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Anspruch auf Eintragung eines Nacherbenvermerks

Nacherbenvermerk: Beschwerde abgelehnt – Ersatznacherbe nicht automatisch Nacherbe

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwerde zur Berichtigung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch zurückgewiesen. Der Vermerk war gesetzlich korrekt und die Berichtigung würde keine zusätzlichen rechtlichen Vorteile für den Ersatznacherben bieten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-15 W 319/15 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte des Urteils:

  1. Zurückweisung der Beschwerde: Eine Antragstellerin forderte die Berichtigung des Nacherbenvermerks, was abgelehnt wurde.
  2. Eigentumsübertragung: Nach dem Tod des ursprünglichen Eigentümers wurde das Eigentum an die Erbengemeinschaft übertragen.
  3. Nacherbenvermerk: Im Grundbuch wurde ein Nacherbenvermerk eingetragen, der die Nacherbfolge und Ersatznacherben regelt.
  4. Antrag auf Berichtigung: Nach dem Tod der Nacherbin beantragte die Ersatznacherbin die Änderung des Nacherbenvermerks.
  5. Grundbuchamt Ablehnung: Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, und diese Entscheidung wurde vom Gericht bestätigt.
  6. Schutzzweck des Nacherbenvermerks: Der Vermerk schützt vor gutgläubigem Erwerb durch den Vorerben und entsprach den gesetzlichen Vorgaben.
  7. Keine positive Gutglaubenswirkung: Eine Berichtigung des Nacherbenvermerks würde keine rechtlichen Vorteile bringen.
  8. Nachweis der Nacherbfolge: Für den Nachweis der Nacherbfolge ist ein Erbschein oder eine letztwillige Verfügung erforderlich, nicht nur der Nacherbenvermerk.

Nacherbenvermerk im Fokus des Rechtsstreits

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Eintragung eines Nacherbenvermerks bildet ein spannendes Kapitel im deutschen Erbrecht. Dieses Thema wirft interessante Fragen auf, wie etwa die Gestaltung und die rechtlichen Folgen von Eintragungen im Grundbuch, insbesondere im Kontext der Erbfolge. Der Fall, der kürzlich vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde, gibt Aufschluss über die Komplexität solcher Verfahren und die Rolle des Grundbuchamtes in der Feststellung von Erbrechtsverhältnissen.

In diesem speziellen Fall geht es um die Tragweite und rechtliche Bedeutung eines Nacherbenvermerks, der nach dem Tod des Erblassers im Grundbuch vermerkt wird. Besonders interessant ist dabei, wie das Gericht die Funktion und den Schutz des Nacherben interpretiert, vor allem im Hinblick auf Verfügungen des Vorerben und die damit verbundene Rechtswirksamkeit solcher Transaktionen. Die Entscheidungen in solchen Fällen haben weitreichende Implikationen, nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für die Auslegung und Anwendung des Beschwerdeverfahrens und der gesetzlichen Erbfolge in der Rechtspraxis.

Der Streit um den Nacherbenvermerk: Ein Fall vor dem OLG Hamm

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage der Gültigkeit und Notwendigkeit der Berichtigung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch. Der Fall begann mit dem Tod des Eigentümers eines Grundstücks, Herrn I, dessen Eigentum auf Frau I2 und einen weiteren Beteiligten überging. Interessant wurde es, als Frau I2 verstarb und die Beteiligte zu 2), die als Ersatznacherbin vorgesehen war, eine Berichtigung des Nacherbenvermerks forderte. Sie wollte sich als Nacherbin anstelle der verstorbenen I2 eintragen lassen.

Rechtliche Grundlagen und Anträge zur Berichtigung

Der Fall wurde kompliziert durch die spezifischen Regelungen zur Erbfolge und den Schutz des Nacherben im Grundbuch. Die Beteiligte zu 2) argumentierte, dass nach dem Tod der ursprünglichen Nacherbin I2, sie als Ersatznacherbin in den Nacherbenvermerk aufgenommen werden sollte. Dieser Antrag wurde jedoch vom Grundbuchamt zurückgewiesen, woraufhin die Beteiligte zu 2) Beschwerde einlegte. Sie betonte die Notwendigkeit der Berichtigung, um ihren Status als Nacherbin rechtlich zu sichern.

OLG Hamm: Entscheidung und Begründung

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurück. Die Richter erklärten, dass der ursprüngliche Nacherbenvermerk bereits den gesetzlichen Anforderungen entsprach und die Beteiligte zu 2) als Ersatznacherbin namentlich aufführte. Entscheidend war, dass der Nacherbenvermerk den Schutz der Nacherben vor gutgläubigem Erwerb durch den Vorerben sicherte, gemäß § 2113 BGB. Die Richter argumentierten, dass eine Berichtigung des Nacherbenvermerks keine zusätzlichen rechtlichen Vorteile für die Beteiligte zu 2) bieten würde, da der Vermerk an sich keine positive Gutglaubenswirkung erzeugt.

