LG Düsseldorf – Az.: 25 T 858/16 – Beschluss vom 11.06.2018
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Unter dem 13. August 2014 beurkundete der Notar für die Beteiligte zu 3. – unter Urkundenrollen Nummer 604/201 – eine Änderung der Geschäftsführung, welche im Rahmen einer Gesellschafterversammlung beschlossen wurde. Es waren sämtliche Gesellschafter zugegen. Es wurde beschlossen, dass seit dem 30. Juni 2014 nicht mehr E Geschäftsführer ist und F die Gesellschaft stets allein vertritt, auch wenn weitere Geschäftsführer bestellt sind. Zudem erfolgte eine Nummerierung der drei GmbH-Geschäftsanteile. E.verkaufte sodann seinen Geschäftsanteil an Q zu einem Kaufpreis in Höhe von 15.000,- EUR.
Insofern heißt es unter III. 1 wörtlich:
Herr E verkauft und überträgt hiermit seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 11.250,00 (Nr. 2) der dies annehmenden Frau F.
Die Abtretung erfolgt mit dinglicher Wirkung zum 31. August 2014, 24:00 Uhr.
[ … ]
Der wirtschaftliche sowie steuerrechtliche Übergang erfolgt ebenfalls mit Wirkung zum 31. August 2014.
Der Notar hat mit Kostenrechnung vom 25. August 2014 insgesamt 1.034,35 EUR in Rechnung gestellt.
Der Notar versah die Gesellschafterliste am 1. September 2014 mit der Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG und übermittelte sie dem Handelsregister.
Im Rahmen der Kostenprüfung der vorgesetzten Dienstbehörde beanstandete der Bezirksrevisor bei dem Landgericht u.a., dass zusätzlich zur erfolgten Kostenberechnung eine 0,5 Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Ziffer 6 KV GNotKG in Ansatz gebracht werden müsse.
Auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde beantragte der Notar die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kostenrechnung.
Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 8. Februar 2018 zu der beanstandeten Rechnung Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Auf Antrag des Notars nach § 130 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung zu bestätigen.
Die Gebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG ist nicht zu erheben.
Nr. 22200 KV GNotKG sieht in Ziffer 6 eine Betreuungsgebühr für die notarielle Bescheinigung zu einer GmbH-Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vor, wenn „Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen sind“.
Die Kammer sieht insofern als entscheidend an, ob der Notar eine eigenständige Prüfung vorzunehmen hat, wozu beispielsweise die Prüfung der Kaufpreiszahlung, der Stellung bestimmter Sicherheiten, das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen zählt.
Allein die Überwachung des Eintritts eines bestimmten Datums, mithin der Wahrnehmung der Datumsangabe auf dem Kalender, stellt keinen autonomen Prüfungsvorgang dar (Korintenberg- Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl. 2017, Nr. 22200 KV GNotKG, Rn. 33; Schneider/Volpert/Fölsch- Klaus Macht, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, KV GNotKG Nr. 22200-22201, Rn. 13; BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland- Berger, GNotKG, 21. Edition, Stand: 15.02.2018, Nr. 22200 KV GNotKG, Rn. 36a). Es handelt sich um eine reine Datumsüberwachung, ohne eigenen Bewertungsrahmen bzw. eigenständige Prüfungsleistung des Notars. Der Notar nahm die Anzeige des Kalenders einfach zur Kenntnis und handelte dementsprechend. Das Datum ist als offenkundige Tatsache zu werten.