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Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigung eines beurkundeten Schuldanerkenntnisses

LG Rostock – Az.: 10 T 227/19 – Beschluss vom 01.04.2020

1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Notars … vom 13.11.2019, betreffend die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde URNr. … wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen zu je 1/2.

Gründe

I.

Der Notar … beurkundete am 28.09.2015 ein Schuldanerkenntnis der Antragsgegnerin, in dem sie anerkannte, den Antragstellerinnen und Frau … als Gesamtgläubigern 299.000,– € nebst 10 % Zinsen p.a. seit dem 28.09.2015 zu schulden. In § 2 der Urkunde unterwarf sich die Antragsgegnerin wegen der Zahlungspflicht der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Der Notar wurde angewiesen, allen Gläubigern gemeinschaftlich und zu Händen von … eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (§ 2 Nr. 2 der Urkunde). Dies ist erfolgt.

Am 20.05.2019 beantragten die Antragstellerinnen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, da sich die Gesamtgläubigerin … weigere, die vollstreckbare Ausfertigung an die Antragstellerinnen herauszugeben.

Dies lehnte der Notar mit Beschluss vom 13.11.2019 nach Anhörung der Schuldnerin, die der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung widersprach, ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Hiergegen richten sich die Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerde vom 26.11.2019, eingegangen beim Notar am 07.12.2019. Der Notar hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 54 BeurkG), aber unbegründet. Zu Recht hat der Notar die beantragte Amtstätigkeit abgelehnt.

Dem Gläubiger ist eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, wenn er ein Recht auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und zusätzlich ein Interesse an einer nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung hat; dabei dürfen die Interessen des Schuldners nicht gefährdet werden. Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ist deshalb grundsätzlich erst nach Rückgabe der ersten Ausfertigung zu erteilen, denn zum Schutz des Schuldners sollen über ein und denselben Anspruch nicht mehrere Titel in Umlauf geraten (Winkler, BeurkG, 19. Aufl., § 52 Rn. 61). Ein solches Interesse des Gläubigers ist dementsprechend u.a. dann zu bejahen, wenn der Gläubiger, der Gerichtsvollzieher oder der Notar die erste Ausfertigung dem Schuldner ausgehändigt haben, obwohl der Gläubiger noch nicht vollständig befriedigt worden war (OLG Rostock, Beschluss vom 20.03.2001 – 1 W 137/97 -, m.w.N., zitiert nach juris) oder die erste Ausfertigung verlustig gegangen ist (vgl. Nachweise bei Winkler, a.a.O., § 52 Rn. 65). In diesem Fall droht dem Schuldner kein die weitere Ausfertigung hindernder Nachteil. Da er die erste vollstreckbare Ausfertigung in Händen hält, besteht nicht die Gefahr einer Doppelvollstreckung (OLG Rostock, a.a.O.).

Dies kann vorliegend nicht angenommen werden, da die weitere Gesamtgläubigerin im Besitz der ersten vollstreckbaren Ausfertigung ist (vgl. etwa zur Verweigerung eines Rechtsvorgängers zur Herausgabe Winkler, a.a.O., § 52 Rn. 67). In dieser Situation kann die Gefahr einer Doppelvollstreckung nicht beseitigt werden.

Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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