Die Konsequenzen und Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Grundbuchs und der darin enthaltenen Vermerke in Bezug auf die Erbfolge. Es zeigt, dass der Nacherbenvermerk eine wichtige rechtliche Funktion hat, aber seine Berichtigung nicht notwendig ist, wenn bereits alle nötigen Informationen korrekt vermerkt sind. Das Gericht betonte, dass für den Nachweis der Nacherbfolge nach dem Eintritt des Nacherbfalls andere Dokumente, wie ein Erbschein oder eine letztwillige Verfügung, notwendig sind. Dieser Fall dient als bedeutendes Beispiel für die Rechtswirksamkeit von Eintragungen im Grundbuch und deren Auslegung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist ein Nacherbenvermerk und welche rechtliche Bedeutung hat er?

Ein Nacherbenvermerk ist eine Eintragung im Grundbuch, die im Kontext der Vor- und Nacherbschaft relevant ist. Die Vor- und Nacherbschaft ist eine spezielle Form der Erbfolge, bei der der Erblasser in seinem Testament einen Vorerben und einen oder mehrere Nacherben bestimmt. Der Vorerbe erhält die Erbschaft zunächst, aber mit bestimmten Einschränkungen. Der Nacherbe erhält die Erbschaft erst mit dem Ereignis, an das die Nacherbschaft geknüpft ist (Nacherbfall).

Entstehung

Ein Nacherbenvermerk entsteht, wenn im Testament eine Vorerbschaft und eine Nacherbschaft angeordnet sind und zum Nachlass eine Immobilie gehört. In diesem Fall wird im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen.

Inhalt

Der Nacherbenvermerk muss bestimmte notwendige Inhalte haben. Dazu gehören die Voraussetzungen, unter denen die Nacherbschaft eintritt. Der Umfang des Nacherbenvermerks ist festzulegen. Er kann sich auf den gesamten Nachlass oder auf eine bestimmte Quote daran erstrecken.

Wirkung

Der Nacherbenvermerk hat die Funktion, potenzielle Erwerber zu warnen. Mit Hilfe dieses Nacherbenvermerks ist sichergestellt, dass niemand nach § 892 BGB gutgläubig vom nicht berechtigten Vorerben das Grundstück zu Eigentum erwerben kann. Ist ein solcher Vermerk im Grundbuch eingetragen, kommt ein gutgläubiger Erwerb nicht in Betracht.

Löschung

Die Löschung eines Nacherbenvermerks bedarf der Zustimmung des Nacherben. Ist dieser unbekannt, ist die Zustimmung eines für ihn bestellten Pflegers und eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Die Löschung des Nacherbenvermerks erfolgt grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Vorerben oder des Nacherben oder derjenigen Person, zu deren Gunsten der Nacherbenvermerk gelöscht werden soll. Die Bewilligung der Löschung und der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks sind zulässig und als Verzicht des Nacherben auf den Nacherbenvermerk zu werten.

Wie wird der Erbfolgeprozess im Grundbuch dargestellt und verwaltet?

Der Erbfolgeprozess im Grundbuch in Deutschland ist ein mehrstufiger Prozess, der die rechtliche Übertragung von Eigentum nach dem Tod eines Eigentümers regelt.

Grundbuch-Eintragungen

Eintragungen im Grundbuch müssen immer schriftlich erfolgen und können nur vom Grundbuchamt vorgenommen werden. Nach dem Tod eines Eigentümers wird das Grundbuch unrichtig und die Erben oder der Testamentsvollstrecker sind verpflichtet, die Grundbuchberichtigung zu beantragen und alle Unterlagen für den Nachweis der Erbfolge zu beschaffen. Die Erben können die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend der Erbfolge beantragen.

Rechtliche Bedeutung

Die Eintragungen im Grundbuch genießen „Öffentlichen Glauben“, was bedeutet, dass Dritte auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen können und Rechtsgeschäfte im Vertrauen auf die Richtigkeit geschlossen werden können. Die Erben werden unmittelbar mit dem Tod des Erblassers Eigentümer sämtlicher seiner Grundstücke, können aber beim Grundbuchamt erst über diese Grundstücke verfügen, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

Verwaltung und Löschung

Die Grundbuchämter sollen nach Bekanntwerden des Todes eines eingetragenen Eigentümers auf die Berichtigung des Grundbuchs hinwirken. Bei einer Mehrheit von Erben entsteht mit Eintritt des Erbfalls von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Wird daher vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt, werden sämtliche Miterben als Eigentümer in Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen.

Zur Löschung von zu Gunsten des Erblassers eingetragenen Rechten im Grundbuch kann die Einwilligung des Erben erforderlich sein. Wer eine Immobilie mit Grundschuldeintrag erbt, muss diesen Eintrag löschen lassen, falls er die Immobilie weiter verkaufen möchte. Dazu benötigen Erbberechtigte den Originalerbschein.

