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Grundstückskaufvertrag – Verfügung eines Ehegatten über das Vermögen im Ganzen

OLG Frankfurt – Az.: 4 U 84/14 – Beschluss vom 28.07.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen – 5. Zivilkammer – vom 26.02.2014, Az. 5 O 105/13, wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 190.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages vom 11.03.2004. Das Landgericht Gießen hat die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.06.2014, Bl. 180 ff. d.A.,  Bezug genommen.

Der Senat hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass er die Berufung des Klägers für unbegründet hält.

Zu diesem Hinweisbeschluss hat der Kläger fristgerecht nach Verlängerung der Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 11.07.2014 Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf den Schriftsatz vom 11.07.2014, Bl. 207 ff.d.A., verwiesen.

II.

Die Berufung ist aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 11.06.2014, auf die Bezug genommen wird, nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11.07.2014 rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung.

1)

Der Senat hält daran fest, dass der Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt hat, dass es sich bei dem veräußerten Grundstück um das nahezu ganze Vermögen seiner Ehefrau gehandelt hat. Soweit der Kläger betont, dass es sich bei seiner Behauptung, anderes Vermögen sei nicht vorhanden gewesen, um eine negative Tatsache handelt, folgt daraus nichts anderes. Die Behauptung, ein Einzelgegenstand habe nahezu das ganze Vermögen ausgemacht, bedarf einer substantiellen Darstellung des Gesamtvermögens (des veräußernden Ehegatten) und des (diesem) verbleibenden Restvermögens (s. Thüringer OLG, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 4 W 36/10, juris Rz. 9 f.). Die pauschal aufgestellte Behauptung des Klägers, es habe kein weiteres Vermögen gegeben, reicht nicht aus; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, der Wert des beiderseitigen Vermögens habe im Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments der Eheleute am …06.1985 nach Abzug der Verbindlichkeiten 1,5 Mio. DM betragen.

Auch im Hinblick auf die Goldmünzensammlung seiner Ehefrau fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers. Erstmals trägt der Kläger zwar nun vor, die Sammlung habe einen „nicht sehr bedeutsamen Wert“ gehabt; wobei auch dieser Vortrag genügt indes nicht den im Rahmen seiner Darlegungslast an den Kläger zu stellenden Anforderungen.

2)

Soweit der Kläger um Erläuterung bittet, warum der Tatbestand des § 1365 BGB nach seinem Schutzzweck nicht einschlägig ist, ist auf die Ausführungen des Senats unter Punkt II 2) des Hinweisbeschlusses vom 11.06.2014 zu verweisen. Die Vorschrift des § 1365 BGB dient der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Ehe und Familiengemeinschaft, nicht dem Schutz des Ehegatten vor vermeintlich nachteiligen Geschäften. Die Ehefrau des Klägers hat unstreitig einen Austausch der ehelichen Wohnung vorgenommen, indem sie das streitgegenständliche Grundstück veräußert und ein neues Grundstück, nämlich das Einfamilienhaus in O1, erworben hat. Damit ist die eheliche Wohnung erhalten geblieben.

3)

Bei seinen Anmerkungen zu Punkt II 3) des Hinweisbeschlusses vom 11.06.2014 verkennt der Kläger, dass ein Rechtsgeschäft über das Vermögen als Ganzes schon dann vorliegen kann, wenn – gerade bei Grundstücksgeschäften – nur ein Einzelgegenstand veräußert wird, der das Vermögen nahezu vollständig ausmacht (Roth in jurisPK-BGB, 6.A., § 1365 Rz. 25). Da auf der Grundlage dieser sog. Einzeltheorie in besonders hohem Maße in die Sicherheit des Rechtsverkehrs eingegriffen werden kann, bedarf es bei der Rechtsanwendung eines Korrektivs (sog. subjektive Theorie); aus Gründen des Verkehrsschutzes ist daher als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 1365 BGB die positive Kenntnis des Erwerbers davon, dass es sich bei dem Einzelgegenstand um das ganze Vermögen handelt, erforderlich (Roth in jurisPK-BGB, 6.A., § 1365 Rz. 29, 40). Fehlt eine solche positive Kenntnis des Erwerbers, besteht kein Zustimmungserfordernis des Ehegatten, der Tatbestand des § 1365 BGB ist nicht erfüllt.

