergel, BGB, 13. Auflage, § 12 ErbbauVO Rn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 1871; Ingenstau/Hustedt, Kommentar zum Erbbaurecht, 8. Aufl., § 12 Rdnrn. 27 u. 29). Die von anderen Teilen der Literatur vertretene Gegenansicht nimmt hingegen an, dass § 12 Abs. 3 ErbbauRG auf Rechte nach § 96 BGB anwendbar ist, sodass diese Rechte bei Aufhebung des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks werden (vgl. v.Oefele in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 12 ErbbauRG Rdnr. 10; Maaß in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 12 ErbbauVO Rdnr. 7; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., §§ 23, 24 GBO Rdnr. 64; v.Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rdnr. 5.256; Maaß, NotBZ 2002, 389 [390 ff.]; Böttcher, Rpfleger 2004, 21 [23]; ebenso offenbar DNotI, DNotI-Report 19/2000, 157 [158]). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Weder die systematische Stellung des § 12 Abs. 3 ErbbauRG noch der Wortlaut des § 12 ErbbauRG oder die Abschnittsüberschrift vor § 12 ErbbauRG sprechen dafür, dass sich die Regelung des § 12 Abs. 3 ErbbauRG lediglich auf die in § 12 Abs. 2 ErbbauRG genannten Bestandteile des Erbbaurechts bezieht. Der von der überwiegend vertretenen Auffassung postulierte Definitionszusammenhang zwischen § 12 Abs. 2, 1. HS ErbbauRG und § 12 Abs. 3 ErbbauRG besteht nicht. Die Vorschriften des § 12 Abs. 1 und 2 ErbbauRG sind vom Gesetzgeber als Sonderregelungen zu § 95 Abs. 1 S. 2 BGB eingeführt worden. Während gem. § 95 Abs. 1 S. 2 BGB die bei Begründung des Rechts schon vorhandenen Anlagen Bestandteile des Grundstücks bleiben, sollte für das Erbbaurecht etwas anderes gelten. Daher bestimmt § 12 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG, dass vorhandene Bauwerke als Bestandteile des Erbbaurechts gelten. Durch § 12 Abs. 2 ErbbauRG sollte klargestellt werden, dass das Erbbaurecht als Sache, und zwar als Hauptsache, fingiert wird. Darüber hinaus bestand für den damaligen Gesetzgeber kein Regelungsbedarf (Maaß, NotBZ 2002, 389 [391]). Daher enthält § 12 Abs. 2 ErbbauRG keine Aussage zur Anwendbarkeit von § 96 BGB. Was Bestandteile des Erbbaurechts i. S. v. § 12 Abs. 2 ErbbauRG sind, ist vielmehr der allgemeinen Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG zu entnehmen (Maaß a.a.O.). Da gem. § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG die Vorschrift des § 96 BGB auf das Erbbaurecht anwendbar ist, was auch von den Vertretern der Gegenansicht nicht in Abrede gestellt wird, sind die Rechte nach § 96 BGB den sonstigen Bestandteilen in Bezug auf das Erbbaurecht gleichgestellt. Wenn der Gesetzgeber für den Fall des Erlöschens des Erbbaurechts eine abweichende Regelung hätte treffen wollen, hätte es hierzu angesichts des § 11 Abs. 1, 2. HS ErbbauRG eines Zusatzes in § 12 Abs. 3 ErbbauRG bedurft.

Der Wortlaut des § 12 ErbbauRG gibt ebenso wie die Überschrift des 6. Abschnitts für eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 3 ErbbauRG nichts her. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Begriff „Bestandteil“ in § 12 Abs. 3 ErbbauRG in einem anderen Sinne als in den §§ 93 ff. BGB verwendet hätte.

Auch der Regelungszweck des § 12 Abs. 3 ErbbauRG spricht für die hier vertretene Auffassung. § 12 Abs. 3 ErbbauRG will dem Grundstückseigentümer das Bauwerk in dem Zustand erhalten, wie es beim Erbbauberechtigten bestand (Maaß a.a.O. mit Verweis auf die Begründung zur Verordnung über das Erbbaurecht vom 15.01.1919). Dieses Ziel kann aber nur dann erreicht werden, wenn die zur Nutzung des Bauwerks erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen und die zu ihrer Absicherung bestehenden Rechte bei Aufhebung des Erbbaurechts fortbestehen. Auch die Interessen des Eigentümers des dienenden Grundstücks stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Im Falle einer Änderung der Nutzung des Bauwerks nach Aufhebung des Erbbaurechts ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks vor einer damit möglicherweise einhergehenden Änderung der Nutzung des Rechts nicht ungeschützt. Es ist anerkannt, das eine Änderung der Nutzung des Rechts bei gleicher Nutzungsart nur dann zulässig ist, wenn die Beanspruchung nicht stärker ist als bei bisheriger Nutzung (vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 1018 Rdnr. 11). Soweit von der Gegenansicht vorgebracht wird, der Eigentümer des dienenden Grundstücks gehe bei der Bestellung des Rechts von dessen zeitlicher Begrenzung aus (LG Verden a.a.O.), durch den Übergang des Rechts auf den Eigentümer entstehe jedoch ein von der dinglichen Einigung nicht umfasstes dauerhaftes Recht (Rapp in: Münchener Kommentar, a.a.O.), überzeugt dies nicht. Dienstbarkeiten zugunsten eines Erbbauberechtigten werden in der Regel zeitlich unbefristet gewährt. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks dürfte in einem solchen Fall bei der Bestellung nicht davon ausgegangen sein, dass das Recht nur für die festgelegte Dauer des Erbbaurechts bestehen wird. Angesichts der Verlängerungsmöglichkeit des Erbbaurechts (vgl. § 27 Abs. 3 ErbbauRG) ist vielmehr anzunehmen, dass die Parteien die Dienstbarkeit faktisch als ein zeitlich unbegrenztes Recht angesehen haben.

Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Rechtslage bei Aufhebung des Erbbaurechts in Bezug auf die subjektiv-dinglichen Rechte klar und eindeutig. Hingegen zöge das von der Gegenansicht postulierte Erlöschen dieser Rechte eine Reihe von Folgeproblemen nach sich. So wäre beispielsweise zu fragen, ob dem Eigentümer des vormals herrschenden Grundstücks ein schuldrechtlicher Anspruch auf Neubestellung des Wegerechts jedenfalls bis zum Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer des Erbbaurechts zusteht, oder ob der Eigentümer gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB zumindest die Nutzung des Grundstücks für diese Zeit verlangen kann (vgl. DNotI a.a.O.). Auch wäre im Einzelfall das Bestehen eines Notwegerechts nach § 917 BGB zu erwägen.

Alles in allem sprechen damit die besseren Argumente für eine weite Auslegung des § 12 Abs. 3 ErbbauRG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob Grunddienstbarkeiten, die zugunsten des Erbbauberechtigten bestehen, im Fall der Aufhebung des Erbbaurechts erlöschen oder fortan dem Eigentümer zustehen, hat grundsätzliche Bedeutung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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