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Herausgabe eines Teilgrundschuldbriefs – Besitzmittlungsverhältnis bei Aufbewahrung

LG Darmstadt – Az.: 13 O 517/16 – Urteil vom 16.05.2017

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Teilgrundschuldbrief für die Grundschuld in Höhe von 35.000,00 Euro, eingetragen im Grundbuch [genaue Grundbuchbezeichnung] Abteilung III, laufende Nummer der Spalte 1 7.27 im Original herauszugeben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger schloss mit der Gemeinschuldnerin A GmbH am 13.06.2013 einen Darlehensvertrag über 35.000,00 Euro ab. Gemäß § 5 des Darlehensvertrages verpflichtete sich die Schuldnerin dem Kläger zur Besicherung ihrer Rückzahlungspflicht eine erstrangige Grundschuld an einem inländischen Grundstück zu bestellen. Die Darlehensvaluta floss. Die Schuldnerin und der Kläger vereinbarten in der Sicherungsabrede vom 22.10.2013 (Bl. 20 der Gerichtsakte) die Abtretung der bereits im Grundbuch von […] eingetragenen Grundschuld über einen Betrag in Höhe von 35.000,00 Euro. Tatsächlich wurde nachfolgend dann auch ein Teilgrundschuldbrief zugunsten des Klägers gebildet (über eben 35.000,00 Euro), der vom tätigen Notar an den Geschäftsführer der Schuldnerin herausgegeben wurde. Es kam allerdings nachfolgend nicht zur Weitergabe des Teilgrundschuldbriefes an den Kläger. Der Geschäftsführer der Insolvenzgesellschaft teilte allerdings nach schriftlicher Vorankündigung vom 14.04.2014 unter dem 12.09.2014 mit, dass die Eintragung im Grundbuch erfolgt sei und fügte auch eine Kopie des Grundbuchauszuges bei.

Nachfolgend, nach Insolvenzfall, forderte der Kläger vom Beklagten die Herausgabe des Grundschuldbriefes, was dieser verweigert.

Der Kläger behauptet, mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin sei zumindest konkludent ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart worden. Damit sei es zu einer formwirksamen Vereinbarung und auch Bestellung der Grundschuld für den Kläger gekommen. Damit habe es der Übergabe des Grundschuldbriefes nicht mehr bedurft. Genau dies hätten im Übrigen die Parteien des Darlehensvertrages so gewollt, nämlich dass für den Kläger eine wirksame Grundschuld zu dessen freier Verwendung bestellt würde. Es spiele keine Rolle, ob der Kläger sich hierüber überhaupt Gedanken gemacht habe, inwieweit es insoweit der Übergabe des Teilgrundschuldbriefes an ihn bedurft habe. Er sei jedenfalls von einer wirksamen Bestellung der Grundschuld ausgegangen. Es komme mithin nur darauf an, ob der Geschäftsführer der Schuldnerin (seinerzeit) für den Kläger die Urkunde habe besitzen wollen.

Von letzteren sei allerdings auszugehen, weil der frühere Geschäftsführer B bereits im Berichtstermin des Insolvenzverfahrens eben solches mitgeteilt habe. Er habe insbesondere mitgeteilt in einigen Fällen mit den Gläubigern entsprechende Abreden getroffen zu haben, die Grundschuldbriefe für sie eben aufzubewahren. Schon damit sei dokumentiert, dass er die Briefe für die jeweiligen Anspruchsinhaber aufbewahren wolle, was für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses völlig hinreichend sei, da solches eben auch stillschweigend vereinbart werden könne.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Vorab rügt der Beklagte die örtliche Unzuständigkeit. Er ist der Meinung, es liege ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 24 ZPO vor. Es gehe hier um die Frage der wirksamen Bestellung einer dinglichen Belastung eines Grundstückes. Damit sei das Landgericht der belegenen Sache – also des fraglichen Grundstückes, in dem die Grundschuld eingetragen wurde, ausschließlich zuständig.

In der Sache sei die Klage im Übrigen auch unbegründet. Zwar habe der Geschäftsführer B tatsächlich im Berichtstermin vom 18.12.2015 mitgeteilt, mit einigen Briefgrundschuldgläubigern vereinbart zu haben, für diese die Grundschuldbriefe zu verwahren. Er habe allerdings keinesfalls mitgeteilt, dies für alle Briefgrundschuldgläubiger so tun zu wollen.

