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Grundbuchverfahren – fehlende Geltendmachung Pflichtteil durch eidesstattliche Versicherung

OLG Braunschweig – Az.: 2 W 138/12 – Beschluss vom 30.08.2012

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Einbeck vom 5. April 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der beantragten Grundbuchberichtigung steht entgegen, dass die Erbfolge nach der eingetragenen Eigentümerin G. K. nicht lückenlos in Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist. Zur Behebung des Hindernisses hat die Antragstellerin innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach  Zustellung dieses Beschlusses entweder einen Erbschein einzureichen, der sie als Erbin der eingetragenen Eigentümerin G. K. ausweist, oder eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen, die den in den Gründen dieses Beschlusses genannten Anforderungen entspricht.

Wert der Beschwerde: Wertstufe bis 1.000,- Euro.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat beantragt, sie als Alleinerbin der am 28.1.2012 verstorbenen eingetragenen Eigentümerin in das im Rubrum genannte Grundbuch einzutragen. Dazu hat sie sich auf den vom Amtsgericht Einbeck (Aktenzeichen) eröffneten Erbvertrag vom 22.10.1973 (UR-Nr.  des Notars H.-H. S.) bezogen. Danach haben ihre inzwischen verstorbenen Eltern sie als Alleinerbin des Letztversterbenden eingesetzt. In § 4 heißt es: „Sollte unsere Tochter diesen unseren letzten Willen nicht achten und bereits nach dem Tode des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil verlangen, so erhält sie auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil.“ In der angefochtenen Zwischenverfügung vom 5.4.2012 hat das Grundbuchamt wegen der Pflichtteilsklausel in § 4 des Erbvertrages die Vorlage eines Erbscheins verlangt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Ein Erbschein sei nicht notwendig. Das Nichteingreifen der Pflichtteilsklausel könne auch durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin nachgewiesen werden. Das Amtsgericht –Grundbuchamt- hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Grundbuchamt sei wegen der im Grundbuchverfahren geltenden Beweismittelbeschränkung gehindert, eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin dazu, dass sie nach dem Tod des Vaters nicht den Pflichtteil geltend gemacht habe, zu bewerten.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 71 ff GBO zulässig und begründet. Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Einbeck darf jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangen, sondern hat zunächst der Antragstellerin die Möglichkeit zu eröffnen, neben der Vorlage eines Erbscheins auch die von ihr angebotene eidesstattliche Versicherung vorzulegen.

Zwar ist der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO grundsätzlich durch Vorlage eines Erbscheins zu führen. Beruht die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. In diesem Fall kann das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins nur dann verlangen, wenn es die Erbfolge durch diese Urkunde nicht für nachgewiesen hält (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Hier hängt die Erbfolge nach dem vorgelegten notariellen Erbvertrag zwar davon ab, dass § 4 des Vertrages nicht eingreift, die Antragstellerin also nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters den Pflichtteil nicht geltend gemacht hat. Der Nachweis dieser negativen Tatsache kann jedoch auch gegenüber dem Grundbuchamt außer durch die Vorlage eines Erbscheins durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin erbracht werden.

Zwar hat das Grundbuchamt grundsätzlich zutreffend ausgeführt, dass es eigene tatsächliche Ermittlungen nicht anstellen darf und die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren grundsätzlich kein zulässiges Nachweismittel ist. Dieser Grundsatz erfährt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG NJW-RR 2012, 847; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1097ff; OLG Köln NJW-RR 2010, 665f; OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 203ff; OLG Frankfurt Beschluss vom 3.7.2001 20 W 153/01; alle Entscheidungen zitiert nach Juris) jedoch eine Ausnahme für den Nachweis der negativen Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils, wenn auch das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen eine solche eidesstattliche Versicherung der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde. Ist die eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Tatsache inhaltlich geeignet und ausreichend, verblieben also bei ihrer Berücksichtigung keine Zweifel, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen, so wäre der Verweis auf das Erbscheinsverfahren ein rein formaler und sachlich nicht gerechtfertigter Umweg der Parteien. Die Vermeidung eines solchen Umwegs ist gerade der Gesetzeszweck von § 35 Abs. 1 S. 2 GBO (KG und OLG Hamm, jeweils a. a. O.).

Hier ist daher zunächst der Antragstellerin die Möglichkeit zu eröffnen, an Stelle des verlangten und in jedem Fall ausreichenden Erbscheins eine vor einem Notar abzugebende eidesstattliche Versicherung zu den maßgeblichen Tatsachen abzugeben. Erst wenn nach Würdigung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung noch Zweifel bleiben, ist die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kostenfolge der Entscheidung (Gebührenfreiheit) ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 131 I, III KostenO). Der Wert der Beschwerde ist gemäß den §§ 30 Abs. 1, 131 Abs. 2 KostenO entsprechend dem Interesse der Antragsstellerin, die Kosten für ein Erbscheinverfahren zu vermeiden, festgesetzt worden.

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