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Amtswiderspruch – fehlerhafte Eintragung von Rechten aufgrund zugrunde gelegter Urkunden

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 4/20 – Beschluss vom 19.02.2020

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 und die Beschwerde der Beteiligten zu 3 werden zurückgewiesen.

Geschäftswert: je 51.129,19 €

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbesitzes, der unter anderem mit einer am 11. Mai 1981 in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 1 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 160.000,- DM (entsprechend 81.806,70 €) belastet ist. Ursprünglich war die … Bank und … Absatzgenossenschaft eG als Begünstigte der Grundschuld eingetragen, am 18. September 1986 wurde die … Hypothekenbank eG als Begünstige im Grundbuch eingetragen.

Unter Vorlage des am 11. Mai 1981 ausgestellten Grundschuldbriefs, einer notariell beglaubigten Erklärung der … Hypothekenbank eG vom 11. Oktober 2018 über die Abtretung eines durch die vorbezeichnete Grundschuld gesicherten Teilforderungsbetrages in Höhe von 51.129.19 € an den Beteiligten zu 2 sowie eines von der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG Viersen vom 6. Januar 2000 nebst Zustellungsurkunden beantragte die Beteiligte zu 1 die Eintragung der Abtretung an den Beteiligten zu 2 sowie die Eintragung der Pfändung im Grundbuch.

Am 10. September 2019 hat das Grundbuchamt in Abteilung III die Teilung des verfahrensgegenständlichen Grundpfandrechts sowie die Abtretung des gesicherten Teilbetrages von 51.129,19 € an den Beteiligten zu 2 sowie die Pfändung für die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1 eingetragen.

Gegen die Eintragung der Abtretung haben die Beteiligte zu 3 mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 und der Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 Widerspruch eingelegt. Dazu haben sie vorgebracht, der Beteiligte zu 2 habe bereits am 16. Mai 1994 seinen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an die Beteiligte zu 3 abgetreten. Das Grundbuch sei deshalb unrichtig und die entsprechende Eintragung werde beantragt.

Die Anträge der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 28. November 2019 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB lägen nicht vor. Ein Amtswiderspruch gemäß § 53 Abs. 1 GBO sei nicht einzutragen, denn die Eintragung sei auf der Grundlage des dem Grundbuchamt unterbreiteten Sachverhaltes und ohne Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt; die zuvor erfolgte Abtretung an die Beteiligte zu 3 sei aus den von der Beteiligten zu 1 vorgelegten Urkunden nicht hervorgegangen.

Gegen den vorgenannten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2019 und die Beteiligte zu 3 mit ihrer Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2019. Sie tragen ergänzend vor, die Grundschuld sei bereits im Jahr 2016 vollständig getilgt worden. Die Abtretung an die Beteiligte zu 3 sei der … Hypothekenbank eG wiederholt, erstmals mit Schreiben vom 16. Oktober 1995 angezeigt worden.

Das Grundbuchamt hat den Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschlüssen vom 6. Januar 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Gegenüber dem Senat haben der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 ergänzend vorgebracht, inzwischen habe die Beteiligte zu 3 einen Notar aufgesucht, damit die zu ihren Gunsten erfolgte Abtretung im Grundbuch eingetragen werde. Auch habe der Beteiligte zu 2 habe die Abtretung der …. Hypothekenbank eG nicht angenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundbuchakte verwiesen.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 sind aufgrund der vom Grundbuchamt mit weiterem Beschluss vom 6. Januar 2020 erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, §§ 72, 75 GBO. Die Rechtsmittel beider Beteiligten sind zwar nach Maßgabe der §§ 71 ff. GBO zulässig, in der Sache indes ohne Erfolg.

Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO kann im Wege der Beschwerde gegen eine Eintragung verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen werde, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Ergibt sich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO. Erweist sich die Eintragung nach ihrem Inhalt als unrichtig, so ist sie von Amts wegen zu löschen, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.

Die Voraussetzungen für eine Löschung der in Abteilung III eingetragenen Teilabtretung und der Pfändung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO liegen ersichtlich nicht vor. Dass sowohl die Abtretung als auch die Pfändung im Grundbuch eintragungsfähige Rechte sind und im vorliegenden Fall auch mit dem gesetzlich gebotenen sowie zulässigen Inhalt eingetragen wurden, steht außer Zweifel.

Ebenso wenig ist das Grundbuchamt auf der Grundlage von § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO anzuweisen, einen Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen. Das Grundbuchamt hat die von den Beteiligten zu 2 und 3 beanstandeten Eintragungen nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen. Ob das Grundbuch unrichtig ist, ist im hiesigen Verfahren nicht zu klären.

