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Unrichtige Sachbehandlung bei Beurkundung eines Vorvertrags zu einem Grundstückskauf

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 55/08 – Beschluss vom 24.03.2011

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kostenschuldner hat dem Kostengläubiger etwa angefallene außergerichtliche Kosten im weiteren Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 3.326,30 EUR.

Gründe

I.

Das Landgericht hat Folgendes tatsächlich festgestellt:

Mit Datum vom 16.12.2003 beurkundete der Notar einen Vorvertrag, UR-Nr. …/03, über den beabsichtigten Verkauf von 14 Grundstücken an die X & Y Ltd., Stadt1, Großbritannien (nachfolgend die „Käuferin“). Verkäufer waren: 1 ) die GbR „B“, Stadt2, 2) die A GmbH & Co. KG, Stadt3, 3) die C …gesellschaft mbH & Co. in Stadt4 KG, Stadt2, 4) die D GmbH & Co. KG, Stadt2, 5) die F Consulting GmbH, Stadt2, 6) die E GmbH & Co. KG, Stadt2, 7) die G GmbH & Co. … KG, Stadt2, 8) H, Stadt2, – gleichzeitig in Person der hiesige Beschwerdeführer -, 9) die I GmbH & Co. … KG, Stadt2 und 10) die J GmbH, Stadt3 (nachfolgend auch die „Verkäufer“ oder einzeln die „Verkäuferin“). Der Vorvertrag enthält keine Aufteilung des Kaufpreises von 130.000.000 EUR auf die einzelnen Grundstücke oder Verkäufer. Bei der Beurkundung am 16.12.2003 waren sämtliche Verkäufer, vertreten durch den hiesigen Beschwerdeführer, K, sowie Herr L und Rechtsanwalt R1 für die Käuferin erschienen.

Unter dem Datum vom 23.08.2006 stellte der Notar zunächst eine Kostenberechnung auf die GbR „B“ aus und die vollstreckbare Ausfertigung auf den Beschwerdeführer als Gesellschafter der GbR „B“. Hiergegen wendete sich der Beschwerdeführer in einem Verfahren vor dem Landgericht Stadt5, …. Der Notar nahm daraufhin die Kostenberechnung zurück und stellte eine neue Kostenberechnung und die vollstreckbare Ausfertigung auf den Beschwerdeführer als Gesellschafter der GbR aus. Die neue Kostenberechnung sieht einen anteiligen Betrag an den Gesamtgebühren vor. Der Notar erhob ausgehend von einem Geschäftswert von 130.000.000 EUR eine einheitliche 20/10-Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO nebst Auslagen in Höhe von 56.225,60 EUR und stellte den Verkäufern 1) bis 8) anteilig einen Teilbetrag nebst Umsatzsteuer in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf BI. 38 bis 44 d. A. … und BI. 3 d. A. …(= …, Oberlandesgericht Frankfurt am Main) verwiesen. Die Verkäufer haben sich in selbständigen Verfahren vor dem Landgericht gegen ihre jeweilige Kostenberechnung gewendet. Im Einzelnen hat der Notar die Gebühren wie folgt auf die Verkäufer 1) bis 8) verteilt:

zu 1) auf den Beschwerdeführer in Höhe von 5,10%,

zu 2) in Höhe von 8,10% (Verfahren Az: .., Oberlandesgericht Frankfurt am Main),

zu 3) in Höhe von 6,10% (Verfahren Az: …, Oberlandesgericht Frankfurt am Main),

zu 4) in Höhe von 18,30% (Verfahren Az: …, Oberlandesgericht Frankfurt am Main),

zu 5) in Höhe von 6,10% (Verfahren Az: …, Oberlandesgericht Frankfurt am Main),

zu 6) in Höhe von 5,90% (Verfahren Az: …, Oberlandesgericht Frankfurt am Main),

zu 7) in Höhe von 29,40% (Verfahren Az: …, Oberlandesgericht Frankfurt am Main) und

zu 8) in Höhe von 21% (Verfahren Az: …, Oberlandesgericht Frankfurt am Main).

Hierzu hat der Notar vorgetragen, dass er die Aufteilung des Kaufpreises gemäß einer Aufstellung, die er von der K1 GmbH („K1“), die für den Beschwerdeführer in dem Projekt tätig gewesen sei, erhalten habe. Auf die Aufstellung wird Bezug genommen (BI. 37 d. A. … Landgericht Stadt5).

Nachdem sich die jeweiligen Verkäufer, die Kostenschuldner, in den oben bezeichneten Verfahren vor dem Landgericht gegen diese Kostenberechnungen gewendet hatten, hat das Landgericht im vorliegenden Verfahren die Akten dieser Verfahren beigezogen. Der Notar hat aus seiner Handakte den Vorvertrag, UR-Nr. …/03, zur Verfügung gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf BI. 10 ff d. A. … Landgericht Stadt5, verwiesen. Das Landgericht hat den Präsidenten des Landgerichts Stadt5 als dienstvorgesetzte Behörde des Notars mit dem aus seiner Stellungnahme vom 12.06.2007 ersichtlichen Ergebnis angehört (BI. 76 ff. d. A.).

