Skip to content

Fahr- und Gehrecht als Grunddienstbarkeit an Hoffläche

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 1 U 121/17 – Urteil vom 25.07.2018

I. Die Erstberufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.9.2017 (Aktenzeichen 15 O 154/16) wird zurückgewiesen.

II. Auf die Zweitberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.9.2017 (Aktenzeichen 15 O 154/16) teilweise abgeändert und in Bezug auf die Entscheidung über die Widerklage und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie folgt neugefasst:

1. Auf die Widerklage des Beklagten werden die Kläger verurteilt,

a) es zu unterlassen auf der Fahrt des Grundstücks mit der Plannummer … und …/… (jetzt: …/…) Fahrzeuge abzustellen und die ungehinderte Fahrt des Beklagten zur Garage und zum Hof/Carport zu beeinträchtigen;

b) es zu dulden, dass der Beklagte die Mülltonnen, die zur Abfallentsorgung seines Grundstücks dienen, von dort über die dinglich belasteten Flurstücke … und …/… (jetzt: …/…) zur Straße bringt und zurück.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten im Wege von Klage und Widerklage über den Inhalt und die Rechte aus einer Grunddienstbarkeit.

Die Kläger sind Vater und Sohn und seit dem Jahr 2012 Miteigentümer des bebauten Grundstücks … pp. Das Anwesen der Kläger, das bereits vor dem Eigentumserwerb von dem Kläger zu 1 über Jahre hinweg angemietet war, wird teilweise zu gewerblichen Zwecken und teilweise zu Wohnzwecken genutzt: In der im Parterre liegenden Gewerbeeinheit betreibt der Kläger zu 2 ein Optikergeschäft, das er von seinem Vater übernommen hat, den übrigen Teil des Anwesens nutzt der Kläger zu 1 zu Wohnzwecken.

Der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks … pp. Das bebaute Grundstück des Beklagten ist teilweise vermietet und hat zur … Straße hin einen Ausgang zur öffentlichen Straße. Um zur Garage und zum Hof des Beklagten mit einem Fahrzeug zu gelangen, muss von der … Straße kommend über eine im Eigentum der Kläger stehende Hoffläche (im Lageplan GA 228 grün markiert) gefahren werden, auf der eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks des Beklagten folgenden Inhalts eingetragen ist:

„Der jeweilige Eigentümer von Pl. Nr. … …/… und … …/… ist berechtigt, die über Pl. Nr. … und … …/… führende Fahrt jederzeit ungehindert zu benützen und zwar so, dass er mit einem bis zu 3 m breiten Fahrzeug zu seinem Hof, Hintergebäude und in die noch zu erstellende Garage gelangen kann.“

Diese Grunddienstbarkeit wurde im Zuge eines am 16.7.1948 geschlossenen notariellen Tauschvertrags der Rechtsvorgänger der Parteien bewilligt, in dessen Rahmen zwei Flurstücke – Flurstücke Nr. … …/… und Flurstücke Nr. … …/… – getauscht und zugleich auch eine Löschung der bis dahin bestellten Grunddienstbarkeit vereinbart wurde, die auszugsweise wie folgt lautete:

„Der jeweilige Eigentümer von Pl. Nr. … …/… hat das Recht, die Fahrt der Pl. … zu benützen, … .“

Die Kläger gestehen zu, dass diese ursprüngliche Grunddienstbarkeit ein Gehrecht mit einschloss.

Wegen der örtlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Lagepläne GA 228/229 und GA 307/308 und die zur Akte gereichten Lichtbilder Anlagen K 7, GA 64 – 72 und GA 151/152 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Tauschvertrags, an dem der Vater des Beklagten P. M. als dessen Rechtsvorgänger mitwirkte, wird auf die Anlage K 2, GA 14 -17, Bezug genommen.

Die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit wurde am 24.6.1949 gemäß der Bewilligung im Grundbuch eingetragen.

Die im Eigentum der Kläger stehenden Flurstücke … (später …/…) und … …/… wurden später im Jahr 1957 vereinigt zu dem heutigen Grundstück mit der Parzellennummer …/… Die im Eigentum des Beklagten stehenden Flurstücke … …/… und … …/… wurden umnummeriert in die Flurstücke …/… und …/… .

An der Einfahrt zur Hoffläche (im Folgenden auch: Fahrt) von der … Straße aus gesehen befindet sich ein Tor mit einer Breite von 3,03 m, das mittels einer Fernbedienung oder manuell geöffnet werden kann. Auf einer Länge von weiteren 6 m ist die Fahrt 3,76 m breit. Sie öffnet sich dann konisch über eine Länge von 4,70 m auf eine Breite von 4,50 m und auf eine weitere Länge von 4,70 m schließlich auf eine Breite von 6 m. Am Ende der Fahrt befindet sich von der … Straße aus gesehen links eine Garage des Beklagten und rechts daneben ein Innenhof, von dem ein Teil seit dem Jahr 1960 als überdachter Carport dient. Der Beklagte und seine Ehefrau sind im Besitz von zwei Fahrzeugen und sie nutzen die Fahrt, um mit ihren Fahrzeugen zur Garage und zum Carport zu gelangen.

Seit Ende 2015/Anfang des Jahres 2016 streiten die Parteien über die wechselseitigen Befugnisse zum Fahren, Gehen und Parken auf der streitgegenständlichen Fahrt. Zu früheren Zeiten gab es ein – nun streitiges – Übereinkommen der Parteien, wonach der Kläger zu 1 in der Fahrt parken durfte und er sein Fahrzeug entfernte, sobald der Beklagte ein- oder ausfahren wollte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.8.2016, Anlage K 3, GA 18/19, ließ der Kläger zu 1 den Beklagten auffordern, die Fahrt nicht als Gehweg zu nutzen und das Parken sowie Be- und Entladen auf seinem Grundstück zu unterlassen und ergänzte dies unter dem 22.8.2016 um die Aufforderung, die aus GA 25 ersichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Beklagte ließ beide Schreiben durch Antworten vom 17.8.2016 und 31.8.2016, Anlagen K 4 und K 6, GA 21/22 und GA 26/27, zurückweisen und seinerseits den Kläger zu 1 dazu auffordern, es zu unterlassen, in der Zufahrt zum Grundstück des Beklagten zu parken und das ihm grundbuchrechtlich gesicherte Recht zu behindern.

Mit der vorliegenden Klage, die erstinstanzlich mehrfach erweitert worden ist, verfolgen die Kläger diverse Unterlassungsansprüche und einen Grundbuchberichtigungsanspruch gegenüber dem Beklagten.

Die Kläger haben hierzu behauptet, der Beklagte habe am 11.8.2016 sein Fahrzeug auf der Fahrt vor der Carporteinfahrt abgestellt, um den Kläger daran zu hindern, dort zu parken. Der Beklagte habe auch Fahrzeuge seiner Besucher bzw. Lieferanten auf dem Grundstück des Klägers abstellen und parken lassen. Der Beklagte selbst habe wiederholt den Hof der Kläger genutzt um dort seine Fahrzeuge zu waschen.

In rechtlicher Hinsicht haben die Kläger die Ansicht vertreten, durch den Tauschvertrag sei das Gehrecht abgeschafft worden, es bestehe lediglich noch ein Fahrrecht. Die eingeräumte Fahrt ergebe sich aus der Grundstückssituation, führe am Tor beginnend entlang der Grenze zum Nachbargrundstück Nummer …/… zu der Garage und meine nicht die gesamte Grundstücksbreite. Der Beklagte dürfe den neben der Fahrt – mit Fahrt meinen die Kläger eine Fahrspur ab Tor in gerader Richtung bis zur Garage – liegenden Grundstücksteil nicht nutzen. Bis zur Erstellung der Garage sei es dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, mit einem 3 m breiten Fahrzeug zu seinem Hof und seinem Hintergebäude zu gelangen. Durch den Bau der Garage habe der Beklagte die Fahrt festgelegt und zugleich seine Zufahrt zu seinem Hof und zum Wohnhaus selbst geändert. Mit der gewählten Bauweise könne der Beklagte keine Erweiterung des eingeräumten Fahrtrechts durchsetzen. Die Grunddienstbarkeit gewähre nur ein Fahrrecht für ein Fahrzeug und nicht für mehrere.

Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, selbst oder durch Rechtsnachfolger seines Grundstücks Grundbuch Homburg, Blatt …, Flurst. …/… und …/…, auf der über das Grundstück Grundbuch von Homburg, Blatt … Flurstück … und …/… führenden 3 breiten Fahrt oder daneben,

a) stehende Fahrzeuge der Kläger, Lieferanten oder Besucher ihres Grundstücks zu behindern, insbesondere zuzuparken, sodass eine Ein- oder Ausfahrt für sie nicht möglich ist,

b) Fahrzeuge selbst oder von Dritten, insbesondere von Besuchern, Mietern, etc. des Grundstücks Plannummer … …/… und … …/… abzustellen bzw. abstellen zu lassen,

c) selbst oder durch Dritte zu oder vom Grundstück Grundbuch Homburg, Blatt …, Flurst. … …/… und … …/… zu gehen oder gehen zu lassen,

d) die genannte Fahrt über eine Breite von mehr als 3 m entlang der Grenze zum Nachbargrundstück Flur …/… hinaus zu nutzen, insbesondere um auf den Carport neben der Garage des Beklagten zu gelangen,

e) die Fahrt mit mehr als einem Fahrzeug zu nutzen,

f) den Beklagten zu verurteilen, die Berichtigung des Grundbuchs von Homburg, Blatt …, zweite Abteilung dahingehend zu bewilligen und zu beantragen, den Inhalt des Fahrtrechts zu ergänzen: Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Grundbuch Homburg, Blatt …, Flurstück … …/… und … …/… hat das Recht einer 3 m breiten Fahrt über das Grundstück Grundbuch Homburg, Blatt …, Flurstück … und …/… entlang der Grenze zum Nachbargrundstück, Grundbuch Homburg, Flur …/… .

2. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zu zahlen in Höhe von mindestens 5.001 €;

3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger zu 1 außergerichtliche Kosten der Rechtsanwälte … pp. in Höhe von 597,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise ihn hiervon freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Klage entgegen getreten und hat bestritten, auf der Fahrt stehende Fahrzeuge der Kläger, ihrer Lieferanten oder Besucher zu behindern oder zuzuparken. Weder er noch Besucher seines Grundstücks hätten in der Vergangenheit Fahrzeuge auf dem Grundstück der Kläger abgestellt außer in Absprache mit dem Kläger zu 1, wenn Handwerker am Grundstück des Beklagten tätig gewesen seien. Er selbst dürfe über die Fahrt gehen, denn die dem Beklagten eingeräumte Grunddienstbarkeit umfasse auch ein solches Gehrecht; Dritte habe er nicht über das Grundstück gehen lassen und werde dies auch zukünftig nicht tun.

