Skip to content

Amtswiderspruch Grundbuch – Löschung eines Geh- und Fahrtrechts vor 40 Jahren im Grundbuch

OLG München: Keine Wiedereintragung eines Geh- und Fahrtrechts nach 40 Jahren – Kein Amtswiderspruch im Grundbuch

Das OLG München entschied, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereintragung eines Geh- und Fahrtrechts, welches vor 40 Jahren gelöscht wurde, unzulässig ist. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs war nicht gerechtfertigt, da das Grundbuchamt die Löschung ohne Bewilligung des Betroffenen und ohne Nachweis der Unrichtigkeit vorgenommen hat. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass das Grundbuch infolge der Löschung unrichtig ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 193/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschwerde gegen die Nichtwiedereintragung eines Geh- und Fahrtrechts als unzulässig verworfen.
  2. Grundbuchamt hatte das Recht ohne Bewilligung des Berechtigten gelöscht.
  3. Kein Amtswiderspruch gemäß § 53 Abs. 1 GBO, da die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht glaubhaft ist.
  4. Möglicher Vorteilswegfall der Grunddienstbarkeit durch Widmung der Fläche als öffentliche Straße.
  5. Keine Gutgläubigkeit bei lastenfreiem Erwerb des Grundstücks durch die Gemeinde.
  6. Keine Beweisführung für die fortbestehende Richtigkeit des gelöschten Rechts.
  7. Kostenentscheidung nicht veranlasst; Beteiligter zu 1 trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  8. Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 GBO.

Amtswiderspruch im Grundbuch: Löschung eines Geh- und Fahrtrechts vor 40 Jahren

Ein Amtswiderspruch gegen die Löschung eines Geh- und Fahrtrechts im Grundbuch kann in Betracht gezogen werden, wenn das Recht vor 40 Jahren eingetragen wurde und das dienende Grundstück inzwischen als öffentliche Straße gewidmet ist. Gemäß § 84 GBO kann das Grundbuchamt eine Eintragung als gegenstandslos löschen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Rechtsprechung zu § 84 GBO zu berücksichtigen, die verschiedene Fallgestaltungen behandelt, darunter auch die Löschung eines eingetragenen Geh- und Fahrtrechts.

Ein Amtswiderspruch kann eingetragen werden, wenn ein Fehler vorliegt, der die Löschung des Rechts unzulässig macht. In einem Fall, in dem das Geh- und Fahrtrecht seit 40 Jahren gelöscht ist und das dienende Grundstück ununterbrochen als öffentliche Straße gewidmet wurde, könnte ein Amtswiderspruch fällig sein. Dies ist jedoch abhängig von den individuellen Umständen des jeweiligen Falls.

Die Löschung eines Geh- und Fahrtrechts kann zu rechtlichen Herausforderungen führen, insbesondere wenn das Recht vor langer Zeit eingetragen wurde und sich die Umstände seitdem geändert haben. In solchen Fällen ist es ratsam, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar zu wenden, um eine fundierte Einschätzung der rechtlichen Situation zu erhalten und gegebenenfalls einen Amtswiderspruch einzutragen.

Ein detaillierterer Einblick in ein konkretes Urteil zu diesem Thema kann dabei helfen, die rechtlichen Grundlagen und die damit verbundenen Herausforderungen besser zu verstehen. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise das Urteil des OLG München (Az.: 34 Wx 193/14) als Anhaltspunkt dienen, das sich mit der Frage der Zulässigkeit eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung eines Geh- und Fahrtrechts befasst.

Insgesamt ist die Löschung eines Geh- und Fahrtrechts im Grundbuch ein komplexes Thema, das eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung erfordert. Ein Amtswiderspruch kann in bestimmten Fällen eine Möglichkeit sein, um die Richtigkeit des Grundbuchs sicherzustellen und mögliche Fehler zu korrigieren.

