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Vormerkung für Bestellung Grunddienstbarkeit – Benennungsrechts

OLG München – Az.: 34 Wx 423/16 – Beschluss vom 07.12.2016

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau – Grundbuchamt – vom 25. Oktober 2016 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Dillingen a. d. Donau – Grundbuchamt – wird angewiesen, den Eintragungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 5. August 2016 nicht wegen ungenügender Bezeichnung des durch Vormerkung zu sichernden Anspruchs in der Bewilligung vom 25. Juli 2016 sowie nicht wegen Auseinanderfallens von Antrag und Bewilligung zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1, ein eingetragener Verein, bestellte zu notarieller Urkunde vom 25.7.2016 auf seinen Grundstücken zugunsten der Beteiligten zu 2, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten mit dem Recht zu Errichtung, Unterhaltung und Betrieb einer Stromkabeltrasse sowie einer Übergabestation einschließlich aller Nebeneinrichtungen (Ziff. 1). Die Ausübung der Dienstbarkeiten darf auch Dritten überlassen werden.

Gemäß Ziff. 2 („Vormerkung für künftige Dienstbarkeitsberechtigte (Rechtsnachfolger)“) ist außerdem der Dienstbarkeitsberechtigten das Recht eingeräumt, dem Grundstückseigentümer einen künftigen anderen Betreiber der Anlagen zu benennen. Weiter ist – wörtlich – bestimmt:

Der Grundeigentümer verpflichtet sich dem Nutzungsberechtigten gegenüber als Versprechensempfänger gem. § 335 BGB, beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wie Ziff. 1 Zug um Zug gegen Löschung der in Ziff. 1 begründeten Dienstbarkeit zu bestellen zugunsten beliebiger vom Nutzungsberechtigten benannter Dritter – auch zugunsten mehrerer aufeinanderfolgender Dritter -, und zwar für den Fall, dass solche Dritte in den geschlossenen Nutzungsvertrag eintreten und diese Dritte die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten aus diesem Nutzungsvertrag übernehmen.

Dieser Anspruch ist übertragbar. …

Das Benennungsrecht eines künftigen Dienstbarkeitsberechtigten soll durch Vormerkung gem. § 883 BGB zugunsten des Benennungsberechtigten im Grundbuch abgesichert werden.

Unter Ziff. 3 bewilligte und beantragte der Beteiligte zu 1 die Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten gemäß Ziff. 1 sowie die Eintragung einer

Vormerkung gemäß Ziff. 2 zugunsten von … (Beteiligte zu 2) auf Benennung eines Dienstbarkeitsberechtigten. …

Auf Bedenken des Grundbuchamts erläuterte der Notar seinen gestellten Eintragungsantrag mit Schreiben vom 23.9.2016. Der Anspruch des Versprechensempfängers gegenüber dem Grundstückseigentümer, gerichtet auf die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, könne durch Vormerkung gesichert werden. Art und Gegenstand der Rechtsänderung, die der Gläubiger als Versprechensempfänger vom Grundstückseigentümer als Schuldner verlangen könne, würden sich aus der Verweisung „in“ (gemeint: auf) Ziff. 2 der Bestellungsurkunde ergeben. Als Formulierungshilfe für den Eintragungsvermerk schlug der Notar vor:

Vormerkung für … (die Beteiligte zu 2) zur Sicherung des übertragbaren Anspruches auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten noch zu benennender Dritter.

Durch Vormerkung zu sichern sei jedenfalls nicht „die Dienstbarkeit, sondern der Anspruch des Versprechensempfängers, einen Dienstbarkeitsberechtigten benennen zu können, für den eine Dienstbarkeit einzutragen ist“.