Der Beschwerdeführer hat sich gegen die Kostenberechnung des Notars insbesondere mit dem Argument gewendet, dass diese wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß § 154 Abs. 2 KostO unwirksam sei, da sie nicht erkennen lasse, wie sich der Gebührenanteil zu Lasten des Kostenschuldners ergebe und der Geschäftswert näher zu erläutern sei. Ferner sei die Kostenberechnung wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 16 KostO aufzuheben. Hierzu hat er ausgeführt, dass der Notar einen Vorvertrag nicht hätte beurkunden dürfen, da dieser nur Ausnahmecharakter habe und er den Willen der Parteien in dieser Hinsicht hätte weiter erforschen müssen. Ein von beiden Seiten gebilligter Vertragsentwurf habe bis zum Beurkundungstermin nicht vorgelegen. Die beigefügte Anlage zur Urkunde habe nur rudimentären Inhalt. Der Notar habe auch gegen seine Belehrungspflicht verstoßen, da er nicht darauf hingewiesen habe, dass der Vorvertrag keine endgültige rechtliche Bindungswirkung habe. Er habe auch entgegen seiner Pflicht nicht über Gestaltungsalternativen belehrt, wie beispielsweise die Beurkundung nur eines Kaufangebots oder das Auftreten der Käuferin gleichzeitig als vollmachtlose Vertreterin für die Verkäufer mit einer großzügig bemessene Frist für die Genehmigung des Vertreterhandelns. Ferner erstrecke sich die Belehrungspflicht des Notars auch auf die Kostenfolge. Der Notar habe nicht darauf hingewiesen, dass sowohl der Vorvertrag als auch der dann noch notwendige Hauptvertrag dieselben Gebühren auslöse. Darüber hinaus habe er darüber belehren müssen, dass es sich bei der Käuferin um eine englische Limited gehandelt habe, die nicht den strengen Formen der Kapitalaufbringung unterliege und gegen die eine Vollstreckung in England schwierig sei. Außerdem hätte der Notar einen Vorschuss von der Käuferin verlangen müssen. Ferner liege eine unrichtige Sachbehandlung vor, da die Voraussetzungen für den Abschluss des Hauptvertrags in Ziffer 4. der Urkunde unklar dargelegt seien. Überdies sei der beurkundete Vorvertrag wegen Verstoßes gegen § 9 BeurkG formnichtig, da die vom Notar zur Gerichtsakte gereichte Aufstellung über die Zusammensetzung des Kaufpreises vom 17.10.2003 hätte mit beurkundet werden müssen. Im Übrigen sei ihm die Aufstellung nicht bekannt. Ferner sei die fehlende Zuordnung der einzelnen Verkaufsobjekte zu konkreten Kaufpreisen ein Fall der unrichtigen Sachbehandlung, weil dadurch eine Abwicklung einzelner Objekte auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoße. Darüber hinaus sei aus der e-mail-Korrespondenz vom 27.09.2003 (BI. 57 d. A.) zwischen dem Notar und dem vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwalt und Notar RA2 eindeutig ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer keinerlei Gebühren im Falle des Fehlschlagens des Verkaufs entstehen sollten. Ferner sei K von dem Beschwerdeführer weder beauftragt noch bevollmächtigt, in seinem Namen kostenauslösende Maßnahmen zu veranlassen. Der Notar habe hinsichtlich der vorerwähnten Punkte eine Amtspflichtverletzung begangen. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Amtshaftungsansprüchen gegen die Kostenforderung aufgerechnet.

Der Notar hat eingewandt, dass er zunächst nur den Grundstückskaufvertrag beurkunden sollte, der von Notar RA2 vorbereitet worden sei. Zur Vorbereitung des Termins habe er den Vertragsentwurf zur Prüfung an die Beteiligten übersandt. K von K1 habe ihm dabei mehrere Vertragsänderungswünsche der Verkäufer durchgegeben. Am Beurkundungstag habe der Vertreter der Käuferseite angerufen und mitgeteilt, dass wegen offener Finanzierungsfragen zunächst ein Vorvertrag beurkundet werden solle. Er habe auch darauf bestanden, dass der Vorvertrag nur einen einheitlichen Kaufpreis ausweise. Hiervon habe er auch den Vertreter der Beschwerdeführer K informiert. Im Beurkundungstermin hätten die Parteien nochmals erörtert, warum der Abschluss eines Hauptvertrags nicht möglich gewesen sei.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 92 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Notar berechtigt gewesen sei, dem Beschwerdeführer lediglich den von ihm festgesetzten prozentualen Anteil der insgesamt entstandenen Gebühr in Rechnung zu stellen. Darin liege weder ein Verstoß gegen das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO noch gegen die Vorschrift des § 5 KostO. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar im Sinne des § 16 KostO liege nicht vor, ebenso keine Amtspflichtverletzung, so dass auch mit darauf gestützten Ansprüchen nicht aufgerechnet werden könne.

Gegen diesen nicht förmlich zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.02.2008 weitere Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsätzen vom 05.02.2008 (Bl. 107 ff. d. A.), 23.04.2008 (Bl. 127 ff. d. A.) und 29.07.2008 (Bl. 132 ff. d. A.), auf deren Inhalt verwiesen wird, im Einzelnen begründet hat und mit der er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen zu erkennen. Der Notar tritt der weiteren Beschwerde ausweislich seines Schriftsatzes vom 31.03.2008 (Bl. 123 ff. d. A.) entgegen und beantragt deren Zurückweisung.

II.

1. Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO a. F., Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss des Landgerichts, an die der Senat gebunden ist, statthaft. Dabei geht der Senat mit der weiteren Beschwerde davon aus, dass im letzten Satz der Beschlussgründe, Seite 9, eine wirksame Beschränkung der Zulassung der weiteren Beschwerde nicht gesehen werden kann. Zwar kann nach verbreiteter Rechtsauffassung (vgl. Senat DNotZ 1978, 118; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 17. Aufl., § 156 Rz. 81; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 156 Rz. 8) die Zulassung der weiteren Beschwerde auf einen selbständigen und abtrennbaren Teil des Kostenstreits beschränkt werden. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Fall im Hinblick auf den vom Landgericht in diesem Zusammenhang aufgeführten rechtlichen Gesichtspunkt hier vorliegt (vgl. dazu die Nachweise bei Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 895), lässt sich der angefochtenen Entscheidung eine Einschränkung der Zulassung jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Die bezeichnete Beschlusspassage stellt sich lediglich als Begründung der landgerichtlichen Zulassungsentscheidung dar.

Die weitere Beschwerde ist schon deshalb als rechtzeitig eingelegt anzusehen, weil es das Landgericht trotz Zulassung der weiteren Beschwerde unterlassen hat, seine Entscheidung förmlich zuzustellen.

2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, Art. 111 FGG-RG, § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO a. F., wobei zu berücksichtigen ist, dass nur die Beanstandungen des jeweiligen Beschwerdeführers den Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 KostO a. F. bestimmen (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 99; Senat, Beschluss vom 28.02.2002, 20 W 179/01, zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 685).

Gegen die Ausführungen des Landgerichts betreffend den angeblichen Verstoß gegen das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO und die Aufteilung der Gebühren unter den Kostenschuldnern nach § 5 KostO erhebt die weitere Beschwerde keine konkreten Einwendungen. Insoweit ist die landgerichtliche Entscheidung auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; auf die landgerichtlichen Ausführungen kann zunächst Bezug genommen werden. Die Kostenberechnung enthält den Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen und die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen. Die Kostenberechnung lässt auch erkennen, wer vom Notar als Zahlungspflichtiger in Anspruch genommen wird (vgl. dazu Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 154 Rz. 9; Filzek, a.a.O., § 154 Rz. 16). Die Kostenberechnung enthält überdies angesichts des Umstands, dass die Kosten mehreren Beteiligten berechnet werden, einen Zusatz, in welcher Höhe der Beschwerdeführer genau in Anspruch genommen wird (vgl. dazu im Einzelnen Rohs/Wedewer, KostO, Stand November 2009, § 154 Rz. 8). Damit ist dem Zitiergebot Genüge getan. Einer näheren Erläuterung bedurfte es nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Landgerichts nicht, weil der Notar als Kostengläubiger auch jeden Kostenschuldner hätte alleine auf den gesamten Betrag in Anspruch nehmen können. § 5 Abs. 1 Satz 2 KostO ist nicht einschlägig, unabhängig davon, dass ausgehend davon wohl jeder der Kostenschuldner – isoliert betrachtet – auf einen höheren Betrag hätte in Anspruch genommen werden können. Aus den vom Landgericht aufgeführten Gründen enthält die Urkunde keine gegenstandsverschiedenen Erklärungen, die nicht von allen Beteiligten auf Verkäuferseite abgegeben worden sind (vgl. dazu Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Aufl., Rz. 1523). Wie gesagt greift die weitere Beschwerde dies auch nicht konkret an.

Die inhaltlichen Einwendungen der weiteren Beschwerde rechtfertigen keine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung. Es ist zunächst richtig, dass ein Kostenschuldner, wenn er einwendet, dass er zur Zahlung der vom Notar berechneten Kosten nicht verpflichtet ist, sich hierfür auf zwei Rechtsgrundlagen stützen und zum Einen geltend machen kann, dass Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach §§ 141, 143,16 Abs. 1 KostO nicht erhoben werden dürfen, und zum Anderen weiter einwenden kann, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Notar wegen Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 BNotO zusteht, mit dem er gegen die Kostenforderung aufrechnet. Eine unrichtige Sachbehandlung ist dann gegeben, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. Hier genügt objektive Rechtswidrigkeit; ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten ist jedenfalls in der Regel ohne Bedeutung. Der Schadensersatzanspruch nach § 19 BNotO erfordert dagegen Verschulden des Notars oder der Personen, für die er einzustehen hat. Im Gegensatz zum Anspruch aus § 16 KostO setzt eine nur fahrlässig begangene Amtspflichtverletzung des Notars nach § 19 Abs.1 Satz 2 BNotO ferner voraus, dass der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 22/08, unter Hinweis auf BayObLG DNotZ 1990, 667, zitiert nach juris und m. w. N.; vgl. dazu auch Filzek, a.a.O., § 16 Rz. 7; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 16 Rz. 2c). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der beiden aufgeführten Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung verneint.

Eine unrichtige Sachbehandlung bzw. eine Amtspflichtverletzung im oben bezeichneten Sinn liegt nicht darin, dass der Notar den bezeichneten Vorvertrag vom 16.12.2003 beurkundet hat.

