In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um die Festsetzung des Geschäftswertes für die Löschung eines Hofvermerks. Ursprünglich hatte das Amtsgericht den Wert auf 14.000 Euro festgesetzt, basierend auf dem Verkehrswert der Besitzung. Nach einer Beschwerde und einer teilweisen Abhilfe wurde dieser Wert zuerst auf 182.170,40 Euro und schließlich vom OLG Hamm auf 81.285,20 Euro korrigiert. Die Entscheidung zeigt, wie komplex die Bewertung in rechtlichen Angelegenheiten sein kann und wie unterschiedlich die Einschätzungen von Gerichten ausfallen können.
Übersicht
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Ein Eigentümer beantragte die Löschung eines Hofvermerks für seinen Grundbesitz.
- Das Amtsgericht legte den Geschäftswert anfänglich auf 14.000 Euro fest.
- Nach einer Beschwerde wurde der Wert vorläufig auf 182.170,40 Euro erhöht.
- Der OLG Hamm reduzierte den Geschäftswert schließlich auf 81.285,20 Euro.
- Die Festsetzung des Geschäftswertes basiert auf dem Verkehrswert der Besitzung.
- Die Entscheidung erfolgte ohne Erhebung von Gerichtsgebühren und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
- Die Bewertung erfolgte nach billigem Ermessen gemäß den relevanten gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Entscheidung zeigt die rechtliche Komplexität bei der Bewertung von Geschäftswerten.
Hofvermerk Löschung – Juristische Herausforderung
Wenn ein Landwirt sein Erbrecht als Hof erhalten bleiben lassen möchte, muss er den Hofvermerk im Grundbuch eintragen lassen. Dies fällt in die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts und die dortigen gefassten Beschlüsse müssen bei Störungen im Kontext des Hofvermerks in das Grundbuch eingetragen werden. Hierbei fallen Gebühren an, die sich nach einem festgestellten Geschäftswert richten. Die Ermittlung dieses Geschäftswertes kann rechtlich komplex sein und variiert in den Entscheidungen verschiedener Gerichte. Ein gutes Verständnis dieser Rechtslage ist daher wichtig, vor allem für Landwirte.
Diese Faktoren können entscheidend sein, um die anfallenden Kosten für die ausgesprochene Löschung eines Hofvermerks zu bestimmen:
- Verfahrensart
- der Grundbesitzinhaber
- der Betrag, um den der Grundwert des Grundstücks erhöht wird (Gebühr)
- die Inanspruchnahme von Sachverständigen
Die Entscheidung über die Höhe des Geschäftswerts kann sich letztendlich als Grundstein erweisen, wenn es darum geht, ob das ausgesprochene Löschungsverfahren sich für den Landwirt noch lohnt oder nicht.
Neujustierung des Geschäftswertes für die Löschung eines Hofvermerks: Ein Urteil des OLG Hamm
Ein Grundstückseigentümer strebte die Löschung eines Hofvermerks für seine Besitzung an, eingetragen im Grundbuch von C, Amtsgericht Steinfurt.

Der Hofvermerk, der gemäß der Höfeordnung eingetragen war, wurde auf Antrag des Eigentümers am 27. September 2021 gelöscht. Das Amtsgericht Steinfurt, agierend als Landwirtschaftsgericht, setzte daraufhin den Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren auf 14.000,00 EUR fest. Diese Entscheidung basierte auf den vom Antragsteller angegebenen Verkehrswert seiner Besitzung, woraus der Geschäftswert mit 20 % des ermittelten Verkehrswertes von 70.000,00 EUR angesetzt wurde.
Eskalation durch Beschwerde
Der Bezirksrevisor beim Landgericht Münster legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Er argumentierte, dass der Gesamtwert des Hofes zu niedrig angesetzt sei und der Verkehrswert der landwirtschaftlichen Besitzung tatsächlich bei 1.025.250,00 EUR liege. Folglich forderte er einen Geschäftswert von 185.400,00 EUR. Das Amtsgericht Steinfurt revidierte daraufhin teilweise seinen ursprünglichen Beschluss und erhöhte den Geschäftswert auf 182.170,40 EUR, was 20 % des neu festgesetzten Verkehrswertes von 910.852,00 EUR entsprach.