Darüber hinaus habe sich der Kläger unstreitig eben schon keine Gedanken darüber gemacht, sodass eine solche Abrede nicht getroffen worden sei. Diese sei eben auch nicht konkludent oder stillschweigend getroffen worden. Der Kläger habe nicht einmal gewusst, dass es der Übergabe des Briefes bedürfe um wirksam eine Grundschuld zu begründen (§§ 1192 Abs. 1 und 1117 Abs. 1 BGB). Eine Vereinbarung gemäß § 1117 Abs. 2 BGB sei eben nicht getroffen worden.

Da die Gemeinschuldnerin Besitz am Brief gehabt habe, sei im Zweifel auch davon auszugehen (§ 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB), dass sie Eigentümerin des Briefes geworden und auch geblieben sei.

Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wie auf die Wertung der Beklagtenseite zur durchgeführten Beweisaufnahme gemäß Schriftsatz vom 25. April 2014 (Bl. 69 ff. der Gerichtsakte).

Das Gericht hat Beweis erhoben hinsichtlich der Frage, ob oder nicht der frühere Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Grundschuldbriefe für die einzelnen Gläubiger der Grundschulden in Besitz gehalten hat.

Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.03.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Das Landgericht Darmstadt wurde zu Recht angerufen. § 24 ZPO ist nicht einschlägig. Soweit dort über die Frage der Freiheit einer dinglichen Belastung gestritten wird, dreht sich diese Frage insgesamt darum, ob überhaupt eine dingliche Belastung vorlag oder nicht. Im Übrigen hätte die Klage dann mit einem umgekehrten Rubrum erhoben sein müssen, um überhaupt § 24 ZPO zu unterfallen. § 24 ZPO gilt nicht für Klagen aufgrund behaupteten Eigentums an einer Urkunde (hier Grundschuldbrief). Die Urkunde ist im Übrigen eine bewegliche Sache. Die Herausgabe derselben unterfällt also nicht § 24 ZPO, da dessen Tatbestandsmerkmal bereits „unbewegliche Sache“ ist. Die spätere Klage aus der Grundschuld unterfiele dann § 24 ZPO, weil ja dann um das Recht (an der unbeweglichen Sache!) gestritten werden würde. Es gibt allerdings keinen Grund, hier dies schon entsprechend auf die Grundschuldurkunde so anzuwenden (vgl. Stein/Roth, Randzahl 11 zu § 24 ZPO).

Die Klage ist begründet, denn zwischen dem Kläger und dem früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wurde ein wirksames Besitzkonstitut vereinbart. Dies konnte konkludent erfolgen. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 02.05.1979 – VIII ZR 207/78 (OLG Frankfurt). Der Senat dort hat gewertet, dass eine Abrede der Gestalt, dass jemand im Besitz eines Automaten verbleiben sollte und mit ihm weiter arbeiten durfte, völlig ausreichend sei, um ein konkludent vereinbartes Besitzmittlungsverhältnis annehmen zu können. So verhält es sich hier auch. Es war schon nicht so, dass hier einfach nur irgendwelche anonymisierten Teilgrundschuldbriefe erstellt wurden, die nicht weitergegeben wurden. Die Teilgrundschuldbriefe wurden schon direkt für die einzelnen Gläubiger erstellt und ihr Name befand sich darauf. Sie wurden auch in Absprache mit den einzelnen Darlehensgebern eben für diese beantragt und dann nachfolgend auch entgegengenommen. Damit liegt eben eine Abrede vor, insoweit für die einzelnen Gläubiger der konkreten Darlehensabreden tätig werden zu wollen. Der Zeuge B hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgesagt:

„Richtig, wir haben vereinbarungsgemäß mit dem jeweiligen Gläubiger, für diesen jeweiligen Gläubiger, genau die Schuldsumme ausweisend, diese Teilbriefgrundschuld herstellen lassen.“

Dem ist nichts wesentliches mehr hinzuzufügen. Darüber hinaus hat der Zeuge auch ausgesagt, dass es durchaus zu Rückfragen von entsprechenden Darlehensgläubigern kam und er diesen immer mitgeteilt habe, bei der Gemeinschuldnerin die Briefe insgesamt verwalten zu wollen (für die einzelnen Gläubiger).

