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Grundschuldlöschung erfordert Zustimmung Eigentümer

KG Berlin – Az.: 1 W 47/20 – Beschluss vom 23.04.2020

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Gründe

I.

Vormals war die Mutter der Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümerin in Abt. I des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuchs eingetragen. An deren Stelle wurde am 1. April 2009 die D… D… Immobiliengesellschaft B… mbH § Co. dritte Verwaltungs KG (im Folgenden: D… ) gebucht.

Die D… bewilligte am 27. November 2009 zur UR-Nr. 1… /2… des Notars T… H… in B… die Eintragung einer brieflosen Grundschuld über 1.500.000,00 EUR für den Beteiligten zu 2. Die Grundschuld wurde am 6. Juni 2011 in Abt. III lfd. Nr. 19 im Grundbuch eingetragen.

Am 28. November 2011 wurde der Beteiligte zu 1 an Stelle der D… als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Auf Antrag der Beteiligten zu 3 verbot das Landgericht Berlin dem Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 21. Juli 2015 im Wege der einstweiligen Verfügung (22 O. 188/15), über das Grundstück zu verfügen, insbesondere es zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden. Das Verfügungsverbot wurde am 23. Juli 2015 in Abt. II lfd. Nr. 16 im Grundbuch eingetragen.

In einem von der Beklagten zu 3 gegen die D… und die Beteiligten zu 2 und 3 geführten Rechtsstreit (14 U 133/16) wurde die D… durch den 14. Zivilsenat des Kammergerichts am 24. April 2018 durch Versäumnisteil- und Schlussurteil wegen näher bezeichneter Forderungen in Höhe von 2.113.138,64 und Zinsen zur Zahlung von 488.124,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2015 an die Beteiligte zu 3 verurteilt. Der Beteiligte zu 2 wurde wegen derselben Forderungen verurteilt, die Löschung der zu seinen Gunsten in Abt. III lfd. Nr. 19 des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld zu bewilligen. Der Beteiligte zu 1 wurde schließlich verurteilt, wegen dieser Forderungen die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.

Am 28. Dezember 2019 wurde für die Beteiligte zu 3 in Abt. III lfd. Nr. 23 im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund des o.g. Urteils eine Sicherungshypothek über 2.113.138,64 EUR nebst Zinsen eingetragen.

Unter dem 18. Dezember 2019 hat die Beteiligte zu 3 unter Bezugnahme auf die dem Grundbuchamt bereits vorliegende, mit Rechtskraftvermerk vom 9. Dezember 2019 versehene Ausfertigung des Versäumnisteil- und Schlussurteils vom 24. April 2018 beantragt, die in Abt. III lfd. Nr. 19 eingetragene Grundschuld zu löschen. Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 6. Januar 2020 unter Fristsetzung darauf hingewiesen, dass zur Löschung der Grundschuld die formgerechte Zustimmung des Eigentümers erforderlich sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 20. Februar 2020, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 10. März 2020 nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO.

Insbesondere ist die Beteiligte zu 3 beschwerdebefugt. Das folgt allerdings nicht schon allein daraus, dass sie Adressatin der angefochtenen Zwischenverfügung ist. Die Löschung eines eingetragenen Rechts setzt regelmäßig einen darauf gerichteten Antrag voraus, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 46, Rdn. 6). Im Antragsverfahren deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht (Demharter, a.a.O., § 71 Rdn. 63). Bei Erlass einer Zwischenverfügung ist deshalb derjenige beschwerdeberechtigt, der den Antrag hätte stellen können. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Im Fall der Grundbuchberichtigung ist antragsbefugt, wer, falls die beanstandete Eintragung unrichtig wäre, gem. § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte. Ein solcher Anspruch kann einem nachrangig Berechtigten zustehen (Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl., § 894, Rdn. 6; Demharter, a.a.O., § 13, Rdn. 47). Die Beteiligte zu 3 meint, einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung zu haben, was im Rahmen der Zulässigkeit ihre Beschwerde als doppelrelevante Tatsache zu unterstellen ist.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18 Abs. 1 S. 1 GBO. Die von dem Grundbuchamt erlassene Zwischenverfügung, § 18 Abs. 1 S. 1 HS 2 GBO, ist danach nicht zu beanstanden. Das dort aufgezeigte Eintragungshindernis besteht.

a) Die Eintragung eines Löschungsvermerks, § 46 Abs. 1 GBO, erfordert neben einem darauf gerichteten Antrag, § 13 GBO, und der Bewilligung desjenigen, dessen Recht von der Löschung betroffen ist, § 19 GBO, die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, wenn eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelöscht werden soll, § 27 S. 1 GBO. Das ist hier der Fall. Die Beteiligte zu 3 strebt die Löschung der in Abt. III lfd. Nr. 19 eingetragenen Grundschuld an.

Eine entsprechende Erklärung des in Abt. I des Grundbuchs als Alleineigentümer eingetragenen Beteiligten zu 1 hat die Beteiligte zu 3 nicht vorgelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt mittels der angefochtenen Zwischenverfügung der Beteiligten zu 3 die Beibringung der fehlenden Zustimmung des Beteiligten zu 1 aufgegeben hat (Demharter, a.a.O., § 27, Rdn. 14, § 18, Rdn. 12).

b) Die Zustimmung des Eigentümers, § 27 S. 1 GBO, ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die nach § 19 GBO abgegebene Bewilligung auf Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist (Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 27, Rdn. 3). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Bewilligung des Beteiligten zu 2 bzw. deren Ersetzung nach § 894 S. 1 ZPO im Hinblick auf eine Unrichtigkeit des Grundbuchs abgegeben worden ist, wobei sich allerdings aus dem Versäumnisteil- und Schlussurteil des Kammergerichts hierfür auch nichts herleiten lässt.

c) Von der Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld kann vorliegend nicht abgesehen werden.

aa) Allerdings ist die Zustimmung für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, § 27 S. 2 GBO. Der Nachweis obliegt dem Antragsteller (Demharter, a.a.O., § 22, Rdn. 36). Wie die Beteiligte zu 3 selbst erkannt hat, sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen bzw. hier ohne Zustimmung des Eigentümers ermöglicht und das Grundbuchverfahren zur Klärung von streitigen Tatsachen weder geeignet noch bestimmt ist. Es sind alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernte, auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen können. Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ist nach § 29 Abs. 1 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (BGH, NJW 2016, 3242, 3243). Solche Nachweise liegen hier nicht vor.