Rechtliche Grundlagen und Entscheidungsfindung
Die Zuständigkeit des Senats für Landwirtschaftssachen am OLG Hamm basierte auf den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die die Bearbeitung der Beschwerde ohne ehrenamtliche Richter vorsehen. In seiner Entscheidung wies das Gericht die weitergehende Beschwerde zurück und korrigierte den Geschäftswert von Amts wegen auf 81.285,20 EUR. Diese Entscheidung gründete auf der Anwendung von § 79 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG, die eine Anpassung des Geschäftswertes nach billigem Ermessen zulässt, insbesondere wenn sich der Wert des zugrundeliegenden Wirtschaftsgutes ändert.
Die Schlüsselaspekte der Urteilsbegründung
Die Festlegung des Geschäftswertes erfolgte unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der landwirtschaftlichen Besitzung, der nach Abzug der lastenden Verbindlichkeiten bei 812.852,00 EUR lag. Das Gericht sah es als gerechtfertigt an, den Geschäftswert auf 10 % dieses Verkehrswertes zu reduzieren, angesichts der Unkompliziertheit und des geringen Aufwands für das Landwirtschaftsgericht bei der Löschung des Hofvermerks. Diese Entscheidung spiegelt die kontroverse Diskussion wider, ob für die Bestimmung des Geschäftswertes der Verkehrswert oder der Einheitswert des Hofes heranzuziehen sei.
Abschließend bestätigte das OLG Hamm, dass die Entscheidung zur Geschäftswertfestsetzung gerichtsgebührenfrei erfolgt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Die Ablehnung einer weiteren Beschwerde unterstrich, dass nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes unzulässig ist.
Insgesamt bietet das Urteil des OLG Hamm einen tiefen Einblick in die rechtlichen Feinheiten, die bei der Festsetzung von Geschäftswerten für die Löschung von Hofvermerken berücksichtigt werden müssen. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Bewertung und die Anwendung des billigen Ermessens unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände jedes einzelnen Falles.
✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
Was ist ein Hofvermerk?
Ein Hofvermerk ist eine Eintragung im Grundbuch, die einen landwirtschaftlichen Betrieb als Hof im Sinne der Höfeordnung kennzeichnet. Die Höfeordnung ist ein spezielles Erbrecht, das in bestimmten deutschen Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg) gilt und darauf abzielt, die Wirtschaftsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe durch Vermeidung ihrer Zerstückelung bei Erbfällen zu erhalten. Ein Hof im Sinne dieser Ordnung ist eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die bestimmte Kriterien erfüllt, wie etwa einen Mindestwirtschaftswert und die Eignung zur Bewirtschaftung.
Die Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch begründet die Vermutung, dass es sich um einen Hof nach der Höfeordnung handelt. Dies hat zur Folge, dass der Hof im Erbfall nicht nach dem allgemeinen Erbrecht, sondern nach den speziellen Regeln der Höfeordnung vererbt wird, wobei in der Regel nur ein Erbe (der Hoferbe) den gesamten Hof erbt, um dessen Fortbestand als landwirtschaftlicher Betrieb zu sichern. Die übrigen Erben erhalten in der Regel einen finanziellen Ausgleich, um die wirtschaftliche Belastung des Hofes durch Erbansprüche zu minimieren.
Hofinhaber haben jedoch die Möglichkeit, durch eine sogenannte negative Hoferklärung beim Grundbuchamt den Hofvermerk löschen zu lassen. Dies führt dazu, dass die Höfeordnung für ihren Hof keine Anwendung mehr findet und der Hof nach dem allgemeinen Erbrecht vererbt wird. Eine solche Entscheidung kann verschiedene Gründe haben, beispielsweise den Wunsch nach einer anderen Erbregelung oder die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung des Hofes.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Hofeigenschaft und damit die Anwendbarkeit der Höfeordnung auch aus tatsächlichen Gründen entfallen kann, ohne dass der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die landwirtschaftliche Besitzung nicht mehr vorhanden ist oder die Bewirtschaftung dauerhaft und endgültig aufgegeben wurde.
Wie wird der Geschäftswert für die Löschung eines Hofvermerks ermittelt?
