OLG Köln – Az.: I-2 Wx 417/18 – Beschluss vom 11.01.2019
Die Beschwerde der Beteiligten vom 04.12.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Rubrum dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundbesitzes. Sie hat das Grundstück im Jahr 2017 erworben. Daraufhin wurde dieses Grundstück am 26.10.2017 vom Grundbuchamt aus Blatt 5xx0 in das bereits bestehende Grundbuchblatt der Beteiligten, A Blatt 2xx6 übertragen. Nachdem auch ein weiteres von der Beteiligten erworbenes Grundstück dem Grundbuchblatt 2xx6 vom Grundbuchamt zugeschrieben wurde, beantragte die Beteiligte mit Schreiben vom 27.11.2018 gemäß § 3 Abs. 1 GBO für jedes Grundstück ein eigenes Blatt anzulegen. Diesem Antrag hat das Grundbuchamt entsprochen. Es wurde am 29.11.2018 für die Grundstücke A Flur 34 Nr. 191 und Flur 87 Nr. 163 je ein eigenes Grundbuchblatt angelegt, das Blatt 2xx6 blieb bestehen.
Mit ihrer Beschwerde vom 04.12.2018 wendet sich die Beteiligte nunmehr gegen die Eintragung des im Rubrum aufgeführten Grundbesitzes in Blatt 9xx3. Sie beantragt, den Grundbesitz auf das ursprüngliche Grundbuchblatt 5xx0 zurück zu übertragen (Bl. 147e d. A.).
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.12.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 147f d. A.).
II.
Die Grundbuchbeschwerde der Beteiligten ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Führung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes stellt keine Eintragung im Sinne des § 71 Abs. 2 S. 1 GBO dar, so dass die Zusammenschreibung bzw. die Ablehnung der Wiederaufhebung des gemeinsamen Blattes mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO unbeschränkt anfechtbar ist (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 4 Rdn. 10).
In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat die von der Beteiligten begehrte Rückübertragung zu Recht abgelehnt.
1. Nach § 4 Abs. 1 GBO kann – unter Durchbrechung des Grundsatzes des § 3 Abs. 1 S. 1 GBO – über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden (sog. Zusammenschreibung), wenn hiervon eine Verwirrung des Grundbuches nicht zu besorgen ist. Diese Vorschrift bezweckt – insbesondere in Gegenden mit zersplittertem Grundbesitz – das Verfahren des Grundbuchamtes zu vereinfachen und dem Eigentümer die Verfügungen über seinen Grundbesitz und dessen Verwaltung zu erleichtern. Liegen die sachlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 GBO vor, dann kann das Grundbuchamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Zusammenschreibung der Grundstücke auf einem Grundstückblatt veranlassen. Die Zusammenschreibung selbst stellt dabei allerdings nur eine grundbuchtechnische Maßnahme dar, der allein formelle Bedeutung zukommt. Die unter jeweils eigener Nummer gemeinschaftlich gebuchten Grundstücke bleiben dagegen rechtlich selbständig, der Eigentümer kann über jedes gesondert verfügen. Die Zusammenschreibung ist dann wieder von Amts wegen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich entfallen sind (vgl. OLG Naumburg FGPrax 2013, 204 m.w.N.). Da § 4 GBO die Zusammenschreibung nur gestattet, so lange eine Verwirrung des Grundbuches nicht zu besorgen ist, ist eine Fortführung des gemeinschaftlichen Blattes insbesondere dann nicht mehr sachgerecht, wenn Verwirrungsgefahr besteht bzw. zwischenzeitlich eingetreten ist (vgl. OLG Naumburg a.a.O.). Verwirrung ist nach einhelliger Meinung zu besorgen, wenn die Eintragung derart unübersichtlich und schwer verständlich wird, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit Dritten oder mit Verwicklungen, namentlich im Falle der Zwangsversteigerung besteht. Ob eine Zusammenschreibung in diesem Sinne Verwirrung befürchten lässt, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (vgl. OLG Naumburg a.a.O.), wobei zu berücksichtigen ist, dass das Tatbestandsmerkmal „Besorgnis der Verwirrung“ einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, nämlich einen Begriff mit umschriebenen und damit nachprüfbaren rechtlichen Inhalt, so dass für eine Ermessensentscheidung kein Raum ist. Bei der Beurteilung der Verwirrungsgefahr kommt es maßgeblich auf den Stand des Grundbuches zur Zeit der begehrten Aufhebung des gemeinschaftlichen Grundbuchblattes an, die Gefahr zukünftiger Verwicklungen rechtfertigt die Annahme hingegen nicht (vgl. OLG Naumburg a.a.O. m.w.N.).
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Grundbuchamt eine Rückübertragung in das Grundbuchblatt 5720 zu Recht abgelehnt. Nachdem die Übertragung auf das gemeinschaftliche Grundbuchblatt 2xx6 wieder aufgehoben und das im Rubrum aufgeführte Grundstück in Blatt 9xx3 neu eingetragen wurde, besteht die von der Beteiligten geltend gemachte Gefahr der Verwirrung ohnehin nicht mehr. Die beantragte Rückübertragung auf das ursprüngliche Grundbuchblatt 5xx0 scheitert jedoch, wie das Grundbuchamt zutreffend ausgeführt hat, bereits daran, dass Eintragungen in dieses geschlossene Blatt nicht mehr möglich sind. Im Übrigen sind rein grundbuchtechnische Fragen in Zusammenhang mit der Anlegung und Führung des Grundbuchs dem Grundbuchamt vorbehalten. Ihm allein obliegt es, das Grundbuch etwa in den Verfahren nach §§ 84 ff GBO und § 90 GBO zu bereinigen und Verwirrung im Grundbuch zu verhindern sowie über die Klarheit der bei ihm geführten Grundbücher zu wachen (vgl. BGH MDR 2013, 328). Dass dieser Grundsatz vorliegend nicht ausreichend berücksichtigt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Dem Grundbuchamt darf in diesem Zusammenhang vielmehr durchaus ein Einschätzungsvorrang zugebilligt werden. Der Senat sieht jedenfalls derzeit keinen Anlass, an der Einschätzung des Grundbuchamtes zu zweifeln.
III.
Eine Kostenentscheidung nach § 84 FamFG ist nicht veranlasst, da der Beteiligten im Beschwerdeverfahren kein Gegner gegenübersteht. Ihre Haftung für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird hierdurch nicht berührt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 EUR (§ 36 Abs. 3 GNotKG).