Die Grunddienstbarkeit, so die Ansicht des Beklagten, sei nicht beschränkt auf eine Breite von 3 m, sondern erstrecke sich auf die gesamte Hoffläche, auch in dem Bereich, in dem sie eine Breite von 6 m habe, denn die Grunddienstbarkeit gewähre ihm wörtlich das Recht, mit einem bis zu 3 m breiten Fahrzeug auf seinen Hof, zu seinem Hintergebäude und in die noch zu erstellende Garage zu gelangen. Die Grunddienstbarkeit beschränke sich auch nicht auf ein einziges Fahrzeug, sondern auf alle Fahrzeuge, die der Beklagte in Eigentum und Besitz habe und die jeweils bis zu 3 m breit sein dürften. Da der Carport im Hof des Beklagten stehe, sei der davor befindliche Bereich des dienenden Grundstücks von der Grunddienstbarkeit umfasst.

Im Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt,

1. die Kläger haben es zu unterlassen, auf der Fahrt zur Garage und zum Hof/Carport des Grundstücks mit der Plannummer … und … …/… Fahrzeuge abzustellen und die ungehinderte Fahrt des Beklagten zu beeinträchtigen;

2. festzustellen, dass der Beklagte berechtigt ist, die Mülltonnen, die zur Abfallentsorgung seines Grundstücks dienen, über die Fahrt zur Straße zu bringen.

Die Kläger haben beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Grundstücke mit Urteil vom 13.9.2017 (GA 149 ff.), auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, auf den Widerklageantrag zu Ziffer 2 erkannt und Klage und Widerklage im Übrigen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger Erstberufung und der Beklagte Zweitberufung eingelegt.

Die Kläger verfolgen im Rahmen ihres Rechtsmittels ihre erfolglos gebliebenen Klageanträge vollumfänglich weiter und wenden sich gegen die Teilstattgabe der Widerklage. Sie meinen, die landgerichtliche Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung der Grunddienstbarkeit und die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung.

Den Klageantrag zu 1 a, gerichtet auf die Unterlassung, Fahrzeuge der Kläger, Lieferanten oder Besucher ihres Grundstücks zu behindern, insbesondere zuzuparken, so dass eine Ein- oder Ausfahrt für sie nicht möglich ist, habe das Landgericht mit der Erwägung abgewiesen, dass es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handele und der Beklagte vorgetragen habe, dies auch in Zukunft nicht zu tun. Mit dieser Erklärung des Beklagten sei, so die Meinung der Erstberufung, die Wiederholungsgefahr allerdings nicht ausgeräumt, denn eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung bewirke eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr und diese könne nicht mit bloßen Lippenbekenntnissen ausgeräumt werden. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, auf die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung eine eventuell eingeschränkte Unterlassungserklärung abzugeben, er habe allerdings mit Anwaltsschreiben vom 31.8.2016 endgültig alle Ansprüche zurückweisen lassen. Hiermit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

Die gleiche Rüge erhebt die Erstberufung bezüglich der Abweisung des Klageantrags zu 1 b, gerichtet auf die Unterlassung, Fahrzeuge selbst oder von Dritten auf der streitgegenständlichen Hoffläche abzustellen oder abstellen zu lassen. Die Kläger hätten nie zum Abstellen von Fahrzeugen durch Dritte, insbesondere Lieferanten des Beklagten, ein Einverständnis gegeben.

Den Klageantrag zu 1 c habe das Landgericht zu Unrecht mit der Erwägung abgewiesen, die Auslegung der Grunddienstbarkeit ergebe, dass ein Gehrecht inbegriffen sei. Das Tor zur Einfahrt in die Hoffläche sei im Zusammenwirken mit dem Beklagten mit einer Fernbedienung eingerichtet worden, um dieses auch aus der Ferne bedienen zu können. Bei einer Fehlfunktion sei der Beklagte nicht gehindert, die Kläger zu informieren und diese zu einer Abhilfe zu veranlassen. Es liege deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf der Hand, dass es dem Beklagten gestattet sein müsse, zu Fuß zum Tor zu gehen. Das Landgericht habe zwar zutreffend gesehen, dass ursprünglich ein Gehrecht vereinbart gewesen sei, es habe aber verkannt, dass dieses in seinem Wortlaut aufgehoben worden sei. Auch den Parteien des seinerzeitigen notariellen Vertrags sei der Unterschied zwischen einem Geh- und einem Fahrrecht bekannt gewesen. Das Landgericht lasse in seine Auslegung Gedanken eines Notwegerechts einfließen. Um ein solches gehe es hier allerdings nicht, da der Beklagte zur … Straße hin einen Zugang zur öffentlichen Straße habe. Der Beklagte sei auf das Gehrecht auf dem Grundstück der Kläger nicht angewiesen, er könne sich auch nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen. Das Landgericht habe den Unterlassungsantrag zu Unrecht auch insoweit zurückgewiesen, als Dritte betroffen seien. Klägerseits sei vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass die Mieter des Beklagten eine Zugangstür zu seinem Hof hätten und sie die Hoffläche der Kläger zum Aus- und Eingehen nutzten.

In Bezug auf die Klageanträge zu 1 d und f sind die Kläger der Ansicht, dass der Beklagte die Fahrt entgegen der Auffassung des Landgerichts nur entlang der linken Grundstücksgrenze nutzen dürfe. Zwar enthalte die Vereinbarung über die Dienstbarkeit hinsichtlich der Lage der Fahrt eine Lücke. Das Landgericht setze sich aber nicht hinreichend mit den Zuständen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die Dienstbarkeit und der späteren Festlegung der Lage der Fahrt durch die Beklagtenseite auseinander. Die Lücke in der Vereinbarung der Dienstbarkeit hinsichtlich ihrer Lage sei verständlich, da sich aus dem Vertrag ergebe, dass der damalige Eigentümer des berechtigten Grundstücks eine Garage habe bauen wollen und diese noch nicht gebaut gewesen sei. Im Vertrag sei aber ausdrücklich die Rede davon, dass der Berechtigte die Fahrt mit einem bis zu drei Meter breiten Fahrzeug benutzen dürfe. Hieraus sei zu schließen, dass der Berechtigte befugt gewesen sei, die Lage der Fahrt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Diese Bestimmung nach §§ 315 Abs.1, 316 BGB sei von der Beklagtenseite mit dem Bau der Garage an der linken Grundstücksgrenze getroffen worden. Da die Beteiligten des seinerzeitigen Vertrages nur ein Fahrzeug gehabt hätten, sei es auf die Erreichbarkeit des Hofes des Beklagten neben der Garage nicht angekommen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die Garage so gebaut worden sei, wie sie heute stehe, nämlich mit einer Außenwand zum Innenhof des Beklagten. Die bauliche Gestaltung der Garage und des Hofes liege alleine in der Willenssphäre des Beklagten, sie könne keine Ausdehnung des auf 3 m begrenzten Fahrrechts zusätzlich zum Carport bewirken. Die seinerzeitigen Berechtigten hätten die Garage so errichten können, dass mit einer einzigen Fahrt über deren Fläche auch die gesamte Hoffläche zu erreichen gewesen wäre, wobei die Kläger zur Verdeutlichung der von ihnen für möglich erachteten alternativen Bauweisen auf die Eintragungen im Lageplan GA 229 verweisen. Stattdessen sei die Garage mit ihrer Vorderfront auf die Grundstücksgrenze gebaut und seitlich zum Hofbereich mit einer festen Mauer statt einer Durchfahrt zum Hofbereich versehen worden. Diese willentliche Gestaltung des Grundstücks der Beklagten könne nicht zulasten des Eigentums der Kläger gehen. Mit seiner Annahme, dass der Beklagte die Fahrt auch neben der Garage zur Einfahrt in den Hof mit einem zweiten Fahrzeug nutzen könne, enteigne das Landgericht die Kläger, weil diese dadurch ihre Grundstücksfläche neben der Fahrt nicht mehr frei, insbesondere zum Parken nutzen könnten, ohne von den zwei Fahrzeugen des Beklagten jedenfalls eines zu behindern. Die Kläger seien aber dauerhaft auf die Nutzung ihrer Hoffläche zum Parken für das Optikergeschäft und die Wohnung angewiesen. Zur Herstellung des Rechtsfriedens sei eine Grundbuchberichtigung wie beantragt vorzunehmen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne die Grunddienstbarkeit nicht dahin ausgelegt werden, dass die eingeräumte Fahrt mit beliebig vielen Fahrzeugen ausgeübt werden könne. Das Landgericht meine, dass die Gestattung nicht nur einem Fahrzeug gelte, ergebe sich daraus, dass ausdrücklich die Erreichbarkeit der drei Eigentumsteile des Beklagten (Hof, Hintergebäude, Garage) in der Grunddienstbarkeit vereinbart sei. Diese Begründung widerspreche der Logik, denn es könne nicht wegen des willkürlichen Mehrbedarfs aus der Tatsache, dass der Beklagte und seine Ehefrau zwei Fahrzeuge benutzten, auf eine Nutzbarkeit für beliebig viele Fahrzeuge geschlossen werden. Auf eine zweite Fahrt bestehe kein Recht, sie ergebe sich auch nicht aus einer Bedarfssteigerung des herrschenden Grundstücks, denn die Bedarfssteigerung beruhe allein darauf, dass die Beklagtenseite willkürlich mit der Garagenaußenwand den Durchgang zum Hof zugebaut habe und sie statt ehemals einem Fahrzeug zwischenzeitlich zwei Fahrzeuge nutze. Die jahrelang widerspruchslos geduldete unentgeltliche Überfahrt über die Fahrt zum Carport parallel zur Garagenfahrt begründe allenfalls ein Leihverhältnis, das jederzeit ohne besonderen Grund gekündigt werden könne. Mit der Berufung erklären die Kläger die Kündigung der Duldung der zusätzlichen Fahrt zum Carport.

Die Erstberufung meint weiter, das Landgericht habe dem Beklagten zu Unrecht im Zuge der Widerklage das Recht eingeräumt, seine Mülltonnen über das Hofgrundstück der Kläger zu transportieren. Die diesbezügliche Auslegung der Dienstbarkeit sei insbesondere deswegen fehlerhaft, weil der Beklagte hierauf nicht angewiesen sei, sondern er seine Mülltonnen über den Hauseingang zur … Straße befördern könne. Das maßgebende Argument, es sei dem Beklagten nicht zumutbar, die Mülltonnen über 4 Treppenstufen zu hieven, sei nicht tragfähig. Warum die Mülltonnen nicht dauerhaft im überdachten Hauseingangsbereich stehen könnten sei nicht nachvollziehbar, es werde nicht berücksichtigt, dass beim Transport der Mülltonnen über die Fahrt der Hofbereich neben der Garage genutzt werden müsse und es wegen der Enge zu Lackschäden an den klägerseits dort abgestellten Fahrzeugen kommen könne.