Der Beginn eines Rechtsstreits: Löschung eines Geh- und Fahrtrechts

In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Oberlandesgericht München verhandelt wurde, ging es um die Löschung eines Geh- und Fahrtrechts, die vor vier Jahrzehnten im Grundbuch erfolgte. Die Auseinandersetzung begann, als der Eigentümer des herrschenden Grundstücks, Beteiligter zu 1, beim Amtsgericht Traunstein, Grundbuchamt, die Wiedereintragung dieses Rechts beantragte. Dieses Recht war im Jahr 1973 gelöscht worden, als das betroffene Grundstück auf den Landkreis als Straßenbaulastträger überging. Interessanterweise war für diese Löschung keine Bewilligung des damaligen Berechtigten im Grundbuch vermerkt.

Grundbuchamt lehnt Wiedereintragung ab

Das Grundbuchamt Traunstein lehnte die Wiedereintragung des Rechts ab. Die Begründung lag darin, dass nicht eindeutig feststellbar war, ob die Löschung unrechtmäßig erfolgt war. Es wurde in Betracht gezogen, dass die Gemeinde das Grundstück eventuell gutgläubig lastenfrei erworben haben könnte, da der Eigentumsübergang auf den Landkreis im Grundbuch eingetragen wurde und später das belastete Grundstück an die Gemeinde überging.

Beschwerde vor dem OLG München

Der Beteiligte zu 1 legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht München ein. Er forderte die Wiedereintragung des Geh- und Fahrtrechts und hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Das OLG München musste in diesem Fall prüfen, ob das Grundbuchamt bei der Löschung des Rechts gesetzliche Vorschriften verletzt hatte und ob das Grundbuch dadurch unrichtig geworden war.

Urteil des OLG München: Kein Erfolg für die Beschwerde

Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Es stellte fest, dass keine ausreichenden Beweise dafür vorlagen, dass das Grundbuch unrichtig war. Zudem wurde hervorgehoben, dass möglicherweise das Recht aufgrund eines Vorteilswegfalls materiell erloschen sein könnte. Dies wäre der Fall, wenn das Grundstück, über das das Wegerecht bestand, als öffentliche Straße gewidmet wurde. Das Gericht betonte, dass eine vage Möglichkeit des zukünftigen Vorteils das Erlöschen der Grunddienstbarkeit nicht verhindert.

Fazit des Falles

Das Urteil des OLG München unterstreicht die Komplexität von Grundbuchangelegenheiten und die Wichtigkeit der genauen Überprüfung von Rechten und Eintragungen. In diesem Fall konnte nicht festgestellt werden, dass das Grundbuch unrichtig war, was dazu führte, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.

Für weiterführende Informationen und Details zum Urteilstext des Falles „Amtswiderspruch Grundbuch – Löschung eines Geh- und Fahrtrechts vor 40 Jahren im Grundbuch“ kann der vollständige Urteilstext eingesehen werden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist ein Amtswiderspruch im Grundbuchrecht und wann wird er eingesetzt?

Ein Amtswiderspruch im Grundbuchrecht ist ein Instrument, das das Grundbuchamt einsetzt, um Rechtsverluste zu verhindern, die durch eine unrichtige Grundbucheintragung entstehen könnten. Dies kann der Fall sein, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, die das Grundbuch unrichtig gemacht hat.

Ein Amtswiderspruch kann nur dann eingetragen werden, wenn das Grundbuchamt objektiv gesetzliche Vorschriften verletzt hat. Bevor ein Amtswiderspruch eingetragen werden kann, muss zur Überzeugung des Grundbuchamts feststehen, dass die vorliegende Eintragung unter Gesetzesverletzung erfolgt ist.

Ein weiterer Zweck der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist im Fall der unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Eintragung, den Eintritt seiner Verjährung zu verhindern.

Ein Amtswiderspruch kann auch im Rahmen einer Grundbuchbeschwerde eingetragen werden. Eine solche Beschwerde kann sowohl beim Grundbuchamt als auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden.

Ein Amtswiderspruch kann auch gegen eine Zwangshypothek eingetragen werden, wenn der Betrag bereits durch mehrere eingetragene Einzelhypotheken gesichert ist.

