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Auslösung Verfahrensgebühr – Eingang des Antrags beim Notar

LG Düsseldorf – Az.: 25 T 456/16 – Beschluss vom 21.11.2018

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 15.06.2016 (Rechnungs-Nr: …) des Notars bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 31.05.2016 bat die Kostenschuldnerin den Notar um Teilung einer Grundschuldbestellungsurkunde, deren Abtretung unter dem 10.05.2016 im Grundbuch vollzogen worden war. Zu diesem Zweck übersandte die Kostenschuldnerin das Original der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 20.11.2008. Darüber hinaus überreichte die Kostenschuldnerin eine Kopie der Teilabtretungserklärung der Bank Aktiengesellschaft vom 28.04.2016 betreffend eines Teilbetrages in Höhe von 135.000 Euro nebst Abtretung der Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Höhe des abgetretenen Grundschuldteilbetrages nebst anteiliger Zinsen bezüglich der Grundbuchbestellung. Ferner übersandte die Kostenschuldnerin in Kopie Grundbuchauszüge des Amtsgerichts Neuss, Grundbuch von, Blatt, vom 11.05.2016, denen die vollzogene Abtretung eines Teilbetrages in Höhe von 135.000 Euro zu entnehmen ist.

Mit Schreiben vom 06.06.2016 teilte der Notar mit, er benötige zur Erledigung des Auftrags die Vorlage der Abtretungserklärung vom 28.04.2016 in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form. Die Kostenschuldnerin vertrat in der daraufhin geführten telefonischen Korrespondenz die Auffassung, die Beibringung der Abtretungserklärung in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form sei nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 15.06.2016 übersandte der Notar „nach Antragsrücknahme“ die eingereichten Unterlagen der Kostenschuldnerin zu seiner Entlastung zurück. Diesem Schreiben fügte er auch die streitgegenständliche Kostenrechnung bei. Mit Schreiben vom 22.06.2016 lehnte die Kostenschuldnerin die Begleichung der Rechnung ab und führte zur Begründung aus, die in Rechnung gestellte Leistung sei nicht erbracht worden. Darüber hinaus betonte sie erneut, sie habe alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. Die Eintragung der Grundschuldabtretung ins Grundbuch stelle Offenkundigkeit im Sinne des § 727 ZPO dar.

Der Notar behauptet, in einem am 14.06.2016 geführten Telefonat mit einem Mitarbeiter der Kostenschuldnerin sei der Antrag zurückgenommen worden.

Der Beteiligte zu 3. hat unter dem 24.08.2017 Stellung genommen. Auf die Stellungnahme wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Auf den Antrag der Kostenschuldnerin nach § 127 Abs. 1 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung zu bestätigen.

Die von dem Notar erstellte Kostenrechnung ist frei von Rechtsfehlern.

1.

Die von dem Notar erstellte Kostenrechnung ist inhaltlich zutreffend, in der Höhe nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot.

2.

Der Notar war verpflichtet die abgerechnete Verfahrensgebühr zu erheben, § 17 Abs. 1 BNotO. Insoweit die Kostenschuldnerin vorträgt, Kosten seien vorliegend gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG deshalb nicht zu erheben, weil der Notar die Sache unrichtig behandelt hätte, dringt sie damit nicht durch. Auf die von der Kostenschuldnerin in den Mittelpunkt der Argumentation gerückte Frage, ob der Notar die beantragte Teilung der Grundschuldurkunde hätten vornehmen müssen, obwohl sie ihm die Abtretungserklärung nicht in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form vorgelegt hatte, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn der Notar hat ausweislich der angefochtenen Kostenrechnung lediglich eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 23803 KV GNotKG in Rechnung gestellt. Nach dieser Vorschrift ist bei Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge (§§ 726 bis 729 ZPO) zu prüfen ist, eine Verfahrensgebühr von 0,5 zu erheben. Demnach wird die Verfahrensgebühr entgegen der Rechtsauffassung der Kostenschuldnerin nicht für eine bestimmte Maßnahme, sondern für das notarielle Verfahren erhoben, das hier durch den Antrag der Kostenschuldnerin vom 31.05.2016 eingeleitet worden ist, § 29 Nr. 1 GNotKG.

Dass der Notar zu dem aus Sicht der Kostenschuldnerin nicht zufriedenstellenden Ergebnis gelangt ist, dass sie noch die Abtretungserklärung in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form beibringen muss, ist dementsprechend ohne Belang, sondern zeigt lediglich, dass der Notar die Angelegenheit, wie vom Gebührentatbestand vorausgesetzt, geprüft hat. Selbst wenn sich die Prüfung – wie die Kostenschuldnerin offenbar meint – wegen Offenkundigkeit einfach gestaltet hätte, ließe dies im Übrigen die Entstehung der Verfahrensgebühr unberührt (vgl. Hey“l in: Korintenberg, GNotKG Kommentar, 20 Aufl. 2017, Nr. 23803 KV Rn. 7).

Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung bringt die Kostenschuldnerin nicht vor. Bedenken sind insoweit auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Notar den Geschäftswert nach § 118 GNotKG zutreffend ermittelt.

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