Die Ermittlung des Geschäftswertes für die Löschung eines Hofvermerks im Grundbuch richtet sich nach den Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Der Geschäftswert ist maßgeblich für die Berechnung der anfallenden Gebühren und Kosten im Rahmen des Löschungsverfahrens. Die Bestimmung des Geschäftswertes kann in der Praxis jedoch herausfordernd sein, insbesondere wenn der Verkehrswert des Hofes unbekannt ist.
Um einen unangemessenen Ermittlungsaufwand zu vermeiden, erlaubt § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GNotKG eine vereinfachte Bestimmung des Geschäftswertes. In der Praxis wird der Geschäftswert häufig nach dem vierfachen Einheitswert des Hofes festgesetzt. Dieser Ansatz wurde beispielsweise vom Oberlandesgericht in einem Fall angewandt, in dem der Geschäftswert des Hofes nach dem vierfachen Einheitswert auf 150.000 € festgelegt wurde.
Es gibt jedoch auch andere Ansätze zur Bestimmung des Geschäftswertes. So wurde in einem Diskussionsbeitrag vorgeschlagen, etwa 20 % des Verkehrswertes als Geschäftswert anzusetzen, wenn dieser bekannt ist. Dieser Ansatz berücksichtigt die Schwierigkeit, den Verkehrswert exakt zu ermitteln, und bietet eine pragmatische Lösung zur Bestimmung des Geschäftswertes.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Geschäftswert für das Löschungsverfahren eines Hofvermerks nach dem GNotKG bestimmt wird und verschiedene Methoden zur Vereinfachung der Ermittlung angewendet werden können, darunter die Festsetzung nach dem vierfachen Einheitswert oder ein prozentualer Anteil des Verkehrswertes. Die Wahl der Methode hängt von den Umständen des Einzelfalls sowie von der Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der erforderlichen Wertangaben ab.
Inwiefern beeinflusst die Höfeordnung die Löschung eines Hofvermerks?
Die Höfeordnung beeinflusst die Löschung eines Hofvermerks insofern, als dass sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vererbung und Übertragung von Höfen regelt. Die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ist ein rechtlicher Akt, der dazu führt, dass die Höfeordnung für den betreffenden Hof keine Anwendung mehr findet. Dies hat insbesondere erbrechtliche Konsequenzen.
Wenn ein Hofvermerk gelöscht wird, bedeutet das nicht automatisch, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb aufgegeben wird. Die Löschung hat primär erbrechtliche Bedeutung und beeinflusst nicht die Fortführung des Betriebes. Die Höfeordnung sieht vor, dass in der Regel nur ein Erbe (der Hoferbe) den gesamten Hof erbt, um die Zersplitterung des Betriebes zu verhindern und dessen Wirtschaftsfähigkeit zu erhalten. Durch die Löschung des Hofvermerks wird diese Beschränkung aufgehoben, und der Hof kann nach allgemeinem Erbrecht vererbt werden, was bedeutet, dass auch mehrere Erben in Frage kommen können.
Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.07.2013 (AZ 15 K 260/11) stellt klar, dass die Löschung des Hofvermerks nicht automatisch die Auflösung der stillen Reserven zur Folge hat und nicht als Willen zur Betriebsaufgabe interpretiert werden kann. Dies ist relevant für die steuerliche Behandlung des Hofes, da eine Betriebsaufgabe steuerliche Konsequenzen wie die Realisierung von stillen Reserven nach sich ziehen könnte.
Zusammengefasst ermöglicht die Löschung des Hofvermerks eine flexiblere Nachfolgeplanung und kann dazu beitragen, steuerliche Nachteile zu vermeiden, die sich aus den speziellen Regelungen der Höfeordnung ergeben könnten. Allerdings sollte eine solche Entscheidung wohlüberlegt sein, da sie weitreichende erbrechtliche und möglicherweise auch steuerliche Konsequenzen hat.