Es ist zu beachten, dass ein Amtswiderspruch nur in Betracht kommt, wenn eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist und das Grundbuch dadurch unrichtig geworden ist.

Ein Amtswiderspruch kann immer noch eingetragen werden, falls ein neuer Antrag gestellt wird.

Wie wird eine Löschung im Grundbuch vorgenommen und welche rechtlichen Voraussetzungen sind dafür erforderlich?

Eine Löschung im Grundbuch wird in der Regel durchgeführt, um bestimmte Rechte oder Lasten, die auf einer Immobilie liegen, zu entfernen. Dies kann beispielsweise eine Grundschuld sein, die nach der vollständigen Rückzahlung eines Darlehens gelöscht werden soll. Die Löschung im Grundbuch erfordert mehrere Schritte und muss bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen.

Zunächst muss der Kreditnehmer, der die Grundschuld löschen lassen möchte, seinen Kredit vollständig abbezahlen. Danach stellt die Bank eine Löschungsbewilligung aus, die das Einverständnis zur Löschung des Grundbuchrechts bestätigt. Diese Löschungsbewilligung ist eine abstrakte einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Befugten, dass dieser ein im Grundbuch eingeschriebenes Recht aufgibt.

Der nächste Schritt ist die Einreichung eines schriftlichen Antrags auf Löschung der Grundschuld. Dieser Antrag, zusammen mit der Löschungsbewilligung und gegebenenfalls der Zustimmung des Grundstückseigentümers, wird dann an einen Notar übergeben. Der Notar beglaubigt die Dokumente und reicht sie beim Grundbuchamt ein.

Das Grundbuchamt prüft dann, ob die formellen Voraussetzungen für die Löschung erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, wird im Grundbuch ein Löschungsvermerk eingetragen. Die Löschung im Grundbuch wird durch die Eintragung eines Löschvermerks in die dafür vorgesehene Spalte der entsprechenden Abteilung des Grundbuches vollzogen.

Es ist zu erwähnen, dass die Dauer des Löschungsprozesses von der Schnelligkeit des Grundbuchamtes und dem jeweiligen Bundesland abhängig ist. Es können also unter Umständen mehrere Tage, Wochen oder sogar Monate vergehen, bis der Löschungsvermerk eingetragen wird.

Die Kosten für die Löschung der Grundschuld können bis zu 0,4 % der Grundschuldsumme betragen. Es ist jedoch zu erwähnen, dass der Eigentümer nicht verpflichtet ist, die Grundschuld nach Abzahlung des Kredits aus dem Grundbuch zu löschen.

Was versteht man unter gutgläubigem lastenfreiem Erwerb im Kontext des Grundstücksrechts?

Unter gutgläubigem lastenfreiem Erwerb im Kontext des Grundstücksrechts versteht man den Erwerb eines Grundstücks oder eines Grundstücksrechts, bei dem der Erwerber davon ausgeht, dass das Grundstück frei von Rechten Dritter ist, und diese Annahme durch das Grundbuch bestätigt wird. Der Erwerber muss dabei gutgläubig sein, das heißt, er darf keine Kenntnis von der tatsächlichen Belastung haben. Der gutgläubige lastenfreie Erwerb ist in § 892 BGB geregelt und setzt voraus, dass der Erwerber auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertraut und keine Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs vorliegt.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 193/14 – Beschluss vom 11.12.2014

