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Grundbuchverfahren – Berichtigende Eintragung der Abtretung einer Briefgrundschuld

OLG München – Az.: 34 Wx 111/14 – Beschluss vom 04.04.2014

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 14. Januar 2014 aufgehoben.

Gründe

I.

Im Wohnungsgrundbuch ist an erster Rangstelle eine Grundschuld zu 100.000 € nebst Zinsen für die S. GmbH eingetragen. Der Beteiligte hat – soweit von Bedeutung – am 14.1.2014 den Grundschuldbrief sowie die Abtretungserklärung der S. GmbH an Jeanine G. vorgelegt, die Umschreibung der Grundschuld auf sich und die Ausstellung eines ihn als Gläubiger ausweisenden Grundschuldbriefs beantragt. Das Grundbuchamt hat mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 14.1.2014 beanstandet, dass eine Abtretungserklärung zu seinen Gunsten fehle. Es sei eine Abtretungserklärung der im Grundbuch ausgewiesenen Gläubigerin an ihn in der Form des § 29 GBO vorzulegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beteiligten vom 12.2./3.3.2014. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er vor:

Der vorgelegte Grundschuldbrief weise ihn als Gläubiger aus. Der Brief stehe in seinem Eigentum, er habe es vom Geschäftsführer der eingetragenen Gläubigerin übertragen erhalten. Die Rückgewähransprüche (der S. GmbH) aus der Grundschuld seien am 1.8.2005 an ihn abgetreten worden. Vorangegangen sei die Abtretung der Grundschuld an Jeanine G.. Die Rückübertragung des Grundschuldbriefs dokumentiere die Abtretung der Ansprüche aus der Grundschuld und damit das Forderungsrecht des Mandanten.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) zulässig eingelegte Beschwerde des antragsberechtigten Beteiligten hat Erfolg, weil die Voraussetzungen für deren Erlass nicht gegeben sind. Der Umschreibungs-/Berichtigungsantrag (siehe § 26 Abs. 1 GBO) erscheint von vorneherein abweisungsreif.

1. Für die Eintragung der Abtretung von Briefrechten, zu der die gegenständliche Grundschuld gehört, ist der Brief vorzulegen (siehe §§ 41, 42 GBO). Indessen reicht dies allein nicht; vielmehr wäre an sich die Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers nach § 19 GBO erforderlich, wenn nicht § 26 Abs. 1 GBO neben der Vorlage des Grundschuldbriefs (vgl. BayObLG Rpfleger 1987, 363) die Vorlage der Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers genügen ließe. Damit ist gemeint, dass die Abtretungserklärung als Ersatz der Eintragungsbewilligung gerade den Erwerber bezeichnet, und zwar so, wie er im Grundbuch einzutragen ist (BGH Rpfleger 1989, 449; siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 26 Rn. 22). Die vorgelegte Abtretungserklärung weist indessen eine dritte Person aus, nicht aber diejenige, die gerade in Gläubigereigenschaft eingetragen werden soll. Trotz der Inhaberschaft am Brief kann der Beteiligte mangels Bewilligung bzw. Bewilligungsersatzes in der Form einer Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers nicht berichtigend als neuer Gläubiger der Grundschuld eingetragen werden.

2. Die Zwischenverfügung gibt auf, eine Abtretungserklärung der S. GmbH an den Beteiligten in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Zutreffend ist zwar, dass deren Vorlage – in Verbindung mit der Inhaberschaft am Brief – die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen dürfte. Ersichtlich fehlt es jedoch bisher an einer entsprechenden Abtretung (vgl. § 1154 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB). Müssen aber die materiellen Voraussetzungen für die Eintragung erst geschaffen werden, so lässt sich der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft heilen. Für die Rangwahrung besteht dann kein Anlass, der Antrag ist sofort zurückzuweisen (BGH vom 26.9.2013, V ZB 152/12 bei Rn. 6; OLG Hamm FGPrax 1997, 59; Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 8).

3. Dass es an der materiellen Rechtsinhaberschaft des Beteiligten bisher fehlt, ergibt sich aus dessen Vortrag.

Der Beteiligte erwähnt bereits in seinem Antrag eine – bei den vorgelegten Grundakten nicht befindliche – „Abtretungserklärung von Rückgewähransprüchen der S. GmbH an Herrn …“ (den Beteiligten). In der Sache identisch begründet dessen Verfahrensbevollmächtigter die Rechtsstellung seines Mandanten. Aus der Rückübertragung des Grundschuldbriefs von Jeanine G. an die im Brief ausgewiesene Gläubigerin (S. GmbH) entnimmt er zudem „die Abtretung der Ansprüche aus der Grundschuld und damit das Forderungsrecht “ des Mandanten. Rückgewähransprüche der S. GmbH gegen Jeanine G., die Grundschuld betreffend, bedingen aber nicht die Rechtsstellung der S. GmbH (wieder) als Inhaberin der Grundschuld mit dem daraus fließenden Recht, sie an den Beteiligten abtreten zu können. Dem Beteiligten mögen aus der vorgetragenen Abtretung vom 1.8.2005 Ansprüche auf Übertragung der Grundschuld unmittelbar gegen Jeanine G. erwachsen. Verfahrensrechtlich fehlt es aber auch dann an den Voraussetzungen für die Grundbuchberichtigung, weil der Rückgewähranspruch nicht identisch mit dem Übertragungsgegenstand, nämlich der Grundschuld selbst, ist (vgl. Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1191 Rn. 8), sondern nur das Recht beinhaltet, die Übertragung der Grundschuld zu verlangen.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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