Dabei ist mit dem Landgericht zunächst davon auszugehen, dass Vertragsverhandlungen, die zu einem endgültigen Abschluss führen sollen, in der Regel erst dann eine rechtsgeschäftliche Bindung vorsehen, wenn der in Aussicht genommene Vertrag nach Einigung über alle Einzelheiten abschlussreif ist. Die Annahme eines Vorvertrages ist daher grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Parteien sich – ausnahmsweise – schon binden wollten, bevor sie alle Vertragspunkte abschließend geregelt hatten (BGH NJW 1980, 1577, zitiert nach juris). Einen solchen Bindungswillen der Vertragsbeteiligten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen und einen diesbezüglichen Verstoß des Notars gegen Aufklärungs- und Belehrungspflichten abgelehnt. Die Erwägung der Rechtsprechung, einen solchen Bindungswillen grundsätzlich aus dem Umstand der notariellen Beurkundung zu schließen (vgl. BGH NJW 2006, 2843, zitiert nach juris), mag hier zwar nicht tragfähig sein, weil der Beschwerdeführer gerade in dieser Beurkundung eine unrichtige Sachbehandlung sieht. Das Landgericht durfte einen Bindungswillen der Vertragsbeteiligten aber dem Inhalt und Regelungszweck des Vorvertrages entnehmen, wie er in dessen Regelungen zum Ausdruck gekommen ist. Das dem entgegen stehende Vorbringen des Beschwerdeführers hat es zu Recht als unzureichend erachtet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses kann Bezug genommen werden. Dass ein auf den Verkauf der bezeichneten Grundstücke zum genannten Kaufpreis gerichteter diesbezüglicher Bindungswille auf Seiten der Verkäufer nicht vorgelegen haben soll, wird denn auch von der weiteren Beschwerde nicht konkret gerügt. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht sogar noch beanstandet, dass sich aus dem Vorvertrag „kein notfalls gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages“ ergäbe, worüber er nicht hinreichend belehrt worden sei.

Es ist weiter nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht nicht von einer Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des bezeichneten Vorvertrags ausgegangen ist. Soweit die Einzelheiten der zu treffenden Regelungen dem abzuschließenden (Haupt-)Vertrag vorbehalten sind, führt das Fehlen der Einigung der Vertragsparteien grundsätzlich nur dann zur Unwirksamkeit eines Vorvertrags, wenn die Parteien den nicht geregelten Punkt für wesentlich angesehen haben (vgl. BGH NJW 2006, 2843, unter Hinweis auf BGH WM 1964, 1216, 1218 und NJW 1990, 1234, 1235 ). In einem solchen Fall ist die Feststellung dessen, was zu gelten hat, nicht möglich. Es ist keine Lücke innerhalb einer getroffenen Vereinbarung zu schließen, sondern es fehlt an dem von den Vertragsparteien für wesentlich angesehenen Inhalt ihrer vertraglichen Einigung. In allen anderen Fällen kann die nähere Ausgestaltung der Vertragsbedingungen der späteren Einigung vorbehalten werden, ohne dass die Wirksamkeit des Vorvertrags dadurch in Frage gestellt wird (vgl. BGH NJW 2006, 2843, unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1992, 977, 978 und NJW-RR 1993, 139, 140 ). Auch ein Vorvertrag muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solches Maß an Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit und Vollständigkeit enthalten, dass im Streitfall der Inhalt des Vertrages richterlich festgestellt werden kann, notfalls durch eine richterliche Vertragsergänzung (vgl. BGH NJW 1990, 1234 ; NJW-RR 1993, 139, m. w. N., je zitiert nach juris). Ein Vorvertrag zu einem Kaufvertrag ist in der Regel hinreichend bestimmt, wenn Kaufgegenstand und Kaufpreis sowie die von den Vertragsparteien für wesentlich angesehenen Nebenpunkte geregelt sind oder sich bestimmen lassen (vgl. BGH NJW 1990, 1234 ).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat. Dass die wesentlichen Eckpunkte des ins Auge gefassten Kaufvertrages feststanden, haben die Parteien des Vorvertrages in dessen Ziffer 3. ausdrücklich selber erklärt. Die weitere Beschwerde rügt insoweit auch lediglich, dass die auf die einzelnen Objekte und die einzelnen Verkäufer entfallenden Kaufpreise (noch) nicht geklärt gewesen seien. Dazu trifft der Vorvertrag tatsächlich keine Regelung. Das Landgericht hat – in anderem Zusammenhang – rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. Seite 8 des angefochtenen Beschlusses), dass der Vorvertrag klar und deutlich ohne individuelle Zuordnung des Kaufpreises zu den einzelnen Verkäufern angelegt war, die Regelung der prozentualen Zuordnung der Kaufpreise zu den einzelnen Kaufobjekten bzw. Verkäufern im Innenverhältnis zwischen den Verkäufern hätte getroffen werden können und der Käuferin dieser Gesichtspunkt gleichgültig gewesen wäre. Letzteres wird von der weiteren Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Die landgerichtlichen Erwägungen sind aber auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Dass sich die Verkäufer, also der Beschwerdeführer und die durch ihn als Geschäftsführer (end)vertretenen Gesellschaften, etwa wegen der Verteilung des Gesamtkaufpreises, über den bereits eine Einigung herbeigeführt worden war, uneinig gewesen wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Auch sonst lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, warum diese Aufteilung – entgegen der Regelung in Ziffer 3. des Vorvertrages und in Ziffer 6. des Kaufvertragsentwurfs – als für die Parteien des Vorvertrags wesentlicher Punkt in den Vorvertrag hätte mit übernommen werden müssen. Dass der Beschwerdeführer den Vertragsschluss im Nachhinein als unzweckmäßig erachtet, nachdem es – aus welchen Gründen auch immer – offensichtlich nicht zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags gekommen ist, genügt hierfür nicht. Dass dies etwa seine Gründe in der Gestaltung des Vorvertrages gehabt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Notar hätte erkennen können oder sollen, dass gerade dieser Gesichtspunkt bereits bei der vorvertraglichen Regelung zwischen den Vorvertragsparteien für die Verkäuferseite, die – soweit er nicht für sich als Person handelte – insgesamt durch den Beschwerdeführer als jeweiliger Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaften vertreten wurde, von besonderer Bedeutung gewesen wäre. Dies lässt sich auch den Ausführungen der weiteren Beschwerde im Schriftsatz vom 29.07.2008 nicht entnehmen, abgesehen davon, dass es sich hierbei um neuen Sachvortrag handelt, der im Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. auch Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 930; Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 45, je m. w. N.). Dass die Vertragsparteien des Vorvertrags einen anderen Punkt für wesentlich angesehen hätten, der im Vorvertrag noch nicht geregelt ist, wendet die weitere Beschwerde nicht ein. Die Frage der technischen Abwicklung aus steuerlicher Sicht, die die weitere Beschwerde im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals problematisiert, ist eine solche, die sich erkennbar erst bei Abschluss des Hauptvertrages gestellt hätte. Dass die Parteien des Vorvertrages diesen Abwicklungsgesichtspunkt für so wesentlich erachtet hätten, dass davon ihr Bindungswille abhängig gemacht werden könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der weiteren Beschwerde auch nicht konkret behauptet, ungeachtet des Umstands, dass der Notar hierin ein Problem nicht sieht. Entsprechende Erwägungen gelten für die ausweislich des Vorbringens im Erstbeschwerdeverfahren für den Fall des Abschlusses eines einheitlichen Kaufvertrags vom Beschwerdeführer nun befürchteten Abwicklungsschwierigkeiten.