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein – Grundbuchamt – vom 14. April 2014 wird als unzulässig verworfen, soweit die Wiedereintragung des am 10. Juli 1973 gelöschten Geh- und Fahrtrechts an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Traunstein von Inzell Bl. xxx vorgetragenen Grundstücks Flurstück xxx beantragt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2, eine oberbayerische Gemeinde, ist Eigentümerin eines Grundstücks (Flst xxx), dessen Fläche früher zu dem Grundstück Flst xxx gehörte und als öffentliche Straße gewidmet ist. Das letztgenannte Grundstück ging im Jahre 1973 nach Art. 12 BayStrWG auf den Landkreis als Straßenbaulastträger über. Der Eigentumsübergang wurde am 10.7.1973 im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des jetzigen Grundstücks Flst xxx (xxx) gelöscht. Eine Bewilligung des Berechtigten findet sich in der Akte nicht. Im Jahr 1980 wechselte das Eigentum des vormals als belastet ausgewiesenen Grundstücks wieder auf die Beteiligte zu 2, ohne dass sich den Akten der Rechtsgrund entnehmen ließe. Der Beteiligte zu 1, Eigentümer des herrschenden Grundstücks, hat am 6.11.2013 beantragt, die am 10.7.1973 gelöschte Grunddienstbarkeit wieder einzutragen, weil sie ohne Bewilligung fehlerhaft gelöscht worden sei. Die Beteiligte zu 2 wurde hierzu gehört und teilte mit, sie könne nicht mehr nachvollziehen, ob eine Löschungsbewilligung vorgelegen habe.

Mit Beschluss vom 14.4.2014 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Löschung zu Unrecht erfolgt sei. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass die Gemeinde das Grundstück gutgläubig lastenfrei erworben habe, da am 10.7.1973 der Landkreis als Eigentümer eingetragen worden und aus diesem Grundbesitz wiederum am 17.1.1980 das belastete Grundstück an die Beteiligte zu 2 übergegangen sei. Daher stehe nicht mit der für § 22 GBO erforderlichen Sicherheit fest, dass zu Unrecht gelöscht worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1 mit dem Antrag auf Wiedereintragung des Geh- und Fahrtrechts und hilfsweise auf Eintragung eines Amtswiderspruchs. Das Grundbuchamt hat ihr nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Soweit der Beteiligte zu 1 die Wiedereintragung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) in der Form eines Geh- und Fahrtrechts begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob bereits der Berichtigungsantrag unzulässig war. § 22 GBO ist nämlich unanwendbar (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 6), wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung die ihm bekannte Rechtslage unrichtig beurteilt hat. Ein solcher Fall liegt aber vor, wenn, wie der Beteiligte zu 1 vorträgt, das Grundbuchamt ohne das Vorliegen einer Bewilligung (§ 19 GBO) oder ohne Nachweis der Unrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 GBO) ein Recht löscht. Allerdings wäre dann, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 GBO veranlasst gewesen.

In beiden Fällen ist die Beschwerde nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs (BGH FGPrax 2011, 163/164), also beschränkt zulässig (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO), weil sie auf die Berichtigung einer ursprünglich unrichtigen Eintragung abzielt. Auch eine Löschung stellt eine Eintragung dar (vgl. Demharter § 71 Rn. 44). Lehnt das Grundbuchamt die Berichtigung einer ursprünglich unrichtigen Eintragung (Löschung) ab, kann der Beteiligte also mit der Beschwerde (nur) die Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgen, um sodann den Betroffenen auf Bewilligung der Berichtigung zu verklagen (vgl. Demharter § 71 Rn. 30 m. w. N.).

2. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 GBO liegen nicht vor.

a) Die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 GBO setzt voraus, dass das Grundbuchamt die Eintragung (Löschung) unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist, etwa weil das gelöschte Recht tatsächlich noch besteht. Die Gesetzesverletzung muss feststehen, die Unrichtigkeit hingegen nur glaubhaft sein (BayObLGZ 1983, 187/188; BayObLG Rpfleger 1987, 101; Demharter § 53 Rn. 28; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 53 Rn. 32 m. w. N.). Notwendig für die Eintragung des Widerspruchs ist weiter, dass im Zeitpunkt seiner Eintragung die Unrichtigkeit noch fortbesteht (KG JFG 13, 228/232; Demharter § 53 Rn. 26).

