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Grundbucheintragungsverfahren – Anforderungen an die Eintragung einer GbR

OLG Rostock – Az.: 3 W 54/11 – Beschluss vom 15.06.2011

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 07.03.2011 werden die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rostock – Grundbuchamt – vom 07.03.2011 und der Nichtabhilfebeschlusses vom 10.03.2011 aufgehoben.

2. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wird angewiesen, den Vollzug des Antrags vom 01.02.2011 auf Eintragung einer Pfändung nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 07.03.2011 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 10.03.2011 genannten Gründen zu verweigern.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine aus zwei Rechtsanwälten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

In der dritten Abteilung des Grundbuchs von R., Blatt …, ist im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Rostock vom 05.02.2003 am 13.08.2003 unter lfd. Nr. 5 eine Sicherungshypothek über 8.333,79 € nebst Zinsen zugunsten der Beteiligten zu 2.) eingetragen worden.

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwerte vom 28.01.2011, ließ die Antragstellerin als Gläubigerin einer Hauptforderung von 4.772,95 € zuzüglich Zinsen und Kosten gegen die Beteiligte zu 2.) als Schuldnerin deren Forderung gegen den Grundstückseigentümer aus dem Anerkenntnisurteil wie auch die Sicherungshypothek pfänden und sich zur Einziehung überweisen.

In dem – mit Beschluss des Amtsgerichts Schwerte vom 22.02.2011 gem. § 319 ZPO berichtigten – Rubrum des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist die Antragstellerin als „Rechtsanwälte U. S. & Dr. R. R. GbR“ bezeichnet, ohne dass die Gesellschafter der GbR gesondert aufgeführt sind.

Mit am 02.02.2011 beim Grundbuchamt eingegangenem Schreiben haben die Antragsteller die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 08.02.2011 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass die Gläubigerbezeichnung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der Regelung des § 47 Abs. 2 GBO um die Gesellschafter mit Geburtsdatum ergänzt werden müsse. Mit erneuter Zwischenverfügung vom 16.02.2011 hat das Grundbuchamt wiederum darauf hingewiesen, dass eine Eintragung nicht möglich sei, wenn das Rubrum des zugrundeliegenden Titels die Gesellschafter nicht ausweise.

Die Antragstellerin hat daraufhin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der o.g., berichtigten Fassung vorgelegt. Mit Zwischenverfügung vom 07.03.2011, der Antragstellerin zugestellt am 09.03.2011, hat das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Zwischenverfügungen und Fristsetzung bis 07.04.2011 erneut beanstandet, dass es an einer Bezeichnung der Gesellschafter mit Geburtsdatum fehle.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 09.03.2011 per Fax beim Grundbuchamt eingegangenen Beschwerde. Sie meint, eine Angabe des jeweiligen Geburtsdatums ihrer Gesellschafter sei nicht erforderlich; als aus zwei Rechtsanwälten bestehende GbR sei sie mit Namen, Vornamen und Beruf ihrer Gesellschafter sowie ihres Sitzes bereits unverwechselbar bezeichnet.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.03.2011 – auf den der Senat zur weiteren Sachverhaltsdarstellung Bezug nimmt – nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässige Beschwerde ist begründet.

Das vom Grundbuchamt mit der angegriffenen Zwischenverfügung aufgeführte Eintragungshindernis besteht nicht.

Zwar verlangt der das gesamte Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz im Hinblick auf die durch das Grundbuch bezweckte Sicherheit des Rechtsverkehrs, dass nicht nur das betroffene Grundstück selbst sowie der Inhalt des dinglichen Rechts, sondern auch die Person des Berechtigten klar und eindeutig feststehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08, NJW 2009, 594; Beschluss vom 24.11.1978, V ZB 6/76, NJW 1979, 421).

Die sich daraus ergebenden Anforderungen werden durch die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthaltene Bezeichnung der Gläubigerin erfüllt. Der Angabe weiterer Unterscheidungsmerkmale bedarf es im vorliegenden Fall nicht.

Nach § 47 Abs. 2 GBO wird ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen, dass neben der Gesellschaft als derjenigen, der das Recht materiell-rechtlich zusteht, auch die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter. Diese müssen nach § 15 Abs. 1 lit. c) GBV in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen Personen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 lit. a) GBV genügt. Ist dies der Fall, so ist die Gesellschaft hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZB 194/10, ZIP 2011, 1003 m.w.N.).

Eine Eintragung der GbR allein unter der gewählten Bezeichnung kommt – anders als nach der vor dem Inkrafttreten des ERVGBG bestehenden Rechtslage – zwar grundsätzlich nicht in Betracht. Der Name der GbR – der infolge der Neuregelung der GBO als solcher für das Grundbuchverfahren nicht mehr als taugliches Abgrenzungskriterium gegenüber anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Verfügung steht, reicht aber dann ausnahmsweise zur hinreichenden Identifizierung aus, wenn er die vorgenannten weiteren Identifizierungsmerkmale enthält. Dies ist der Fall, wenn sich – wie bei der Antragstellerin – der im Rechtsverkehr geführte Name der GbR aus einer den Anforderungen des § 15 Abs. 1 lit. a) GBV genügenden Bezeichnung ihrer Gesellschafter (Name und Beruf) zusammensetzt. Die Angabe des Geburtsdatums der Gesellschafter ist dabei nach § 15 Abs. 1 lit. a) GBV nicht zwingend.

Der Eintragung steht auch kein weiteres Hindernis entgegen, insbesondere bedarf es nicht eines in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweises der rechtlichen Verhältnisse der GbR. Das Formerfordernis bezieht sich infolge der Regelung des § 47 Abs. 2 GBO auf die Erklärungen zur Existenz, Identität und Vertretung der GbR. § 47 Abs. 2 GBO betrifft entsprechend der Systematik der GBO lediglich den Inhalt der Grundbucheintragung, nicht deren Voraussetzungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit dieser Regelung die Eintragung aller Gesellschafter zur bestimmten Bezeichnung des Berechtigten grundbuchverfahrensrechtlich erforderlich, aber auch ausreichend sein. Insbesondere sollen die bei Eintragung lediglich unter dem Namen der GbR gegenüber dem Grundbuchamt zu führenden Nachweise entbehrlich werden. Einen Nachweis, dass die nach nach § 47 Abs. 2 erforderlichen Angaben richtig sind, kann das Grundbuchamt nur dann verlangen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Unrichtigwerden des Grundbuches vorliegen. Solche sind hier nicht ersichtlich. Die theoretische Möglichkeit, dass eine GbR neben den angegebenen noch aus weiteren Gesellschaftern besteht, reicht hierzu nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZB 194/10, a.a.O. m.w.N.).

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