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Notarkosten – Umwandlung von Schriftstücken in elektronische Form

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 318/12 – Beschluss vom 15.10.2012

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 29,74 EUR.

Gründe

I.

Der Kostengläubiger fertigte unter dem 29.03.2012 den Entwurf einer Anmeldung zum Handelsregister und beglaubigte unter seiner UR-Nr. …/2012 die Unterschrift des Kostenschuldners. Durch die angefochtene Kostenberechnung hat er neben der bereits zuvor berechneten 5/10-Gebühr für den Entwurf und die Unterschriftsbeglaubigung inklusive Nebenkosten in Höhe von 59,45 EUR weitere 25,– EUR nebst Mehrwertsteuer als „Gebühr für Umwandlung in elektronisches Dokument gemäß den §§ 141, 79 Abs. 1, 79a KostO in Verbindung mit Nr. 5007 HRegGebV“ berechnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kostenschuldners hat der Notar dem Landgericht mit Schriftsatz vom 05.07.2012 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die Dienstaufsicht mit dem aus der Verfügung vom 17.08.2012 (Bl. 20 ff. d. A.) ersichtlichen Ergebnis angehört. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 26 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat es die angefochtene Kostenberechnung abgeändert und die vom Kostenschuldner an den Notar zu zahlenden Kosten unter Absetzung der oben aufgeführten Gebühr auf 59,45 EUR festgesetzt. Gegen diesen am 24.09.2012 zugestellten Beschluss hat der Kostengläubiger mit am 28.09.2012 eingegangenem Schriftsatz vom 26.09.2012, auf dessen Begründung verwiesen wird, Beschwerde eingelegt.

Durch Beschluss vom 04.10.2012 (Bl. 28 R d. A.) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 156 Abs. 3 KostO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Kostengläubigers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die angefochtene Kostenberechnung wie geschehen herabgesetzt hat.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Kostengläubiger die geltend gemachte Gebühr nach den §§ 141, 79 Abs. 1, 79a KostO in Verbindung mit Nr. 5007 HRegGebV für die Umwandlung von zur Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Schriftstücken in elektronischer Form nicht verlangen kann.

Spezialvorschriften für bestimmte Tätigkeiten des Notars im elektronischen Rechtsverkehr fehlen bisher (vgl. dazu Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rz. 424). Die HRegGebV gilt nur für Tätigkeiten der Gerichte und kann nicht auf Notare übertragen werden (Notarkasse, a.a.O., Tiedtke/Sikora, MittBayNot 2006, 393, 394). Dies wird auch für den hier verfahrensgegenständlichen Gebührentatbestand der Ziffer 5007 des Gebührenverzeichnisses der HRegGebV deutlich, den der Kostengläubiger seiner angegriffenen Kostenberechnung zugrunde gelegt hat. Danach werden nämlich die dort niedergelegten Gebühren für die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB und Art. 61 Abs. 3 EGHGB) verlangt. Bei § 9 Abs. 2 HGB geht es um die elektronische Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen der Einsichtnahme in das Handelsregister für Dokumente, die nur in Papierform vorhanden sind und die weniger als 10 Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden. Art. 61 Abs. 3 EGHGB wiederum regelt den Fall, dass nach Eingang eines Antrags auf Offenlegung als elektronisches Dokument Schriftstücke, die innerhalb des dort geregelten Zeitraums bei dem Registergericht in Papierform eingereicht worden sind, in ein elektronisches Dokument übertragen werden.

Nur diese gesetzlich geregelten Fälle der Übertragung von Papierschriftstücken in ein elektronisches Dokument lösen die Gebühr nach der Ziffer 5007 des Gebührenverzeichnisses der HRegGebV aus; hierbei handelt es sich erkennbar jeweils um gerichtliche Tätigkeiten (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., §§ 79, 79a, HRegGebV Rz. 90; vgl. auch Tiedtke/Sikora, MittBayNot 2006, 393, 394; Notarkasse a.a.O., Rz. 424; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 7. Aufl., Anhang zu Teil A Anm. 2). Hierauf hat bereits die Dienstaufsicht zu Recht hingewiesen.

Um eine derartige (gerichtliche) Tätigkeit der Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 HGB, Art. 61 Abs. 3 EGHGB handelt es sich vorliegend nicht; der Kostengläubiger kann sie mithin auch nicht als solche abrechnen.

Soweit sich der Kostengläubiger in diesem Zusammenhang auf § 141 KostO bezieht, greift dies nicht durch. Richtig ist zwar, dass danach für die Kosten der Notare die Vorschriften des ersten Teils der Kostenordnung entsprechend gelten, dazu gehören auch die §§ 79, 79a KostO. Dies ändert aber nichts daran, dass der hier einschlägige Gebührentatbestand – wie oben dargelegt – (gerichtliche) Tätigkeiten beinhaltet, die hier gerade nicht in Rede stehen. Die Verweisung in § 141 KostO schafft aber keinen eigenen Gebührentatbestand für allenfalls vergleichbare notarielle Tätigkeiten. Selbst wenn man im Übrigen der Auffassung wäre, die Tätigkeit des Kostengläubigers sei mit denjenigen in Ziffer 5007 des Gebührenverzeichnisses der HRegGebV vergleichbar, käme eine allenfalls denkbare analoge Anwendbarkeit dieser Vorschrift schon wegen des kostenrechtlichen Analogieverbotes (vgl. dazu OLG München RPfleger 2010, 629, zitiert nach juris; Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 1 Rz. 9, je w. w. N.) nicht in Betracht. Die genannte Verweisung gilt nach § 141 KostO ohnehin lediglich, „soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist“. Zu diesen Vorschriften gehört § 147 Abs. 2 KostO, nach der der Notar die Hälfte der vollen Gebühr erhält, wenn für eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist. Ausgehend davon wird in der veröffentlichten Literatur verbreitet die Meinung vertreten, dass für die hier abgerechnete Tätigkeit § 147 Abs. 2 KostO einschlägig sei; diese Rechtsauffassung hat ausweislich der Akten auch der hiesige Kostengläubiger zunächst vertreten. Wie die Dienstaufsicht zu Recht ausgeführt hat, hat sich der Senat jedoch mit der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung dieser Auffassung nicht angeschlossen (vgl. die Nachweise im Beschluss vom 07.02.2011, 20 W 160/09, zitiert nach juris; vgl. dazu und zur Gegenauffassung auch Tiedtke in DNotZ 2012, 645, 654/655). Eine solche Gebühr steht hier aber nicht in Rede. Jedenfalls bestünde auch von daher keine Veranlassung für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der HRegGebV.

Einer Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da sich diese aus dem Gesetz ergibt, §§ 156 Abs. 6 Satz 2, 131 Abs. 1 KostO.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren ist nach den §§ 156 Abs. 5 Satz 3 KostO, 84 FamFG nicht veranlasst, da der Senat den Kostenschuldner am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat und nicht ersichtlich ist, inwieweit diesem außergerichtliche Kosten angefallen sein sollen.

Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.

Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 KostO, 70 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

 

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