Der Kläger hat zu einer erforderlichen positiven Kenntnis der Erwerberin (A-gesellschaft mbH) auch nach dem Hinweis des Senats nichts vorgetragen, so dass aus diesem Grund seine Klage bereits unschlüssig ist.

4)

Allein die Tatsache, dass ein Objekt veräußert wurde, in dem sich die eheliche Wohnung befand, stellt für sich keinen ausreichend konkreten Anhaltspunkt für den beklagten Notar dar, der im Beurkundungstermin eine ausführliche Belehrung nach § 1365 BGB erforderlich gemacht hätte. Auf die Ausführungen unter Punkt II 4) im Hinweisbeschluss vom 11.06.2014 wird im Übrigen verwiesen.

5)

Die Frage einer Verjährung von Schadensersatzansprüchen kann letztlich dahinstehen, da dem Kläger aus den oben genannten Gründen gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zusteht.

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11.07.2014 darauf abstellt, dass der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 06.02.2014 seine Rechtsprechung zur Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB modifiziert hat, folgt daraus im Ergebnis keine andere rechtliche Wertung.

Zwar ist davon auszugehen, dass eine erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis auch in Fällen der Rechtsberaterhaftung nicht bereits dann vorliegt, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist (BGH, Urteile vom 06.02.2014, Az. IX ZR 245/12, Rz. 9-14; Az. IX ZR 217/12, Rz. 8f., juris). Vielmehr gelten die im Zusammenhang mit Arzthaftungs-, Amtshaftungs- und Anlegerprozessen entwickelten Grundsätze nunmehr auch für den Bereich der Rechtsberaterhaftung, da der Mandant sich in einer vergleichbaren Lage befindet, nämlich als nicht Fachkundiger grundsätzlich nicht in der Lage ist, etwaige Fehlleistungen zu erkennen, da das Verhältnis von Vertrauen auf der einen und Überlegenheit auf der anderen Seite geprägt ist (BGH, Urteil vom 06.02.2014, Az. IX ZR 245/12, Rz. 15, juris). Daher muss der Mandant für den Verjährungsbeginn auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn – zumal wenn er juristischer Laie ist – ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung des Schadens erforderlich waren. Insofern begründet nicht die anwaltliche Beratung, sondern erst der Pflichtverstoß des Rechtsberaters den gegen ihn gerichteten Regressanspruch (BGH, Urteil vom 06.02.2014, Az. IX ZR 217/12, Rz. 8, juris).

Da die Kriterien der Vertrauensposition und Beratungstätigkeit des Rechtsanwalts gleichermaßen seitens des Notars bei Führung seiner Amtsgeschäfte vorliegen (§§ 20, 24 BNotO, § 17 BeurkG) und der Bundesgerichtshof den Begriff des „Rechtsberaters“ ohnehin allgemein verwendet, ist diese Rechtsprechung zum Vorliegen der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch auf die Tätigkeit des Notars anzuwenden.

Insofern kommt es für die Frage der Verjährung vorliegend darauf an, wann der Kläger konkrete Kenntnis von der Tatsache einer bestehenden Hinweispflicht des Beklagten bzw. seiner Vertreterin auf die Vorschrift des § 1365 BGB erlangt hat. Diesbezüglich hat der Kläger bereits nicht ausreichend vorgetragen, wann er eine solche Kenntnis erlangt haben will. Der pauschale Vortrag in der Klage vom 22.03.2013 (dort Seite 5), der Kläger habe „im Zuge einer anderen Verkaufsangelegenheit erst jetzt erfahren, dass er bei dem Vertragsschluss in notarieller Form hätte gefragt werden müssen“, reicht insoweit nicht aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Auch eine mündliche Verhandlung war nach einstimmiger Überzeugung des Senats nicht im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4 ZPO geboten. Eine mündliche Verhandlung ist dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit dem Berufungsführer nicht angemessen im schriftlichen Verfahren erörtert werden kann (Zöller-Heßler, ZPO, 30.A. § 522 Rz. 40). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch die mögliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger allein führt nicht zu dem Erfordernis, die Sache mündlich zu verhandeln.

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3, 5 ZPO.

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