§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil
- § 36 Abs. 1 GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare)
Erläuterung: Regelt die Bestimmung des Geschäftswerts nach billigem Ermessen, wenn keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorhanden ist. Im Urteil relevant für die Ermittlung des Geschäftswerts der Löschung eines Hofvermerks. - § 46 GNotKG
Erläuterung: Definiert, dass grundsätzlich der Verkehrswert des Gegenstandes den Wert für die Kostenberechnung bildet. Dieser Paragraph ist maßgeblich für die Festsetzung des Geschäftswertes im vorliegenden Fall. - § 48 GNotKG
Erläuterung: Betrifft Ausnahmen von der Regelung des § 46 GNotKG, insbesondere die Möglichkeit, den Einheitswert anstatt des Verkehrswertes für die Kostenberechnung heranzuziehen. Das Urteil erklärt, warum diese Ausnahme im gegebenen Kontext nicht anwendbar ist. - § 79 GNotKG
Erläuterung: Erlaubt die Korrektur des Geschäftswertes auch nach Ablauf der Ausschlussfrist, was im Urteil zur Anwendung kam, um den Geschäftswert der Löschung des Hofvermerks neu festzusetzen. - § 1 Abs. 1 HöfeVfO, 9 LwVG, 83 Abs. 1 GNotKG
Erläuterung: Legen die Zulässigkeit der Beschwerde im Verfahren fest. Im Urteil für die Bewertung der Beschwerde gegen die ursprüngliche Festsetzung des Geschäftswertes relevant. - § 2 Abs. 2 LwVG, 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 6 Satz 3 GNotKG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG
Erläuterung: Bestimmen die Zuständigkeit des Senats für Landwirtschaftssachen und die Entscheidungsfindung ohne ehrenamtliche Richter im Beschwerdeverfahren, wie im Urteil angewandt.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-10 W 127/22 – Beschluss vom 23.02.2023
Der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Steinfurt vom 23.12.2021 in Gestalt des Teil-Abhilfe-Beschlusses vom 02.09.2022 wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Münster – von Amts wegen abgeändert:
Der Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren wird auf 81.285,20 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundbesitzes A-Straße 123, in B, eingetragen im Grundbuch von C (Amtsgericht Steinfurt), G01. Für diese Besitzung war ein Hofvermerk im Sinne der Höfeordnung eingetragen. Dieser ist auf Antrag des Antragstellers vom 27.09.2021 gelöscht worden.
Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Steinfurt hat sodann mit Beschluss vom 23.12.2021 den Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren auf 14.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es die Angaben des Antragstellers zum Verkehrswert seiner Besitzung zugrunde gelegt und von dem auf diese Weise mit 70.000,00 EUR ermittelten Verkehrswert 20 % für den Geschäftswert angesetzt (Bl. 30 GA I).
Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Münster mit Schriftsatz vom 01.04.2022 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zwar 20 % des Verkehrswertes des Hofes für ein Verfahren zur Löschung eines Hofvermerks anzusetzen seien. Allerdings sei der Gesamtwert des Hofes hier zu niedrig bemessen worden. Der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Besitzes sei mit insgesamt 1.025.250,00 EUR zu bewerten. Gemäß §§ 36 Abs.1, 46 GNotKG sei deshalb hier ein Geschäftswert von 185.400,00 EUR anzusetzen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen (Bl. 34/35 GA I).
Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Steinfurt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.09.2022 teilweise abgeholfen und den Geschäftswert in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 182.170,40 EUR festgesetzt. Dabei hat es den zugrunde zu legenden Verkehrswert des landwirtschaftlichen Besitzes mit einem Wert von 910.852,00 EUR angesetzt, so dass 20 % hiervon den nun angesetzten Geschäftswert ergeben. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Senat vorgelegt (Bl. 36 GA I).
II.
Für das Beschwerdeverfahren ist der Senat für Landwirtschaftssachen in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, jedoch ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, zuständig. Dies folgt aus §§ 2 Abs. 2 LwVG, 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 6 Satz 3 GNotKG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG.
Die angefochtene Entscheidung ist erstinstanzlich durch den Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts ohne die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter getroffen worden. Dies beruht auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG. Im Sinne dieser Norm stellt die Festsetzung des Geschäftswertes außerhalb einer Hauptsacheentscheidung eine Angelegenheit von geringer Bedeutung dar.
Der Senat entscheidet im Beschwerdeverfahren mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter, weil auch der in erster Instanz entscheidende Berufsrichter nicht als Einzelrichter, sondern vielmehr in seiner Funktion als Vorsitzender des Landwirtschaftsgerichts tätig geworden ist (vgl. dazu OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022 – 10 W 8/21 – juris m.w.Nw.).
