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Aneignung eines noch nicht im Grundbuch eingetragenen Grundstücks

OLG Rostock – Az.: 3 W 33/18 – Beschluss vom 21.08.2018

Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.04.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 20.03.2018 wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 5.000,– € zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte am 04./07.04.2017 die Eintragung als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks im Grundbuch von K., Blatt … . Der Antragsteller ist der Auffassung, aus dem Umstand, dass für die von ihm genannte Fläche im Grundbuch ein Eigentümer nicht gebucht sei, ergebe sich für ihn die Möglichkeit, sich das als „herrenlos“ anzusehende Grundstück anzueignen, indem er sich als Eigentümer ins Grundbuch eintragen lasse. Ein vorrangiges gesetzliches Aneignungsrecht stehe dem Land Mecklenburg-Vorpommern nicht zu. Mit Beschluss vom 20.03.2018, auf den zur Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Eintragungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers vom 11.04.2018 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

Der Antragsteller meint, da es sich um ein „herrenloses“ Grundstück handele und ein Verzicht eines eingetragenen Eigentümers nicht vorausgegangen sei, könne jedermann als Eigentümer eingetragen werden, der die Aneignung in grundbuchmäßiger Form erkläre. Nur bei zuvor aufgegebenen Grundstücken bestehe ein Recht des Fiskus zur Aneignung nach § 928 Abs. 2 BGB. Ein vorrangiges gesetzliches Aneignungsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern gebe es nicht. Im Übrigen habe das Land Mecklenburg-Vorpommern auch mit Schreiben vom 08.04.2008 nicht wirksam die Aneignung erklärt, da in einem späteren Schreiben ausgeführt worden sei, die abgegebene Erklärung vom 08.04.2008 solle nur gelten, wenn kein anderer Eigentumsansprüche geltend mache. Insoweit habe der Fiskus sein Aneignungsrecht auf ihn, der Eigentumsansprüche geltend mache, übertragen. Von dieser Übertragung habe er durch die Aneignungserklärung vom 04.04.2017 Gebrauch gemacht.

II.

Die nach § 71 GBO zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Es fehlt an der Antragsberechtigung des Antragstellers, einen Antrag auf Anlegung eines Grundbuchblattes und auf anschließende Eintragung als Eigentümer zu stellen (§ 13 GBO).

Der Antragsteller übersieht, dass aus dem Umstand, dass für ein Grundstück, das bislang nicht im Grundbuch gebucht ist, nicht der Rückschluss daraus gezogen werden kann, dass es sich bei dem nicht gebuchten Grundstück um ein „herrenloses“ Grundstück handelt. Vielmehr sieht § 3 Abs. 2 GBO ausdrücklich vor, dass Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, Wasserläufe, öffentlichen Wege sowie Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten erhalten. Fehlt es an einem entsprechenden Antrag des Berechtigten, liegt ein buchungsfreies Grundstück vor.

Bei solchermaßen buchungsfreien Grundstücken erfolgt die spätere Anlegung eines Grundbuchblattes nur auf Antrag des Eigentümers oder eines sonstig dinglich Berechtigten. Dabei muss ein Antragsteller dartun, dass er zu einer der in § 123 GBO genannten Personengruppen gehört und Tatsachen nachweisen, die sein Eigentum zumindest wahrscheinlich machen oder – als sonstiger dinglicher Berechtigter – nachweisen, dass ihm ein eintragungsfähiges dingliches Recht an dem buchungsfreien Grundstück zusteht (vgl. etwa Demharter, GBO, § 3 Rdnr 18; § 118 Rdnr. 1). Fehlt es an einem entsprechenden Vorbringen nebst Glaubhaftmachung, kann ein Antrag auf Anlegung eines Grundbuchblattes und nachfolgender Eintragung als Eigentümer eines katasteramtlich erfassten Grundstücks nicht gestellt werden. Vorliegend gehört der Antragsteller, der weder ermittelter Eigentümer noch Eigenbesitzer noch derjenige ist, dessen Eigentum nach der Lage der Sache am wahrscheinlichsten erscheint, schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht zum Kreis der antragsberechtigten Personen i. S. des § 123 GBO.

Der Umstand, dass der Antragsteller am 04.04.2017 erklärt hat, er beantrage, als Eigentümer des im Beschlusseingang genannten Grundstücks ins Grundbuch eingetragen zu werden, reicht für einen Eigentumserwerb nach § 927 BGB zudem nicht aus, wobei letztlich unerheblich ist, ob diese konkrete Erklärung überhaupt geeignet war, einen Aneignungswillen in grundbuchmäßiger Form auszudrücken.

Der Antragsteller verkennt, dass nach geltendem Recht nur die Aneignung von durch Verzicht herrenlos gewordenem Land unter den Voraussetzungen des § 928 BGB oder von Land nach § 927 BGB möglich ist, die hier jedoch nicht erfüllt sind.

Im Übrigen findet § 928 BGB auch auf ursprünglich herrenlose Grundstücke Anwendung (vgl. Palandt-Herrler, BGB, 77. Aufl., § 928 Rdnr. 1). Die Auffassung, das Land Mecklenburg-Vorpommern habe das Grundstück zur „Aneignung“ durch einen beliebigen aneignungswilligen Dritten und damit auch für ihn „freigegeben“, geht fehl. Auf die Ausführungen des amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses nimmt der Senat Bezug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 36, 61 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

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