Eine unrichtige Sachbehandlung bzw. eine Amtspflichtverletzung des Notars liegt ausgehend von Vorstehendem demgemäß auch nicht darin, dass dieser den Vorvertrag statt eines Grundstückskaufvertrages beurkundet hat. Dass ein Vorvertrag der hier vorliegenden Form der notariellen Beurkundung bedarf, hat das Landgericht zutreffend festgestellt (vgl. auch BGH NJW-RR 2008, 824, zitiert nach juris); dies wird von der weiteren Beschwerde auch nicht konkret in Zweifel gezogen. Zu Recht hat das Landgericht weiter darauf hingewiesen, dass die Vertragsparteien bestimmte Verpflichtungen bereits übernehmen wollten, dem Abschluss des eigentlichen Grundstückskaufvertrages aber noch tatsächliche Hindernisse entgegenstanden, nämlich die noch nicht gesicherte Finanzierung des Kaufpreises durch die Käuferin, an der der Beschwerdeführer maßgeblich mitwirken sollte. Dass die Finanzierung des Kaufpreises ansonsten grundsätzlich in die Sphäre des jeweiligen Käufers fällt, ändert daran nichts. Die Parteien des Vorvertrages haben diesen Gesichtspunkt demgemäß ausdrücklich in Form einer Bedingung zum Gegenstand des Vorvertrages gemacht, vgl. dessen Ziffer 4. Dagegen ist im Grundsatz aus Rechtsgründen nichts einzuwenden (vgl. auch BGH NJW 2006, 2843 ). Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers sind die dort formulierten Bedingungen hinreichend bestimmt, so dass die Wirksamkeit des Vorvertrags auch hieran nicht scheitert. Was etwa unter Sicherung der Gesamtfinanzierung des Kaufpreises verstanden werden sollte, ist im Vorvertrag aufgeführt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen werden, denen der Senat folgt und gegen die auch konkrete Einwendungen nicht erhoben werden. Ohnehin ist der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde an die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen durch die Tatsacheninstanzen gebunden und von ihm allenfalls darauf zu prüfen, ob sie nach Denkgesetzen und feststehender Erfahrung möglich ist, mit gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. OLG Hamm FGPrax 2009, 131, zitiert nach juris, m. w. N.).

Mit dem Landgericht ist weiter davon auszugehen, dass eine unrichtige Sachbehandlung bzw. eine Amtspflichtverletzung nicht darin gesehen werden kann, dass die vom Notar zur Grundlage der Aufteilung der Beurkundungskosten auf die einzelnen Verkäufer gemachte Aufstellung über die Kaufpreisaufteilung nicht mitbeurkundet worden ist. Dadurch wird der Vorvertrag nicht nichtig, wie der Beschwerdeführer meint. Die Frage, was beurkundet werden muss, ergibt sich aus dem materiellen Recht; die vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Vorschriften des BeurkG regeln lediglich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn nach materiellem Recht feststeht, welche Erklärungen der Beurkundung bedürfen (vgl. dazu BGHZ 74, 346; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 9 Rz. 27). Nach § 311b Abs. 1 BGB sind damit alle Vereinbarungen der Beurkundung bedürftig, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (vgl. die Nachweise bei Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 311b Rz. 25). Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Parteien des Vorvertrags die Frage der Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises auf die einzelnen Objekte und die einzelnen Verkäufer nicht für wesentlich angesehen haben. Die weitere Beschwerde geht denn auch erkennbar davon aus, dass darüber noch keine Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen worden waren, die genannte Aufstellung dem Beschwerdeführer nicht einmal bekannt war. Dann bedurfte es jedoch einer Beurkundung der bezeichneten Anlage nicht, weil sie nicht Gegenstand dessen war, aus dem sich nach dem Willen der Vorvertragsparteien dieses schuldrechtliche Geschäft zusammensetzen sollte.