III.
Die nach §§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, 9 LwVG, 83 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Münster hat keinen weiteren Erfolg, weil der Geschäftswert nicht über den bereits durch den Teil-Abhilfe-Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts angesetzten Betrag von 182.170,40 EUR anzuheben ist. Vielmehr war der für die Löschung des Hofvermerks gemäß § 79 GNotKG anzusetzende Geschäftswert gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG von Amts wegen auf 81.285,20 EUR zu reduzieren (zur Änderungsbefugnis nach Ablauf der Ausschlussfrist gem. § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG: OLG Naumburg, Beschluss vom 23.10.2018 – 12 Wx 40/17 – BeckRS 2018, 42456 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27.08.2013 – 7 KSt 1.13 (7 C 17.11) – BeckRS 2013, 55786). Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:
1.
Gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG war der Geschäftswert nach billigen Ermessen zu bestimmen.
Diese Norm ist hier einschlägig, weil der vorliegende Fall eine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft, in der die maßgebliche Frage, auf welche Weise der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung des Hofvermerks zu bemessen ist, anderweitig keine ausdrückliche Regelung im Gesetz findet.
a)
Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 HöfeO kann der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die Erklärung abgeben, dass diese kein Hof mehr sein soll. Das Landwirtschaftsgericht stellt sodann unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO ein entsprechendes Ersuchen auf Löschung des Hofvermerks an das Grundbuchamt.
b)
Vermögensrechtlich im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG sind nach der Rechtsprechung neben auf Geld oder Geldeswert gerichtete Ansprüchen auch solche, die auf vermögensrechtlichen Beziehungen beruhen, mögen auch für ihre Geltendmachung andere Beweggründe als die Wahrnehmung eigener Vermögensinteressen im Vordergrund stehen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 – II ZR 123/81 – NJW 1982, 1525), ferner Ansprüche, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1983 – VI ZR 94/82 – NJW 1984, 1104). Hierunter fällt auch das Ersuchen um die Löschung eines Hofvermerks. Ein solches wird in der Regel von dem Anliegen der Antragstellerin oder des Antragstellers (mit-)geprägt, die rechtlichen, tatsächlichen sowie wirtschaftlichen Beziehungen und Umstände einer landwirtschaftlichen Besitzung aus den Konsequenzen des Anwendungsbereichs der Höfeordnung herauszulösen. Demgegenüber wäre nur dann, wenn vermögensrechtliche Gesichtspunkte völlig ausscheiden, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die ausschließlich ideeller oder personenrechtlicher Natur ist, von einer nichtvermögensrechtlichen Sache auszugehen gewesen (BeckOK KostR/Soutier, 39. Ed. 1.10.2022, GNotKG § 36 Rn. 1).
c)
Der Geschäftswert für das Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung des Hofvermerks findet keine anderweitige Regelung in den Vorschriften des GNotKG. Er ist insbesondere weder unmittelbar noch analog nach § 48 GNotKG zu bestimmen, sondern ausschließlich nach § 36 Abs. 1 GNotKG (OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016 – 10 W 23/16 – juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 – 15 W 169/16 – juris).
