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Grundschuldbrief – Erfordernis einer Unterschrift

OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 108/21 – Beschluss vom 10.01.2022

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Neuausstellung des Grundschuldbriefes Nr. … mit der Begründung, er sei fehlerhaft ausgefertigt, da er keine Unterschrift trage und durch Zusammentackern mit einem anderen Blatt und die Faltung im Briefumschlag beschädigt sei. Ferner sei die Positionierung des Siegels fehlerhaft und durch den Aufdruck „maschinell hergestellt und ohne Unterschrift gültig“, der über das Siegel laufe, sei das Siegel gebrochen. Die GBV könne die Vorschriften der GBO aufgrund der Gesetzeshierarchie nicht durchbrechen.

II.

Die Beschwerde ist zwar nach § 71 GBO zulässig, weil der Gläubiger einer Briefgrundschuld einen im Beschwerdeweg verfolgbaren Rechtsanspruch auf Erteilung eines den geltenden Formvorschriften entsprechenden und erst dadurch gültigen Grundschuldbriefes hat (BayObLGZ 1974, 55, beck-online). Die Beschwerde bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da die Erstellung des Grundschuldbriefs Nr. … fehlerfrei erfolgte und für eine Neuausstellung daher kein Raum ist.

Zutreffend geht die Rechtspflegerin des Grundbuchamts davon aus, dass der Grundschuldbrief den wesentlichen Erfordernissen des § 56 GBO entsprechen muss. Ebenfalls zutreffend hat sie auf § 87 Satz 1 GBV abgestellt, wonach Grundschuldbriefe mithilfe eines maschinellen Verfahrens gefertigt werden sollen und demzufolge nicht unterschrieben werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Gesetzeshierarchie bemängelt, muss er sich erläutern lassen, dass die Grundbuchverfügung (GBV) die Vorschriften über die Einrichtung und Führung der Grundbücher im weitesten Sinne enthält. Ihre Rechtsgrundlage bilden die Ermächtigungsvorschriften der GBO, insbesondere §§ 1 Abs. 4, 10 Abs. 2, 10a Abs. 3, 12 Abs. 3 und §§ 126, 127, 134, 141 Abs. 3, 142 GBO (Keller in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht – Kommentar, 8. Aufl. 2019, Vorbemerkungen, Rn. 1).

Schließlich ist der Grundschuldbrief auch nicht beschädigt. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat das Original des bemängelten Grundschuldbriefs zurückgefordert, so dass der Senat nach Inaugenscheinnahme zu dem Schluss kommt, dass die Urkunden weder dadurch, dass sie gefaltet wurden, noch durch das Anbringen zweier minimaler Löcher durch eine Tackerklammer Substanz oder Erklärungsinhalt verloren haben. Hiervon unberührt wäre ein hier bislang nicht vorliegender Antrag nach § 67 GBO.

Die Beschwerde war indes mit der Kostenfolge des § 84 FamFG zurückzuweisen. Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes hat sich der Senat an der Höhe der Grundschuld orientiert. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist kein Anlass, § 78 GBO.

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