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Notar muss nicht über die Entstehung gesetzlich festgelegter Notarkosten belehren

KG Berlin – Az.: 9 W 195/10 – Beschluss vom 21.10.2011

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 30. September 2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. August 2010 (82 T 951/09) wird auf deren Kosten bei einem Beschwerdewert von 56.795,94 Euro mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Kostenschuldnerin vom 3. September 2009 auf Entscheidung des Landgericht zurückgewiesen wird.

Gründe

I.

Die Kostenschuldnerin – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – verkaufte mit vom Kostengläubiger beurkundeten Vertrag Grundstücke. Die Zahlung des Kaufpreises sollte – entsprechend einer Forderung der Finanzierungsgläubigerin der Käuferin – über Notaranderkonto erfolgen. Die Käuferin verpflichtete sich die Kosten der Beurkundung und Abwicklung zu übernehmen.

Der Kostengläubiger stellte, nachdem er die Käuferin erfolglos auf Zahlung in Anspruch genommen hatte, der Kostenschuldnerin eine Kostenrechnung wegen der angefallenen Hebegebühren in Höhe von 56.795,94 Euro.

Hiergegen haben die Gesellschafter der Kostenschuldnerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht hat die Kostenrechnung bestätigt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeberechtigung der Kostenschuldnerin als Antragstellerin im hiesigen Verfahren gegeben.

a)

Richtig ist zwar, dass die Gesellschafter der Kostenschuldnerin selbst nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 FamFG wären. Eine Beschwerdeberechtigung der Gesellschafter der Kostenschuldnerin würde voraussetzen, dass diese durch den angefochtenen Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt sind (materielle Beschwer – § 59 Absatz 1 FamFG) und dass diese auch Antragsteller waren (formelle Beschwer – § 59 Absatz 2 FamFG).

Dass die angegriffene Kostenrechnung vom Landgericht nicht – wie beantragt – aufgehoben worden ist, beeinträchtigt die Gesellschafter der Kostenschuldnerin jedoch nicht in ihren eigenen Rechten. Mit der Rechnung werden nämlich vom Kostengläubiger nicht die Gesellschafter als Kostenschuldner in Anspruch genommen, sondern die Gesellschaft bestehend aus den Gesellschaftern. Die angegriffene Kostenrechnung des Notars vom 6. Juli 2009 (Anlage B6) richtete sich ausdrücklich an die Gesellschafter „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Die Gesellschaft war als Verkäuferin Vertragspartnerin des beurkundeten Kaufvertrages und damit Beteiligte des notariellen Geschäftes. Sie ist hierbei – auch gegenüber dem Kostengläubiger – als Rechtssubjekt aufgetreten. Als Außen-GbR – sie nimmt am Rechtsverkehr als solche teil – ist sie rechtsfähig (und insoweit auch verfahrensfähig). Ansprüche stehen ihr zu, Verbindlichkeiten richten sich gegen sie.

Die ablehnende Entscheidung des Landgerichts konnte damit allein die Rechte der Kostenschuldnerin als Gesellschaft beeinträchtigen, nicht aber solche deren Gesellschafter. Der Umstand, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR analog § 128 HGB persönlich haften, steht dem nicht entgegen. Eine nur mittelbare negative Auswirkung der angefochtenen Entscheidung reicht für eine materielle Beschwer im Sinne von § 59 Absatz 1 FamFG nicht aus. Das beeinträchtigte Recht muss dem Beschwerdeführer als eigenes Recht zustehen (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage, § 59, Rn. 9, 13; Haußleiter, FamFG, § 59, Rn. 2; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG. § 59, Rn. 6).

b)

Allerdings war vorliegend trotz äußerlich unrichtiger Bezeichnung der Gesellschafter als Antragsteller bzw. Beschwerdeführer bereits in erster Instanz nach dem objektivem Sinn des vorliegenden gegen die Kostenrechnung des Kostengläubigers gerichteten Verfahrens allein die als Kostenschuldnerin tatsächlich betroffene, von deren Gesellschaftern vertretene Gesellschaft Antragstellerin des Notarkostenbeschwerdeverfahrens, die damit auch beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 FamFG ist.

Soweit bislang die Parteibezeichnung insoweit unzutreffend erfolgt ist, war dies im Wege der Rubrumsberichtigung dahin zu korrigieren, dass nicht die Gesellschafter der Kostenschuldnerin als Antragsteller bzw. Beschwerdeführer aufzuführen sind, sondern die Gesellschaft selbst Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich eine klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH NJW 2003, 1043; NJW-RR 2004, 275; NJW-RR 2006, 42).

