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Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieversorger für Stromfreileitung mit Masten

LG Chemnitz – Az.: 3 S 53/17 – Urteil vom 03.05.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Döbeln, Zweigstelle Hainichen vom 28.12.2016, Az.: 3 C 1363/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Gemäß § 540 Absatz 1 Ziffer 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger ist Eigentümer einer 136.427 m² großen Landwirtschaftsfläche, eingetragen im Grundbuch von G. beim Grundbuchamt D., Flst.-Nr. …, der Gemarkung G. Zugunsten der Beklagten ist unter der laufenden Nummer 4 der Zweiten Abteilung des Grundbuches für das streitgegenständliche Flurstück eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Freileitungsrecht für die bestehende 110-kV-Freileitung Abzweig K. einschließlich Mast) für die Beklagte gemäß Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung der Landesdirektion Chemnitz vom 01.12.2008 nach § 9 Absatz 5 GBBerG in Verbindung mit § 8 SachenR-DV im Wege der Grundbuchberichtigung seit 08.05.2009 eingetragen. Im November 2013 hat die Beklagte an dem Mast 3 (vgl.Lichtbild Blatt 80 d.A.) Erneuerungs- und Instandhaltungsarbeiten vorgenommen.

Die Klägerin begehrte erstinstanzlich die Beklagte zu verurteilen, den auf dem Flurstück Nr. …, Gemarkung G., dort befindlichen Strommasten 3K hinsichtlich des Betonfundamentes auf das vertraglich vereinbarte Maß von 5 m x 5 m zurückzubauen. Des Weiteren beantragte sie, die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro zu verurteilen.

Das Ausgangsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage der Beklagten verurteilt, an diese 1.316,93 Euro Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 28.12.2016 Bl. 85-92 d. A. Bezug genommen.

Hiergegen führt der Kläger Berufung. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag zur Klage und Widerklageabweisung fort.

Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass sich aus der Grundstückseigentümererklärung vom 01.12.2014 ein vertraglich vereinbartes Maß von 5 m x 5 m für das Betonfundament ergebe. Die Beklagte habe das Betonfundament durch ihre Arbeiten im November 2013 jedoch auf 5,80 m x 5,80 m erweitert. Des Weiteren sei seitens der Beklagten zum Schutz der Fundamente vor Frost widerrechtlich Erde aufgeschüttet und angeböscht worden, so dass damit insgesamt eine Ausdehnung der Anlage auf 7 m x 7 m erfolgt sei. Dies sei ohne Absprache mit dem Kläger und daher unberechtigt sowie ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Insbesondere sei die Erweiterungsmaßnahme von der Dienstbarkeit nicht gedeckt. Auch § 4 Absatz 1 Satz 3 der SachenR-DV lasse eine Erweiterung des Fundamentes nicht zu. Sinn und Zweck sei darauf gerichtet, den Umfang der Dienstbarkeit auf das am 03.10.1990 bestehende Maß zu beschränken. Würde man eine Fundamenterweiterung zulassen, würde dies allein im Belieben der Beklagten stehen. Soweit die Beklagte behauptet, dass die Erweiterung der Mastfußflächen nach den Regeln der Technik erforderlich sei, sei dies erstinstanzlich bestritten worden. Hierfür wäre eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen. Im Übrigen sei die von der Beklagten nunmehr in Anspruch genommene Fläche von 49 m², verglichen mit dem Ursprungszustand von 25 m², nahezu doppelt so viel und deshalb nicht hinnehmbar. Es handle sich insoweit um eine Veränderung der Substanz an dem Grundstück des Klägers, die gegen §§ 1090 Absatz 2, 1020 Satz 1 BGB verstoße.

Die Beklagte verteidigt das ergangene Urteil.

Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass die Gesamtbreite des Fundamentes von 5,80 m nur für die unterirdisch liegende Fundamentplatte, die 80 cm im Boden tief eingelassen sei, zutreffe, nicht jedoch für die aus dem Erdreich ragende und von Außenkante zu Außenkante lediglich 3,42 m messenden Fundament. Die landwirtschaftliche Nutzung sei daher nicht beeinträchtigt. Aus der Grundstückseigentümererklärung vom 01.12.2014 ergebe sich keine Beschränkung der Mastfußfläche, zumal zu diesem Zeitpunkt die Arbeiten bereits stattgefunden hatten. Eine Berechtigung zur Mastfußerneuerung, die zu einer geringfügigen Erweiterung der unterirdischen in Anspruch genommenen Fläche führe, ergebe sich aus § 4 Absatz 1 Ziffer 2 a) bb) SachenR-DV. Die Fundamentverbreiterung des Mastes sei ein Minus zu einer vollständigen Erneuerung der Mastanlage bzw. der Leitungstrasse im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 GBBerG und § 4 Absatz 1 SachenR-DV. Die Mastfußerweiterung sei aufgrund der höheren Last, die für diese Leitung anliege bzw. durchfließe und der damit verbundenen Erwärmung der Leiterseile erforderlich gewesen, um den technischen Vorschriften zu genügen. Es sei eine Masterhöhung in dem Sinne vorzunehmen gewesen, dass ein sogenannter Mastschutz dazwischen gesetzt wurde. Es sei dadurch zu einer Erhöhung des Mastes um etwa 5 bis 6 m gekommen. Wegen der dann entstehenden Schwingungen durch den höheren Druck sei es erforderlich gewesen, das Fundament für den Mastfuß zu erweitern. Im Übrigen habe sich jedoch nichts daran geändert, dass der streitgegenständliche Mast für die Energiefortleitung eine erforderliche Einrichtung darstelle. Für die 110-kV-Freileitung sei der streitgegenständliche Mast erforderlich. Eine räumliche Beschränkung für die Grunddienstbarkeit gebe es nicht.

Zu den weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens sowie zu den Anträgen der Parteien wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2017 (Blatt 137 bis 141 dA) sowie vom 10.04.2018 (Blatt 168 bis 170 dA) verwiesen.

Eine Beweisaufnahme ist, nachdem der Kläger nach Erlass des Beweisbeschlusses vom 02.11.2017 mit Schriftsatz vom 30.11.2017 unstreitig stellte, dass das als Anlage vorgelegte Lichtbild auf Blatt 80 dA den streitgegenständlichen Mast abbildet, durch die Kammer nicht erfolgt.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie bleibt in der Sache indes ohne Erfolg.

I. Ein Anspruch des Klägers nach § 1004 Abs. 1 BGB auf Rückbau des Betonfundamentes auf ein vertraglich vereinbartes Maß von 5 m x 5 m besteht, wie das Ausgangsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht. Denn gemäß § 1004 Absatz 2 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, da der Kläger als Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

1. Am Grundstück des Klägers ist für die Beklagte eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Freileitungsrecht für die bestehende 110-kV-Freileitung Abzweig K. einschließlich Mast) im Wege der Grundbuchberichtigung am 08.05.2009 eingetragen. Diese beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist dinglich gesichert.

a) Die Dienstbarkeit ist aufgrund von § 9 Absatz 1 GBBerG mit dessen Inkrafttreten als Teil des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.12.1993 (BGBl. I Seite 2 182) am 25. September 1993 entstanden. Danach wird kraft Gesetzes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten von Energieversorgern im Beitrittsgebiet begründet, die zu Besitz, Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen auf Leitungstrassen berechtigt, die vor dem 03. Oktober 1990 hierzu genutzt waren. Die Entstehungsumstände sind nicht im Streit.

b) Streitig ist, welchen Inhalt die beschränkt persönliche Dienstbarkeit hat.

§ 4 SachenR-DV bestimmt im maßgebenden Absatz 1 Folgendes: „Die nach § 9 Absatz 1 des GBBerG entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko

1. …

2. auf dem Grundstück a) bei Energieanlagen (§ 9 Absatz 1 GBBerG)

aa) die Leitung auf einem Gestänge, auf Masten, Tragkonstruktionen, in einer Rohrleitung, auf einem Sockel, in der Erde, in einem Tunnel oder in einem Kanal zu führen,

bb) die für die Fortleitung erforderlichen Einrichtungen (Buchstabe aa) einschließlich der Fundamente und Gründungen nebst Zubehör und dazu erforderliche Einrichtung zur Informationsübermittlung zu halten, zu unterhalten, instand zu setzen, zu betreiben und zu erneuern,“

Maßgebend für Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit sind der Grundbucheintrag samt den in Bezug genommenen Urkunden ( vgl. u.a. Soergel/Stürner, BGB-Komm. 13. Aufl., § 1018 Rdnr. 8; BGH v. 7.7.2000 Az: V ZR 435/98)

Hier mithin die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung der Landesdirektion Chemnitz vom 01.12.2008. Die Größe des Fundamentes ergibt sich nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hieraus nicht.