Die Kläger beantragen zuletzt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.9.2017 – 15 O 154/16 – teilweise abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Hofbereich des Grundstücks Grundbuch von Homburg Blatt …, Flurstück …/…

a) stehende Fahrzeuge der Kläger, ihre Lieferanten oder Besucher ihres Grundstücks zu behindern, insbesondere zuzuparken, so dass eine Ein- oder Ausfahrt für sie nicht möglich ist,

b) Fahrzeuge selbst oder von Dritten, insbesondere von Besuchern, Mietern etc. des Grundstücks Plannummer … …/… und … …/… abzustellen bzw. abstellen zu lassen,

c) selbst oder durch Dritte zum oder vom Grundstück Homburg, Blatt …, Flurstück … …/… und … …/… zu gehen oder gehen zu lassen,

d) die genannte Fahrt über eine Breite von mehr als drei Metern entlang der Grenze zum Nachbargrundstück Flur …/… hinaus zu nutzen, insbesondere um auf den Carport neben der Garage des Beklagten gelangen,

e) die Fahrt mit mehr als einem Fahrzeug zu nutzen;

f) den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zahlen in Höhe von mindestens 5.001 €;

2. den Beklagten zu verurteilen, die Berichtigung des Grundbuchs von Homburg, Blatt …, zweite Abteilung dahingehend zu bewilligen und zu beantragen, den Inhalt des Fahrrechts zu ergänzen:

„Der jeweilige Eigentümer von Plannummer … …/… und … …/… ist berechtigt, die über die Plannummer …/… führende Fahrt jederzeit und ungehindert zu benutzen und zwar so, dass er mit einem bis zu drei Meter breiten Fahrzeug entlang der Grenze zum Nachbargrundstück, Grundbuch Homburg, Flur …/… zu seinem Hof, Hintergebäude und in die dort stehende Garage gelangen kann.“

3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger zu 1 außergerichtliche Kosten der Rechtsanwälte in Höhe von 597,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise ihn hiervon freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Erstberufung zurückzuweisen, und im Wege der Zweitberufung das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.9.2017 – 15 O 154/16 (teilweise) abzuändern und die Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, auf der Fahrt zur Garage und zum Hof / Carport des Grundstücks mit der Plannummer … und … …/… Fahrzeuge abzustellen und die ungehinderte Fahrt des Beklagten zu beeinträchtigen, sowie in Abänderung des ursprünglichen Widerklageantrags zu 2, die Kläger zu verurteilen, es zu dulden, dass der Beklagte die Mülltonnen, die zur Abfallentsorgung seines Grundstücks dienen, von dort über die dinglich belasteten Flurstücke … und …/… (jetzt: …/…) zur Straße bringt und zurück.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, soweit ihm das landgerichtliche Urteil günstig ist.

In Bezug auf die Unterlassungsanträge zu 1 a und b beruft er sich darauf, er habe lediglich im Jahr 2015 zwei Handwerksfirmen beauftragt, die im Einverständnis mit den Klägern ihre Fahrzeuge im Hof abgestellt hätten. Die Aufforderung zur Unterlassung sei erst über ein Jahr nach dem abgesprochenen Abstellen der Fahrzeuge im Hof erfolgt. Wegen fehlender Zeitnähe bestehe schon kein Rechtsschutzinteresse mehr, auch eine Wiederholungsgefahr sei ausgeschlossen. Bis heute sei kein Abstellen von Fahrzeugen Dritter im klägerischen Hof erfolgt und werde auch zukünftig nicht erfolgen. Eine Behinderung von Fahrzeugen der Kläger, ihrer Lieferanten oder Besucher sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Bezüglich der weitergehenden Klageanträge vertritt der Beklagte die Auffassung, das Landgericht habe die zu Gunsten des dienenden Grundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit richtig beurteilt, soweit es angenommen habe, dass der Beklagte die gesamte Breite des dienenden Grundstücks auch mit mehr als einem Fahrzeug nutzen dürfe, um zur Garage, zum Hof und zum Hintergebäude zu gelangen. Da der Beklagte in der Vergangenheit – seit 1960 – die Fahrt unstreitig immer nur mit höchstens zwei Fahrzeugen genutzt habe und dies auch Zukunft nicht anders handhaben werde, liege keine übermäßige Nutzung vor, die den Klägern einen Unterlassungsanspruch einräume. Die Nutzung der Fahrt mit zwei Fahrzeugen führe nicht dazu, dass eine schonende Ausübung nicht gegeben sei. Der Beklagte beanspruche keine zweite Fahrt, sondern lediglich die ungehinderte Fahrt zu allen drei Eigentumsbereichen. Der Beklagte habe die freie Wahl zu entscheiden, ob er mit dem jeweiligen Fahrzeug in die Garage oder den Hof oder an das Hintergebäude fahre. Dieses durch die Grunddienstbarkeit gesicherte Recht werde ausgehebelt, wenn die Kläger in ihrem Hofteil parkten. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei die Grunddienstbarkeit beim Abstellen eines Fahrzeugs der Kläger in deren Hof immer „behindert“. Diese Behinderung hätten die seinerzeitigen Vertragsparteien ausschließen wollen und deshalb ausdrücklich die Formulierung „jederzeit ungehindert“ in die notarielle Urkunde aufnehmen lassen.

Die Grunddienstbarkeit schränke die Nutzung nicht auf ein Fahrzeug ein, die Formulierung beziehe sich auf die Fahrzeugbreite von bis zu 3 m. An dieser Auslegung ändere sich auch nichts dadurch, dass die Garage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht errichtet gewesen sei, da alle drei Eigentumsteile ausdrücklich in der Vertragsurkunde genannt seien. Die Garage sei bereits 1950 an der linken Grundstücksgrenze des im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks errichtet worden. Erst aus der Tatsache, dass seitlich rechts zum angrenzenden Bereich des Grundstücks eine feste Mauer errichtet worden sei, ergebe sich, dass sich das Gebäude als Garage definiere. Eine Durchfahrt durch die Garage zum Bereich der Hoffläche sei technisch nicht möglich. Der Bauplan zur Garage sei am 30.6.1948 beantragt und vom Vater des Beklagten und den damaligen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke M. H. und S. unterschrieben und am 28.8.1950 genehmigt worden. Daraus ergebe sich, dass die Eltern des Beklagten und die damaligen Eigentümer den Bau der Garage linksseitig an der Grundstücksgrenze gewollt hätten. Dies zeige, dass sie auch den Inhalt der Grunddienstbarkeit so gewollt hätten, dass der Beklagte sein Grundstück auf der gesamten Breite der Hoffläche ungehindert erreichen könne. Die früheren Eigentümer hätten mit der Auslegung der Grunddienstbarkeit in dieser Hinsicht keine Probleme gehabt.

Dass ein Abstellen von Fahrzeugen im Hofbereich des klägerischen Grundstücks ohne Einschränkung der Grunddienstbarkeit des Beklagten nicht möglich sei, sei der Klägerseite bei Anmietung der Geschäftsräume bekannt gewesen. Aus der Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger zu 1 während einer akuten Krankheitsphase gestattet habe, sein Fahrzeug stundenweise während der Geschäftszeiten abzustellen, leite der Kläger zu 1 nun ein umfassendes immerwährendes Parkrecht ab. Ein solches Parkrecht stehe den Klägern aber nicht zu und sie seien hierauf auch nicht angewiesen. Der Kläger zu 1 selbst parke fußläufig ca. 50 m von seinem Eigentum entfernt in einem Hof. Der Kläger zu 2 wohne in der Nähe und erreiche das Geschäft fußläufig.

Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass das Fahrtrecht auch das Recht des Beklagten beinhalte, die Fahrt zu Fuß zu nutzen, um das Eingangstor von Hand zu öffnen und zu schließen und die Mülltonnen zur Straße zu bringen. Der Beklagte könne die fünf Mülltonnen mit einem Fassungsvermögen von je 240 l nicht im Hauseingangsbereich in der … Straße abstellen. Die Mülltonnen würden die Fensterfronten, die als Werbeflächen dienen, verstellen. Weder die Mieter des Beklagten, noch dessen Besucher, noch Lieferanten wollten das Fahrrecht und das damit verbundene Gehrecht nutzen.

Mit der Zweitberufung greift der Beklagte die teilweise Abweisung der Widerklage an und meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass bei der dem Beklagten zuzugestehenden Nutzung der Fahrt mit zwei Fahrzeugen auch die Interessen der Kläger im Blick behalten werden müssten, weshalb auch diese ein Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück abstellen dürften und es dem Beklagten zuzumuten sei, die Kläger zu rufen, um das jeweilige Fahrzeug umzuparken, wenn der Beklagte wegfahren müsse. Der Beklagte bezieht sich auf den Wortlaut der Grunddienstbarkeit und meint, hiernach müsse gewährleistet sein, dass der Beklagte jederzeit ungehindert zur Garage, zum Hof und zum Hintergebäude gelangen könne und dies sei nicht der Fall, wenn der Kläger zu 1 sein Fahrzeug auf seinem eigenen Grundstück in der Fahrt abstelle. Es sei dem Beklagten nicht zumutbar, mehrmals am Tag am Geschäft des Klägers zu 2 zu klopfen, wenn er von seinem Fahrtrecht Gebrauch machen wolle, zumal die Behinderung des Beklagten nicht nur beim Ausfahren bestehe, sondern auch beim Einfahren. Das Landgericht verkenne, dass durch das Untersagen des Abstellens von klägerischen Fahrzeugen auf der Hoffläche nicht deren Eigentum negiert werde, sondern lediglich die Parkberechtigung. Durch die bestehende Grunddienstbarkeit sei der Eigentümer des dienenden Grundstücks in der Verfügbarkeit aber naturgemäß beschränkt.

Mit der Änderung des Widerklageantrags zu 2 reagiert der Beklagte zu 2 auf einen im Termin vom 13.6.2018 erteilten rechtlichen Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des gestellten Feststellungsantrags.

Die Kläger beantragen unter Berücksichtigung des geänderten Widerklageantrags zu 2,

die Zweitberufung zurückzuweisen und die Widerklage auch insoweit abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 12.5.2017 (GA 95 ff.) und 13.9.2017 (GA 147 ff.) sowie des Senats vom 13.6.2018 (GA 337 ff.) Bezug genommen.

B.

Die Erstberufung der Kläger unterliegt der Zurückweisung (I.), wohingegen die Zweitberufung des Beklagten Erfolg hat (II.). Das angefochtene Urteil war in Bezug auf die Entscheidung über die Widerklage teilweise abzuändern und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang neu zu fassen.

I. Erstberufung:

Die Berufung der Kläger ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO auf der Grundlage der im Berufungsverfahren zur Entscheidung gestellten Anträge im Ergebnis keine den Klägern günstigere Sachentscheidung gerechtfertigt ist.

