LG Frankfurt, Az.: 2-05 O 335/14, Beschluss vom 21.04.2015
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg.
Gründe
Das Landgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig. Zuständig ist das Landgericht Hamburg (§ 24 Abs. 1 Fall 3 ZPO).
Nach § 24 Abs. 1 ZPO ist für Klagen, durch die die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. Der dingliche Gerichtsstand ist gegeben, wenn die unbewegliche Sache Gegenstand einer solchen Klage ist. So liegt der Fall hier. Die Kläger haben zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 20.01.2015 (Bl. 229 d.A.) den Klageantrag zu 1. angekündigt, mit dem sie Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 222.308,27 die Erteilung einer Löschungsbewilligung für ein Grundstück, das im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg liegt verlangen.
Gleichgültig für die Bestimmung des Gerichtsstands ist dabei, ob die Befreiung von der Belastung lediglich aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruches verlangt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 26.06.1970 (VZR 168/67, NJW 1970, 1789) ausdrücklich festgestellt.
Wesentlich ist nur, dass der Klageantrag auf Bewilligung der Löschung gerichtet und der Beklagte Inhaber der dinglichen Belastung ist. Dies entspricht jedenfalls der ganz überwiegenden Auffassung in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 – 1 (Z) Sa 13/14 mit weiteren Nachweisen; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 24 ZPO Rz. 13; Baumbach ZPO, 73. Aufl. 2015, § 24 Rn. 9). Der Bundesgerichtshof hat sich indessen der Beantwortung der Frage, ob die Rechtsprechung über Klagen, mit denen schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden, dem Gerichtsstand des § 24 ZPO unterfallen, aufrechtzuerhalten ist, ausdrücklich in seinem Urteil vom 26.06.1970 (a.a.O.) enthalten. Eine Entscheidung war hierzu nicht notwendig, da es in diesem Rechtsstreit nicht um die Löschung der Grundschuld – wie hier -, sondern um deren Rückgewähr ging.
Hier haben die Kläger durch Schriftsatz vom 20.1.15 und den dortigen neu formulierten Antrag klargestellt, dass sie die Löschungsbewilligung erstreben.
Schon das Reichsgericht (Urteil vom 15.12.1885, RGZ 15, 386) hat zum dinglichen Gerichtsstand festgestellt:
Der dingliche Gerichtsstand soll nach § 25 CPO ausschließlich eintreten für Klagen, welche die Freiheit von einer dinglichen Belastung unbeweglicher Sachen geltend machen. Dass hierzu die Klagen auf Löschung einer Hypothek gehören, ist an sich zweifellos, geht aber aus den Vorschriften des § 26 CPO unmittelbar hervor. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen Klagen, welche persönliche Forderungsrechte verfolgen, und dinglichen Klagen. Nur darauf kommt es an, dass das Recht, dessen Beseitigung die Klage anstrebt, einem Grundstücke anhaftet, also jedem Dritten gegenüber besteht.“
Hinsichtlich des weiteren Klageantrags Ziff. 2) folgt die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg aus § 25 ZPO.