Auch im vorliegenden Fall haben sich die Gesellschafter der Kostenschuldnerin von Anfang als solche („in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit“) gegen die Kostenrechnung des Kostengläubigers gewandt und haben deshalb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt. Dafür spricht, dass sich die Gesellschafter der Kostenschuldnerin bereits außergerichtlich unter dem Briefkopf „H… H… GbR“ mithin also als Gesellschaft gegen die Kostenrechnung gewandt haben (vgl. Schreiben vom 12. August 2009 – Anlage B8). Vor diesem Hintergrund sollte natürlich auch der Antrag der Gesellschafter der Kostenschuldner auf gerichtliche Entscheidung allein dem Zweck dienen, die Gesellschaft von der berechneten Kostenforderung freizustellen.

Entgegen der Ansicht des Kostengläubigers war die Möglichkeit einer Rubrumsberichtigung nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH nicht lediglich im Anschluss an sein Urteil vom 29. Januar 2001 (BGH NJW 2001, 1056), mit dem er die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannte, auf prozessuale Situationen beschränkt, in denen es bei Erlass der Instanzentscheidungen noch ständiger Rechtsprechung entsprach, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozess nicht parteifähig sei, dass vielmehr alle Gesellschafter der Gesellschaft als notwendige Streitgenossen Gesamthandsforderungen im Prozess geltend machen müssten.

Zwar war diese grundlegend geänderte Rechtsprechung des BGH, wonach eine (Außen-)GbR Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, und in diesem Rahmen im Zivilprozess auch parteifähig ist, als Gesellschaft also klagen und verklagt werden kann, bei Antragstellung im hiesigen Verfahren (im September 2009) hinlänglich bekannt, so dass die anwaltlich vertretenen Gesellschafter der Kostenschuldnerin durch eine korrekte Parteibezeichnung in ihrer Antragsschrift die hier entstandene missverständliche prozessuale Situation hätten vermeiden können. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht den Schluss, dass die Gesellschafter das Notarkostenbeschwerdeverfahren nicht im Namen der Gesellschaft führen wollten.

Der BGH hat in den oben zitierten Entscheidungen (BGH NJW 2003, 1043; NJW-RR 2006, 42) deutlich gemacht, dass die Möglichkeit einer Rubrumsberichtigung seiner ständigen Rechtsprechung im Falle unrichtiger Parteibezeichnung entspricht. Als Prozesserklärung ist die in der Antragsschrift enthaltene Parteibezeichnung der Auslegung zugänglich, wobei es darauf ankommt, welcher Sinn dieser Erklärung aus der Sicht der Empfänger, also von Gericht und Gegner, beizulegen ist. Demgemäß ist bei äußerlich unrichtiger oder unvollständiger Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen sein soll (BGH NJW 1988, 1585 m. w. N.).

2.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Der Einwand der Kostenschuldnerin, der Kostengläubiger habe Pflichten im Zusammenhang mit Gestaltung der Abwicklung der Kaufpreiszahlung bzw. bei der Durchsetzung seiner Kostenforderung gegenüber der Käuferin verletzt, greift nicht durch. Der Kostenschuldnerin steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 19 Absatz 1 BNotO aufgrund einer Amtspflichtverletzung nicht zu, den sie im vorliegenden Verfahren den berechneten Kosten entgegenhalten könnte.

a)

Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es bereits an einer Amtspflichtverletzung des Kostengläubigers fehlt.

aa) Ein Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten zu belehren (BGH NJW 2010, 2218; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 257 m. w. N, Rohs/Wedewer, KostO, 2. Auflage – April 2010, § 16, Rn. 32; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Auflage, § 16, Rn. 49; Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 1120). Nur ausnahmsweise muss er unter besonderen Umständen über anfallende Kosten belehren. Mögliche Ausnahmetatbestände hat das Landgericht geprüft und zutreffend verneint.

(1) Wird der Notar nach der Höhe der Kosten ausdrücklich gefragt, muss er sachlich zutreffen antworten (OLG Köln MittRhNotK 1999, 29; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 488).

Die Beteiligten haben sich vorliegend jedoch nicht nach den anfallenden Kosten erkundigt.