Dass der Notar in diesem Zusammenhang bei seiner Beurkundung gegen Aufklärungs- und Belehrungspflichten verstoßen hätte, vermag der Senat mit dem Landgericht nicht festzustellen. Allerdings dürfen bei einem Verstoß gegen Sachverhaltsaufklärungs- und Belehrungspflichten nach § 17 BeurkG dann keine Gebühren erhoben werden, wenn ihr Anfall erst durch die Pflichtverletzung herbeigeführt wurde, die Beurkundung bei ordnungsgemäßem Verhalten des Notars also unterblieben wäre (vgl. dazu Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Stand September 2010, § 16 Rz. 22). Davon kann – wie bereits oben erwähnt – hier nicht ausgegangen werden.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ausgeführt, dass nicht ersichtlich ist, dass der Notar nicht hinreichend den Willen der Parteien erforscht hat, ob die Beurkundung eines Vorvertrages auch dem Regelungsbedürfnis der Vertragsparteien entspreche. Richtig ist – worauf der Beschwerdeführer hingewiesen hat -, dass nach § 17 Abs. 1 BeurkG der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben soll. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Notar eine rechtswirksame Urkunde über den wahren Willen der Beteiligten errichtet. Die Pflicht zur Rechtsbelehrung geht deswegen nur soweit, wie eine Belehrung über das Zustandekommen einer formgültigen Urkunde erforderlich ist, die den wahren Willen der Beteiligten vollständig und unzweideutig in der für das beabsichtigte Rechtsgeschäft richtigen Form rechtswirksam wiedergibt. Dabei soll der Notar darauf achten, dass unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Ob dem Notar wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, hängt mithin davon ab, welchen Inhalt die Urkunde nach dem Willen der Vertragsparteien haben sollte und ob er den Willen der Beteiligten vollständig und unzweideutig in der von ihm errichteten Urkunde zum Ausdruck gebracht hat. Diesen Willen kann der Notar nur dann richtig erfassen und in die passende rechtliche Form kleiden, wenn er den Tatsachenkern des zu beurkundenden Geschäfts aufgeklärt hat. Dabei darf er aber regelmäßig die Angaben der Beteiligten zugrunde legen, es sei denn, er hat Anhaltspunkte dafür, dass sie als Tatsachen vorgetragene rechtliche Begriffe falsch verstanden haben (vgl. BayObLGZ 2005, 278; vgl. auch BGH ZIP 2007, 2126, je zitiert nach juris). Über die sich aus § 17 BeurkG ergebenden Pflichten hinaus hat der Notar aufgrund der allgemeinen Betreuungspflicht, die ihn als Amtsträger der vorsorgenden Rechtspflege trifft, dem Beteiligten, der ihn im Vertrauen darauf angegangen hat, vor nicht bedachten Folgen seiner Erklärungen bewahrt zu bleiben, die nötige Aufklärung zu geben. Er darf es nicht geschehen lassen, dass Beteiligte, die über die rechtlichen Folgen ihrer Erklärung falsche Vorstellungen haben, durch die Abgabe der Erklärung ihre Vermögensinteressen vermeidbar gefährden. Die betreuende Belehrungspflicht besteht allerdings nur dann, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falls Anlass zu der Vermutung haben muss, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deshalb, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht bewusst ist (vgl. dazu im Einzelnen BayObLGZ 2005, 278, unter Hinweis auf BGH NJW 1991,1346). Der Notar als Träger der vorsorgenden Rechtspflege darf es also nicht untätig geschehen lassen, dass ein Beteiligter in die Gefahr eines folgenschweren Schadens gerät, der durch eine mit wenigen Worten zu gebende Belehrung zu vermeiden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwachsen demgemäß für den Notar Schutzpflichten, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, welche das beurkundete Rechtsgeschäft als für seine Vermögensinteressen bedeutsam erscheinen lassen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist (vgl. dazu im Einzelnen BayObLGZ 2005, 278, unter Hinweis auf BGH NJW 2003, 1940, 1941).

Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet. Der Inhalt des von den Parteien Gewollten ist in der Urkunde zutreffend wiedergegeben. Das Landgericht durfte darauf abstellen, dass wegen der noch nicht gesicherten Finanzierung des Kaufpreises für die Hotelimmobilien kein endgültig bindender Vertrag abgeschlossen werden konnte, die Vertragsparteien jedoch bestimmte Verpflichtungen bereits übernehmen wollten, um gerade diese Finanzierung zu fördern bzw. zu ermöglichen. Insoweit hat das Landgericht zu Recht auf die Bedingungen in Ziffer 4. des Vorvertrages verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer eingewendet hat, dass sich aus dem Vorvertrag „kein notfalls gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages“ herleiten ließe, ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Soweit die vertragliche Bindung der Käuferin von Bedingungen abhängig war, auf deren Eintritt der Beschwerdeführer überdies sogar selber einen gewissen Einfluss haben sollte, ergibt sich dies aus mit hinreichender Deutlichkeit aus genannten Ziffer 4. des Vorvertrages. Einer zusätzlichen Belehrung hierzu bedurfte es erkennbar nicht. Zu Recht hat das Landgericht im Ergebnis darauf abgestellt, dass sich der Umfang der Beratung nach der Persönlichkeit der Beteiligten richtet (vgl. neben der vom Landgericht aufgeführten Zitatstelle auch Winkler, a.a.O., § 17 Rz. 16, 219; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 17 BeurkG Rz. 15 ff.) und etwa bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass die für sie handelnden Organe oder Geschäftsführer mit den Risiken des normalen Geschäftsverkehrs in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hinreichend vertraut und sich der Bedeutung der von ihnen angegebenen Erklärungen umfassend bewusst sind. Diesen Grundsatz hat das Landgericht hier rechtsfehlerfrei auf sämtliche Verkäufer angewendet. Dass beim Beschwerdeführer als Geschäftsführer von mehreren Kapitalgesellschaften bzw. am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Personengesellschaften eine Fehlvorstellung über die rechtliche Bedeutung dieser Bedingung vorlag, die überdies für den Notar hätte ersichtlich sein müssen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht einmal konkret behauptet.

