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Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks durch einen ortskundigen Notar

OLG München, Az.: 32 Wx 255/18 Kost, Beschluss vom 21.08.2018

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 02.07.2018, Az. 23 T 1483/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Gründe

I.

Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks durch einen ortskundigen Notar
Symbolfoto: Atstock Productions /Shutterstock.com

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 19.05.2017 in Höhe von insgesamt 4.293,28 € (je Antragstellerin: 2.146,64 €), die dieser für die Beurkundung eines Grundstückschenkungsvertrags, ausgehend von einem Geschäftswert von 800.000 €, stellte. Sie sind der Ansicht, der Geschäftswert betrage nur 553.104,80 € bis 583.378,80 €

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die oben genannte Kostenrechnung und den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht wies mit Beschluss vom 02.07.2018 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück.

Gegen diesen am 05.07.2018 zugestellten Beschluss legten die Antragstellerinnen am 13.07.2018 formgerecht Beschwerde ein. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 13.07.2018 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Auf die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 17.07.2017 zutreffend dargelegten Gründe wird Bezug genommen.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerinnen ist ergänzend auszuführen:

Maßgegend für die Geschäftswertbemessung ist vorliegend der Verkehrswert des Grundstücks (§ 97 Abs. 3, § 46 Abs. 1 GNotKG), d.h. der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache und unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielende Preis. Es ist nicht zu beanstanden, dass der ortskundige Notar auf Grund seiner Erfahrungen bei Beurkundungen Werte zu Grunde legt; diese stellen Werte anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen dar. Im Übrigen wird die Schätzung des Notars gestützt durch die Ausführungen des Bezirksrevisors beim Landgericht Kempten. Der von diesem errechnete Geschäftswert von 767.593,60 € ergäbe die gleiche Gebühr.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG, § 84, 80 FamFG, § 91 ZPO.

3. Die trotz § 129 Abs. 2 GNotKG nach § 70 Abs. 1 FamFG zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerde (Hartmann Kostengesetze 47. Aufl. § 129 GNotKG Rn. 10; Korintenberg/Sikora GNotKG 19. Aufl § 129 Rn. 17; Fackelmann/Heinemann GNotKG § 129 Rn. 33; Bormann/Dien/ Sommerfeld/Neie GNotKG § 129 Rn. 34; Rohs/Wedewer GNotKG Stand Dezember 2016 § 129 Rn. 64, 68) war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Die Zulassungsbedürftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aus § 129 Abs. 2 KostO, § 70 Abs. 1 FamFG. Zwar bestimmt § 129 Abs. 2 GNotKG, dass die Rechtsbeschwerde stattfindet, doch wird dadurch nur bestimmt, dass die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde Anwendung finden; anders als § 70 Abs. 3 FamFG enthält § 129 Abs. 2 GNotKG nicht den Zusatz „ohne Zulassung“.

4. Eine Geschäftswertfestsetzung war nicht veranlasst, da die Gebühr nach VV-Nr. 19110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG eine Festgebühr ist.

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