Mit Beschluss vom 25.10.2016 hat das Grundbuchamt den auf die Eintragung der Vormerkung gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Vormerkung könne wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht zur Sicherung des Anspruchs auf Benennung eines – noch unbekannten – Dienstbarkeitsberechtigten, sondern nur zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 2 auf Eintragung eines (weiteren) Kabeltrassen- und Übergabestationsrechts eingetragen werden. Die rechtlich mögliche Eintragung solle aber nach dem ausdrücklichen Antrag nicht so erfolgen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Notar mit der Beschwerde. Die Vormerkung sei mit dem bewilligten Inhalt eintragungsfähig; ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liege nicht vor. Zwar sei der Anspruch des Versprechensempfängers auf Leistung an einen noch zu bestimmenden Dritten gerichtet; als Anspruch auf Einräumung des Grundstücksrechts an einen Dritten sei er aber nach ständiger Rechtsprechung vormerkungsfähig. Das in der Bewilligung hervorgehobene Benennungsrecht des Versprechensempfängers stehe der Eintragungsfähigkeit der Vormerkung für den durch Verweis auf Ziff. 2 der Urkunde gekennzeichneten Anspruch nicht entgegen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die gegen die (teilweise) Zurückweisung des Eintragungsantrags nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässig für die Urkundsbeteiligten (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 15 Rn. 20) eingelegte Beschwerde (§ 15 Abs. 2, § 73 GBO) hat in der Sache Erfolg. Die Bewilligung und der mit ihr übereinstimmende Eintragungsantrag erweisen sich als auslegungsfähig. Die sprachliche Fassung des Eintragungsvermerks selbst obliegt dem Grundbuchamt.

1. Eine Vormerkung kann gemäß § 883 Abs. 1 BGB (nur) zur Sicherung eines Anspruchs eingetragen werden, der auf die Einräumung eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.

a) Das in der Bewilligung ausdrücklich bezeichnete Benennungsrecht der Beteiligten zu 2 als solches ist nach dieser gesetzlichen Vorgabe – wie das Grundbuchamt zutreffend erkannt hat – nicht vormerkungsfähig. Vormerkungsfähig und auch hinreichend bestimmt ist aber der gegen den Beteiligten zu 1 gerichtete schuldrechtliche Anspruch der Beteiligten zu 2 als Versprechensempfängerin (§ 335 BGB), gerichtet auf die zugunsten Dritter vorzunehmende Einräumung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§ 1090 Abs. 1 BGB) an den Grundstücken des Beteiligten zu 1 mit dem je in Ziff. 1 beschriebenen Inhalt.

Der Grundstückseigentümer kann sich schuldrechtlich gegenüber seinem Vertragspartner in der Form eines (echten oder unechten) Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328, 335 BGB) verpflichten, dem vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten – auch mehreren nacheinander – eine jeweils inhaltsgleiche beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB zu bestellen (Senat vom 6.4.2016, 34 Wx 399/15 = RNotZ 2016, 388 m. w. N.; vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 = MittBayNot 2012, 466). Dies ist laut Ziff. 2 der Urkunde erfolgt. Der aus der Vereinbarung zugunsten Dritter fließende Anspruch berechtigt die Beteiligte zu 2, von dem Beteiligten zu 1 die Bestellung von Dienstbarkeiten am Grundbesitz mit den je in Ziff. 1 definierten Nutzungsberechtigungen zugunsten des unter Ausübung des Bestimmungsrechts benannten Dritten zu verlangen.

Der obligatorische Bestellungsanspruch des Versprechensempfängers (§ 335 BGB) kann durch Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB) gesichert werden (BGHZ 28, 99/103; BGH NJW 1983, 1543/1544; 2009, 356/357). Dass Person und Zahl der begünstigten Dritten nicht bekannt sind, berührt das grundbuchrechtliche Bestimmtheitserfordernis nicht (BGHZ 28, 99/104). Selbst dann, wenn der Anspruch – wie hier – ein wiederholtes Forderungsrecht begründet, reicht eine (einzige) Vormerkung aus (Senat vom 6.4.2016). Als schuldrechtlicher Daueranspruch erlischt er nicht bereits mit der erstmaligen Benennung eines Dritten. Er bleibt vielmehr erfüllbar, solange nach den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen die weitere Benennung eines Drittbegünstigten möglich ist.

b) Die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung erlaubt – wie das Grundbuchamt ebenfalls zutreffend erkannt hat – die Eintragung je einer Vormerkung für die Beteiligte zu 2 an den Grundstücken des Beteiligten zu 1 zur Sicherung ihres jeweiligen Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs.