Als Gesetzesverletzung in diesem Sinn ist die Fehlanwendung der geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Erheblich sind im gleichen Maße die fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage wie Rechtsanwendungsmängel im eigentlichen Sinn. Materielles Recht ist ebenso zu beachten, wie es formelle Vorschriften sind (vgl. Meincke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 57/58). Dass die Löschung eines Rechts ohne das Vorliegen einer Bewilligung (§ 19 GBO) bzw. ohne Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) und Nachweis der Unrichtigkeit (§ 22 GBO) oder festgestellter Gegenstandslosigkeit (§ 84 GBO) eine Verletzung von Rechtsnormen durch das Grundbuchamt darstellt, bedarf keiner weiteren Begründung.

b) Hiernach steht zur Überzeugung des Senats zunächst fest, dass das Grundbuchamt durch Nichtmitübertragung der Belastung beim Übergang auf den Landkreis (§ 46 Abs. 2 GBO) die Dienstbarkeit ohne Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) gelöscht hat. Eine Bewilligung des Berechtigten ist in den Grundakten nicht enthalten. Sie ist namentlich nicht unter der den Eigentumsübergang und der die Berichtigung betreffenden Ordnungsnummer in dem entsprechenden Merkblatt ersichtlich. Der Senat hat alle seinerzeit tangierten Grundakten beigezogen, ohne dass sich ein Hinweis auf eine Löschung aufgrund einer entsprechenden Bewilligung gefunden hätte.

Zudem enthalten die Grundakten auch keinen Hinweis auf eine Löschung im Antragsverfahren nach § 22 Abs. 1 GBO oder im Amtsverfahren nach §§ 84 ff. GBO.

Der seinerzeitige Eigentumswechsel trat kraft Gesetzes in Folge des Übergangs der Straßenbaulast auf einen anderen Träger nach Art. 11 BayStrWG ein, was die nachfolgende Berichtigung des Grundbuchs nach Art. 12 BayStrWG auslöst. Danach geht mit Inkrafttreten des Gesetzes (1.9.1958; siehe Art. 80 BayStrWG) das Eigentum an der Straße mit Ausnahme der Nebenanlagen mit den jeweiligen dinglichen Belastungen auf den Träger der Straßenbaulast über (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Bei einem Wechsel der Straßenbaulast gilt nach Art. 11 Abs. 4 BayStrWG die Regelung in Abs. 1 entsprechend. Zu einem Erlöschen von Belastungen infolge des Übergangs kommt es nicht bereits infolge des Wechsels der Straßenbaulast, was sich letztlich unmittelbar aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt, welche der Landesgesetzgeber nicht abändern kann (vgl. Sieder/Zeitler BayStrWG 2. Aufl. Art. 11 Rn. 1 f., 8 und 13).

c) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist indessen nicht glaubhaft. Zwar kommt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb (§ 892 BGB) zunächst durch den Landkreis und später durch die Beteiligte zu 2 nicht in Betracht. Voraussetzung wäre ein Erwerb durch Rechtsgeschäft (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB). Geschützt wird nur ein Verkehrsgeschäft, nicht ein Erwerb kraft Gesetzes, etwa auch in Folge des Übergangs der Straßenbaulast auf einen anderen Träger nach Art. 11 Abs. 4 BayStrWG und nachfolgender Berichtigung des Grundbuchs (vgl. Palandt/Bassenge § 892 Rn. 2 ff.). Jedoch müsste überwiegend wahrscheinlich sein, dass das Grundbuch infolge der fehlenden Eintragung des Rechts (noch) unrichtig ist. Dies kann der Senat nicht feststellen. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die Grunddienstbarkeit in Form des Geh- und Fahrtrechts wegen Vorteilswegfalls materiell erloschen ist, erscheint zumindest nicht weniger naheliegend.