Das Grundbuchamt hat im Rahmen der Bearbeitung eines Eintragungsantrages im Zuge der ihm obliegenden Sachprüfung die Beachtung sämtlicher Rechtsnormen zu gewährleisten. Es darf eine Eintragung nur dann vornehmen, wenn es die gesetzlichen Vorschriften für die Eintragung geprüft und sich von deren Vorliegen überzeugt hat (Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, Anhang zu § 13 Rn. 38 ff.). Maßgebend sind die dem Grundbuchamt zur Zeit der Eintragung unterbreitete Sachlage sowie die zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtslage. Eine die Eintragung eines Amtswiderspruchs rechtfertigende Gesetzesverletzung liegt daher dann nicht vor, wenn das Grundbuchamt das Gesetz auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt richtig angewendet hat. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn dieser Sachverhalt unrichtig war; anderes kommt nur dann in Betracht, sofern dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des ihm unterbreiteten Sachverhaltes bekannt war oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wäre (Senat NJW-RR 2015, 1429; Demharter, a.a.O., § 53 Rn. 22 m.w.N.). Deshalb ist auch dann kein Amtswiderspruch einzutragen, wenn sich erst aus nachträglich zu den Akten gereichten Urkunden oder bekannt gewordenen Umständen ergibt, dass die der Eintragung zugrunde gelegten Unterlagen rechtlich fehlerhaft waren (Demharter, a.a.O., § 53 Rn. 22).

Soll – wie hier – die Übertragung einer Briefgrundschuld eingetragen werden, ohne dass die Bewilligung des Betroffenen – das ist hier der Beteiligte zu 2 – nach § 19 GBO vorliegt, genügt es, dass die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers, § 26 Abs. 1 GBO, sowie dessen einseitige Eintragungsbewilligung, §§ 19, 29 GBO, vorgelegt werden (vgl. OLG München BeckRS 2011, 2701). Ferner ist die Vorlage des Grundschuldbriefs erforderlich, §§ 41, 42 GBO (Demharter, a.a.O., § 26 Rn. 16).

Übertragen auf den hier zugrundeliegenden Sachverhalt ist festzustellen, dass dem Grundbuchamt bei Eintragung der Abtretung sowie der Pfändung kein Fehler unterlaufen ist. Insbesondere die Eintragung der Abtretung an den Beteiligten zu 2 ist nicht zu beanstanden.

Die nach §§ 26 Abs. 1, 41, 42 GBO erforderlichen Unterlagen in der von § 29 GBO geforderten Form lagen dem Grundbuchamt vor. Die Beteiligte zu 1 hatte ihrem Eintragungsersuchen die notariell beglaubigte Erklärung der zuletzt im Grundbuch als Forderungsinhaberin eingetragenen Gläubigerin, die …. Hypothekenbank eG, über die Abtretung und die Bewilligung der Eintragung sowie den Grundschuldbrief vom 11. Mai 1981 beigefügt. Nach Maßgabe des dem Grundbuchamt unterbreiteten und sich aus den vorgelegten Eintragungsunterlagen ergebenden Sachverhaltes lagen also sämtliche Voraussetzungen vor, um die von der Beteiligten zu 1 beantragte Eintragung der Abtretung an den Beteiligten zu 2 vorzunehmen.

Ohne Erfolg im hiesigen Verfahren, in dem ausschließlich über die Eintragung eines Amtswiderspruchs auf der Grundlage von § 53 GBO zu entscheiden ist, bleiben die Einwendungen der Beteiligten zu 2 und 3.

Soweit sie geltend machen, die gesicherte Forderung sei bereits seit dem Jahr 2016 vollständig erfüllt und der Beteiligte zu 2 habe schon im Jahr 1994 die Abtretung an die Beteiligte zu 3 erklärt, was auch der … Hypothekenbank eG bekannt gewesen sei, rechtfertigt das nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Wie oben gezeigt, ist bei der Entscheidung über die Eintragung eines Amtswiderspruchs der dem Grundbuchamt zum Zeitpunkt der Vornahme der als unrichtig beanstandeten Eintragung bekannte Sachverhalt maßgeblich. Die von den Beteiligten zu 2 und 3 nunmehr mit ihrem Rechtsmittel eingewandten Umstände waren dem Grundbuchamt indes unbekannt und auch nicht erkennbar.

Ebenso wenig verfängt der weitere Einwand, der Beteiligte zu 2 habe die Abtretung der … Hypothekenbank eG nicht angenommen. Im grundbuchrechtlichen Verfahren ersetzt vielmehr die einseitige Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers die Eintragungsbewilligung des durch die Abtretung Betroffenen, § 26 Abs. 1 GBO, hier die des Beteiligten zu 2.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denn die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 2 und 3 ergibt sich bereits aus dem Gesetz, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Am Beschwerdeverfahren haben nur die mit ihren Rechtsmitteln unterlegenen Beteiligten zu 2 und 3 teilgenommen, so dass auch ein Kostenausspruch nach § 84 FamFG nicht erforderlich ist.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 GNotKG und entspricht dem Nennwert der verfahrensgegenständlichen Grundschuld.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO.

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