Die Eintragungsbewilligung erweist sich als auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Die – für sich genommen – eindeutige Beschreibung der zu sichernden Forderung als „Benennungsrecht“ steht einer Auslegung hier nicht entgegen, weil die gleichzeitige Bezugnahme auf Ziff. 2 der Urkunde der gewählten Forderungsbezeichnung die Eindeutigkeit nimmt (vgl. Demharter § 19 Rn. 28).

Für die Auslegung gilt § 133 BGB entsprechend. Die Grenzen der Auslegung ergeben sich aus dem das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und dem grundsätzlichen Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen. Danach ist auf den Wortlaut und Sinn der Bewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (st. Rechtspr.; vgl. BGHZ 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28).

Die Auslegung führt hier wegen der Bezugnahme auf Ziff. 2 zu dem zweifelsfreien Ergebnis (vgl. BGH Rpfleger 1995, 343), dass die Vormerkung den dort unter ausdrücklicher Nennung von § 335 BGB begründeten Anspruch der Beteiligten zu 2 als Versprechensempfängerin sichern soll; dieser Anspruch ist darauf gerichtet, von dem Beteiligten zu 1 als Grundstückseigentümer die Bestellung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten konkreten Inhalts zugunsten künftig zu benennender Dritter zu verlangen. Zwar wird auch in Ziff. 2 im Anschluss an die schuldrechtliche Anspruchsbegründung ausgeführt, dass das Benennungsrecht eines künftigen Dienstbarkeitsberechtigten durch Vormerkung gemäß § 883 BGB zugunsten des Benennungsberechtigten im Grundbuch abgesichert werden solle. Obwohl die Formulierung von einem Notar stammt, ist die Bestimmung wegen ihres inhaltlichen Bezugs zum bestellten Recht und ihrer räumlichen Anordnung unter einem Gliederungspunkt der Urkunde zweifellos so aufzufassen, dass weder das einer Vormerkung nicht zugängliche „Benennungsrecht“ noch das Benennungsrecht eines künftigen – unbestimmten – Dienstbarkeitsberechtigten, sondern der zuvor begründete Dienstbarkeitsbestellungsanspruch der Beteiligten zu 2 als Versprechensempfängerin abgesichert werden soll. Das entgegen dem missverständlichen Wortlaut tatsächlich Gewollte ergibt sich klar aus dem wirtschaftlichen Zweck, eine Absicherung durch die Eintragung einer Vormerkung zu erlangen; denn durch Vormerkung kann nur der Anspruch auf Einräumung eines Rechts am Grundstück (§ 883 Abs. 1 BGB) und damit der hier zugunsten Dritter begründete Anspruch der Beteiligten zu 2 auf Bestellung von Dienstbarkeiten (§ 1090 Abs. 1 BGB) gesichert werden. Der anderslautende Wortlaut beruht ersichtlich auf sprachlichen Mängeln, die den Sinn des nach § 133 BGB maßgeblichen Gewollten allerdings nicht vollständig verdunkeln.

c) Der Inhalt des über den Notar gestellten Eintragungsantrags deckt die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung ab.

Ein Widerspruch zwischen Eintragungsantrag und Bewilligung besteht nicht (vgl. Demharter § 13 Rn. 19). Der Urkundsnotar hat vielmehr den gemäß Ziff. 3 in Übereinstimmung mit der Bewilligung formulierten Antrag der Beteiligten unter Bezugnahme auf § 15 GBO zum Vollzug vorgelegt.

Eine inhaltliche Änderung des gestellten Antrags liegt nicht darin, dass im Zuge des Meinungsaustauschs über die zutreffende Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs geäußert wurde, nicht „die Dienstbarkeit“, sondern der Benennungsanspruch des Versprechensempfängers sei einzutragen. Bereits der Fassungsvorschlag stellt wieder auf den Anspruch auf „Eintragung“ (richtig: Einräumung oder Bestellung) einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ab.

Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 2 aus § 335 BGB auf Einräumung eines Kabeltrassenrechts und eines Übergabestationsrechts zugunsten Dritter im jeweiligen Grundbuch weicht daher nicht unzulässig (vgl. Demharter § 13 Rn. 4) vom Antrag ab.

d) Die sprachliche Fassung des Eintragungsvermerks selbst obliegt dem Grundbuchamt in eigener Verantwortung; an die Auffassung und den Vorschlag des Notars ist es dabei nicht gebunden (Demharter § 44 Rn. 13 sowie § 13 Rn. 4).

Der Eintragungsvermerk muss die Beteiligte zu 2 als Gläubigerin des vormerkungsgesicherten Rechts angeben sowie den Gegenstand des gesicherten Anspruchs als Dienstbarkeitsbestellungsanspruch unter schlagwortartiger Beschreibung des Inhalts der auf Anforderung zu bestellenden Dienstbarkeit bezeichnen (vgl. BGH Rpfleger 2008, 187; Demharter § 44 Rn. 17 f. mit Rn. 21; Hügel/Kral GBO 3. Aufl. § 44 Rn. 68). Der Schuldner des gesicherten Anspruchs muss in dem Eintragungsvermerk nicht benannt werden (BGH FGPrax 2014, 145 Rn. 20).

Zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs kann auf die Bewilligung Bezug genommen werden (§ 885 Abs. 2 BGB). Dass der Inhalt des Anspruchs darauf gerichtet ist, gemäß § 335 BGB die Dienstbarkeitsbestellung zugunsten eines Dritten zu fordern, kann sich aus der zulässigen Bezugnahme ergeben. Auch eines ausdrücklichen Vermerks über die vereinbarte Übertragbarkeit bedarf es nicht. Erweist sich der der Beteiligten zu 2 zugunsten Dritter eingeräumte schuldrechtliche Anspruch nach seinem Inhalt gemäß § 399 Alt. 1 BGB als übertragbar (vgl. BGHZ 28, 99/102 f.; Senat vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 = FGPrax 2012, 193; OLG Nürnberg Rpfleger 2016, 472; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1092 Rn. 5 mit Palandt/Grüneberg § 399 Rn. 4; Staudinger/Jagmann BGB § 335 [2015] Rn. 7), so kommt dies im Eintragungsvermerk über eine Bezugnahme auf die Bewilligung zum Ausdruck. Da die aufschiebende Bedingung („für den Fall, dass solche Dritte in den geschlossenen Nutzungsvertrag eintreten und diese Dritte die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten aus diesem Nutzungsvertrag übernehmen“) das Forderungsrecht der Beteiligten zu 2 und damit deren schuldrechtlichen Anspruch, nicht aber die Vormerkung betrifft, reicht auch insoweit eine Anspruchsbezeichnung gemäß § 885 Abs. 2 BGB aus (Demharter § 44 Rn. 21).

Danach kann für die Beteiligte zu 2 an den bezeichneten Grundbuchstellen jeweils eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB (Errichtung, Unterhaltung und Betrieb einer Stromkabeltrasse bzw. einer Übergabestation) zugunsten Dritter unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 25.7.2016 eingetragen werden. Eine Anweisung an das Grundbuchamt, die Eintragung vorzunehmen, spricht der Senat wegen des vereinbarten Gleichrangs mit den bereits zugunsten der Beteiligten zu 2 gemäß Bewilligung eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten nicht aus, da Zwischeneintragungen nicht ausgeschlossen werden können. Das Grundbuchamt wird vielmehr angewiesen, den Antrag weder wegen ungenügender Bezeichnung des durch Vormerkung zu sichernden Anspruchs in der Bewilligung noch wegen Auseinanderfallens von Antrag und Bewilligung zurückzuweisen.

III.

Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung sind nach § 25 Abs. 1 GNotKG nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

 

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