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Aufgebotsverfahren – Beweispflicht des Schuldners für behauptete Erfüllung

OLG München – Az.: 34 Wx 360/16 – Beschluss vom 20.10.2016

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 9. September 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens sowie – insoweit unter Änderung der Festsetzung im Beschluss vom 9. September 2016 – für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 8.084 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte ist Eigentümer des mit dem aufzubietenden Grundpfandrecht belasteten Grundbesitzes. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 2 zugunsten des Gläubigers R. G. unter Bezugnahme auf gerichtliche Vollstreckungstitel (Endurteil und Kostenfestsetzungsbeschlüsse) seit 19.8.1998 eine – nach Umschreibung der Währung – auf 8.084,53 € lautende Zwangssicherungshypothek eingetragen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.5.2016 beantragte der Beteiligte wegen dieser Hypothek die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss unbekannter Gläubiger mit der Begründung, er habe nach seiner festen Überzeugung die Forderung im Zusammenhang mit einem im Jahr 1999 angeordneten und im November 2000 durch Antragsrücknahme beendeten Zwangsversteigerungsverfahren erfüllt. Allerdings verfüge er über keine Zahlungsbelege mehr; seine unter anderem an Banken gerichtete Ersuchen, ihm nachweistaugliche Unterlagen aus den dortigen Vorgängen zu überlassen, seien wegen Verstreichens der Aufbewahrungsfrist ohne Erfolg geblieben. Daher sei unbekannt, ob das Recht noch dem eingetragenen Gläubiger oder dem Beteiligten zustehe. Außerdem sei der Aufenthalt des eingetragenen Gläubigers unbekannt, was die Durchführung des Aufgebotsverfahrens nach zwar umstrittener, aber vorzugswürdiger Ansicht ebenfalls rechtfertige.

Nach den vom Amtsgericht durchgeführten Ermittlungen hat sich der eingetragene Gläubiger am 15.11.2014 nach Brasilien an eine beim Einwohnermeldeamt nicht erfasste Anschrift abgemeldet.

Mit Beschluss vom 9.9.2016 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Für die Einleitung des Aufgebotsverfahrens sei der unbekannte Aufenthalt des Gläubigers nicht ausreichend.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit dem als „Erinnerung“ bezeichneten Rechtsmittel. Er beanstandet insbesondere, das Grundbuchamt habe außer Acht gelassen, dass nach – zwar nicht belegbarer, aber nach eigener Überzeugung vorgenommener – Zahlung unbekannt sei, ob die Hypothek noch dem eingetragenen Gläubiger oder inzwischen als Eigentümergrundschuld dem Beteiligten zustehe.

Das Grundbuchamt hat dem als Beschwerde behandelten Rechtsmittel vom 19.9.2016 nicht abgeholfen. Die Behauptung des Beteiligten zugrunde gelegt, sei der Gläubiger nicht unbekannt, sondern mit dem Eigentümer identisch.

II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Gegen die im Verfahren nach §§ 447 ff. FamFG ergangene Entscheidung des Amtsgerichts ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde zum Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) das statthafte Rechtsmittel. Als solche ist der Rechtsbehelf des Beteiligten auch auszulegen, denn mit ihm wird die sachliche Überprüfung der Antragszurückweisung im dafür vorgesehenen Verfahren begehrt. Die Bezeichnung als Erinnerung beruht auf der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 mit § 448 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 und 2 FamFG) sind erfüllt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Nach § 1170 BGB findet das Aufgebotsverfahren statt, wenn der Gläubiger unbekannt ist. Der Berechtigte eines Grundpfandrechts ist unbekannt im Sinne von § 1170 BGB, wenn er trotz Ausschöpfung aller naheliegenden und mit zumutbarem Aufwand erschließbaren Erkenntnisquellen „seiner Person nach nicht bekannt“ ist (BGH NJW-RR 2004, 664/665; 2009, 660/661; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694; Staudinger/Wolfsteiner BGB [2015] § 1170 Rn. 6). Ist – wie hier – eine natürliche Person als Inhaber einer Buchhypothek eingetragen, kann der Gläubiger unbekannt im Sinne von § 1170 BGB sein, wenn der eingetragene Gläubiger verstorben und nicht aufzuklären ist, wer ihn beerbt hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 664/665; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694; Senat vom 29.11.2012, 34 Wx 478/11 = NJOZ 2013, 967; vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12 = FGPrax 2013, 41; Schäuble ZEV 2013, 589/590). Der Unbekanntheit des Gläubigers gleichgestellt wird der Fall, dass der Gläubigerprätendent sein Recht nicht nachzuweisen vermag (RGZ 67, 95/99 f.; BGH NJW 2014, 693/694). Ein solcher Gläubiger soll nicht die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks blockieren können (zum Gesetzeszweck: BGH NJW-RR 2004, 664/666). Das Aufgebotsverfahren ist daher auch zum Zweck seiner Ausschließung zulässig (vgl. RGZ 67, 95/100).

b) Nach § 449 FamFG obliegt es dem Antragsteller, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger des eingetragenen Rechts in diesem Sinne unbekannt ist.

