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Zulässigkeit der Bestellung einer globalen Grunddienstbarkeit

OLG Hamm – Az.: I-15 W 248/17 – Beschluss vom 13.07.2017

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

Das Rechtsmittel hat zumindest vorläufigen Erfolg.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 71 Abs. 1, 18 Abs. 1 GBO).

Die Zwischenverfügung vom 13.04.2017, die inhaltlich in den nachfolgenden Zwischenverfügungen vom 11.05.2017 und 24.05.2017 in Bezug auf die Beanstandungen betreffend die einzutragenden Grunddienstbarkeiten nur wiederholt wird, ist aufzuheben.

Bereits aus formellen Gründen hätte sie nicht ergehen dürfen, weil das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis der fehlenden inhaltlichen Bestimmbarkeit der Dienstbarkeiten nicht mit rückwirkender Kraft heilbar ist und der Antrag auf die beantragte und bewilligte Eintragung – folgt man der Ansicht des Grundbuchamts – deshalb sofort bzw. nach entsprechendem rechtlichen Hinweis zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. dazu BGH Rechtspfleger 2014, 123; OLG München NotBZ 2014, 263; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 18 Rn.8 m. w. N.). Denn die Zwischenverfügung ist ein Mittel, um der Eintragung den nach dem Eingang des Antrags sich bestimmenden Rang zu sichern. Dies ist dann, wenn eine wirksame bzw. eine als Eintragungsgrundlage ausreichende (hier: hinreichend bestimmt gefasste) Bewilligung noch nicht erklärt ist, nicht gerechtfertigt (vgl. Demharter § 18 Rn.12). Andernfalls erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt.

In der Sache weist der Senat – ohne Rechtsbindung – auf das folgende Bedenken gegen die Vollzugsfähigkeit des Eintragungsantrags hin:

Eine Grunddienstbarkeit kann nach § 1019 BGB nur dann wirksam bestellt werden, wenn die Belastung des betreffenden Grundstücks für die Benutzung des jeweiligen herrschenden Grundstücks einen Vorteil bietet. Bei der hier beabsichtigten „globalen“ Bestellung von Grunddienstbarkeiten an allen betroffenen Grundstücken für alle betroffenen Grundstücke erscheint es zweifelhaft, dass diese Voraussetzung erfüllt wird. Zwar ist eine unmittelbare Nachbarschaft von belastetem und herrschendem Grundstück für das Bestehen eines Vorteils nicht erforderlich, doch schließt eine weitere Entfernung das Bestehen eines Vorteils häufig aus (Palandt-Herrler, BGB, 76. Auflage, § 1019 Rn.2). So ist bei Einsichtnahme in den Aufteilungsplan beispielsweise nicht im Ansatz erkennbar, welchen Vorteil die über die mit den roten Ziffern 14-17 gekennzeichneten Grundstücke verlaufende Entwässerungsleitung den Eigentümern der mit den roten Ziffern 1-6 gekennzeichneten Grundstücken bieten soll. Der zwingende Charakter der Vorschrift des § 1019 BGB schließt es aus, die Vorteilhaftigkeit der Nutzungsberechtigung in einer quasi zusammenfassenden Beurteilung einer Vielzahl von herrschenden Grundstücken einerseits und dienenden Grundstücken andererseits vorzunehmen.

Weiterhin erscheint die Bewilligung zur Eintragung der Grunddienstbarkeiten widersprüchlich.

So sollen die Grunddienstbarkeiten ohne jede Einschränkung im Grundbuch eingetragen werden. Nach der einseitig abgegebenen Erklärung der Beteiligten unter II. Ziffer 3 des notariellen Vertrags sollen die Grunddienstbarkeiten – ohne dass dieses im Grundbuch eingetragen wird – nur in der Weise benutzt werden dürfen, wie die entsprechenden Anlagen im Zuge der Erstbebauung erstellt werden. Nach dem Inhalt des Grundbuchs würden danach uneingeschränkte Grunddienstbarkeiten bestehen, die aber einer für den Erwerber nicht erkennbaren schuldrechtlichen Beschränkung unterliegen sollen. Die Begründung einer schuldrechtlichen Ausübungsbeschränkung ohne Mitwirkung der Erwerber, zu deren Lasten sie sich auswirkt, erscheint rechtlich zweifelhaft, so dass sich die Frage stellt, ob in Wahrheit nicht doch eine rechtlich auszugestaltende Beschränkung des dinglichen Rechtsinhalts gewollt ist.

Eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.

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