(2) Ferner kann eine (bereits aus § 17 BeurkG folgende, regelmäßige) Belehrungspflicht dahingehend bestehen, dass ein Notar allgemein den kostengünstigsten Weg zur Erreichung des gewünschten Zieles weisen muss und er deshalb darauf hinwirken muss, dass vermeidbare Kosten nicht anfallen. Der Notar ist nicht nur zur richtigen, sondern auch zur kostensparenden und damit grundsätzlich zur billigsten Sachbehandlung verpflichtet. Stehen mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl, so hat er auf den billigsten Weg hinzuweisen, wenn dieser eine für die Erreichung des gewollten Erfolges angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige Form darstellt (BayObLG JurBüro 2001, 151; OLG Schleswig JurBüro 1997, 435). Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn derjenige, der die Tätigkeit des Notars in Anspruch nehmen möchte, für diesen erkennbar davon ausgeht, die von ihm gewünschte notarielle Beurkundung sei gesetzlich vorgeschrieben, während in Wahrheit keine solche Beurkundungspflicht besteht (OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 257).

Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nicht dagegen, dass das Landgericht angenommen hat, dass der Kostengläubiger keinen Anlass hatte, eine Kaufpreiszahlung ohne Abwicklung über Notaranderkonto vorzuschlagen oder zu erörtern. Damit standen aber nicht mehrere, gleich sichere und zweckmäßige Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, welche Kosten in unterschiedlicher Höhe verursachen konnten.

Entgegen der Ansicht der Kostenschuldnerin kommt es allein durch den Umstand, dass eine Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto erfolgen soll, nicht zu einer Änderung der Pflichten- bzw. Aufklärungssituation in Bezug auf durch die Tätigkeit eines Notars anfallende Kosten. Es bestand gerade kein Spannungsverhältnis zwischen zu beachtenden Sicherungsinteressen und dem Interesse an der billigsten Vollzugsvariante, welches der Kostengläubiger hätte erörtern können. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob eine Aufklärung hierüber weder aufwändig, noch kostspielig oder kompliziert wäre.

(3) Darüber hinaus kommt eine Belehrungspflicht im Hinblick auf die anfallenden Kosten allein als erweiterte Belehrungspflicht aus § 14 Absatz 1 Satz 2 BNotO analog in Betracht (Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 427 ff, 446). Hiernach muss der Notar über die Höhe der Kosten belehren, wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten drohe Schaden, weil er sich wegen mangelnder Rechtskenntnisse oder fehlenden Wissens über tatsächliche Umstände einer Gefährdung seiner Interessen nicht bewusst ist (BayObLG JurBüro 1988, 1706). Die besonderen Umstände müssen für den Notar erkennbar und überprüfbar sein.

Dies ist etwa anerkannt, wenn der Kostenschuldner sich in einem für den Notar offensichtlich klar erkennbaren Irrtum über die Gebührenhöhe befindet (OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 488). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch ebenfalls nicht vor. Für den Notar war nach den Umständen nicht ersichtlich, dass die Kostenschuldnerin sich über die Höhe der anfallenden Gebühren irrte.

(4) Völlig zutreffend hat das Landgericht in Anwendung dieser Grundsätze auch ausgeführt, dass ein Notar grundsätzlich nicht (weder nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BeurkG noch aus § 14 Absatz 1 Satz 2 BNotO) gehalten ist, auf die gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Veranlasser hinzuweisen, da es sich um eine kraft Gesetzes bestehende gesamtschuldnerische Kostenhaftung (§§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1 KostO) handelt (OLG Zweibrücken DNotZ 1988, 391; s.a. BGH WM 2007, 2160 zur Belehrungspflicht hinsichtlich einer aus dem beurkundeten Rechtsgeschäfts folgenden Umsatzsteuerpflicht). Dies gilt auch dann, wenn einer der Vertragspartner die Notarkosten ausdrücklich im Vertrag übernimmt (KG DNotZ 1969, 245; OLG Zweibrücken DNotZ 1988, 391). Dem Notar steht es frei, welchen der als Gesamtschuldner haftenden Kostenschuldner er in Anspruch nimmt. Als Gläubiger einer gesamtschuldnerischen Leistung kann er die nur einmal zu erbringende Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise fordern (§ 421 BGB). Hieran vermag die im Vertrag begründete Übernahme der Notarkosten durch die Käuferseite nichts zu ändern. Insoweit handelt es sich lediglich um eine das Innenverhältnis der nach §§ 2, 3 KostO zur Kostentragung Verpflichteten betreffende Regelung (OLG Hamm OLGR 2004, 399).