Dass und inwieweit die Beurkundung des Vorvertrages ansonsten den vom Beschwerdeführer vertretenen Interessen der Verkäufer widersprochen hätte, lässt sich – mit Ausnahme des Kostengesichtspunktes, auf den gesondert einzugehen ist – nicht erkennen. Derartige Gesichtspunkte zeigt die weitere Beschwerde auch nicht auf. Die Belehrungspflicht bezieht sich auch grundsätzlich nicht auf die wirtschaftliche Tragweite des Rechtsgeschäfts, um dessen wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sich der Notar nicht zu kümmern braucht. Da er nicht Wirtschaftsberater der Beteiligten ist, besteht in der Regel keine Verpflichtung, über die wirtschaftlichen Folgen, die wirtschaftliche Durchführbarkeit des beabsichtigten Geschäfts oder mögliche finanzielle Schwierigkeiten eines Vertragspartners zu belehren, weil es sich insoweit nicht um Rechtsfolgen handelt. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Geschäfts ist in erster Linie Sache der Parteien, wie ihnen auch die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Vertragspartners überlassen bleibt (BGHZ 186, 335 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 3495 ; NJW 1967, 931, 932 , und m. w. N., zitiert nach juris). Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, warum der Notar Anlass zu der Besorgnis hätte haben müssen, den Verkäufern würde wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von bestimmten Sachumständen ein Schaden entstehen. Einen solchen sieht der Beschwerdeführer offensichtlich auch ausschließlich in der Kostenbelastung durch den Vorvertrag. Ungeachtet der Frage, aus welchen Gründen es letztendlich nicht zum Abschluss des Grundstückkaufvertrags kam, ist jedoch die Frage der Kostenhaftung für die Beurkundung eine solche, die auch mit dessen Abschluss verbunden gewesen wäre.

Dass es vertragliche oder sonstige Gestaltungsmöglichkeiten gegeben hätte, die in der gegebenen Situation für die Vertragsbeteiligten geeigneter gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gestaltungsmöglichkeiten hat sich das Landgericht auseinandergesetzt und diese in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht geeignet bezeichnet, weil die nach dem beurkundeten Vorvertrag ersichtlich übereinstimmend verfolgte Bindung der Verkäuferseite nicht vorgelegen hätte. Konkrete Einwendungen hiergegen erhebt die weitere Beschwerde nicht, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Von daher kann in der Beurkundung des Vorvertrags auch kein Verstoß des Notars gegen seine Verpflichtung gesehen werden, nicht nur den richtigen, sondern auch den kostengünstigsten Weg zu wählen und unnötige Kosten zu vermeiden (vgl. die Nachweise bei Winkler, a.a.O., § 17 Rz. 269; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 16 Rz. 51). Gleiches gilt im Übrigen zu den Ausführungen des Landgerichts im Beschwerdeverfahren zur fehlenden Bevollmächtigung des K durch die Verkäufer. Hierauf stellt die weitere Beschwerde auch nicht mehr konkret ab und erhebt insoweit keine konkreten Einwendungen.

Es verbleiben damit die Einwendungen, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf die durch mit der Beurkundung des Vorvertrags verbundene Kostenbelastung erhebt und die er selber als Kernpunkt bezeichnet. Mit dem Landgericht kann eine unrichtige Sachbehandlung des Notars nicht darin gesehen werden, dass dieser nicht hinreichend darüber belehrt hat, dass für die Beurkundung des Vorvertrags die vollen Gebühren zusätzlich zum „Hauptvertrag“ – wäre es denn zu dessen Beurkundung gekommen – anfallen, ungeachtet des Umstands, dass der Notar behauptet, die Frage sei angesprochen worden. Eine Hinweispflicht hinsichtlich Gebühren und Kosten legt das Gesetz nicht fest. Grundsätzlich trifft den Notar keine Belehrungspflicht über die Kostenfolgen seiner Urkundstätigkeit; denn im Allgemeinen weiß jeder, dass die Inanspruchnahme eines Notars die gesetzliche Gebührenpflicht auslöst. Da der Notar für seine gesamte Tätigkeit die anfallenden Gebühren erheben muss und die Höhe der Gebühren gesetzlich festgelegt ist, besteht kein Anlass, ungefragt eine Partei auf ihre Kostentragungspflicht als Veranlassungsschuldnerin sowie auf die Höhe der Kosten hinzuweisen. Gleiches gilt für die gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten auch für den – hier vorliegenden – Fall, dass ein Beteiligter im Innenverhältnis die Notarkosten ausdrücklich im Vertrag übernimmt (vgl. die Nachweise bei Winkler, a.a.O., § 17 Rz. 268; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 16 Rz. 49, 50).

