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Grundbucheintragung in Folge Erbauseinandersetzung

OLG München – Az.: 34 Wx 442/16 – Beschluss vom 05.12.2016

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting – Grundbuchamt – vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die am 18.4.2016 verstorbene Mutter des Beteiligten ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.

Am 29.8.2016 hatte der Beteiligte die Umschreibung des Grundbuchs auf seinen Namen beantragt. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.10.2016 zurückgewiesen, da eine entsprechende Eintragungsgrundlage fehle. Daraufhin beantragte der Beteiligte am 28.10.2016 – nunmehr ausdrücklich in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker über den Nachlass seiner Mutter – seine Eintragung als Eigentümer. Aus dem Testament seiner Mutter gehe hervor, dass sie ihn zum Testamentsvollstrecker bestimmt und ihm ein Vorwahlrecht auf das Grundstück eingeräumt habe, wofür er sich im Gegenzug 55.000 € aus der Erbmasse anrechnen lassen müsse. Dieses Vorwahlrecht habe er in Anspruch genommen und die anderen Erben entsprechend informiert, die ihrerseits keine Einwände geäußert hätten. Das schon beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis werde er noch vorlegen.

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt am 3.11.2016 zurückgewiesen, da die erforderliche Auflassung nicht vorliege. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde vom 21.11.2016, mit der er sich zudem gegen die Entscheidung vom 19.10.2016 wendet (s. insofern Verfahren 34 Wx 441/16). Er habe immer in der Funktion des Testamentsvollstreckers gehandelt. Nach Ausübung des Vorwahlrechts sei er Alleinerbe des Grundstücks. Das Grundbuchamt habe die Pflicht, dies aus den Nachlassunterlagen zu verifizieren, so dass einziges Eintragungshindernis im noch fehlenden Testamentsvollstreckerzeugnis zu sehen sei, das er jedoch umgehend nach Erteilung nachreichen werde.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Gegen den Beschluss des Grundbuchamts ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft, da der Eintragungsantrag des Beteiligten als Testamentsvollstrecker zurückgewiesen wurde. Das Rechtsmittel ist in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO).

2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, da die vom Beteiligten als Testamentsvollstrecker behauptete Einigung mit den Miterben nicht in der erforderlichen Form (§ 29 GBO) vorgelegt wurde.

Wie der Senat in der Entscheidung vom 31.8.2016, Az. 34 Wx 339/16 ausgeführt hat, kann eine Eintragung in Folge einer Erbauseinandersetzung nur vorgenommen werden, wenn eine wirksame Auflassung nach § 925 BG, §§ 20, 29 GBO erfolgt ist.

Über den Nachlass, mithin auch über das Grundstück ist die Erbengemeinschaft verfügungsberechtigt (§ 2040 BGB). Es kann weiterhin dahingestellt bleiben, ob der Beteiligte in diesem Fall als Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft handeln könnte. Jedenfalls bedürfte es zur Übertragung des Grundbesitzes von der Erbengemeinschaft auf den Beteiligten mit der Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) einer Auflassung (vgl. auch Senat vom 31.5.2010, 34 Wx 28/10 = FamRZ 2011, 328) entweder der Erbengemeinschaft an den Beteiligten oder gegebenenfalls des Testamentsvollstreckers an den Beteiligten, wobei dann vom Grundbuchamt zu prüfen wäre, ob sich aus dem Testament tatsächlich eine Anordnung der Erblasserin zur entsprechenden Grundstücksübertragung ergibt (zu allem Senat vom 31.5.2010, FamRZ 2011, 328).

Eine solche Auflassung in der Form des § 29 GBO hat der Beteiligte jedoch nicht vorgelegt, worauf das Grundbuchamt mehrfach zutreffend hingewiesen hat. Dass ein Nachweis der Testamentsvollstreckung angekündigt ist, ist daher ohne Belang.

III.

1. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Die Geschäftswertfestsetzung nach dem Grundstückswert ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 1 sowie § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Diesen entnimmt der Senat dem Kaufvertrag aus dem Jahr 1995 und der entsprechenden Ausgleichszahlung.

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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