Einer analogen Anwendung des § 48 Abs. 1 GNotKG steht insbesondere entgegen, dass dieser Norm keine vergleichbare Interessenlage zugrunde liegt, die mit dem vorliegenden Sachverhalt in Einklang zu bringen wäre. Die Voraussetzungen des Kostenprivilegs gemäß § 48 Abs. 1 GNotKG, wonach für die Bemessung des Geschäftswertes von dem Einheitswert des Hofes ausgegangen werden kann, begründen einen Ausnahmetatbestand und sind als solche eng auszulegen. Die Norm stellt hingegen keine generelle kostenrechtliche Privilegierung für von Landwirten vorgenommene Geschäfte dar. Vielmehr soll § 48 GNotKG dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dienen und begünstigt daher kostenrechtlich die Übergabe oder Zuwendung derartiger Einheiten. So stellt auch die Begründung des Gesetzgebers zu § 48 GNotKG klar, dass eine gebührenrechtliche Privilegierung eines Geschäfts nur dann in Betracht kommt, wenn dieses der Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle dient, also gerade ein Hof im Sinne der Höfeordnung bestehen bleibt (BT-Drucksache 17/11471, Seite 169/170 – siehe auch die Darstellung bei Seutemann, RdL 2023, 27). Diese konkrete kostenrechtliche Intention entspricht dem generellen Sinn und Zweck der Höfeordnung: Ihr Ziel ist die Erhaltung lebens- und leistungsfähiger bäuerlicher Familienbetriebe in der Hand eines Betriebsinhabers. Sie will die Zersplitterung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbwege, zum Beispiel durch Erbteilung oder Erbauseinandersetzung, verhindern. Der Hof soll geschlossen auf einen einzelnen Erben übergehen (von Jeinsen in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, Höfeordnung, 11. Auflage, Einleitung Rn. 3, 4; Gerlach-Worch, ErbR 2022, 970 ff.).
Genau die gegenteilige Fallkonstellation ist jedoch vorliegend einschlägig. Das durchgeführte Verfahren betrifft gerade nicht die Erhaltung des Hofes, sondern das Entfallen der Hofeigenschaft und die Löschung des Hofvermerks. Dieser Ablauf ist nach der Intention des Gesetzgebers jedoch gerade nicht begünstigt und genießt daher auch nicht das Kostenprivileg zu Gunsten der Landwirtschaft.
2.
Danach hat das Gericht den Geschäftswert hier gemäß § 36 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
a)
Tatsächliche Anhaltspunkte für die Ermessensbildung sind der Wert des durch das Amtsgeschäft betroffenen Wirtschaftsgutes und das Ausmaß, in welchem dieses durch das Amtsgeschäft betroffen wird (Bezugswert). In der Praxis wird der Wert nach § 36 Abs. 1 GNotKG dadurch gebildet, dass von dem Bezugswert prozentuale Ab- oder Zuschläge vorgenommen werden. Als Ergebnis ist der Kostenberechnung dann ein Wert in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Bezugswertes zugrunde zu legen, dessen Maß sich nach der Einwirkung des Geschäfts auf das Wirtschaftsgut richtet (Korintenberg-Bormann, 22. Auflage 2022, GNotKG § 36 Rn. 14).
b)
Gemäß § 46 Abs. 1 GNotKG bildet der Verkehrswert grundsätzlich den Ausgangspunkt für den Kostenansatz. Hierbei bleibt es auch unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 3 Nr. 3 GNotKG. Diese Norm bietet keinen Ansatz dafür, um bei der Festlegung des Kostenansatzes den Verkehrswert als ausschlaggebenden Maßstab durch den Einheitswert zu ersetzen. Vielmehr legt sie nach ihrem Wortlaut und ihrem Regelungsgehalt lediglich fest, dass „für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte“ (wie etwa der Einheitswert) als (Hilfs-)Kriterium für die Bestimmung des Verkehrswertes herangezogen werden können. Die Regelung des § 46 Abs. 1 GNotKG mit der Legaldefinition des Verkehrswertes bleibt jedoch vorrangig (Korintenberg-Tiedtke, § 46 Rn. 13, 48), demgegenüber liefert § 46 Abs. 3 GNotKG lediglich Hilfskriterien für die Wertermittlung (Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Auflage, § 46 Rn. 25).
c)
Der Geschäftswert für das Löschungsverfahren ist hier gemäß §§ 36 Abs. 1, 46 GNotKG nach billigem Ermessen auf 81.285,20 EUR festzusetzen. Dieser Wert entspricht 10 % des Verkehrswertes der landwirtschaftlichen Besitzung.
Der Verkehrswert war mit 812.852,00 EUR anzusetzen. Dabei hat sich der Senat an den von dem erstinstanzlichen Gericht in dem Teil-Abhilfe-Beschluss ermittelten Werten für das Wohnhaus (150.000,00 EUR), das Ackerland (82.152,00 EUR) und das Grünland (678.700,00 EUR) orientiert, die einen Gesamtwert von 910.852,00 EUR ergeben. Von diesem Wert waren indes gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG noch die auf der Besitzung lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von 98.000,00 EUR in Abzug zu bringen. Hieraus folgt ein Verkehrswert für die Besitzung in Höhe von 812.852,00 EUR. Hiervon 10 % ergeben den nun festgesetzten Geschäftswert.