Insbesondere folgt aus dem in vollstreckbarer Ausfertigung vorliegenden Versäumnisteil- und Schlussurteil des Kammergerichts vom 24. April 2018 keine Unrichtigkeit des Grundbuchs. Abgesehen davon, dass nach § 322 Abs. 1 ZPO die materielle Rechtskraft des Urteils nur den Entscheidungssatz und keine Feststellungen zu Vorfragen erfasst (BGH, MDR 2008, 815, 816; 2002, 393, 394; OLG Naumburg, FGPrax 2014, 200, 201; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., Vor § 322, Rdn. 31; Demharter, a.a.O., Rdn. 37), hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts über einen möglichen Anspruch der Beteiligten zu 3 auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 S. 1 BGB nicht entschieden.

Streitgegenstand des dortigen Rechtsstreits waren Ansprüche der Beteiligten zu 3 gegen die D… und die Beteiligten zu 1 und 2 nach dem Anfechtungsgesetz. Das darauf ergangene Urteil hat keine unmittelbare dingliche Wirkung. Es wirkt zwischen den dortigen Parteien lediglich schuldrechtlich. Das folgt aus dem Wesen der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz: die begründete Anfechtung gewährt dem Gläubiger nur einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, dass sich der Anfechtungsgegner in seinem Verhältnis zum Gläubiger so behandeln lässt, als gehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners (BGHZ 100, 36, 42).

Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist regelmäßig die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich, § 875 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein hiervon abweichender gesetzlicher Sonderfall liegt nicht vor. Durch die rechtskräftige Verurteilung des Beteiligten zu 2, die Bewilligung zur Löschung der Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 19 zu erklären, ist nur die erste Voraussetzung zur Aufhebung der Grundschuld erfüllt. Zur Eintragung der Löschung des Rechts im Grundbuch ist es bislang nicht gekommen. Dies ist vielmehr Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Das Grundbuch ist danach nicht unrichtig, weil die Grundschuld materiell-rechtlich nicht aufgehoben ist.

bb) Die Zustimmung des Beteiligten zu 1 zur Löschung der Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 19 ist nicht deshalb entbehrlich, weil er rechtskräftig zur Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück verurteilt worden ist. Um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung geht es vorliegend nicht.

Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung, § 866 Abs. 1 ZPO. Die Eintragung einer Sicherungshypothek hat die Beteiligte zu 3 bereits bewirkt. Für sie ist eine solche in Abt. III lfd. Nr. 23 aufgrund des Versäumnisteil- und Schlussurteils vom 24. April 2018 seit dem 18. Dezember 2019 eingetragenen.

Bei Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat, § 894 S. 1 BGB. Es handelt sich um eine gesetzliche Fiktion, die weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht erfordert (Seibel, in: Zöller, a.a.O., § 894, Rdn. 6). Demzufolge endet die Vollstreckung mit der Rechtskraft des Urteils (Gruber, in: Münchener Kommentar, ZPO, 2016, § 894, Rdn. 22).

Die Vorlage des rechtskräftigen Versäumnisteil- und Schlussurteils bei dem Grundbuchamt dient danach lediglich dem Vollzug der durch das Urteil fingierten Bewilligung des Beteiligten zu 2.. Mit einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück, die der Beteiligte zu 1 zu dulden hat, steht die Bewilligung bzw. das an ihre Stelle tretende Urteil in keinem Zusammenhang.

cc) Schließlich folgt nichts anderes aus dem in Abt. II lfd. Nr. 16 eingetragenen Verfügungsverbot gegen den Beteiligten zu 1.. Das Landgericht Berlin hat ihm mit einstweiliger Verfügung vom 21. Juli 2015 verboten, das Grundstück zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden. Darum geht es vorliegend aber nicht. Die von der Beteiligten zu 3 angestrebte Löschung der Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 19 ist auf kein solches Rechtsgeschäft gerichtet. Insbesondere geht es nicht um die Belastung oder Verpfändung des Grundstücks, sondern gerade um das Gegenteil: ein Recht des Beteiligten zu 2, mit dem das Eigentum des Beteiligten zu 1 belastet ist, soll aufgehoben werden.

dd) Ob die Verurteilung des Beteiligten zu 2, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen, über das hinausgeht, was ein Gläubiger im Anfechtungsprozess regelmäßig erreichen kann (vgl. BGHZ 130, 314, 324), kann dahinstehen. Dies mag bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks von Bedeutung sein. Vorliegend geht es allein um die Löschung der Grundschuld, die neben der Bewilligung des Beteiligten zu 2 die Zustimmung des Beteiligten zu 1 erfordert. Die Verurteilung des Beteiligten zu 2 zur Abgabe der (Löschungs-)Bewilligung aber ersetzt nicht weitere, ebenfalls zur Löschung erforderliche Erklärungen Dritter, vorliegend die des Beteiligten zu 1 gemäß § 27 S. 1 GBO.

3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 78 Abs. 2 S. 1 GBO, besteht nicht.

 

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