Vielmehr behauptet der Kläger, dass sich diese aus der Grundstückseigentümererklärung vom 01.12.2014, vorgelegt als Anlage K1, ergibt.

Der Inhalt der Dienstbarkeit, die kraft Gesetzes Jahre zuvor bereits entstanden und eingetragen wurde, kann jedoch weder im Tatsächlichen – hinsichtlich der Fundamentgröße, die sich aus der Entschädigungstabelle ergibt -, noch rechtlich zur Begründung des Inhalts Rückwirkung entfalten.

Es handelt sich bei der Eigentümererklärung um die gesetzlich angeordnete Folge des § 9 GBBerG. Danach ist nach § 9 Absatz 3 das Versorgungsunternehmen verpflichtet, den Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten Grundstücks einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist. Aus dem Bemessungsfaktor, den die Beklagte nach Erweiterung des Mastfußes, hier mit 5 m x 5 m angegeben hat, zu entnehmen, dass die beschränkt persönliche Dienstbarkeit unveränderbar 5 m x 5 m für den Mastfuß beträgt, ist weder vom Gesetzgeber gewollt noch vom Beklagten mit Rechtsbindungswillen erklärt worden. Vielmehr geht es in der Grundstückseigentümererklärung lediglich um den einmaligen Ausgleichsbetrag nach § 9 Absatz 3 GBBerG.

2. Es verbleibt für den Umfang der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit daher bei den Vorschriften des § 4 SachenR-DV in Verbindung mit der Auslegungsregel des § 1091 BGB.

Gemäß § 1091 BGB ist der Umfang einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Zweifel nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten zu bestimmen.

a) Die Art der Nutzung muss also dem vereinbarten Inhalt der Dienstbarkeit entsprechen. Der Inhalt der Dienstbarkeit kann sich aber im Laufe der Zeit entsprechend den Bedürfnissen des Berechtigten unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und einem dadurch gesteigerten Nutzungsbedarf erweitern, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung unvorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist. Die Maßgeblichkeit des persönlichen Interesses des Berechtigten ändert nichts daran, dass er zu einer schonenden Ausübung der Dienstbarkeit verpflichtet ist, §§ 1090 Absatz 2, 1020 BGB. Es bedarf daher einer Abwägung mit den Interessen des Eigentümers (Münchner Kommentar/ Mohr, 7. Aufl. 2017, § 1091 Rdnr. 6 und 7).

b) Für eine Freileitung sind Masten erforderlich. Dies ergibt sich sowohl aus der Eintragung im Grundbuch als auch dem entsprechenden Plan. Die Freileitung hat nach wie vor 110 kV. Die Trasse besteht fort.

Ein Mast bedarf nach physikalischen Grundregeln eines Fundamentes. Von der Grunddienstbarkeit nach dem Wortlaut des § 4 Abs.1 Nr.2a) bb) sind folgende Maßnahmen/Tätigkeiten des Energieversorgers gedeckt:

zu halten, zu unterhalten, instand zu setzen, zu betreiben und zu erneuern.

Da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Erneuern der Einrichtungen einschließlich der Fundamente und Gründungen nebst Zubehör und dazu erforderlichen Einrichtungen umfasst sind, sind auch die vorgenommenen Anpassungen durch die Beklagte, die gegenüber einem Kompletterneuerung ein Minus an Arbeiten darstellen, gedeckt. Dass eine Erneuerung oder Instandsetzung jedoch zwangsläufig bei sich verändernden technischen Gegebenheiten oder auch Umweltbedingungen gewisse tatsächliche Veränderungen zur Folge haben, führt nicht dazu, dass diese von der Grunddienstbarkeit nicht umfasst wären.

Vielmehr haben hier die allgemeinen Grundsätze, die die obergerichtliche Rechtsprechung zu zulässigen Veränderungen bei der Ausübung einer Dienstbarkeit seit Jahrzehnten angewandt werden, Geltung. (Soergel/Stürner § 1018 Rdnr. 9; Münchner Komm. / Mohr § 1092 Rdnr. 6; OLG München MDR 82, 144)

In diesen Grenzen bewegt sich das Vorhaben der Beklagten. Der Prokurist der Beklagten hat nachvollziehbar geschildert, weshalb es nach Vortrag der Beklagten zu einer unterirdischen Mastfußerweiterung auf 5,80 m x 5,80 m gekommen ist.

Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung und Durchführung einer Beweisaufnahme, inwieweit die vermehrte räumliche Inanspruchnahme, die der Kläger mit 7 m x 7 m behauptet, die Beklagte jedoch unterirdisch mit 5,80 m x 5,80 m angibt, bedarf es nicht. Weil sich selbst bei der vom Kläger behaupteten vermehrten räumliche Inanspruchnahme nach seinen Flächenangaben diese in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung hält.

Dass gerade im Rahmen der Energiewirtschaft die Technik einen Wandel erfährt, ist allen bekannt.

Dass Instandsetzungs- oder Erneuerungsarbeiten an einer Leitung, die zu DDR-Zeiten, mithin vor mehr als 25 Jahren errichtet wurde, irgendwann erforderlich werden entspricht gleichfalls allgemeiner Lebenserfahrung.

Im konkreten Fall vermag die Kammer keinen entscheidenden Unterschied darin zu erblicken, ob eine quantitative Nutzungserweiterung gegeben ist. Die grundbuchrechtliche Eintragung enthält keine Angaben über eine räumliche Begrenzung des aufzustellenden Leitungsmastes und seines Fundamentes.

Die im Verhältnis zum Grundstück mit 136.427 m² völlig geringfügige Erweiterung des Mastfundamentes bringt nur eine unwesentliche zusätzliche Erschwernis der Feldbestellung, wenn überhaupt, wenn man dem Klägervortrag zugrunde legt von 25 m² auf behauptete 49 m², mit sich.

Das wesentliche Hindernis bei der Bestellung des Feldes ist vielmehr der Mast selbst. Das Vorhandensein eines Betonfundamentes in einer Überdeckungstiefe von 80 cm, wie auf dem vorgelegten Foto ersichtlich, vermag angesichts des behaupteten Flächenverlustes, der weit unterhalb von 1 Promille der Gesamtfläche liegt und deshalb nicht groß ist, nicht nachvollziehbar zu begründen weshalb diese die Bewirtschaftung des Gesamtgrundstückes nennenswert beeinträchtigt.

Der Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit ist im konkreten Fall Genüge getan.

II. Hinsichtlich der Widerklage kann auf die zutreffenden Gründe des Ausgangsurteils Bezug genommen werden.

Die Beklagte hat einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus §§ 280, 311 BGB, da er unberechtigt wegen des Rückbaues in Anspruch genommen wurde.

Einen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt, kennt die deutsche Rechtsordnung zwar nicht.

Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen (BGH Urteil vom 12.12.2006, Az VI ZR 224/05 zitiert nach juris Rdnr.14).

Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann sich etwa aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt ergeben (BGH a.a.O zitiert nach juris Rdnr. 7).

Die Voraussetzungen der §§ 280, 311 BGB sind hier gegeben.

Der vermeintliche Anspruch, den der Kläger geltend macht, hat seine Grundlage in der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, deren behaupteten vertraglich vereinbarten Inhalt die Beklagte verletzt habe, was den Rückbauanspruch des Klägers begründe. Der Rückbauanspruch stellt sich als unberechtigt dar.

Da der Klägervertreter unstreitig den Beklagten außergerichtlich mit Schreiben vom 03.06.2015 aufgefordert hat, zurückzubauen und hierfür Frist gesetzt hatte, führt dies im konkreten Einzelfall dazu, dass aus der Ex-ante-Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Situation der Beklagten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt erforderlich und zweckmäßig war. Es handelt sich hier nicht um einen derart einfach gelagerten Fall, bei dem mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist. Vielmehr hatte der Kläger bereits einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt, sodass die Beklagte auch angesichts der Höhe der Beträge, die sich der Kläger für eine vergleichsweise Einigung vorstellte ( 40.000.- Euro zur Meidung des Klageverfahrens) zur Wahrnehmung ihrer Rechte ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragen durfte.

III.

Da somit die Berufung zurückzuweisen war, hat der Kläger gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Absatz 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Entscheidung erfolgt vorliegend auf Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere zur Auslegung des Inhalts der Grunddienstbarkeit. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betrifft. Vielmehr handelt es sich um eine Tatsachenwürdigung im Einzelfall.

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