Auch insoweit kann eine Belehrungspflicht des Notars nur bei Vorliegen der oben bereits erörterten, engen Voraussetzungen der erweiterten Belehrungspflicht aus § 14 Absatz 1 Satz 2 BNotO analog entstehen. Denkbar ist dies etwa bei Kenntnis des Notars von der Zahlungsunfähigkeit des Beteiligten, der die Kosten im Innenverhältnis übernehmen soll (Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Auflage, Rn. 446 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen können aber allenfalls dann vorliegen, wenn der Kostengläubiger im Zeitpunkt der Beurkundung von der Zahlungsunfähigkeit der Käuferin positive Kenntnis hatte, was die Kostenschuldnerin jedoch nicht geltend macht. Auf das allgemeine wirtschaftliche Risiko einer möglichen Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens brauchte der Kostengläubiger dagegen nicht besonders hinweisen. Der Notar nimmt bei der Beurkundung eine unabhängige und unparteiische Stellung ein und darf sich nicht wie ein wirtschaftlicher Berater der Kostenschuldner verhalten. Deshalb genügt es für die Entstehung der Belehrungspflicht aus § 14 Absatz 1 Satz 2 BNotO analog vorliegend auch nicht, dass der Kostengläubiger wusste, dass es sich bei der Käuferin um eine bloße Objektgesellschaft handelte. Dass der Kostengläubiger bereits im Laufe des Jahres 2007 oder 2008 festgestellt habe, dass die Käuferin Zahlungen nicht leistete, ist hiernach ebenfalls unerheblich. Unabhängig davon ist nicht vorgetragen, dass und wann der Kostengläubiger Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der Käuferin erlangte. Die Kostenschuldnerin ergeht sich in diesem Punkt in Mutmaßungen.

(5) Eine über die vorgenannten Tatbestände hinausgehende allgemeine Belehrungspflicht über notarielle Kosten gibt es – entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin – nicht.

Insoweit verkennt die Kostenschuldnerin den Inhalt der notariellen Belehrungspflicht, insbesondere aus § 17 BeurkG. Nach dieser Vorschrift hat der Notar die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren. Diese Belehrungspflicht erstreckt sich nicht auf wirtschaftliche Folgen des beabsichtigten Geschäftes, weil diese keine Rechtsfolgen sind. Aus diesem Grunde gehören auch die anfallenden Kosten nicht zur rechtlichen Tragweite.

Unerheblich ist es auch, ob den Beteiligten oder darüber hinaus der Allgemeinheit bekannt ist, dass und in welcher Höhe Hebegebühren entstehen können. Die Kostenschuldnerin räumt selbst ein, dass es sehr wohl allgemein bekannt ist, dass die Tätigkeit eines Notars kostenpflichtig ist. Dies gilt für jede Tätigkeit des Notars unabhängig davon, ob dieser beispielsweise lediglich einen Vertragsentwurf fertigt oder eine Beurkundung vornimmt, ob dieser etwa im Rahmen einer Verwahrung oder zum Vollzug eines Rechtsgeschäftes tätig wird. Die Interessen der Beteiligten sind durch die gesetzliche Regelung der Höhe der Vergütung sowie durch die Möglichkeit, sich beim Notar nach den anfallenden Gebühren zu erkundigen, hinreichend geschützt.

bb) Der Kostengläubiger war auch nicht verpflichtet, die Abwicklung des Kaufvertrages von einer Vorschusszahlung der Käuferin abhängig zu machen.

Die Nichtanwendung der Vorschrift des § 8 KostO stellt bereits keine Amtspflichtverletzung gegenüber den Urkundenbeteiligten dar. Ein Kostenvorschuss dient ausschließlich dem Kostensicherungsinteresse des Notars, nicht dem Schutz der Urkundsbeteiligten (OLG Hamm OLGR 2004, 399).

cc) Eine Amtspflichtverletzung ist auch nicht darin zu erkennen, dass der Kostengläubiger die Kosten von der Kostenschuldnerin erst so spät eingefordert hat, dass diese nicht mehr in der Lage waren, die Kosten ihrerseits gegenüber der Käuferin – ggf. auch im Insolvenzverfahren – geltend zu machen. Woraus sich eine solche Pflicht ergeben soll, ist nicht ersichtlich.

dd) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 7 BeurkG vor.