Der vom Beteiligten vorgetragene Sachverhalt erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm jedoch nicht.

aa) Dahinstehen kann, ob das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger auch dann statthaft ist, wenn der Eigentümer „glaubt“, die Forderung beglichen zu haben, ohne allerdings die Erfüllung nachweisen zu können (so Staudinger/Wolfsteiner § 1170 Rn. 8; siehe aber Schäuble ZEV 2013, 589/591 m. w. N.). Der Beteiligte bekundet nämlich nicht eine unsichere Erinnerung an eine mögliche Zahlung, sondern die feste Überzeugung, die gesicherte Forderung erfüllt zu haben. Nach diesem Vortrag besteht – unabhängig von hinreichender Glaubhaftmachung, § 449 FamFG – keine Ungewissheit über die Person (Identität) des Gläubigers. Weil gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB der Eigentümer die nach § 867 ZPO eingetragene Zwangshypothek mit dem Erlöschen der zugrundeliegenden Forderung durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erwirbt, ist auf der Grundlage des Vorbringens der Inhaber des zum Eigentümerrecht gewordenen Grundpfandrechts ohne weiteres zu identifizieren. Dies schließt es aus, dass der Gläubiger gleichzeitig – wie nach dem Gesetz vorausgesetzt – unbekannt ist.

Die dargelegten Schwierigkeiten des Beteiligten, den eigenen Rechtserwerb nachzuweisen, ändern daran nichts. Die vorgetragene Situation ist nicht vergleichbar mit denjenigen Sachverhalten, die den Entscheidungen des Reichsgerichts vom 16.11.1907 (RGZ 67, 95) und des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2013 (NJW 2014, 693) zugrunde lagen. Dort berühmten sich vermeintliche Fremdgläubiger, Inhaber des eingetragenen Rechts geworden zu sein, ohne den entsprechenden Nachweis der Rechtsnachfolge in die Gläubigerposition führen zu können. Der Beteiligte, der ein Eigentümerrecht am Grundstück behauptet, steht einem Fremdgläubiger nicht gleich. Sein Interesse an einer Klärung der Rechtsinhaberschaft beruht nicht darauf, dass sein Eigentum zugunsten eines Gläubigers, der seine Rechtsstellung nicht beweisen kann, belastet wäre; das angestrebte Aufgebotsverfahren soll auch nicht dazu dienen, den Beteiligten mit seinem – möglicherweise nicht beweisbaren – Recht auszuschließen. Sein Interesse erschöpft sich vielmehr darin, den ihm obliegenden Nachweis der Erfüllung, die die gesetzliche Folge des Entstehens eines Eigentümerrechts bewirkt, nicht führen zu müssen.

Die Schwierigkeit, Erfüllung zu beweisen und den Anspruch auf Abgabe einer Berichtigungsbewilligung gegen den eingetragenen und der Person nach gleichfalls bekannten Gläubiger durchzusetzen (§ 894 BGB, § 19 Abs. 1 GBO), rechtfertigt es nicht, § 1170 BGB über seinen Regelungsbereich hinaus auf eine Sachlage anzuwenden, bei der der Inhaber des eingetragenen Rechts nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers der Person nach bekannt ist (BGH NJW-RR 2009, 660/661; Senat vom 29.11.2012 a. a. O.; MüKo/Eickmann BGB 6. Aufl. § 1170 Rn. 3; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1170 Rn. 2; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 447 Rn. 3; Wenckstern DNotZ 1993, 547/555; Schäuble ZEV 2013, 589/591).

Eine ausdehnende Gesetzesinterpretation ist jedenfalls für den hier vorgetragenen Sachverhalt nicht veranlasst; insbesondere ist der Beteiligte nicht dadurch rechtsschutzlos gestellt, dass das Gesetz ein Ausschlussverfahren für die von ihm vorgetragene Situation nicht bereitstellt. Der Gesetzgeber hat die an die preußische Grundbuchordnung angelehnte Konzeption des Aufgebots einer angeblich erloschenen Hypothek nicht übernommen (BGH NJW-RR 2004, 664/665). Zudem greift hier die Überlegung nicht, ein restriktives Gesetzesverständnis würde den Eigentümer in den Prozessbetrug zwingen (so Staudinger/Wolfsteiner § 1170 Rn. 13; Wolfsteiner MittBayNot 2014, 446/447), weil er – trotz unzulänglicher tatsächlicher Grundlage – einen Grundbuchberichtigungsanspruch und daher Erfüllung behaupten müsse; denn der Antragsteller betont die sichere Überzeugung, Zahlung geleistet und dadurch die der Hypothek zugrunde liegende Forderung erfüllt zu haben.

bb) Der unbekannte Aufenthalt des der Person nach gleichfalls bekannten eingetragenen Gläubigers berechtigt nicht zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 1170 BGB; § 6 Abs. 1 und 1a Grundbuchbereinigungsgesetz – GBBerG – erfasst den vorgetragenen Sachverhalt nicht (BGH NJW-RR 2004, 664/665; LG Köln MDR 2003, 473; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 447 FamFG Rn. 1; Schaal RNotZ 2008, 569/589; a. A. MüKo/Eickmann FamFG 2. Aufl. §§ 447- 453 Rn. 2; Staudinger/Wolfsteiner § 1170 Rn. 12 f.). Anderslautende Instanzrechtsprechung (vgl. LG Erfurt Rpfleger 1994, 310; LG Aachen NJW-RR 1998, 87) ist überholt. Rechtsschutzlos ist der Beteiligte dadurch nicht (vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 664/665 f.).

An das Gesetz ist die Rechtsprechung gebunden.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte bereits nach dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, die gerichtlichen Kosten schuldet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Nennbetrag der Hypothek (§ 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG). Der Senat macht von der Befugnis des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch und ändert die Wertfestsetzung für die erste Instanz entsprechend ab, denn der Ansatz nur eines Bruchteils von 20 % des Nennbetrags reflektiert nicht das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten an der Durchführung des Verfahrens, in dem nicht lediglich ein Legitimationspapier, sondern das Recht selbst aufgeboten werden soll.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor, weil die maßgeblichen Rechtsgrundsätze höchstrichterlich geklärt sind.

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