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GmbH – Handelsregistereintragung nur bei wirksamer Bestellung zum Geschäftsführer

OLG München – Az.: 31 Wx 166/18 – Verfügung vom 17.05.2018

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 02.05.2018 liegt dem Oberlandesgericht München vor und wird hier unter dem Aktenzeichen (wie oben) behandelt.

Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Registergerichts und des OLG Frankfurt, dass die geforderte Versicherung von jedem Geschäftsführer einzeln für sich abzugeben ist und die vorliegende Versicherung diesen Anforderungen nicht genügt, so dass insoweit – wie das Registergericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – ein Eintragungshindernis besteht.

Gründe

1. Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 04.02.2016 (20 W 28/16 = NZG 2016, 816), der sich der Senat anschließt, zutreffend folgendes ausgeführt:

Nach § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH in der Anmeldung zunächst zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihren Bestellungen nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 GmbHG entgegenstehen, dass also keine dort im Einzelnen bestimmte Berufs- und Gewerbeverbote sowie Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten im In- und Ausland vorliegen.

Das Registergericht hat die Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entsprechen somit auch darüber, dass keine Person als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen wird, deren Bestellung zum Geschäftsführer nichtig ist, weil sie die in § 6 Abs. 2 GmbHG angeführten persönlichen Anforderungen nicht erfüllt.

Die Versicherung hat den Zweck, dem Registergericht auf schnelle und einfache Art diejenigen Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten – unter erhöhtem Verwaltungsaufwand – durch Erholung eines Auszuges aus dem Bundeszentralregister selbst verschaffen müsste. Diesen Zweck, dem Registergericht auf schnelle und einfache Art diejenigen Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten unter erhöhtem Verwaltungsaufwand selbst verschaffen müsste, erfüllt der vorliegende Versicherungstext nicht.

2. Der vorliegend gewählte Text – „Die unterzeichnenden Geschäftsführer versichern,…“ – lässt für das Registergericht auch nicht ohne weiteres und mit der notwendigen Klarheit erkennen, dass nicht nur keine die einzutragenden Geschäftsführer jeweils beide (gemeinsam) betreffenden sondern auch keine die einzutragenden Geschäftsführer jeweils nur einzeln betreffenden Verurteilungen und Untersagungsverfügungen vorliegen.

Die erforderliche Versicherung ist daher nach Auffassung des Senats von jedem Geschäftsführer einzeln für sich abzugeben. Nur so kann sicher festgestellt werden, dass keine die einzutragenden Geschäftsführer nur einzeln betreffenden Verurteilungen und Untersagungsverfügungen vorliegen.

Der Senat legt der Beschwerdeführerin daher nahe, ihre Beschwerde – auch zur Vermeidung möglicher weiterer Kosten – zurückzunehmen. Gelegenheit hierzu erhält sie bis zum 10. Juni 2018.

Danach wird entschieden.

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