Das Landgericht durfte deshalb darauf abstellen, dass eine gesonderte Belehrung über die Kostenfolgen der Beurkundung des Vorvertrags nicht erforderlich war, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vertragsbeteiligten als geschäftserfahrene Parteien anzusehen sind. Der Beschwerdeführer spricht selbst von „fachlich vorbelasteten Kostenbeteiligten“. Daran ändert der Umstand nichts, dass bereits für die Beurkundung des Vorvertrags die vollen Gebühren – ggf. zusätzlich zum „Hauptvertrag“ – anfallen. Der Beschwerdeführer konnte nicht davon ausgehen, dass für die Beurkundungstätigkeit des Notars keine Kosten anfallen. Aus der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen e-mail des Rechtsanwalts RA2 ergibt sich nichts anderes. Diese begründet keine besonderen Umstände, die eine besondere Belehrungspflicht hätte begründen können. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass sich diese e-mail auf das Entstehen einer Entwurfsgebühr bezieht; der entsprechende Terminus des § 145 Abs. 1 KostO wird darin ausdrücklich erwähnt. Nur in diesem Zusammenhang kann auch das erwähnte „Fehlschlagen“ verstanden werden. Dies bezieht sich gerade nicht – wie die weitere Beschwerde meint – auf „jede Art des Nichtzustandekommens des Vertrags“, ungeachtet des Umstands, dass ein Vertrag hier ja zustande gekommen ist. Auf durch eine Beurkundungstätigkeit angefallene Kosten hätte denn der Notar gar nicht verzichten können. Daraus konnte der nicht geschäftsungewandte Beschwerdeführer nicht schließen, dass auch eine Beurkundung eines notariellen Vertrags – welcher Art auch immer – für ihn nicht mit Kosten verbunden sein sollte, abgesehen davon, dass nach der Regelung des Vorvertrags (Ziffer 12) die Käuferin die Kosten dieses Vertrages tragen sollte. Dass im Grundsatz keine Belehrungspflicht des Notars über die gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten für den Fall besteht, dass ein Beteiligter – wie hier die Käuferin – im Innenverhältnis die Notarkosten ausdrücklich im Vertrag übernimmt, ist bereits oben dargestellt worden. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer bei Beurkundung eines „Hauptvertrages“ als Vertragsbeteiligter vergleichbare Kostenrisiken getragen, falls dieser – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Durchführung gekommen wäre. Von daher bestand auch keinerlei Veranlassung für den Notar, den geschäftsgewandten Beschwerdeführer über die Rechtsform der Käuferin als Ltd. zu belehren, die – wie der Beschwerdeführer meint – nicht den strengen Formen der Kapitalaufbringung unterliege und gegen die eine Vollstreckung in England schwierig sei. Es wurde bereits oben ausgeführt, dass sich die Belehrungspflicht des Notars nach § 17 BeurkG grundsätzlich nur auf die rechtliche, nicht die wirtschaftliche Tragweite des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts bezieht, und es weder Aufgabe des Notars ist, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Rechtsgeschäfts zu beurteilen, noch die Vertrauens- und Kreditwürdigkeit der an dem Vertrag beteiligten Personen zu prüfen und in dieser Beziehung durch Hinweise oder Warnungen einzugreifen. In dieser Beziehung kommt eine außerordentliche Aufklärungspflicht des Notars vielmehr nur dann in Betracht, wenn es nach den Umständen nahe liegt, dass eine unerfahrene oder geschäftsungewandte Person von einem Betrüger geprellt werden soll (OLG Hamm FGPrax 2004, 49 m. w. N., zitiert nach juris; vgl. dazu im Einzelnen auch Winkler, a.a.O., § 17 Rz. 268; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 16 Rz. 49; Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rz. 429 ff., 1103 ff., 1247 ff.). Nichts anderes ergibt sich aus der allgemeinen Betreuungspflicht des Notars (vgl. BayObLG JurBüro 1988, 1706, zitiert nach juris; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 16 Rz. 49). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer – wie der Akteninhalt zeigt – im Vorfeld der Beurkundung und auch danach anwaltlich beraten war.

Letztendlich hat das Landgericht rechtlich einwandfrei weder eine unrichtige Sachbehandlung noch eine Amtspflichtverletzung des Notars darin gesehen, dass dieser nicht vor Beurkundung des Vorvertrages einen Vorschuss von der Käuferin angefordert hatte. Es ist richtig, dass die Vorschusseinforderung nur dem Kosteninteresse des Notars dient und nicht den oder die Kostenschuldner vor der Inanspruchnahme auf die Kosten durch den Notar schützen soll (vgl. OLG Schleswig OLGR Schleswig 2002, 142; BayObLG Rpfleger 1992, 223; OLG Hamm MittBayNot 2005, 171; Senat OLGR Frankfurt 1998, 282, je zitiert nach juris). Diese Erwägung kann – wie gesagt – der Kostentragungspflicht weder als unrichtige Sachbehandlung noch als Amtspflichtverletzung des Notars entgegen gehalten werden (vgl. OLG Schleswig OLGR Schleswig 2002, 142). Etwas anderes ergibt sich auch hier nicht aus der oben erwähnten e-mail des Rechtsanwalts RA2. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur eingeschränkten Bedeutung dieser e-mail verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.

3. Einer Gerichtskostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde bedarf es nicht, weil sich diese aus dem Gesetz ergibt, § 156 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 KostO a. F. Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG a. F., wobei der Senat nicht zu überprüfen hat, ob und inwieweit solche dem Notar entstanden sind (vgl. auch Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 945; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 17. Aufl., § 156 Rz. 116).

Die Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich aus den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO a. F..

 

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