(1) Aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.12.1994 (MDR 1995, 471) wird teilweise der Schluss gezogen, dass bei einem Wegerecht der Vorteil für das herrschende Grundstück (§ 1019 BGB) schon dann endgültig verloren geht, wenn der Ausübungsbereich als öffentliche Straße gewidmet wird (siehe auch DNotI-Report 2003, 55). Dann würde die Grunddienstbarkeit von selbst erlöschen (Palandt/Bassenge § 1019 Rn. 1; Erman/Grziwotz BGB 14 Aufl. Vor § 1018 Rn. 16), was die Gegenstandslosigkeit des Rechts zur Folge haben und die Löschung (nach § 84 GBO) rechtfertigen könnte. Jedenfalls geht der Landesgesetzgeber nicht davon aus, dass der Vorteil für das herrschende Grundstück nicht schon dann entfällt und die Eintragung der Dienstbarkeit deswegen gegenstandslos wird, wenn der Ausübungsbereich als öffentliche Straße gewidmet wird (siehe in Art. 11 Abs. 1 und 4 BayStrWG). Schließlich bestätigt auch Art. 6 Abs. 5 BayStrWG das Nebeneinander von öffentlich-rechtlicher Widmung und zivilen Rechten (siehe BayObLGZ 1971, 1/5 f.). Letztlich dürfte die landesgesetzliche Regelung dahin zu verstehen sein, dass sie einen Automatismus zwischen Straßenwidmung und Vorteilswegfall bei Dienstbarkeiten (siehe § 1019 BGB) ausschließt. Deshalb besteht bei einem Berichtigungsersuchen nach Art. 12 BayStrWG i. V. m. § 22 Abs. 1 GBO im Allgemeinen kein Anlass, die eingetragene Dienstbarkeit als gegenstandslos anzusehen und ihre Löschung zu betreiben.

(2) Erlöschen derartige Rechte somit dann nicht, wenn noch mögliche künftige Vorteile nicht ausgeschlossen sind, bedeutet dies umgekehrt, dass sie materiell untergehen, wenn es sich um einen objektiven und endgültigen Wegfall des Vorteils handelt (Staudinger/J. Mayer BGB Bearb. 2009 § 1019 Rn. 11). Indessen genügt die Feststellung, dass nach objektiven Anhaltspunkten bei normalem und regelmäßigem Verlauf der Dinge in der Zukunft mit derartigen Vorteilen nicht mehr zu rechnen ist (siehe OLG Düsseldorf MDR 1995, 471; siehe auch BayObLGZ 1988, 14/16). Eine vage Möglichkeit, dass die Grunddienstbarkeit in Zukunft doch noch einmal einen Vorteil bietet, verhindert demnach ihr Erlöschen nicht (BayObLGZ a. a. O.). Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass jedenfalls nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit noch ein Vorteil für das herrschende Grundstück feststellbar ist. Die fragliche Fläche ist seit Jahrzehnten als Verkehrsfläche gewidmet. Anhaltspunkte, dass sich dies in Zukunft ändern könnte, sind weder von den Beteiligten vorgebracht noch ergeben sie sich aus sonstigen Umständen, zumal sich die Fläche in zentraler Ortlage befindet und (unter anderem) den rückwärtigen Teil des alten Friedhofs und die Pfarrkirche erschließt. Selbst wenn bei einer beantragten Löschung im Verfahren nach § 22 GBO für den Umstand des zukünftigen Vorteilswegfalls ein gesonderter Nachweis zu verlangen wäre (verneinend DNotI-Report 2003, 55/56), kann nach erfolgter Löschung die begehrte Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs jedenfalls nicht schon deshalb vorgenommen werden, weil ein solcher Nachweis nicht erbracht worden ist. Vielmehr gilt der zuvor genannte Maßstab, nämlich ein überwiegender Grad an Wahrscheinlichkeit, dass das Recht tatsächlich noch besteht. Hiervon kann aber der Senat nicht ausgehen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Soweit der Beteiligte zu 1 in dem Beschwerdeverfahren unterlegen ist, haftet er als Antragsteller für die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 22 GNotKG). Die Gemeinde I. hat sich am Beschwerdeverfahren nicht aktiv beteiligt. Es besteht kein Anlass, von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine (außergerichtlichen) Kosten selbst zu tragen hat, abzuweichen.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 1 i V. m. § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) sind nicht erfüllt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!