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Klauselerteilung zur Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld

AG Langenfeld – Az.: 37 K 5/19 – Beschluss vom 12.03.2019

Der Antrag der Stadt-Sparkasse I., L-Str. 00, 00000, – Gläubigerin – gegen E. M. , L-Straße. 0, 00000 N-C, – Schuldner – auf Anordnung der Zwangsversteigerung wegen eines dinglichen Anspruchs auf 70.000,00 EUR nebst 18% Zinsen seit dem 01.01.2015 – aus der Grundschuld III/2 aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars  E. in N. vom 14.03.2013 (UR – Nr. 000/2013) des Wohnungseigentums Grundbuchbezeichnung: Wohnungsgrundbuch von C. Blatt 0000, 31/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G 1 verbunden mit dem Sondereigentum G 2 Eigentümer: E. M., L.. 0, 00000 N-C wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Stadt-Sparkasse I. hat mit Schreiben vom 29. Januar 2019 die Anordnung der Zwangsversteigerung aus dem Recht III/2 beantragt.

Als Grundlage wurde die Grundschuldbestellungsurkunde nebst der durch den Notar erteilten Klausel gem. § 724 ZPO überreicht.

Nach Ansicht des Gerichts sind die unmittelbar nach Errichtung der Urkunde erteilten Klauseln gem. § 724 ZPO jedoch nicht wirksam erteilt und damit nicht zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen geeignet.

Bei dem Recht Abt. III lfd. Nr. 2 handelt es sich um eine Grundschuld, die gem. § 1193 Abs. 1 BGB der Kündigung als gesetzliches Fälligkeitserfordernis zwingend bedarf.

Es soll auch wegen des Grundschuldkapitals vollstreckt werden, welches zur Fälligkeit der Kündigung bedarf. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

Da vorliegend die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient, sind abweichende Vereinbarungen nicht zulässig.

Die Vollstreckung darf erst erfolgen, wenn der Eintritt der Fälligkeit als eine für den Beginn der Vollstreckung nach dem Inhalt der Urkunde zu beweisende Tatsache i.S.v. § 726 ZPO durch Urkundsnachweis nachgewiesen und dem Schuldner zugestellt ist (§ 750 Abs. 2 ZPO). Eine Befreiung der Nachweispflicht ist nach Ansicht des Gerichts als Gesetzesverstoß gem. § 134 BGB unwirksam. Demnach ist auch eine Vollstreckungsklausel gem. § 724 ZPO, die ohne Prüfung der Fälligkeit durch das Klauselorgan erteilt ist, unwirksam, vgl. Stöber, ZVG, 21. Auflage, § 15 Rn. 15.1-15.3 und 40.13-40.14.

Das Vollstreckungsgericht prüft die Fälligkeit nicht, ihm wird sie mit der Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklausel bindend bescheinigt. Wenn die Kündigung als gesetzliches Erfordernis der Fälligkeit zwingend ist und die Vollstreckungsklausel den für ihre Erteilung nach § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Urkundsnachweis nicht bezeichnet, weist sie Prüfung der Fälligkeit durch das Klauselorgan für Vollstreckungsbeginn nicht aus, sondern stellt eine Erteilung nach § 724 ZPO und damit eine nach § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB als Gesetzesverstoß unzulässige abweichende Fälligkeitsbestimmung dar, Stöber aaO. Sie ist damit nicht wirksam.

Die von der Gläubigerin zitierten BGH-Entscheidungen sind allesamt nicht einschlägig, da in den dort betroffenen Fällen jeweils die Vollstreckung aus anderen Titeln (Unterhaltsbeschluss, Prozessvergleich) in das bewegliche Vermögen erfolgen sollte.

Vorliegend ist es jedoch gerade die Vorschrift des § 1193 BGB, die den Schuldnerschutz bei Vollstreckung aus einer Grundschuld in das unbewegliche Vermögen garantieren soll.

Die Gläubigerin hat der Behebung des Mangels und der Einholung einer qualifizierten Klausel widersprochen und für den Fall der Nichtanordnung um rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten.

Der Antrag war mangels Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zurückzuweisen.

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