1. Das Landgericht hat gemeint, die zu Gunsten des herrschenden Grundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit sei unter Berücksichtigung ihres Wortlauts dergestalt auszulegen, dass es dem Eigentümer offenkundig gestattet sein müsse, sein Anwesen – sei es Hintergebäude, Hof oder Garage – anfahren zu dürfen, ohne dass dieses Recht in irgendeiner Weise beeinträchtigt werde. Es sei zwar im Wortlaut der Grunddienstbarkeit nur ein Fahrzeug genannt, zudem sei von einer „Fahrt“ die Rede, was dafür sprechen könne, dass nur ein bestimmter Weg vorgegeben sei. Dies könne aber nicht gemeint sein, weil ausdrücklich alle drei Eigentumsteile genannt seien. Wenn es dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks gestattet sein solle, zu jedem Teil des Anwesens zu gelangen, könne keine bloße Fahrt in gerader Richtung entlang der linken Gebäudegrenze der Kläger gewollt gewesen sein, denn Garage, Hof und Hintergebäude seien nebeneinander angeordnet. Auch die Verkehrsentwicklung müsse beim Umfang der Grunddienstbarkeit berücksichtigt werden und aufgrund der Tatsache, dass es bei Ehepaaren durchaus üblich sei, das jeder ein eigenes Fahrzeug besitze, könne die Grunddienstbarkeit nicht dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass der Beklagte tatsächlich nur ein Fahrzeug über die Hoffläche fahren dürfe. Die zwei Fahrzeuge existierten bereits seit langen Jahren, die Garage sei schon 1948 in Planung gewesen und auch der Platz auf dem Hof biete sich gerade dazu an, dort einen Pkw abzustellen. Hieraus ergebe sich, dass der Beklagte durchaus zwei Fahrzeuge zu Garage und Carport fahren und parallel auf seinem Grundstück parken dürfe.

Soweit die Parteien auch um ein Gehrecht stritten, könne das tatsächlich in der Grunddienstbarkeit nur genannte Fahrrecht nicht nur als solches verstanden werden. Es liege auf der Hand, dass es dem Beklagten gestattet sein müsse, etwa zu Fuß zu dem Tor zu gehen und dieses zu öffnen oder zu schließen. Mit der Grunddienstbarkeit könne kein Verbot gemeint sein, dass der Beklagte „einen Fuß in den Hofteil der Kläger setze“. Der Argumentation der Kläger, aus der konkreten Nennung eines drei Meter breiten Fahrzeuges in der Dienstbarkeit folge, dass man das frühere Gehrecht habe ausschließen wollen, sei nicht zu folgen. Zwar habe man die frühere Dienstbarkeit, die lediglich ein Nutzungsrecht vorgesehen habe, gelöscht. Offenbar sei es aber bei der neu bestellten Dienstbarkeit wichtig gewesen, eine Fahrzeugnutzung festzuschreiben. Das bloße Gehen zum Tor sei weniger belastend für den Eigentümer als das Fahren mit einem Fahrzeug, es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass mit der neugewählten Formulierung ein Gehverbot gemeint gewesen sei.

Gestützt auf diese Begründung hat das Landgericht die Unterlassungsanträge zu 1 c, d, e und den Grundbuchberichtigungsantrag zu 1 f (in der Berufung weiterverfolgt als Antrag zu 2) abgewiesen. Bezüglich des Antrags zu 1 c, selbst oder durch Dritte zum oder vom Grundstück Homburg Blatt … Flurstück … …/… und … …/… über die streitgegenständliche Fahrt zu gehen oder gehen zu lassen, hat das Landgericht hinzugefügt, der Beklagte habe versichert, dass Dritte nicht von seinem Grundstück aus über die streitgegenständliche Hoffläche gingen.

2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Erstberufung ohne Erfolg. Ein Anspruch der Kläger aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Hoffläche, um von dem herrschenden Grundstück über die streitgegenständliche Hoffläche bis zum Tor zur … Straße zu gehen (Klageantrag zu 1 c), um mit einem Fahrzeug in den auf dem Hof angelegten Carport neben der Garage zu gelangen (Klageantrag zu 1 d) und um mit mehr als einem Fahrzeug zu den herrschenden Parzellen zu gelangen (Klageantrag zu 1 d), besteht nicht. Die beanstandeten Nutzungen sind von der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) gedeckt, deshalb haben die Kläger die dadurch ausgelösten Eigentumsbeeinträchtigungen zu dulden, § 1004 Abs. 2 BGB. Da sich der Inhalt der Grunddienstbarkeit entgegen der Auffassung der Kläger nicht auf eine drei Meter breite Fahrt am linken Rand der Hoffläche entlang der Grenze zum Nachbargrundstück …/… beschränkt, besteht auch kein Anspruch auf die begehrte Berichtigung des Grundbuchs (erstinstanzlich Klageantrag zu 1 f, jetzt zu 2), denn das Grundbuch ist nicht unrichtig, sondern steht mit der wirklichen Rechtslage in Einklang, § 894 BGB.

a) Der Inhalt der Grunddienstbarkeit und ihr Umfang sind durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 6.11.2014 – V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 10 m.w.N.). Zu den bei der Auslegung einer Grundbucheintragung zu berücksichtigenden ohne weiteres erkennbaren Umständen gehören die Verhältnisse beider Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks (BGH, Urteil vom 11.4.2003 – V ZR 323/02, bei Juris Rn. 12 m.w.N.). Die Befugnisse, die die Dienstbarkeit verleiht, oder die Beschränkungen, denen sie den Eigentümer des dienenden Grundstücks unterwirft, sind nicht ein für allemal und unwandelbar festgelegt. Sie können sich vielmehr entsprechend dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Grundstücks unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ändern und insbesondere mit einer Bedarfssteigerung wachsen. Dies gilt allerdings nur im Rahmen einer der Art nach gleichbleibenden oder zumindest voraussehbaren Nutzung des Grundstücks. Zur Zeit der Bestellung nicht absehbare, willkürliche Benutzungsänderungen werden von der Grunddienstbarkeit nicht gedeckt (vgl. BGH, Urteil vom 27.1.1960 – V ZR 148/58, bei Juris Rn. 10; Urteil vom 5.10.1965 – V ZR 73/63, BGHZ 44,171 – bei Juris Rn. 10; Urteil vom OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.3.1990 – 4 U 226/88, bei Juris Rn. 23).

b) Hiervon ausgehend ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass sich die Grunddienstbarkeit nicht auf ein Fahrrecht beschränkt, sondern sie ein Gehrecht für den Beklagten mitumfasst.

aa) Nach dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung vom 16.7.1948, gemäß derer am 24.6.1949 die Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde, ist der jeweilige Eigentümer der Parzellennummern … …/… und … …/… berechtigt, die über die Parzellennummern … und … …/… führende Fahrt jederzeit und ungehindert zu benutzen und zwar so, dass er mit einem bis zu drei Meter breiten Fahrzeug zu seinem Hof, Hintergebäude und in die noch zu erstellende Garage gelangen kann. Damit ist dem Eigentümer der herrschenden Grundstücke … …/… und … …/… (jetzt: …/… und …/…) ein jederzeitiges und ungehindertes Wegerecht eingeräumt worden, um von der … Straße aus über die belasteten Flurstücke zu seinen drei Eigentumsteilen – Garage, Hof und Hintergebäude – zu gelangen. Der zweite Halbsatz des Wortlauts der Eintragung „und zwar so…“ schränkt das eingeräumte Wegerecht entgegen der Auffassung der Kläger nicht auf die Nutzung mit einem Fahrzeug ein, sondern hierdurch wird nur für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen klargestellt, dass ausdrücklich auch ein Fahrrecht mit einem bis zu drei Meter breiten Fahrzeug bestehen soll. Dass demgegenüber ein Gehrecht ausgeschlossen sein sollte, ergibt sich für den unbefangenen Betrachter nicht als nächstliegende Bedeutung, denn ein Gehrecht ist ein Minus zu einem Fahrrecht und belastet, wenn es entsprechend der Vorgabe des § 1020 BGB schonend ausgeübt wird, den Eigentümer des dienenden Grundstücks weniger als ein Fahrrecht.

bb) Auch aus Sinn und Zweck der Eintragung ergibt sich dieses Ergebnis: Die von der Eintragung in Bezug genommene Eintragungsbewilligung vom 16.7.1948 ist Bestandteil der notariellen Urkunde Anlage K 2, GA 14 ff., durch die die Rechtsvorgänger der Parteien – auf Klägerseite Frau M. H. auf Beklagtenseite der Vater des Beklagten – einen Flurstückstausch beurkunden ließen. Der Vater des Beklagten tauschte das bis dahin in seinem Eigentum stehende Flurstück … …/…, das der Parzelle … …/… ausweislich des Lageplans GA 307, dessen Richtigkeit die Parteien im Termin vom 13.6.2018 einvernehmlich bestätigt haben, vorgelagert ist, gegen das bis dahin im Eigentum von Frau M. H. stehende Flurstück … …/… ein. Vor dem Abschluss des Tauschvertrags hatte der Eigentümer des – damals – unter Blatt … eingetragenen Grundstücks schon aufgrund seines Eigentumsrechts an dem Flurstück … …/… ein uneingeschränktes Gehrecht auch über diesen Teil der Hoffläche. Darüber hinaus durfte er aufgrund der zu Gunsten des Flurstücks … …/… und zu Lasten des Flurstücks … eingetragenen Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt „Der jeweilige Eigentümer von Pl. Nr. … …/… hat das Recht, die Fahrt der Pl. … zu benützen, ….“ die streitgegenständliche Hoffläche zum Gehen bis zur … Straße benutzen, wie die Kläger ausdrücklich einräumen. Für den unbefangenen Betrachter als Bedeutung des Eingetragenen ergibt sich nicht, dass durch die neue Grunddienstbarkeit, die an die Stelle der gelöschten alten Grunddienstbarkeit trat, dieses Gehrecht nun ausgeschlossen werden sollte, im Gegenteil: Es spricht nichts dafür, dass das Gehrecht nicht fortbestehen sollte, die dinglich belastete Hoffläche sollte nun nur ausdrücklich auch zur Nutzung mit einem bis zu drei Meter breiten Fahrzeug zur Verfügung stehen. Aufgrund der veränderten Eigentumsverhältnisse an dem Flurstück … …/… durch Vollzug des Tauschgeschäfts war es darüber hinaus erforderlich, das Wegerecht auf eben diese Parzelle … …/… zu erstrecken, denn ohne dies wäre der gewollte ungehinderte Zuweg mit einem bis zu drei Meter breiten Fahrzeug auch zu Hof und Hintergebäude nicht gewährleistet gewesen, sondern nur in die in die noch zu erstellende Garage. Dies ergeben die örtlichen Verhältnisse und die Lage der betroffenen Parzellen, wie sie aus Lageplan GA 307 ersichtlich sind. Das eingeräumte dingliche Nutzungsrecht auf den belasteten Parzellen … und … …/… sollte überdies für die gesamte Breite der Hoffläche gelten, denn nur dann wird dem Wortlaut der Eintragung Rechnung getragen, dass der Eigentümer des Flurstücks … …/… und … …/… jederzeit ungehindert mit einem bis zu drei Meter breiten Fahrzeug zu den genannten drei Eigentumsteilen (Hof, Hintergebäude und Garage), die nebeneinander angeordnet sind, gelangen kann. Die neue Grunddienstbarkeit wurde ausweislich der notariellen Urkunde als Ausgleich dafür bestellt, dass die getauschten Flurstücke einen unterschiedlichen Wert hatten. Die von Frau M. H. ertauschte Parzelle … …/… war größer als die hergegebene Parzelle … …/… und als Ausgleich für die Wertdifferenz von 6000 ffrs hat die Rechtsvorgängerin der Kläger an der Parzelle … …/… ebenso wie an der Parzelle … die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit bestellt und damit die Einschränkung in Kauf genommen, diese beiden Parzellen dauerhaft und mit ewiger dinglicher Wirkung als Zuweg für den Eigentümer der Parzellen … …/… und … …/… zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck der Bestellung der Grunddienstbarkeit, wie sie aus der Eintragungsbewilligung erkennbar sind, sprechen deshalb dafür, dass der Eigentümer der herrschenden Grundstücke fortan befugt sein sollte, beide dienenden Grundstücksparzellen von der Einfahrt zur … Straße aus über die gesamte Fläche zum Gehen und darüber hinaus zum Fahren mit einem bis zu drei Meter breiten Fahrzeug nutzen zu dürfen, um ungehindert seine Parzellen … …/… und … …/… mit Hof, Hintergebäude und Garage zu erreichen.

