OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 26/19 – Beschluss vom 12.08.2019
Die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die beteiligte Gesellschaft.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- EUR
Gründe
I.
Die (beteiligte) Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn mit dem Unternehmensgegenstand „Betrieb von Spielhallen, Vergnügungsstätten und Aufstellen von Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit“ eingetragen. Am 15. Dezember 2017 haben die Gesellschafter die Abberufung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers sowie die Änderung der Satzung in Bezug auf Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand – Erweiterung auf Gastronomie, Einzel- und Großhandel von Lebensmitteln und Kleinwaren – beschlossen. Am 15. Dezember 2017 hat der neu bestellte Geschäftsführer dies zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.
Zur Änderung der Firma in „Not und Elend GmbH““ hat das Registergericht mit Verfügung vom 29. Mai 2018 darauf hingewiesen, die neue Firma habe – ohne weitere Zusätze – keine ausreichende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, § 18 Abs. 1 HGB. Dieser Hinweis ist unbeantwortet geblieben und das Registergericht hat den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 04. Januar 2019 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Gesellschaft vom 15. Januar 2019. Sie wendet ein, der gewählte Namen sei nicht geschützt und bereits bei anderen Unternehmen in Verwendung.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit weiterem Beschluss vom 22. Januar 2019 dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Die Firmierung „Not und Elend GmbH““ enthalte nur die aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bekannte Verknüpfung von zwei Substantiven mit ähnlicher Bedeutung. Ohne Zusatz werde der Namensfunktion im Rechtsverkehr nicht ausreichend Rechnung getragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das von der Gesellschaft eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig. Es ist dem Senat aufgrund der vom Registergericht mit weiterem Beschluss vom 22. Januar 2019 ordnungsgemäß beschlossenen Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.
In der Sache bleibt das Rechtmittel ohne Erfolg. Das Registergericht hat die Eintragung der neuen Firma im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Firma ist irreführend, § 18 Abs. 2 HGB.
Nach dem einheitlich (§ 6 Abs. 1 HGB) für alle Einzelkaufleute und sämtliche Handelsgesellschaften – die Gesellschaft ist eine solche, § 13 Abs. 3 GmbHG – geltenden § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die Vorschrift enthält ein allgemeines und umfassendes Verbot, durch die Firma bzw. ihre Teile das Publikum oder andere Interessierte über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse des Handelsgeschäfts irrezuführen, sog. Grundsatz der Firmenwahrheit. Zweck ist der Schutz der Geschäftspartner, der Mitbewerber und des lauteren Wettbewerbs (vgl. allgemein Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 18 Rn. 9).
Eine Firma ist zur Irreführung geeignet, wenn sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorrufen kann. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben und ob diese als wesentlich im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB einzustufen ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise aus zu beurteilen. Dazu gehören etwa die Kundschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber. Als Maßstab dient – objektiviert – die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung. Eine Irreführungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie der tatsächliche Eintritt von Fehlvorstellungen (BeckOK HGB/Bömeke, 24. Edition, Stand: 15. April 2019, § 18 Rn. 27 f.; vgl. auch Baumbach/Hopt, a.a.O., § 18 Rn. 13).
Eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB kann in den Angaben zum Unternehmensgegenstand liegen. Über die Art des Unternehmens wird irregeführt, wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb keinerlei Bezug zu der in der Firma behaupteten Tätigkeit hat (BeckOK HGB/Bömeke, a.a.O., § 18 Rn. 58); die Irreführung kann in den Angaben über die Waren und Dienstleistungen, aber auch zum Geschäftsbetrieb selbst liegen (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 18 Rn. 13).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt, dass die Irreführung die Eintragung hindert, wenn sie ersichtlich, d.h. offensichtlich ist, § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB. Das Registergericht – und bei Ablehnung eines Eintragungsantrages auch das Beschwerdegericht – ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB auf die Berücksichtigung evidenter und ohne Beweisaufnahme feststellbarer Tatbestände beschränkt. Das Registergericht ist gehalten, etwaigen Zweifeln hinsichtlich der Irreführungseignung der Firma nachzugehen (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 18 Rn. 15; BeckOK HGB/Bömeke, a.a.O., § 18 Rn. 64).
Nach Maßgabe des Vorstehenden ist die Firma „“Not und Elend GmbH““ nicht mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit vereinbar. Es besteht die Gefahr der Täuschung der beteiligten Verkehrskreise über den Unternehmensgegenstand und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft.
Bislang betreibt die Gesellschaft Spielhallen, Vergnügungsstätten und das Aufstellen von Spielautomaten; beschlossen und ebenfalls zur Eintragung angemeldet ist die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes auf den Gastronomiebetrieb und den Handel mit Lebensmitteln und Kleinwaren.
Die in der nunmehr gewählten Firma enthaltene Bezeichnung „Not und Elend“ ist eine Wendung des allgemeinen Sprachgebrauchs. Das Wort „Elend“ steht für Not und Trübsal und beschreibt einen Zustand von Not, Armut oder Hilfslosigkeit. Insgesamt kommt der Wendung „Not und Elend“ damit die Bedeutung zu, dass ein Zustand der Misere beschrieben wird (vgl. die Definition bei wikipedia).
Die so verstandene Beschreibung eines Zustandes der Misere steht in keinerlei Bezug zum tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft und lässt für die beteiligten Verkehrskreise in keiner Weise erkennen, dass es sich um ein Unternehmen handelt, welches Glücksspiel, Gastronomie und Handel mit Lebensmitteln und Kleinwaren betreibt. Der Bezeichnung „Not und Elend“ kann über die Art des Geschäftsbetriebs nichts Konkretes entnommen werden. Statt dessen besteht die Gefahr, dass der Verkehr aufgrund der Bezeichnung „Not und Elend“ davon ausgeht, dass die beteiligte Gesellschaft ein Unternehmen ist, welches sich um Personen kümmert, die sich in „Not und Elend“ befinden.
Die Gefahr, dass der Geschäftsverkehr grundlegende Fehlvorstellungen über den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft entwickelt, ist evident, § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB, denn sie ergibt sich schon aufgrund einer einfachen Interpretation der Bezeichnung „Not und Elend“.
Im Hinblick auf diesen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB muss hier nicht mehr entschieden werden, ob – womit das Registergericht die Zurückweisung des Eintragungsantrages begründet hat – der von der Gesellschaft gewählten Firma auch ausreichende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft im Sinne von § 18 Abs. 1 HGB fehlt.
Soweit die Gesellschaft zur Begründung ihrer Beschwerde schließlich darauf abstellt, der nichtgeschützte Name sei bereits bei anderen Unternehmen in Verwendung, ist das ohne Belang für die hier zu treffende Entscheidung. Ein Gleichbehandlungsanspruch gegenüber anderen, etwa firmenrechtlich unzulässigen Eintragungen besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt, BeckRS 2011, 375 ff.).
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 84 FamFG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.