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Gesellschafterliste – Prüfungspflicht des Registergerichts hinsichtlich notwendiger Angaben

AG Siegen, Az.: HRB 3311, Beschluss vom 27.01.2016

Die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 23.12.2015 wird aufgrund des Schreibens des Notars SX in H vom gleichen Tag in den online abrufbaren Registerordner (§ 9 HRV) abgelehnt.

Gründe

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, in der seit dem 01.11.2008 gültigen Fassung, haben die Geschäftsführer nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift/Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen.

Das Registergericht hat eine formelle Prüfungspflicht der eingereichten Gesellschafterliste hinsichtlich der notwendigen Angaben nach § 40 GmbHG vorzunehmen.

Darunter fällt auch die vollständige Angabe der Gesellschafter.

Die Angabe der neuen Gesellschafterin “ XV“ Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in H ist unvollständig.

Durch den unterzeichnenden Rechtspfleger des Registergerichts wird die Ansicht vertreten, dass die „GbR“ nicht nur unter ihrer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Bezeichnung sondern auch durch ihre Gesellschafter unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und Wohnortes in der Liste bezeichnet werden muss, vgl. HRP Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht 9. Auflage, Randnr. 1101.

Die Gesellschafterliste soll die Anteilseignerstrukturen transparent machen und so eine leichtere Identifizierung der an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter ermöglichen.

Durch die Angaben bei den natürlichen Personen, der juristischen Personen, der Q (KG, OHG) und Stiftungen soll sichergestellt werden, dass diese auch hinreichend festgestellt/ermittelt werden können (Einwohnermeldeamt, Handelsregister, Stiftungsregister).

Bei einer „GbR“ ist dies unter bloßer Angabe ihrer Bezeichnung und des Ortes des Sitzes nicht möglich, da insoweit eine Registrierung nicht vorgesehen ist.

Die Beschwerde wird zugelassen.

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