Die Berichtigung des Grundbuchs kann auch ohne Erbschein vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch die Vorlage eines notariell beurkundeten Testaments, aus dem sich die Erbfolge ergibt.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-15 W 319/15 – Beschluss vom 21.08.2015

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Als Eigentümer des im Grundbuch von Bocholt Blatt xxxxx eingetragenen Grundbesitzes war zunächst Herr I eingetragen.

Nach dessen Tod wurden am 25.07.20xx als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen Frau I2 und der Beteiligte zu 1). Bei dem Beteiligten zu 1) ist als Zusatz „Vorerbe“ vermerkt und in Abteilung II findet sich unter laufender Nr. 1 ein Nacherbenvermerk mit dem folgenden Inhalt:

Bezüglich des Erbanteils des I3 … ist Nacherbfolge angeordnet. Die Nacherbfolge tritt bei Tod des Vorerben ein. Nacherbe ist I2 … Ersatznacherbe ist C, geb. I, … ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Am 18.09.20xx verstarb I2.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 hat die Beteiligte zu 2) beantragt, den oben angeführten Nacherbenvermerk dahingehend zu berichtigen, dass anstelle der verstorbenen Nacherbin nunmehr sie als Ersatznacherbin (sic!) eingetragen wird.

Mit Schriftsatz vom 22.01.2015 hat die Beteiligte zu 2) diesen Antrag dahingehend abgeändert, dass der Nacherbenvermerk dahingehend berichtigt werden soll, dass anstelle der verstorbenen Nacherbin I2 nunmehr sie als Nacherbin eingetragen wird. Mit dem Versterben der Nacherbin sei sie als Ersatznacherbin an deren Stelle getreten.

Mit Beschluss vom 30.06.2015 hat das Grundbuchamt diesen Antrag zurückgewiesen. Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 6.07.2015 hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 14.07.2015 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zurückzuweisen, da sie keinen Anspruch darauf hat, dass der in Abteilung II unter laufender Nummer 1 eingetragene Nacherbenvermerk berichtigt wird.

Sinn und Zweck eines Nacherbenvermerks ist der Schutz des Nacherben davor, dass Verfügungen des Vorerben über das Grundstück infolge gutgläubigen Erwerbs entgegen § 2113 BGB Rechtswirksamkeit behalten (Demharter, Kommentar zur GBO, 29. Auflage, § 51 Rn.31).

Der am 25.07.2006 eingetragene Nacherbenvermerk entspricht den gesetzlichen Vorgaben, indem er neben der namentlich bezeichneten Nacherbin I2 auch die Beteiligte zu 2) als Ersatznacherbin namentlich anführt (Demharter, a.a.O. , § 51 Rn.17; Bauer/von Oefele-Schaub, Kommentar zur GBO, 3. Auflage, § 51 Rn.78; Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, § 2102 Rn.15). Durch die namentliche Bezeichnung des Ersatznacherben im Nacherbenvermerk ist der Ersatznacherbe im Falle des Wegfalls des Nacherben gegen die Gefahren eines gutgläubigen Erwerbs hinreichend geschützt und damit dem Sinn und Zweck des Nacherbenvermerks gedient. Der Schutzzweck des Nacherbenvermerks erfordert es nicht, diesen im Falle des Wegfalls des Nacherben und dem damit verbundenen Eintritt der ersatzweise berufenen Person als Nacherben zu berichtigen, da mit der Berichtigung ein weitergehender Schutz für den vormaligen Ersatznacherben nicht zu erreichen ist. An die Eintragung des Nacherbenvermerks knüpft sich demgegenüber keinerlei positive Gutglaubenswirkung an. Es wird deshalb nicht etwa das Bestehen einer Nacherbenanwartschaft bis zum Eintritt des Nacherbfalls für eine bestimmte Person bescheinigt. Deshalb ist die von der Beteiligten zu 2) angestrebte „Berichtigung“ in Wahrheit völlig wertlos, weil sie keinerlei rechtliche Wirkungen zu ihren Gunsten erzeugen könnte. Wegen der beschriebenen beschränkten Wirkungen des Nacherbenvermerks kann nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1982, 2499) bei Eintritt des Nacherbfalls die Nacherbfolge nicht etwa durch Bezugnahme auf den Nacherbenvermerk, sondern muss erneut nach Maßgabe des § 35 GBO entweder durch einen Erbschein für die Nacherbfolge oder durch letztwillige Verfügung in öffentlicher Urkunde nachgewiesen werden.

Der Schutzzweck des Nacherbenvermerks wird auch nicht dadurch entwertet, dass dort neben den tatsächlichen Nacherben (hier: Ersatznacherben) noch weitere Personen aufgeführt sind, die tatsächlich nicht mehr Nacherben sind (LG Berlin Rechtspfleger 2005, 188).

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Das Interesse der Beteiligten zu 2) an der Berichtigung des Nacherbenvermerks bewertet der Senat nach billigem Ermessen mit 5.000 € (§§ 36 Abs. 1, 61 GNotKG).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO sind nicht gegeben.

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