Im Hinblick darauf, dass die Löschung des Hofvermerks unproblematisch und mit einem nur geringen Aufwand für das Landwirtschaftsgericht möglich ist, erscheint es dem Senat gerechtfertigt, für die Bemessung des Geschäftswertes nicht den vollen Verkehrswert, sondern lediglich einen Bruchteil davon zugrunde zu legen. Soweit der Senat dabei bislang jeweils eine Kürzung auf 20 % angenommen hat (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016 – 10 W 23/16 – juris, Rn. 7), wird an diesem Wert, bei dem es sich zwangsläufig nicht um eine dogmatische Festlegung, sondern nur um eine pauschale Schätzung handeln konnte, nicht länger festgehalten. Vielmehr erscheint aus den nachstehenden Erwägungen heraus eine Kürzung des Verkehrswertes auf nur noch 10% als angemessen:
d)
Der Senat hat bei seinen Erwägungen berücksichtigt, dass die Kriterien für die Bestimmung des Geschäftswertes bei einem Antrag auf Löschung des Hofvermerks umstritten sind und in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers veranschlagt werden. Hierzu wird insbesondere vertreten, nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den Einheitswert des Hofes abzustellen (vgl. dazu die anschauliche Zusammenstellung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, – 10 W 8/21 – juris, Rn. 7 – 9).
(1)
Insofern ist zwar die Berechtigung tragender Argumentationsansätze in tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt zuzubilligen: So sind landwirtschaftsgerichtliche Verfahren über das Ersuchen um Löschung des Hofvermerks ganz überwiegend mit einem verhältnismäßig geringen Bearbeitungsaufwand verbunden (OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2015, – 23 WLw 5/15 – juris, Rn. 2). Auch wird sich der Einheitswert als eine in einem standardisierten Verfahren ermittelte Bezugsgröße regelmäßig einfacher und transparenter feststellen lassen als der jeweilige Verkehrswert des betroffenen Hofes (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, – 10 W 8/21 – juris, Rn. 18). So könnte grundsätzlich durchaus in Erwägung gezogen werden, den Einheitswert auch jenseits der Fälle des § 48 GNotKG bei der Bestimmung des Geschäftswertes im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 36 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, – 10 W 8/21 – juris, Rn. 14).
(2)
Ein dahingehender Ansatz dürfte allerdings zumindest voraussetzen, dass in der zu beurteilenden Fallkonstellation der Rückgriff auf den Einheitswert mit der Intention des einschlägigen Kostenrechts und materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist. Dies jedoch ist bei der Bewertung des Antrags auf Löschung eines Hofvermerks gerade nicht der Fall. Hierzu kann auf die vorstehenden Erwägungen zu § 48 Abs. 1 GNotKG, die abzulehnende Analogie und die konkret-individuelle Interessenlage im vorliegenden Sachverhalt Bezug genommen werden. Das gesetzgeberische Ziel der Erhaltung lebens- und leistungsfähiger bäuerlicher Familienbetriebe in der Hand eines Betriebsinhabers und der Vermeidung einer Zersplitterung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbwege prägt und begrenzt insofern auch die Ausübung des billigen Ermessens im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG.
(3)
Im Ergebnis verbleibt der Senat daher dem Ansatz nach bei seiner Auffassung, dass die als solche berechtigten Erwägungen zur Praktikabilität nicht bereits die Festsetzung der grundlegenden Bezugsgröße beeinflussen können, sondern erst danach – in einem anschließenden Bearbeitungsschritt – für die Höhe des zu veranschlagenden prozentualen Anteils maßgeblich werden. An dieser Stelle kann dann aber der Überzeugungskraft der in Rechtsprechung und Literatur diskutierten Argumente zu einer pragmatischen Handhabung insofern Rechnung getragen werden, als dass nur noch ein Anteil in Höhe von 10% des Verkehrswertes angesetzt werden soll.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 3 GNotKG.
Die Zulassung einer weiteren Beschwerde war unstatthaft, da nach §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GNotKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.