Der Zeuge hat darüber hinaus auch mitgeteilt, dass bei allen Veranstaltungen, in denen Investoren geworben werden sollten, erklärt worden sei, dass im Grundsatz Buchgrundschulden geschaffen werden würden, im Zweifelsfalle es allerdings auch teilweise zu Teilbriefgrundschulden kommen könne, die die A GmbH dann für den jeweiligen Kunden verwahren würde (dies kostenlos). Er hat darüber hinaus auch ausgesagt, die einzelnen Vertriebsmitarbeiter entsprechend geschult zu haben. Er hat auch darauf hingewiesen, sich völlig darüber im Klaren gewesen zu sein, diese Grundschuldbriefe für die einzelnen Gläubiger aufzubewahren. Er hat nämlich ausgesagt, dem Beklagten die Grundschuldbriefe überhaupt nur deshalb ausgehändigt zu haben, weil er davon ausgegangen sei, dass er (damit ist der Insolvenzverwalter gemeint) diese weiter für die jeweiligen Gläubiger verwahren und auf deren Anforderung auch herausgeben würde. Der frühere Geschäftsführer B hat ganz besonders darauf hingewiesen, er würde diese Teilgrundschuldbriefe niemals dem Beklagten herausgegeben haben, würde er gewusst haben, dass dieser nachfolgend diese nicht weitergeben würde. Der Zeuge hat hierzu erklärt: „Ich hätte jedenfalls einen Teufel getan, so zu verfahren“. Der Zeuge hat auch darauf hingewiesen, im Grundsatz eigentlich gar kein Interesse daran gehabt zu haben, die Teilgrundschuldbriefe selbst für alle arbeitsintensiv aufzubewahren. Er habe allerdings sicherstellen wollen, dass diese Grundschuldbriefe nicht verloren gingen. Er hat darauf hingewiesen, dies in allen Besprechungsterminen und in allen Werbeveranstaltungen ebenso mitgeteilt zu haben. Damit steht jedenfalls fest, dass die Gemeinschuldnerin diese Grundschuldbriefe nur für die dort ausgewiesenen Kunden (diese Grundschuldbriefe waren auch nur für diese Kunden und unter deren Namen so erstellt worden) verwaltet hat. Damit meint das Landgericht, dass jedenfalls konkludent ein solches Besitzmittlungsverhältnis vereinbart war, wenn sich der Kläger – wie hier, nicht mehr daran erinnerte, dass diese Abrede getroffen worden war. Der Kläger ging allerdings ebenfalls seinerzeit davon aus, dass diese Briefe für ihn dort verwahrt wurden. Wäre dem nicht so gewesen, fragte sich, wie er denn ansonsten zu dem Gedanken gekommen wäre den Teilgrundschuldbrief heraus zu verlangen. Er wusste auch (das ist unstreitig) dass dieser Grundschuldbrief bereits ihn mit seinem Namen auswies. Wenn ihm dann mitgeteilt wird, dass eine entsprechende Grundschuld erstellt wurde, er allerdings diese dann von der Gemeinschuldnerin nicht herausverlangte, so liegt auf der Hand, dass er mit der Verwahrung derselben Urkunde für sich einverstanden war. Keinesfalls bedurfte es insoweit des seiner seitigen Rückrufes oder einer schriftlichen Anfrage, wie denn verfahren würde, da dies ja bereits vorab in den Werbeveranstaltungen so dargestellt war. Es ist auch nicht erforderlich, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt noch daran erinnern konnte, dass dies so mitgeteilt worden war. Es ist äußerst honorig, wenn er selbst in der Klageschrift mitteilt, sich darüber keine Gedanken gemacht zu haben, denn das zeigt, dass der Kläger rechtstreu ist.

Dies ändert aber nichts daran, dass für den Kläger die ganze Zeit klar war, dass die Gemeinschuldnerin eben für ihn den Brief verwaltete. Genauso war dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin (vgl. seine Aussage an mehreren Stellen) völlig klar, dass er die Teilgrundschuldbriefe eben für die einzelnen Kreditgläubiger verwahrte. Mehr bedarf es zur Annahme eines entsprechenden Besitzkonstitutes nicht.

Damit war der Klage in jedem Fall stattzugeben.

Die Beklagte als Unterlegene des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen.

Das Urteil war gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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