cc) Die Richtigkeit dieser Auslegung wird auch durch die unstreitige langjährige Duldung der Nutzung der Hoffläche in diesem Umfang bekräftigt, denn es ist anerkannt, dass sich ein Anhalt für die Auslegung der Grunddienstbarkeit und deren Umfang auch aus einer stillschweigenden Duldung einer bestimmten Ausübung der Grunddienstbarkeit ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.1971 – V ZR 9/69, bei Juris Rn. 17 und 18; ebenso BGH, Urteil vom 27.1.1960 – V ZR 148/58, bei Juris Rn. 9).

dd) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kläger mit ihren Argumenten gegen ein Gehrecht nicht durchzudringen vermögen. Es trifft nicht zu, dass „das Gehrecht in seinem Wortlaut aufgehoben wurde“. Auch die ursprüngliche Grunddienstbarkeit, auf dessen Löschung man sich im Zuge des am 16.7.1948 geschlossenen Vertrages einigte, enthielt dem Wortlaut nach kein ausdrückliches „Gehrecht“, sondern nach ihr hatte der jeweilige Eigentümer der Parzellennummer … …/… das Recht, die Fahrt der Parzellennummer … „zu benützen“. Aus den Worten „zu benützen“ folgte aber ein Gehrecht, das gestehen die Kläger selbst zu. Auch in der aktuellen Grunddienstbarkeit heißt es, dass der Eigentümer der Parzellen … …/… und … …/… berechtigt ist, die über die Parzellennummern … und … …/… führende Fahrt „zu benützen“. Warum das Recht „zu benützen“ im einen Fall ein Gehrecht einschließen soll und im anderen Fall nicht, vermögen die Kläger nicht zu erklären.

ee) Gedanken eines Notwegrechts spielen insoweit entgegen der Auffassung der Erstberufung keine Rolle. Es kommt nicht darauf an, ob der Eigentümer der herrschenden Grundstücke auch über den Ausgang zur … Straße hin einen Fußweg zur öffentlichen Straße hin hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es ihm zumutbar wäre oder nicht, die 5 großen 240 l Mülltonnen im Eingangsbereich zur … Straße aufzustellen. Der Beklagte kann darauf nicht verwiesen werden. Die Grunddienstbarkeit umfasst das Recht, die über die Parzellen … und … …/… (jetzt: … …/…) verlaufende Hoffläche zu nutzen, um zu den Parzellen … …/… und … …/… zu gehen und es hält sich im Rahmen der nach § 1020 BGB gebotenen schonenden Ausübung, wenn der Beklagte dieses Gehrecht nutzt, um seine auf der Hoffläche abgestellten Mülltonnen zur … Straße zu schieben und nach Entleerung wieder zurück. Ebenso hält es sich im Rahmen einer schonenden Ausübung der Dienstbarkeit, wenn der Beklagte über die streitgegenständliche Hoffläche geht um das sich an der Einfahrt befindliche Tor manuell zu öffnen oder zu schließen. Der Beklagte ist nicht darauf zu verweisen, ausschließlich die vorhandene Fernbedienung zu nutzen und bei Fehlfunktion die Kläger zu kontaktieren, damit diese ihm das Tor öffnen oder schließen.

ff) Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag zu 1 c auch insoweit zurückgewiesen, als die Unterlassung der Begehung durch Dritte gefordert wird. Auch das hält den Berufungsangriffen stand. Soweit die Ehefrau des Beklagten angesprochen sein sollte, darf auch diese das Gehrecht nutzen, denn das herrschende Grundstück war bereits zum Zeitpunkt der Bestellung in gleicher Weise wie heute mit einem Wohngebäude bebaut, weshalb es der für jedermann ersichtlichen Nutzungsart des herrschenden Grundstücks entspricht, dass auch die zum Haushalt des Beklagten gehörenden Personen das Gehrecht für sich in Anspruch nehmen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 27.1.1960 – V ZR 148/58, bei Juris Rn. 9). Ob das Gehrecht auch für die Mieter des Beklagten gilt, weil auch die Nutzung von Teilen des Gebäudes als Mietobjekt dem äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des herrschenden Grundstücks entspricht, kann offenbleiben, denn der Beklagte hat in Abrede gestellt, dass seine Mieter und oder sonstige ihm zuzurechnende Dritte (Lieferanten, Besucher) über die Hoffläche gehen und die Kläger haben entgegen ihres Berufungsvorbringens gegenteiliges erstinstanzlich nicht unter Beweis gestellt. Erstinstanzlich wurde lediglich ein Lichtbild vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass eine der Mietparteien des Beklagten einen Ausgang zum Hof des Beklagten hat (GA 67, Lichtbild D). Soweit die Kläger zweitinstanzlich erstmals hierzu ergänzend Beweis durch die Zeugin G. dafür anbieten, dass diese Mieter die Hoffläche der Kläger zum Ein- und Ausgehen nutzen (GA 197), wäre dieser Beweisantritt nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen und hierzu haben die Kläger nichts vorgetragen.

c) Weiter ist dem Landgericht auch darin zu folgen, dass sich das Geh- und Fahrrecht auf die gesamte Breite der Hoffläche erstreckt und nicht, wie die Kläger meinen, nur auf eine drei Meter breite Fahrt entlang der Grenze zum Nachbargrundstück mit der Katasternummer …/…. Der Beklagte kann nicht darauf verwiesen werden, die Grunddienstbarkeit nur zum Erreichen seiner Garage nutzen zu dürfen. Hieraus folgt sowohl die Unbegründetheit des Unterlassungsantrags zu 1 d als auch diejenige des Grundbuchberichtigungsantrags zu 2 (erstinstanzlich 1 f).

aa) Das Landgericht hat die Dienstbarkeit rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass sich ihr Ausübungsbereich auf die gesamte Fläche der belasteten Parzellen erstreckt und die Ausübung nicht nur auf einen realen Teil der Flurstücke an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück …/… beschränkt ist. Eine solche Gesamtbelastung mit Ausübungsbeschränkung ist zwar möglich, § 1023 Abs. 1 BGB setzt dies voraus. Die Beteiligten können die Bestimmung eines solchen Ausübungsorts rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit machen oder der tatsächlichen Ausübung überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781 – bei Juris Rn. 11).

bb) So liegt der Fall hier jedoch nicht. Soll die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlicher Inhalt der Belastung sein, muss sie in der Eintragungsbewilligung eindeutig bezeichnet sein (vgl. BGH, aaO – bei Juris Rn. 11), woran es im Streitfall fehlt. Auch eine örtliche Beschränkung der Nutzungsberechtigung auf eine durch tatsächliche Ausübung zu bestimmende Ausübungsstelle, wie sie den Klägern offenbar der Sache nach vorschwebt, wurde nicht vereinbart, ein solches Verständnis widerspricht dem klaren Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Es kann auf die Ausführungen unter b), aa) und bb) verwiesen werden. Nach dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung vom 16.7.1948, auf die die Eintragung im Grundbuch Bezug nimmt, ist der jeweilige Eigentümer der Parzellennummern … …/… und … …/… berechtigt, die über die Parzellennummern … und … …/… führende Fahrt jederzeit und ungehindert zu benutzen und zwar so, dass er mit einem bis zu drei Meter breiten Fahrzeug zu seinem Hof, Hintergebäude und in die noch zu erstellende Garage gelangen kann. Damit ist dem Eigentümer der herrschenden Parzellen … …/… und … …/… auf der gesamten Breite der dienenden Parzellen ein Wegerecht eingeräumt worden, denn nur dann können alle drei Eigentumsteile – Hof, Hintergebäude und Garage – jederzeit und ungehindert mit einem bis zu drei Meter breiten Fahrzeug erreicht werden. Entgegen der Auffassung der Kläger beansprucht der Beklagte keine „zweite Fahrt“ von einer Breite von drei Metern sondern lediglich – wie es der Wortlaut der Grunddienstbarkeit besagt – die ungehinderte Fahrt mit einem bis zu drei Meter breiten Fahrzeug zu allen drei Eigentumsbereichen.

cc) An dieser Auslegung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Garage zum Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit noch nicht errichtet war. Der geplante Bau und die Erreichbarkeit der Garage sind in der Eintragungsbewilligung vom 16.7.1948 ausdrücklich erwähnt. Der Beklagte hat zudem durch die Vorlage des vom 30.6.1948 stammenden Bauplans im Original im Termin vom 13.6.2018 (in Kopie: GA 226/227) belegt, dass die Garage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Grunddienstbarkeit im Einvernehmen mit den Nachbarn bereits in der Weise geplant war, wie sie später auch errichtet wurde, nämlich an der linken Grundstücksgrenze des herrschenden Grundstücks. Der Bauplan ist vom Vater des Beklagten und den damaligen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke M. H. und S. unterschrieben. Damit ist der Argumentation der Kläger, die bauliche Gestaltung der Garage und des Hofes liege alleine in der Willenssphäre des Beklagten, die seinerzeitigen Berechtigten hätten die Garage so errichten können, dass mit einer einzigen Fahrt über deren Fläche auch die gesamte Hoffläche zu erreichen gewesen wäre, der Boden entzogen. Der Bau der Garage war mit der Rechtsvorgängerin der Kläger, Frau M. H., die die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit bewilligt hat, abgestimmt. Dass die Garage an der linken Grundstücksgrenze mit einer Außenwand zum Hof errichtet wurde, ist vor diesem Hintergrund keine willkürliche Benutzungsänderung, die von der Grunddienstbarkeit nicht gedeckt wäre, sondern eine zum Zeitpunkt der Bestellung voraussehbare Nutzung des Grundstücks. Dem Beklagten kann deshalb auch nicht angesonnen werden, nunmehr nachträglich die Garage umzugestalten und die feste Außenwand der Garage zum Hof hin zu entfernen, um so eine Durchfahrt nach dort zu schaffen und die Nutzung der gesamten Breite der dienenden Parzelle … …/… zu Gunsten der Kläger entbehrlich zu machen. Ob dies überhaupt technisch möglich wäre, was der Beklagte in Abrede stellt, kann offen bleiben.