Der Kostengläubiger hat bestritten, als Vermögensverwalter oder Rechtsanwalt der Muttergesellschaft der Käuferin, der L… O… Holding tätig gewesen zu sein.

b)

Zutreffend ist auch die Würdigung des Landgerichts, dass es an der erforderlichen Kausalität zwischen einer möglichen Pflichtverletzung des Kostengläubigers und der Kostenlast der Kostenschuldnerin fehlt.

aa) Insbesondere sind die Ausführungen des Landgerichts zur mangelnden Kausalität in Bezug auf die von der Kostenschuldnerin vermisste Belehrung bezüglich der anfallenden Kosten richtig.

Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist dem tatsächlichen Geschehen der hypothetische Kausalverlauf gegenüberzustellen. Es ist also zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen hätte, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (Wöstmann, in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl. 2009, Rn. 2146). Ergibt sich im Vergleich zur tatsächlichen Vermögenslage eine Differenz zu Lasten der Kostenschuldnerin ist der Schaden kausal. Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen.

Nach Vortrag der Kostenschuldnerin hätte diese bei einer entsprechenden Belehrung die Durchführung des Kaufvertrages (wohl schon den Abschluss) von einer Sicherstellung der anfallenden Kosten (im Wege einer Bürgschaft oder durch Hinterlegung der Kosten) abhängig gemacht. Der Kostengläubiger hat jedoch bestritten und die Kostenschuldnerin hat insoweit keinen Beweis angetreten, dass die Käuferin mit einer solchen Regelung einverstanden gewesen wäre.

Scheidet eine solche Vereinbarung im hypothetischen Kausalverlauf aus, konnte nur die Situation eintreten, die das Landgericht auf Seite 7 unten des angefochtenen Beschlusses erörtert, nämlich in der die Kostenschuldnerin eine Abwägung zwischen zwei Handlungsalternativen treffen mussten: Entweder Verzicht auf das Geschäft und den damit verbundenen Gewinn insgesamt oder aber Abschluss und Durchführung des Vertrages zwar mit dem Risiko der Kostenlast einerseits, aber der konkreten Gewinnaussicht aus dem Geschäft andererseits. Wie sich die Kostenschuldnerin entschieden hätte, steht nicht fest. Ein Anscheinsbeweis scheidet insoweit aus. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens greift hier nicht, weil vorliegend nach der Lebenserfahrung nicht nur eine bestimmte Entschließung der Kostenschuldnerin mit Wahrscheinlichkeit in Betracht kam, sondern zwei durchaus gleichwertige. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Kostenschuldnerin nach entsprechender Belehrung durch den Kostengläubiger in Ansehung des Kostenrisikos dennoch zum Vertragsschluss entschlossen hätte.

Die Einwände der Beschwerde hiergegen sind unerheblich. Die Kostenschuldnerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

bb) Zu den weiteren, dem Kostengläubiger vorgeworfenen Pflichtverletzungen findet sich gar kein Vortrag der Kostenschuldnerin zur Kausalität.

(1) Wie sich die Kostenschuldnerin verhalten hätte, wenn der Kostengläubiger die Abwicklung des Kaufvertrages von einer Vorschusszahlung der Käuferin abhängig gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Kostenschuldnerin in Ansehung des Kostenrisikos wegen des erwarteten Gewinns für eine Durchführung des Vertrages entschlossen und den Kostenvorschuss für die Käuferin geleistet hätte.

(2) Es ist auch nicht vorgetragen, wie sich der hypothetische Kausalverlauf entwickelt hätte, wenn der Kostengläubiger die Kosten von der Kostenschuldnerin früher eingefordert hätte, so dass sich die Kostenschuldner etwa noch am Insolvenzverfahren der Käuferin hätten beteiligen können. Dass sich die Vermögenslage der Kostenschuldnerin dann besser entwickelt hätte, ist nicht ersichtlich.

(3) Schließlich ist auch nicht ersichtlich wie der Gang der Dinge gewesen wäre, wenn der Kostengläubiger das behauptete Mitwirkungsverbot gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 7 BeurkG beachtet hätte.

3.

Soweit das Landgericht zur Hauptsache ausgesprochen hat, dass die Kostenberechnung bestätigt wird, hat der Senat den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung richtig gestellt. Da der Antrag der Kostenschuldnerin auf gerichtliche Entscheidung ohne Erfolg bleibt, war der Antrag zurückzuweisen (Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Auflage, § 156, 62).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG in Verbindung mit § 156 Absatz 5 Satz 3 KostO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 156 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 70 FamFG).

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.

 

 

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