dd) Den Klägern ist nicht in ihrer Auffassung zu folgen, es sei auf die Erreichbarkeit des Hofes neben der Garage nicht angekommen, da die Beteiligten des seinerzeitigen Vertrages nur ein Fahrzeug gehabt hätten. Selbst wenn es nur ein Fahrzeug gab, so hatte der Eigentümer des herrschenden Grundstücks offenbar dennoch das Bedürfnis, nicht nur in seine Garage sondern auch auf die Hoffläche bis zum Hintergebäude zu fahren und er hat sich das Recht, hierzu über die vorgelagerte Hoffläche seines Nachbarn fahren zu können, durch die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit dinglich sichern lassen. Dass die seinerzeit an der Bewilligung der Grunddienstbarkeit beteiligten Personen die Nutzung, wie sie heute der Beklagte für sich in Anspruch nimmt, vor Augen hatten und wollten, ist aus dem in dem Bauplan GA 277 enthaltenen Eintrag „Einfahrt“ in Kombination mit einem „Pfeil“ ersichtlich, der auf die Hofeinfahrt hinweist. Die davon abweichenden Interpretationsversuche der Kläger im Schriftsatz vom 27.3.2018 entbehren der Grundlage.

ee) Das Argument der Kläger, sie würden durch diese Auslegung „enteignet“, weil sie dadurch ihre Grundstücksfläche neben der Fahrt zur Garage nicht mehr frei, insbesondere zum Parken nutzen könnten, ohne von den zwei Fahrzeugen des Beklagten jedenfalls eines zu behindern, schlägt nicht durch. Die Kläger wussten beim Eigentumserwerb im Jahr 2012, dass ihr Grundstück mit der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit dinglich belastet ist, sie also die eigene Hoffläche selbst nur beschränkt nutzen können und sie es dulden müssen, dass ihr Nachbar und Eigentümer des herrschenden Grundstücks von der Grunddienstbarkeit im Umfang der Eintragung Gebrauch macht. Die dinglich belastete Hoffläche stand wegen der Vorgabe in der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit, dass der Eigentümer der Parzellennummern … …/… und … …/… berechtigt ist, die über die Parzellennummern … und … …/… führende Fahrt jederzeit und ungehindert zu benutzen und zwar so, dass er mit einem bis zu drei Meter breiten Fahrzeug zu seinem Hof, Hintergebäude und in die noch zu erstellende Garage gelangen kann, jedenfalls seit der Eintragung dieser Grunddienstbarkeit nie zum freien Parken zur Verfügung, denn auch bei der Nutzung mit nur einem Fahrzeug kommt ein dauerhaftes Parken auf der rechten Seite der Parzelle … …/… vor der Einfahrt in den Hofbereich des Beklagten nicht in Betracht, weil gewährleistet sein muss, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstück auch dort „jederzeit und ungehindert“ auf sein Eigentum einfahren kann.

d) Unbegründet ist auch das mit dem Klageantrag zu 1 e verfolgte Anliegen der Kläger, dem Beklagten die Nutzung der dienenden Parzellen mit mehr als einem Fahrzeug zu untersagen. Auch die diesbezügliche Beeinträchtigung ihres Eigentums haben die Kläger aufgrund der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Es mag sein, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung nur ein Fahrzeug besaß. Der Umfang einer Dienstbarkeit kann aber mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 11.4.2003 – V ZR 323/02, bei Juris Rn. 13). So liegt es hier. Es ist im heutigen Zeitalter anzuerkennen und keine Besonderheit, dass in einem Haushalt mit mehreren erwachsenen Personen nicht nur ein Fahrzeug vorhanden ist. Die Bedarfssteigerung von einem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit auf zwei Fahrzeuge zum gegenwärtigen Zeitpunkt hält sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks und ist daher von den Klägern hinzunehmen.

3. Zu dem Unterlassungsantrag zu 1 a, mit dem die Kläger dem Beklagten untersagen wollen, auf der mit der Grunddienstbarkeit belasteten Hoffläche stehende Fahrzeuge der Kläger, Lieferanten oder Besucher ihres Grundstücks zu behindern, insbesondere zuzuparken, so dass eine Ein- oder Ausfahrt für sie nicht möglich ist, hat das Landgericht ausgeführt, dieser Antrag beinhalte eine Selbstverständlichkeit, denn zu dem beanstandeten Verhalten sei der Beklagte nicht befugt. Der Klageantrag habe aber keinen Erfolg, weil der Beklagte ausdrücklich vortrage, dass er dies auch in Zukunft nicht tun werde. Ein Unterlassungsanspruch setze nicht nur einen Verstoß voraus, sondern auch, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen seien und dies sei nach dem Vortrag des Beklagten gerade nicht der Fall.

4. Auch diese Beurteilung hält den Berufungsangriffen zumindest im Ergebnis stand.

a) Erfolglos beruft sich die Erstberufung darauf, das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr begründe und diese nicht mit bloßen Lippenbekenntnissen ausgeräumt werden könne. Der anerkannte Grundsatz, dass eine bestehende Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (statt vieler: BGH, Urteil vom 21.9.2012 – V ZR 230/11, bei Juris Rn. 12 m.w.N.), kommt hier nicht zum Tragen, denn dies würde voraussetzen, dass wegen einer zumindest einmaligen nachgewiesenen rechtswidrigen Eigentums- oder Besitzstörung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr spricht.

b) Das ist aber nicht der Fall, es ist weder festgestellt noch feststellbar, dass der Beklagte in der Vergangenheit auch nur einmalig in der im Klageantrag zu 1 a beschriebenen Weise die Kläger oder ihre Besucher und Lieferanten auf der im Eigentum der Kläger stehenden Hoffläche rechtswidrig beeinträchtigt hätte, was Voraussetzung für einen etwaigen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB wäre.

aa) Die Kläger haben sich zur Begründung des Unterlassungsantrags zu 1 a auf ein Geschehnis am 11.8.2016 berufen und vorgetragen, der Kläger zu 1 habe an diesem Tag sein Fahrzeug wie gewohnt in der Garageneinfahrt des Beklagten geparkt. Der Beklagte habe den Kläger gebeten, sein Fahrzeug wegzufahren. Der Kläger zu 1 habe daraufhin sein Fahrzeug zurückgefahren und es parallel zur Garagenzufahrt vor dem Carport parken wollen. Der Beklagte habe sich dann jedoch vor das Fahrzeug des Klägers vor die Carport/Hofeinfahrt gestellt und dem Kläger verwehrt, dort zu parken, obwohl die Hoffläche an dieser Stelle 6,5 m breit sei.

bb) Es kann dahinstehen, ob die unter Beweis durch die Zeugin G. gestellte, von dem Beklagten bestrittene Schilderung dieses Vorfalls zutrifft, denn selbst wenn man dies unterstellt, dann ging dem Verhalten des Beklagten ein eigenes rechtswidriges Verhalten des Klägers zu 1 voraus, denn dieser hat durch das Parken vor der Garage des Beklagten das jederzeitige und ungehinderte Recht des Beklagten auf Ausfahrt aus der Garage beeinträchtigt und gestört (§§ 1004 Abs. 1, 1027 BGB) und zugleich eine verbotene Eigenmacht begangen, weil er durch sein Verhalten den Beklagten daran hinderte, sich aus seiner Garage mit seinem Fahrzeug wegzubewegen, was eine widerrechtliche Besitzstörung im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB darstellt. Der Kläger zu 1 beabsichtigte nach seinem eigenen Vortrag, dieses rechtswidrige Verhalten durch das Umparken vor die Hofeinfahrt des Beklagten fortzusetzen und diesem Vorhaben, durch das der Beklagte gehindert worden wäre, sich von seinem Grundstück mit einem Fahrzeug weg bzw. zu diesem hinzubewegen, durfte der Beklagte sich in der klägerseits beschriebenen Weise erwehren, § 859 Abs. 1 BGB.

5. Auch den Klageantrag zu 1 b, durch den dem Beklagten untersagt werden soll, Fahrzeuge selbst oder von Dritten, insbesondere von Besuchern, Mietern, etc. des Grundstücks … …/… und … …/… auf der mit der Dienstbarkeit belasteten Hoffläche abzustellen bzw. abstellen zu lassen, hat das Landgericht mit der Erwägung abgewiesen, dass derartiges in Zukunft nicht geschehen werde und es deshalb an der Wiederholungsgefahr fehle.

6. Auch hiergegen wendet sich die Erstberufung im Ergebnis ohne Erfolg, denn es steht nicht fest, dass der Beklagte in der Vergangenheit auch nur einmalig in der im Klageantrag zu 1 b beschriebenen Weise rechtswidrig das Eigentum und den Besitz der Kläger beeinträchtigt hätte, weshalb auch keine tatsächliche Vermutung für eine dahingehende Wiederholungsgefahr spricht, die beklagtenseits auszuräumen wäre.

a) Soweit einmal im Jahr 2015 zwei von den Beklagten beauftragte Handwerksfirmen – Firma Elektro K. und Malerfirma H. – auf der Hoffläche der Kläger parkten, beruft sich die Erstberufung vergeblich unter Beweisantritt durch die Zeugin G.darauf, die Kläger hätten nie zum Abstellen von Fahrzeugen durch Dritte, insbesondere Lieferanten des Beklagten, ihr Einverständnis gegeben. Dieser Rüge steht schon die Tatbestandswirkung der im angefochtenen Urteil in den Entscheidungsgründen enthaltenen anderslautenden Feststellung, der Beklagte habe, soweit Handwerker in der Vergangenheit im Hof hätten, unwidersprochen vorgetragen, dass derartiges nur mit Einverständnis des Klägers zu 1 geschehen sei, entgegen. Die durch § 314 S. 1 ZPO bewiesenen Tatsachen hat der Richter seinem Urteil zu Grunde zu legen, ohne dass es darauf ankommt, ob er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 314 Rn. 1 und 5). Die Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (BGH, Urteil vom 28.6.2005 – XI ZR 3/04, bei Juris Rn. 16) und der Beweis durch den Urteilstatbestand kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht aber durch die vorbereitenden Schriftsätze entkräftet werden (BGH, aaO Rn. 17). Die Vorschrift des § 314 S. 1 ZPO bezieht sich nach anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht nur auf den formellen und als solchen bezeichneten Tatbestand des angefochtenen Urteils, sie umfasst auch Tatbestandsfeststellungen in den Entscheidungsgründen (statt vieler: BGH, Urteil vom 7.12.1993 – VI ZR 74/93, bei Juris Rn. 29) und um eine solche handelt es sich bei der vorstehend zitierten Feststellung des Landgerichts in den Entscheidungsgründen auf Seite 14. Etwaige Unrichtigkeiten der tatbestandlichen Feststellungen können nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (BGH, Beschluss vom 2.12.2015 – VII ZB 48/13, bei Juris Rn. 14).Einen Tatbestandsberichtigungsantrag, der sich auch auf tatbestandliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen beziehen kann (OLG Köln, Urteil vom 14.7.2017 – 6 U 177/16, bei Juris Rn. 56), haben die Kläger nicht gestellt. Aufgrund der Darstellung des genannten Vortrags als unwidersprochen durch das Landgericht ist davon auszugehen, dass entsprechender Vortrag in der mündlichen Verhandlung zum Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses erfolgt und nicht bestritten worden ist (vgl. OLG Köln, aaO Rn. 57; Zöller/Feskorn, aaO, § 314 Rn. 5). Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Protokoll über die letzte mündliche Verhandlung. Dies vorausgeschickt ist das durch die Erstberufung erfolgte Bestreiten des Einverständnisses als neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.1.2012 – XI ZR 457/10, bei Juris Rn. 18; Zöller/Feskorn, aaO, § 314 Rn. 5) und nicht zuzulassen, weil die Kläger die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 – 3 ZPO nicht dargetan haben.

b) Dem Klageantrag zu 1 b verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass die Kläger sich erstinstanzlich unter Beweisantritt darauf berufen haben, auch der Beklagte selbst und Besucher hätten den Hof des Klägers zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt und der Beklagte putze im Hof des Klägers auch ständig seine Fahrzeuge. Diesem – bestrittenen – Vortrag ist nicht weiter nachzugehen, weil er – worauf der Senat im Termin vom 13.6.2018 hingewiesen hat – zu pauschal ist, um in tatsächlicher Hinsicht eine widerrechtliche Besitz- oder Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger im Sinne der §§ 862 Abs. 1 S. 2, 858, 1004 Abs. 1 BGB als hinreichend dargetan anzusehen. Zu berücksichtigen ist, dass die an vorliegendem Rechtsstreit beteiligten Nachbarn nicht schon immer zerstritten waren, sondern es in früheren Zeiten – unstreitig bis Ende 2015/Anfang 2016 – ein Entgegenkommen des Beklagten dahingehend gab, dass er den Kläger zu 1 auf der dinglich belasteten Hoffläche trotz dadurch bewirkter Behinderung der Zufahrt zu seiner Garage oder seinem Hof parken ließ und der Kläger zu 1 sein Fahrzeug entfernte, sobald der Beklagten ein- oder ausfahren wollte. Die Kläger haben selbst vorgetragen, es sei in früheren Zeiten immer so gewesen, dass der Kläger zu 1 in seinem Fahrzeug die Schlüssel belassen habe, um dem Beklagten, wie abgesprochen, die Möglichkeit zu lassen, ein eventuell hinderliches Fahrzeug weg bzw. zur Seite zu fahren. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass auch die Kläger es ihrerseits entgegenkommender Weise stillschweigend duldeten, wenn ihr Nachbar vereinzelt die belastete Hoffläche nicht nur als Zufahrt nutzte, sondern auch, um dort kurzzeitig ein Fahrzeug von Besuchern oder selbst ein Fahrzeug zu Waschzwecken abstellen zu lassen bzw. abzustellen. Dass und wann der Beklagte trotz ausgesprochenem Verbot der Kläger auf der in ihrem Eigentum stehenden Hoffläche ein Fahrzeug abgestellt und gewaschen oder Besuchern erlaubt hätte, dort ihre Fahrzeuge abzustellen und zu parken, geht aus dem Vortrag der Kläger nicht hervor. Klarzustellen ist für die Zukunft, dass der Beklagte durch ein Abstellen von Fahrzeugen oder ein ihm zuzurechnendes Abstellenlassen von Fahrzeugen durch Dritte auf der belasteten Hoffläche, auch wenn es nur kurzfristig erfolgt, die Befugnisse aus der Grunddienstbarkeit überschreiten würde und die Kläger solches Verhalten dann untersagen könnten.

7. Da nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen keinem der mit der Klage verfolgten Unterlassungsanträge stattzugeben ist, ist auch dem Klageantrag zu 1 f (erstinstanzlich Klageantrag zu 2) auf Androhung von Ordnungsmitteln kein Erfolg beschieden, ebenso wenig dem Klageantrag zu 3 auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Verfolgung der Unterlassungsansprüche. Die Erstberufung ist auch insoweit unbegründet.

8. Soweit es die Widerklage anbetrifft hat das Landgericht auf den Widerklageantrag zu 2, mit dem der Beklagte erstinstanzlich die Feststellung begehrt hat, berechtigt zu sein, die Mülltonnen, die zur Abfallentsorgung seines Grundstücks dienen, über die Fahrt zur Straße zu bringen, erkannt und sich insoweit auf seine Begründung zur Auslegung der Grunddienstbarkeit das darin enthaltene Gehrecht bezogen. Auch die hiergegen gerichtete Erstberufung hat – auf der Grundlage der zulässigen Umstellung des Widerklagebegehrens von der Feststellungsklage in eine Leistungsklage – im Ergebnis keinen Erfolg.

a) Allerdings war der ursprüngliche Feststellungswiderklageantrag zu 2 – was das Landgericht wie auch die übrigen Prozessbeteiligten übersehen haben – nicht zulässig, weil ihm das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlte.

aa) Eine Feststellungsklage kann zwar zulässig sein, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang einer Grunddienstbarkeit streitig ist (BGH, Urteil vom 28.2.1962 – V ZR 49/60, BeckRS 1962, 31186981; Urteil vom 25.10.1991 – V ZR 196/90, NJW 1992, 1101). Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn eine der Feststellungsklage vorrangige Klage auf Störungsbeseitigung deswegen ausscheidet, weil die Parteien darüber streiten, ob die Grunddienstbarkeit weitergehende als die derzeit von dem Berechtigten ausgeübten Befugnisse gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 4.12.2015 – V ZR 22/15, bei Juris Rn. 16).

bb) So lag der Fall hier jedoch nicht. Ziel des Widerklagefeststellungsantrags zu 2 war die richterliche Feststellung der aus dem dinglichen Recht folgenden Berechtigung des Beklagten und der damit korrespondierenden Verpflichtung der Kläger zur Duldung der Benutzung der belasteten Parzellen zum Transport der Mülltonnen des Beklagten zur … Straße hin und zurück. Dieses Feststellungsbegehren war unzulässig, weil nach der ständigen Rechtsprechung für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kein Raum ist, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechtsschutzinteresse des Klägers ebenso wahrt (BGH, Urteil vom 4.12.2015 – V ZR 22/15, bei Juris Rn. 18 m.w.N.). Das traf auf den betroffenen Widerklagefeststellungsantrag zu 2 zu, denn der Beklagte konnte und kann sein diesbezügliches Interesse unmittelbar mit der Leistungsklage verfolgen. Der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte kann gegen den Störer (§ 1027 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB) unmittelbar auf Duldung der Nutzung klagen (BGH, aaO Rn. 19 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22.10.2010 – V ZR 43/10, BGHZ 187, 185). Ein schutzwürdiges Interesse auf eine richterliche Feststellung „nur“ der Berechtigung des Beklagten zur Nutzung anstelle der möglichen Leistungsklage ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Der Senat hat zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nach § 139 Abs. 2 ZPO und zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG einen Rechtshinweis auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich des Feststellungsbegehrens erteilt, auf den der Beklagte im Termin vom 13.6.2018 reagiert und seinen Feststellungswiderklageantrag zu 2 auf einen sachdienlichen Duldungswiderklageantrag umgestellt hat. Aufgrund dieser nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen qualitativen (Wider-)Klageänderung, die mit Blick auf die eigene Berufung des Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit einer Anschlussberufung Zulässigkeitsbedenken begegnet, hat der Senat die Erfolgsaussichten der Erstberufung gegenüber der Entscheidung des Landgerichts zum Widerklageantrag zu 2 nur noch unter dem Blickwinkel dieses neuen zur Entscheidung gestellten Antrags zu beurteilen. Hiernach bleibt das Rechtsmittel der Kläger ohne Erfolg, denn die Duldungswiderklage des Beklagten ist aus §§ 1004 Abs. 1, 1027 BGB begründet.

aa) Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, stehen dem Berechtigten die in § 1004 BGB bestimmten Rechte zu (§ 1027 BGB). Beeinträchtigung in diesem Sinn ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit. Dazu gehört auch die Vorenthaltung des Grundstücks, auf dem die Dienstbarkeit lastet (BGH, Urteil vom 22.10.2010 – V ZR 43/10, bei Juris Rn. 18). Der Dienstbarkeitsberechtigte kann die Beseitigung bzw. die Unterlassung einer solchen Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB), wobei der Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 1027 BGB auf Duldung der Nutzung gerichtet ist, wenn wie hier die Kläger als Störer eine von der Grunddienstbarkeit gedeckte und bereits ausgeübte Nutzung in Abrede stellen und zu unterbinden versuchen und dadurch die rechtmäßige Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigen.

bb) Aus den oben unter 2 b) angeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, folgt, dass der Beklagte aufgrund der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit für sich zu Recht in Anspruch nimmt, über die dinglich belastete Hoffläche der Kläger zu gehen, um die im Hof des Beklagten abgestellten Mülltonnen zur … Straße zu schieben und nach Entleerung wieder zurück. Die Kläger haben diese Nutzung nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Der Tenor des angefochtenen Urteils war auf die Antragsänderung in zweiter Instanz hin zu korrigieren und wie geschehen neu zu fassen.

II. Zweitberufung:

Die Zweitberufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.

1. Das Landgericht hat den Widerklageantrag zu 1, mit dem der Beklagte die Verurteilung der Kläger dahingehend anstrebt, es zu unterlassen, auf der Fahrt zur Garage und zum Hof/Carport des Grundstücks mit der Plannummer … und … …/… Fahrzeuge abzustellen und die ungehinderte Fahrt des Beklagten zu beeinträchtigen, als unbegründet abgewiesen, weil es gemeint hat, bei der Ausübung der Grunddienstbarkeit habe der Beklagte das Gebot des § 1020 BGB zu beachten und dies tue er nicht, wenn er den Klägern verbieten wolle, auf ihrem Grundstück für mehrere Stunden ein Fahrzeug zu parken. Dem Beklagten, so das Landgericht, gehe es nur um die Mühe, die Kläger oder einen Mitarbeiter aus dem Optikergeschäft zu informieren, denn unstreitig erfolge sofort danach ein Umparkvorgang. Dass der Beklagte hierzu ankreide, durch den Umparkvorgang werde sein zweites Fahrzeug zugeparkt, zeige, dass es ihm nicht um einen nachbarschaftlichen Umgang gehe, sondern um die Durchsetzung allein seiner Interessen. Die Grunddienstbarkeit, so das Landgericht weiter, könne nicht so ausgelegt werden, dass den Klägern jegliche Nutzung ihres Eigentums als Parkraum untersagt sei. Im Wortlaut der Grunddienstbarkeit sei ausdrücklich ein bis zu 3 m breites Fahrzeug genannt, was nur bedeuten könne, dass zumindest nicht jederzeit ein fast 6 m breiter Weg zur Verfügung stehen müsse. So wie man nicht das Interesse des Beklagten an zwei möglichen Abstellplätzen für Fahrzeuge auf seinem Eigentum negieren könne, müsse auch berücksichtigt werden, dass sich das Geschehen auf dem Grund und Boden der Kläger abspiele. Es könne daher nicht nur um die Interessen des Beklagten gehen. Wäre das der Fall, hätte man anstelle der Grunddienstbarkeit das Eigentum an dem Hofteil dem Beklagten schlicht schenken und den Klägern nur eine Grunddienstbarkeit – Gehrecht – einräumen können. Dies könne aber unter Berücksichtigung des Wunschs aller Parteien auf Mobilität auch nicht bereits im Jahre 1949 gemeint gewesen sein.

2. Hiergegen wendet sich die Zweitberufung mit Erfolg. Der Beklagte kann nach § 1027 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB von den Klägern die Unterlassung der die Ausübung seines Rechts störenden Beeinträchtigungen in beantragtem Umfang verlangen. Beeinträchtigung in diesem Sinne ist – wie bereits weiter oben ausgeführt – jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit (BGH, Urteil vom 22.10.2010 – V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 18) und dazu gehört auch die Vorenthaltung des Grundstücks, auf dem die Dienstbarkeit lastet (BGH, Urteil vom 22.10.2010 – V ZR 43/10, bei Juris Rn. 18). Durch das Parken der Kläger wird dem Beklagten die Hoffläche, auf dem die Dienstbarkeit lastet und die ihm die jederzeitige und ungehinderte Zu- und Abfahrt aus und in seine Garage und auf und von seiner Hoffläche einräumt, vorenthalten. Das Parken der Kläger behindert die rechtmäßige Ausübung der zu Gunsten der herrschenden Grundstücke bestellten Dienstbarkeit. Der Auffassung des Landgerichts, den Klägern müsse es gestattet sein, für mehrere Stunden auf ihrer eigenen Hoffläche zu parken, ist nicht zu folgen.

a) Aus den obigen Ausführungen unter 2 b) und c) zur Auslegung der Grunddienstbarkeit folgt, dass der Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit sich auf die gesamte Fläche der belasteten Parzellen erstreckt und die Ausübung nicht nur auf einen realen Teil der Flurstücke beschränkt ist. Dem Eigentümer der herrschenden Parzellen … …/… und … …/… ist auf dem dienenden Grundstück der Kläger ein Wegerecht eingeräumt, das ihn nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Dienstbarkeit in die Lage versetzen soll, seine drei Eigentumsteile – Garage, Hof und Hintergebäude – jederzeit und ungehindert mit einem bis zu drei Meter breiten Fahrzeug zu erreichen. Ein ungehinderter Zuweg zu Garage, Hof und Hintergebäude ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse aber nicht gegeben, wenn die Kläger mit einem Fahrzeug auf ihrer Hoffläche parken. In diesem Fall wird – wie das Landgericht im Ortstermin festgestellt hat und zwischen den Parteien im Übrigen auch unstreitig ist – entweder die Garagenein-/ausfahrt blockiert oder die Hofein-/ausfahrt. Wenn dem Wortlaut der Grunddienstbarkeit Rechnung getragen werden soll, muss deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts an der Grundstücksgrenze zu den herrschenden Parzellen des Beklagten die belastete Hoffläche in voller Breite von knapp 6 m von Hindernissen wie parkenden Fahrzeugen freigehalten werden. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks hat die Wahl zu entscheiden, ob er mit seinem Fahrzeug in Garage oder den Hof bis zum Hintergebäude fahren will. Dieses durch die Grunddienstbarkeit gesicherte Recht wird beeinträchtigt, wenn die Kläger für sich ein Parkrecht auf der belasteten Hoffläche in Anspruch nehmen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist die Grunddienstbarkeit beim Abstellen eines Fahrzeugs der Kläger in deren Hof immer „behindert“. Diese Behinderung wollten der Dienstbarkeitsberechtigte und die Dienstbarkeitsverpflichtete im Jahr 1948 aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ausdrücklich ausschließen, indem sie die Formulierung „jederzeit und ungehindert“ in die notarielle Urkunde aufnehmen haben lassen.

b) Dem kann auch nicht, wie das Landgericht gemeint hat, entgegengehalten werden, dass bei einem solchen Verständnis die Hoffläche an der Grundstücksgrenze dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks auch hätte geschenkt und der Rechtsvorgängerin der Klägerin lediglich ein „Gehrecht“ hätte eingeräumt werden können. Die an der Bestellung der streitgegenständlichen Dienstbarkeit beteiligten Parteien wollten seinerzeit, das ist die nächstliegende Bedeutung des eingetragenen Wortlauts, dass das Nutzungsrecht an der Hoffläche für die gesamte Breite der belasteten Flurstücke gilt, denn der Eigentümer der Flurstücke … …/… und … …/… sollte die belasteten Flurstücke jederzeit und ungehindert benutzen dürfen, um mit einem bis zu 3 m breiten Fahrzeug zu den genannten drei Eigentumsteilen (Hof, Hintergebäude und Garage), die nebeneinander angeordnet sind, zu gelangen. Die Grunddienstbarkeit wurde ausweislich der notariellen Urkunde vom 16.7.1948 als Ausgleich dafür bestellt, dass die getauschten Flurstücke einen unterschiedlichen Wert hatten und zur Kompensation hat die Rechtsvorgängerin der Kläger, Frau M. H., in Kauf genommen, ihre beiden Flurstücke … und … …/… dauerhaft jederzeit für den ungehinderten Zuweg zu den Flurstücken … …/… und … …/… zur Verfügung zu stellen. Seit der Eintragung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit stand die streitgegenständliche Hoffläche zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstücks nie zum freien Parken zur Verfügung, denn auch bei Nutzung mit nur einem Fahrzeug kommt ein dauerhaftes Parken auf der rechten Seite der Hoffläche vor der Einfahrt in den Hofbereich des Beklagten nicht in Betracht, weil gewährleistet sein muss, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks auch dort „jederzeit und ungehindert“ auf sein Eigentum einfahren kann.

c) Auch aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien und der aus § 1020 BGB resultierenden Schonungspflicht des Beklagten lässt sich das Ergebnis des Landgerichts nicht herleiten. Zwar haben die Kläger als Eigentümer grundsätzlich gemäß § 903 BGB das Recht, mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren, aber dieses Recht ist durch die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit mit dinglicher Wirkung eingeschränkt. Trotz der Grunddienstbarkeit haben zwar auch die Kläger noch einen Rechtsanspruch auf Nutzung der streitgegenständlichen Hoffläche. Da die Zuwegung aber von ihrer Zweckbestimmung her aufgrund der bestellten Grunddienstbarkeit primär die Aufgabe hat, die hinteren Grundstücksflächen des herrschenden Grundstücks jederzeit und ungehindert erreichbar zu machen, nicht jedoch als Parkfläche zu dienen, hat bei der Abwägung der wechselseitigen Eigentümerinteressen das Zugangsinteresse des Beklagten zu seinen Grundstücksflächen Vorrang vor dem Nutzungsinteresse der Kläger zum Parken. Ein freies Parkrecht auf dem dienenden Flurstück … …/… und … (jetzt: …/…) bestand zu Gunsten der Kläger oder deren Rechtsvorgänger seit Eintragung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit nie. Die Auffassung des Landgerichts, dass es dem Beklagten aufgrund des Gebots der schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 BGB) zumutbar wäre, jedes Mal einen der Kläger oder einen Mitarbeiter des Optikergeschäfts zu rufen, um ein klägerseits im Hof parkendes Fahrzeug umzuparken, wenn der Beklagte oder seine Frau wegfahren oder in die Garage oder den Hof einfahren wollen, teilt der Senat nicht. Aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts „jederzeit und ungehindert“ muss der Beklagte Wartezeiten von – lebensnah – mindestens jeweils einigen Minuten zwischen Rufen und Beendigung des Umparkvorgangs nicht in Kauf nehmen. Der Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz mit Schriftsatz vom 28.8.2017 mitgeteilt, dass der Kläger zu 1 im Oktober 2017 in das Anwesen einziehen werde und sich dadurch die Parksituation noch verschärfen werde, weil der Kläger zu 1 dann Tag und Nacht im Hofbereich parken wolle. Dieses Vorbringen ist im Berufungsrechtszug nach Maßgabe von §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen, weil es unstreitig geblieben ist und der Kläger zu 1 sich im Rahmen der Erstberufung ausdrücklich selbst darauf beruft, seit September 2017 in der ersten Etage des Hausgrundstücks zu wohnen und er wie auch sein Sohn für das Optikergeschäft dringend und nicht nur vorübergehend auf die Nutzung der Hoffläche zum Parken angewiesen seien. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass einer der Kläger ständig im Bereich der Zufahrt zur Hoffläche des Beklagten parken möchte. Die damit verbundenen Beschwerlichkeiten muss der Beklagte, dem es zusteht, den Zuweg jederzeit und ungehindert zu benutzen, nicht – auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur schonenden Ausübung nach § 1020 BGB – hinnehmen.

d) Der Abwehranspruch § 1027 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB ist gegen den Eigentümer des dienenden Grundstücks gerichtet, sofern dieser als „Störer“ im Sinne des § 1004 BGB zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1991 – V ZR 196/90, bei Juris Rn. 15 ff.; Staudinger/Weber, BGB (2017), § 1027 Rn. 7). Hiervon ausgehend hat der Beklagte mit Recht beide Kläger als Miteigentümer der dienenden Parzellen sowohl als Handlungs- als auch Zustandsstörer in Anspruch genommen, denn beide Kläger nehmen zu Unrecht für sich in Anspruch, auf der mit der Grunddienstbarkeit belasteten Hoffläche ein Parkrecht zu haben.

e) Dass in der Vergangenheit durch die Kläger auf der streitgegenständlichen Zuwegung entweder vor der Garage des Beklagten oder vor der Hofeinfahrt geparkt wurde, ist durch Fotos belegt und im Übrigen auch unstreitig geblieben. Insoweit, insbesondere aber auch im Hinblick auf den expliziten Wunsch der Kläger, dort auch in Zukunft jedenfalls ein Fahrzeug abstellen zu dürfen und ihre Auffassung, dazu auch befugt zu sein, besteht Wiederholungsgefahr und die Gefahr, dass ohne ein entsprechendes Urteil eine diesbezügliche Beeinträchtigung der Rechte des Beklagten erfolgen würde.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat an Hand rechtlich geklärter Maßstäbe eine Beurteilung der streitbefangenen Umstände des Einzelfalls vorgenommen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!